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AMT & DIENST  - GESETZE

Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche


 
  1. Arbeitszeit von Kirchenbeamten Rechtsverordnung EKiBB

  2. - Arbeitszeitverordnung - AZVO Land Berlin
    - Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer
     
  3. Dienstanweisungen für PfarrerInnen (Kirchenprovinz Sachsen)

  4. - Richtlinien - Einleitung
    - Ausführung
    - Muster für Text
    - Prioritätenliste
    - Zeitbeispiele
     
  5. Pfarrdienstgesetz der EKU  (PfDG)

  6. - Inhalt
    - Präambel Grundbestimmungen
    - Ordination und Anstellungsfähigkeit
    - Probedienst, Entsendung
    - Dienstverhältnis auf Lebenszeit
    - Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten
    - Veränderung des Dienstverhältnisses
    - Beendigung des Dienstverhältnisses
    - Sonderbestimmungen
     
  7. Arbeitszeitgesetz (ArbZG) 1998
    - 1. Abschnitt:  Allgemeine Vorschriften 
    - 2. Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
    - 3. Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe 
    - 4. Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen 
    - 5. Abschnitt: Durchführung des Gesetzes 
    - 6. Abschnitt: Sonderregelungen 

  8. Text in Arbeit
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Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche


 
  • Arbeitszeit von Kirchenbeamten Rechtsverordnung EKiBB

  • - Arbeitszeitverordnung - AZVO Land Berlin
    - Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer

    Arbeitszeit von Kirchenbeamten einschließlich Hochschullehrern EKBerlin 11 Dezember 1991

    Rechtsverordnung
    über die regelmäßige Arbeitszeit von Kirchenbeamten
    einschließlich Hochschullehrern
    Vom 18. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 3)

     Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) hat aufgrund des  § 6 des Kirchenbeamtenrechtsausführungs- und -ergänzungsgesetzes vom 23. Mai 1981 (KABl. S.74), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 16. November 1990 (KABl. S.138), folgende Rechtsverordnung erlassen:
     

    Abschnitt I
    Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Kirchenbeamten

    §1
     Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Kirchenbeamten findet die Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten des Landes Berlin (Arbeitszeitverordnung - AZVO) (Abgedruckt LZ 315a Anhang 1.) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit im folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.

    §2
     Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 1 AZVO) vermindert sich außer um die auf gesetzliche Wochenfeiertage entfallende Arbeitszeit auch um die Arbeitszeit, die auf Heiligabend und Silvester entfällt.

    §3
     Anstelle von § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Sätze 4 und 5 AZVO gelten für Dienststellen mit gleitender Arbeitszeit die entsprechenden Bestimmungen über Beginn und Ende des Dienstes oder der Kernarbeitszeit aus der für die Dienststellen jeweils getroffenen Regelung.
     

    Abschnitt II
    Arbeitszeit von Lehrern

    §4
     Für die Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) der Lehrer an den Evangelischen Schulen gelten die für vergleichbare Lehrer an den öffentlichen Schulen des Landes Berlin erlassenen Bestimmungen entsprechend.

    Abschnitt III
    Lehrverpflichtung von Hochschullehrern

    §5
     Für Hochschullehrer im Dienst einer Körperschaft der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) findet an Stelle der AZVO oder der Vorschriften der Abschnitte 1 und II die Verordnung über die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVVO -) des Landes Berlin (Abgedruckt LZ 315 a Anhang 2.) entsprechende Anwendung, soweit im folgenden keine abweichende Regelungen getroffen werden. Die Zuständigkeiten für die in der LVVO vorgesehenen Entscheidungen richten sich nach dem kirchlichen Recht, insbesondere nach der Verfassung oder Satzung der Hochschule.

    §6
     § 2 Abs. 5 LVVO findet auf die Kirchliche Hochschule Berlin keine Anwendung.

    §7
     (1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.2 LVVO gilt für planmäßige Dozenten der Kirchlichen Hochschule Berlin, die in das Kirchenbeamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen sind, dieselbe Regellehrverpflichtung wie für Professoren (§ 5 Abs. 1 Nr.1 LVVO). Für planmäßige Dozenten der Kirchlichen Hochschule Berlin im Kirchenbeamtenverhältnis auf Zeit zur Förderung und Erhaltung des wissenschaftlichen Nachwuchses gilt die in § 14 Abs. 1 Nr.1 LVVO festgelegte Regellehrverpflichtung.
     (2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.5 LVVO beträgt die Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten der Kirchlichen Hochschule Berlin bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Im Einzelfall entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung die nach kirchlichem Recht zuständige Stelle.

    §8
     An Stelle von § 9 LVVO gilt im Falle der Kirchlichen Hochschule Berlin für die Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulleitung oder der sonstigen in § 9 genannte Funktionen die in der Satzung der Kirchlichen Hochschule getroffene Regelung.
     

    Abschnitt IV
    Schlußbestimmungen

    §9
     Die §§ 5 bis 8 dieser Rechtsverordnung treten am 1. April 1991 in Kraft. Im übrigen tritt diese Rechtsverordnung am 1. Januar 1991 in Kraft.
     

    Anhang 1            315a
    EK Berlin 13 März 1994




    Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten
    (Arbeitszeitverordnung - AZVO)
    In der Fassung vom 4. Oktober 1974 (GVBl. S.2670, zuletzt geändert
    durch 9. Verordnung vom 30.6.1992, GVBl. S.219)

     Aufgrund des § 35 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1979 (GVBl. S.368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1986 (GVBl. S.202), wird verordnet:

    § 1 Regelmäßige Arbeitszeit
     (1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt oder zugelassen ist, vom 1. April 1989 an im Durchschnitt 39 Stunden und vom 1. April 1990 an im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Pausen werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
     (2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag entfallende Arbeitszeit.
     (3) Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus der Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Die Gewährung von Anrechnungs- und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung oder aus Altersgründen oder der Wahrnehmung von Schulleitungsfunktionen, wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres durch Verwaltungsvorschriften geregelt. Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen Prüfungen als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz berücksichtigt.
     (4) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführte Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden anteilig; § 8 a Abs. 3 bleibt unberührt.

    § 1 a Gewährung von zwei freien Tagen
     (1) Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben Kalenderhalbjahr aufgrund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens 8 Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1) höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
     (2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
     (3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderhalbjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderhalbjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
     (4) Bei Lehrern, auf die § 7 Erholungsurlaubsverordnung Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die Schulferien oder Semestefferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs überschreiten.

    § 2 Arbeitstag
     (1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag mit Ausnahme des Sonnabends.
     (2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonnabend oder ein Sonn- oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.
     (3) Am 24. und 31. Dezember endet der Dienst um 12.00 Uhr, soweit dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen.
     (4) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann dem Beamten gestattet werden, die auf den 24. und 31. Dezember entfallende Arbeitszeit vorzuarbeiten. In diesem Fall ist bei fester und gleitender Arbeitszeit die ab 8.00 Uhr ausfallende Arbeitszeit zu erbringen. In Ausnahmefällen kann die ausfallende Arbeitszeit auch nachgearbeitet werden; sie soll spätestens bis zum 31. Januar des nächsten Jahres ausgeglichen sein.

    § 3 Arbeitszeiteinteilung
     (1) Der Dienst ist grundsätzlich in durchgehender Arbeitszeit zu leisten. Soweit nach den dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Beamten eine andere Regelung zweckmäßig ist, kann die oberste Dienstbehörde eine in Vor- und Nachmittagsdienst geteilte Arbeitszeit zulassen.
     (2) Der Dienst soll möglichst nicht vor 6.30 Uhr beginnen und nicht nach 18.00 Uhr enden. Er darf an den Tagen Montag bis Freitag nicht vor 15.00 Uhr enden, an einem durch die Behördenleitung festzulegenden Tage jedoch bereits um 14.00 Uhr.
     (3) Bei durchgehender Arbeitszeit beträgt die Pause mindestens 30 Minuten.
     (4) Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, kann den Beamten gestattet werden, innerhalb einer Zeitspanne den Beginn und das Ende ihrer Arbeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit). Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden täglichen Anwesenheitszeit innerhalb der zeitlichen Grenzen des Absatzes 2 Satz 1 festzulegen (Rahmenzeit). Innerhalb der Rahmenzeit ist ein Zeitraum zu bestimmen, währenddessen alle Dienstkräfte anwesend sein müssen (Kernzeit). Die Kernzeit muß spätestens um 9.00 Uhr beginnen und darf frühestens um 15.00 Uhr, an Sonnabenden um 12.00 Uhr, an einem durch die Behördenleitung festzulegenden Tage bereits um 14.00 Uhr enden. An Tagen mit Abendsprechstunden oder aus anderen zwingenden dienstlichen Gründen kann die Kernzeit für die betroffenen Beamten bis zu drei Stunden und 30 Minuten später beginnen; sie muß an diesen Tagen jedoch entsprechend später enden.

    § 4 Abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit
     Eine von § 1 abweichende Einteilung der regelmäßigen Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit) ist innerhalb von 3 Monaten auszugleichen. Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der Woche nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei dringendem dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen 12 Stunden am Tage nicht überschritten werden.

    § 5 Bereitschaftsdienst
     (1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie ganz oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum dürfen 49 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn, daß die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 29 Stunden beträgt.
     (2) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder seinem Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner Häuslichkeit aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden zu können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme erfahrungsgemäß durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der Bereitschaftsdienstzeiten beträgt.

    § 5 a Rufbereitschaft
     Rufbereitschaft ist das Bereithalten des hierzu verpflichteten Beamten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das Bereithalten an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner Wahl (Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort abgerufen werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft gilt als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.

    § 6 Abweichungen
     Für die Beamten, die regelmäßig Schicht-, Wechsel- oder ähnlichen Dienst leisten, können die zuständigen obersten Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres unter Berücksichtigung des auf Wochenfeiertage fallenden Dienstes von den §§ 1 bis 4 abweichen, soweit die dienstlichen Bedürfnisse es erfordern. Das gleiche gilt für die Beamten, deren Arbeitszeit nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die Lehrer und für die im Röntgen- oder Radiumbereich tätigen Beamten.

    § 7 Mehrarbeit
     (1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er durch eine dienstliche angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als fünf Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit entsprechende Dienstbefreiung zu gewähren.
     (2) Ist eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich, so erhalten Beamte in Besoldungsgruppen mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung nach § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes und den auf Grund dessen erlassenen Vorschriften über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte.

    § 8 Schwerbehinderte
     (1) Schwerbehinderten Beamten, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind und die für den Weg zu oder von ihrer Dienststelle ein öffentliches Verkehrsmittel benutzen, kann, sofern sie nicht an der gleitenden Arbeitszeit (§ 3 Abs. 4) teilnehmen können, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.
     (2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren Schwerbehindertenausweis nach der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz das Merkzeichen ,, aG" , ,,H", ,, B" oder ,, BL" eingetragen ist, gestattet werden, ihren Dienst bis zu einem halben Stunde später zu beginnen oder früher zu beenden.

    § 8 a Teilzeitbeschäftigung
     (1) Bei Ermäßigung der Arbeitszeit auf höchstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit (Teilzeitbeschäftigung) ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit (§ 1 Abs. 1 Satz 1) entsprechend.
     (2) Die ermäßigte durchschnittliche Arbeitszeit ist innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 1 aufgeteilt werden; dabei muß innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 4 Wochen die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit erbracht werden.
     (3) In den Fällen des § 35 a Abs. 1 Nr.1 LBG kann die für die Schule zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres und der Senatsverwaltung für Finanzen für die Lehrer an Schulen abweichende Regelungen treffen, wenn die Teilzeitbeschäftigung für eine befristete volle Freistellung vom Dienst beantragt wird und zum Ausgleich dafür während der Teilzeitbeschäftigung zusätzliche Arbeit geleistet wird.

    § 9 Ort und Zeit der Dienstleistung
     (1) Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit nicht etwas anderes erforderlich, zweckmäßig oder üblich ist.
     (2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft bei Nachtdienst ist durch angemessene Erleichterung der Dienstausübung Rechnung zu tragen.

    § 10 Zuständigkeit
     (1) Soweit in § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, trifft die nach dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörde unter Berücksichtigung der Vorschriften des Personalvertretungsgesetzes. Im Falle des § 7 Abs. 1 können die Dienstbehörden ihre Befugnisse auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
     (2) Abweichend vom Absatz 1 ist für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die sich aus § 2 Abs. 2 Nr.4 und § 6 der auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen Verordnung ergeben, das fachlich zuständige Senatsmitglied im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres zuständig.

    § 11 Geltungsbereich
     Diese Verordnung gilt nur für die hauptamtlich tätigen Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten richtet sich nach dem dienstlichen Bedürfnis.

    § 12 (Inkrafttreten)
     

    Anlage zu § 1 Abs. 3 AZVO

    Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer

    1. Grundschulen, Krankenanstalten, Grundstufen
     der Gesamtschulen (ohne J.-F.-Kennedy-Schule)   26/27
     Beo-Klassen, soweit die Lehrkraft dort überwiegend tätig ist  24/25
     Sonderklassen für körperbehinderte Kinder    24/25
     sowie Sprachheilklassen
    2. Hauptschulen       25/26
    3. Realschulen       25/26
    4. Gymnasien       23
     Französisches Gymnasium     21
    5. Gesamtschulen (ohne Grundschulteil)    23
     John-F.-Kennedy-Schule    entspr. dem Org. Rahmen

    6. Abendgymnasien       20
     Kollegs an VHS
     Berlin-Kolleg
    7. Sonderschulen       24/25
     Gehörlosenschule und Blindenbildungsanstalt   22/23
    8. Schulen in Heimen      22/23
    9. Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren    23
     Berufs-, Berufsfach-, Fachober-, Fachschulen   23
     Berufsbildende Schulen mit sonderpädagogischer Prägung  22
    10. Bei den Lehrern für Fachpraxis entfallen auf die Erteilung
     von fachpraktischem Unterricht regelmäßig Stunden  30
     
     
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    AMT & DIENST  - GESETZE

    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

    Dienstanweisungen für PfarrerInnen (Kirchenprovinz Sachsen)
    - Richtlinien - Einleitung
    - Ausführung
    - Muster für Text
    - Prioritätenliste
    - Zeitbeispiele

    Dienstanweisung für Pfarrer/Pfarrerinnen

    Kirchliche Gesetze, Verordnungen und Verfügungen
    (Amtsblatt der Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 10/95)

    Vierte Durchführungsbestimmung zum Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetz
    Einleitung - Richtlinien

    Während der Arbeit an der neuen Stellenplanung ist unter den begleitenden Maßnahmen, die für erforderlich gehalten werden, immer wieder die Notwendigkeit von Dienstanweisungen auch für Pfarrer/Pfarrerinnen genannt worden. Die Synode hat sich dieser Auffassung angeschlossen und auf ihrer letzten Tagung im November 1994 eine entsprechende Ergänzung des Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetzes der Kirchenprovinz vorgenommen. Die jetzt von der Kirchenleitung erlassene Durchführungsbestimmung regelt den Verfahrensweg für das Zustandekommen der Dienstanweisung. Angefügt ist das Muster einer Dienstanweisung für Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerinnen (Rahmendienstanweisung) mit einer Orientierungshilfe für die Erstellung. Eine Dienstanweisung für Inhaber/Inhaberinnen von Kreispfarrstellen bedarf entsprechender Ausgestaltung. Der Rahmen ist aber auch hier zu beachten. Bei der Erstellung der Dienstanweisung sollte folgendes bedacht werden:

    1. Der Pfarrer/die Pfarrerin und die Gemeinden müssen gleichermaßen im Blick sein. Sein/ihr Auftrag, seine/ihre Stärken und Schwächen, sein/ihr Zeit- und Kräftefonds sind ebenso zu berücksichtigen wie die verschiedenen Aufgaben-Schwerpunkte in den Gemeinden, die unterschiedlichen Gruppierungen und Kreise, die dem Pfarrer entgegengebrachten Erwartungen.

    2. Die Dienstanweisung kann und darf für den Pfarrer/die Pfarrerin kein Korsett sein, sie soll aber Festlegungen enthalten, die eine verbindliche und damit zugleich entlastende Orientierung darstellen.

    3. Die Dienstanweisung soll unterscheiden helfen zwischen dem, was zu den Grundfunktionen gehört, die auf jeden Fall überall getan werden müssen, und dem, was den jeweiligen, unter Umständen auch von Zeit zu Zeit wechselnden Gegebenheiten gemäß ist und schließlich dem, was jemand gut kann, gern tut und deshalb auch nicht nur als privates Hobby pflegen, sondern in den Dienst einbringen möchte.

    4. Die Aufstellung von Dienstanweisungen wird nötig durch die sich vergrößernden Arbeitsbereiche der Pfarrer/Pfarrerinnen. Der Dienst in einer herkömmlichen Parochie von vier Gemeinden unterscheidet sich wesentlich vom Dienst in zehn Orten mit zum Teil ganz kleinen Gruppen von Christen. Die Befürchtung von Gemeinden, die bisher Dienstsitz eines Pfarrers/einer Pfarrerin waren und jetzt einem anderen Bereich zugeordnet werden, an den Rand der Aufmerksamkeit zu geraten, ist verständlich. Und das gilt auch für städtische Gemeinden. Die Dienstanweisung soll festlegen und durchschaubar machen, daß. der Dienst des Pfarrers/der Pfarrerin allen Gemeindegliedern in seinen/ihrem Arbeitsbereich in einer vergleichbaren Weise zugute kommt.

    5. Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Einführung von Dienstanweisungen ist schließlich die Entwicklung der Gemeindearbeit in Richtung auf die Region. Die Aufgaben des Pfarrers/der Pfarrerin in der Region dürfen deshalb künftig nicht mehr als zusätzlich angesehen werden, wahrzunehmen nur, sofern Zeit und Interessen es zulassen. Die Dienstanweisung soll der nötigen Integration von Arbeit in den örtlichen Gemeinden des Pfarrbereichs und Arbeit in der Region dienen.

    6. Die Dienstanweisung muß im Gespräch zwischen dem Pfarrer/der Pfarrerin, den Gemeindekirchenräten, dem Regionalrat und dem Kreiskirchenrat erarbeitet werden. In diesem Gespräch muß geklärt werden,

    - was den Gemeinden zukommen muß und was dem Pfarrer zugemutet werden kann,
    - wieviel Verbindlichkeit. erwartet werden kann und welche Spielräume bleiben müssen,
    - welchen Anteil an dem gesamten Dienst die Wahrnehmung von einzelnen Aufgaben haben soll: sowohl, was das Verhältnis der Gemeinden und der Region, als auch, was das der örtlichen Gemeinden zueinander betrifft. Eine Festlegung von prozentualen Anteilen bestimmter Dienste am gesamten Dienst des Pfarrers ist durchaus möglich (vgl. unten die "Orientierungshilfe für die Erstellung einer Dienstanweisung" mit ihrer Anlage).

    Gemäß Ziffer 1.1 der DB wird die Dienstanweisung von den zuständigen Gemeindekirchenräten beschlossen. Wichtig sind dabei im Blick auf Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerinnen folgende zusätzlichen Festlegungen (für den Dienst in Kreispfarrstellen gilt Ziffer 1.2):

    - Der Beirat der Region macht einen Vorschlag - insbesondere im Blick auf die regionalen Anteile und  Aspekte.
    - Die Gemeindekirchenräte tagen und beschließen in gemeinsamer Sitzung.
    - Der Pfarrer/die Pfarrerin ist anzuhören.
    - Der Kreiskirchenrat hat der Dienstanweisung nach Beschluß der Gemeindekirchenräte zuzustimmen.

    Auf Grund dieser Festlegungen legt sich folgendes Verfahren nahe:

    - Möglicherweise ist zunächst ein Gespräch im Pfarrkonvent sinnvoll, in dem es um Bedeutung und Grenzen, Zielstellung und Kriterien von Dienstanweisungen gehen könnte sowie um eine Abstimmung des Vorgehens im Kirchenkreis.

    - Der Beirat der Region macht Vorschläge zum Dienst der Pfarrer/Pfarrerinnen in der jeweiligen Region, die dem Kreiskirchenrat und den Gemeindekirchenräten zur Kenntnis gegeben werden.

    - Die Gemeindekirchenräte des jeweiligen Pfarrbereichs erstellen im Beisein eines Vertreters des Kreiskirchenrates die Dienstanweisung an Hand der Rahmendienstanweisung. Der Vertreter des Kreiskirchenrates sollte bei der Beratung den Vorsitz führen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, daß diese Sitzung nicht vom betroffenen Pfarrer/der betroffenen Pfarrerin geleitet wird.

    - Der Kreiskirchenrat stimmt den Dienstanweisungen förmlich zu.

    Magdeburg, den 30.9.1995 Für das Konsistorium P-E-4827/95 Zachhuber
     

    *************************************

    Vierte Durchführungsbestimmung zum Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetz
    Vom 11. Februar 1995
    Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetzes vom 27. November 1983 (ABI. 1984 S.24), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 19. November 1994 (ABI. S.166), erläßt die Kirchenleitung folgende Durchführungsbestimmung:

    1. Zu § 2 Nr.5 (Zu § 20 Abs. 7 Pfarrerdienstgesetz):

    1.1 Die Dienstanweisung für den Dienst in einer Gemeindepfarrstelle hat die Aufgaben in der Pfarrstelle und darüber hinaus die auf die Region bezogenen Aufgaben zu beschreiben. Sie wird unter Beachtung der Festlegungen einer Rahmendienstanweisung (Anlage) und unter Beachtung des Vorschlags des Beirates der Region nach Anhörung des betroffenen Pfarrers von den für die Pfarrstelle zuständigen Gemeindekirchenräten in gemeinsamer Sitzung beschlossen. Sie bedarf der nachträglichen Zustimmung durch den Kreiskirchenrat.

    1.2 Die Dienstanweisung für den Dienst in einer Kreispfarrstelle wird vom Kreiskirchenrat, die Dienstanweisung für den Dienst in einer Pfarrstelle der Kirchenprovinz vom zuständigen Leitungsgremium jeweils nach Anhörung des betroffenen Pfarrers beschlossen.

    1.3 Die Dienstanweisungen sind dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.

    2. Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.

    Magdeburg, den 11. Februar 1995 Kirchenleitung der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
        Dr. Demke Bischof
     


    Anlage 1
    Muster
    Dienstanweisung

    für Pfarrer/Pfarrerin
    Pfarrer/Pfarrerin
    Dem Pfarrer/der Pfarrerin       ist in die Pfarrstelle
    Kirchenkreis ist die Pfarrstelle
    mit Dienstsitz in Kirchenkreis
    entsandt. mit Dienstsitz in
     übertragen.

    [Er/Sie ist in dieser Pfarrstelle <gemeinsam mit seiner
    Ehefrau/ihrem Ehemann> Pfarrer/Pfarrerin > im eingeschränkten Dienst mit einem Dienstumfang von % eines vollen Dienstes beschäftigt.]

    1 Grundlage des Dienstverhältnisses
     Pfarrer/Pfarrerin ist in ein kirchengesetzlich geregeltes Dienst- und Treueverhältnis, das auf Lebenszeit begründet wurde, berufen worden. Für seine/ihre Dienstpflichten finden die entsprechenden kirchenrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

    2. Dienstbereich
     2.1 Pfarrer/Pfarrerin trägt im Rahmen der Art. 17 und 32 GrO die Verantwortung für die Wahrnehmung des Pfarrdienstes (siehe unten 3.1) in der Gemeinde            /
     im Pfarrsprengel mit den Gemeinden /

    In diesen Gemeinden/in dieser Gemeinde ist er/sie von Amts wegen Mitglied der Gemeindekirchenräte/des Gemeindekirchenrates.
     2.2 Pfarrer/Pfarrerin nimmt Aufgaben des Pfarrdienstes [zusammen mit ] in den Gemeinden/der
     Region wahr
     (siehe unten 3.2).

    3. Aufgaben
    3.1 Aufgaben in der Gemeinde /im Pfarrsprengel*
     

    3.2   Aufgaben in der Region*

    4. Weitere Dienstpflichten
    4.1 Teilnahme an den Pfarrkonventen/Mitarbeiterkonventen des
      Kirchenkreises
     4.2 [Religionsunterricht in mit Stunden
      wöchentlich]
    4.3 Wahrnehmung theologischer Fortbildung gemäß § 25 PfDG nach Absprache mit den Mitarbeitern der Region und nach Unterrichtung der Gemeindekirchenräte.
    4.4 Gewährleistung der Vertretung: Für den Fall seiner/ihrer Verhinderung und seines/ihres Urlaubs sorgt Pfarrer/Pfarrerin                       für notwendige Vertretungen, erforderlichenfalls unter Einbeziehung des Superintendenten. In der Regel wird die Vertretung durch Pfarrer/Pfarrerin           wahrgenommen.

    5. Zusammenarbeit
     Pfarrer/Pfarrerin arbeitet mit den hauptamtlichen und ehrenamtlichen Mitarbeitern im Pfarrsprengel/in der Gemeinde und in der Region zusammen.

    6. Dienstaufsicht
     Pfarrer/Pfarrerin untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden des Kreiskirchenrates.

    7. Wahrung des Datengeheimnisses
     Pfarrer/Pfarrerin ist zur Wahrung des Datengeheimnisses gemäß Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (ABI. 1994, H. 4, S.29 ff), § 6, verpflichtet. Er/Sie wird darauf hingewiesen, daß es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten zu einem anderen als dem zur jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.

    8. Ausübung zusätzlicher Funktionen
    8.1 Der Gemeindekirchenrat hat/Die Gemeindekirchenräte haben davon Kenntnis genommen, daß Pfarrer/Pfarrerin             die Aufgabe eines/einer          im Kirchenkreis wahrnimmt.
    8.2 Pfarrer/Pfarrerin wird den Gemeindekirchenrat/die Gemeindekirchenräte von der Übernahme von Wahlfunktionen und weiteren besonderen Aufträgen unterrichten.

    9. Überprüfung und Änderung der Dienstanweisung
    9.1 Über die in dieser Dienstanweisung benannten Aufgaben findet jährlich/alle 2 Jahre ein Gespräch mit den Gemeindekirchenräten/dem Beirat der Region                           statt. Über die Durchführung erhält der Vorsitzende des Kreiskirchenrates eine Mitteilung.
    9.2 Die Dienstanweisung wird nach jeweils 4 Jahren überprüft.
    Änderungen der Dienstanweisung sind dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.

    Gemeindekirchenrat Kreiskirchenrat des
    Kirchenkreises
    Gemeindekirchenrat
    Zur Kenntnis genommen Pfarrer/Pfarrerin

    Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen

    * Die Aufgaben sind gem. der beigefügten Orientierungshilfe im einzelnen aufzuführen.
    Anlage 2


    Orientierungshilfe für die Erstellung einer Dienstanweisung für einen Pfarrer/eine Pfarrerin

    1. Für die Aufstellungen unter Ziffer 3.1 und 3.2 der Dienstanweisung sind die folgenden Aufgabenbereiche (unten A. bis C.) zu berücksichtigen. Dabei soll die Dienstanweisung, soweit möglich, die Zahl bzw. die Frequenz der aufgeführten Dienste enthalten.

    Bei der Erstellung der Dienstanweisung sind die unter A. benannten Aufgabenbereiche als obligatorisch anzusehen. Aus den Bereichen unter B. und C. sind die Dienste aufzunehmen, die vom Stellenprofil her oder gemäß den Entscheidungen von Kreiskirchenrat und Regionalbeirat dem Pfarrer/der Pfarrerin zugewiesen werden sollen.

    A - Ständige Aufgaben im Gemeindebereich:

    1. Gottesdienste und Andachten (einschließlich von Wochen- und Familiengottesdiensten)
    2. Kasualien (Taufen, Trauungen, persönl. Jubiläen, Trauerfeiern, einschließlich begleitender Seelsorge)
    3. Hausbesuche (Kontakt-, Kranken-, Seelsorgebesuche)
    4. Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates nach Maßgabe der Festlegung des Gemeindekirchenrates

    B - Aufgaben, die je nach örtlichen Gegebenheiten und nach Absprache im Regionalbeirat entweder  in der eigenen Gemeinde oder in der Region zu übernehmen sind:

    5. Anleitung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen (Älteste, Lektoren,  Hauskreisleiter, Besuchsdienst, Leiter von Gemeindegruppen)
    6. Unterweisung von Kindern und Konfirmanden (einschließlich Eltern- und Familienarbeit)
    7. Sammlung und Begleitung von Jugendlichen
    8. Erwachsenenbildung und Erwachsenenkatechumenat
    9. Spezieller Besuchs- und Seelsorgedienst
    - im Krankenhaus
    - im Pflege-/Seniorenheim
    - im Diakoniewerk
    - im Bundeswehrobjekt
    10. Verwaltungsaufgaben (Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates, Führung von Kirchenbüchern und  Registern, Verantwortung für Bau- und Grundstücksfragen)

    C - Weitere regionale Aufgaben:

    11. Planung und Durchführung von missionarischen Aktionen, Gemeindefesten, Jubiläumsveranstaltungen,  Touristenangeboten usw.
    12. Öffentlichkeitsarbeit (Mitteilungsblatt, Zeitungsberichte, Schaukastendienst)
    13. Ökumenische Kontakte und Projekte

    2. Wo erforderlich, ist die Zusammenarbeit mit anderen Pfarrern/Pfarrerinnen bzw. Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (vgl. Dienstanweisung Ziffer 5) für einzelne Aufgabenbereiche aufzuführen. Ebenso ist gegebenenfalls aufzuführen, ob auf Grund des regionalen Arbeitskonzeptes im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Pfarrers/der Pfarrerin gem. Ziffer 2.1 der Dienstanweisung Aufgaben regelmäßig von anderen Pfarrern/Pfarrerinnen wahrgenommen werden. (Mögliche Formulierung: Folgende Aufgaben im unter 2.1 bezeichneten Bereich werden wahrgenommen von Pfarrer/Pfarrerin        .)

    3. Die Dienstanweisung kann um eine Angabe zum Prozentanteil der unter Ziffer 3 der Dienstanweisung aufgeführten Aufgaben am gesamten Dienst des Pfarrers/der Pfarrerin in folgender Weise ergänzt werden:
    Der Dienstumfang der unter 3.1 beschriebenen Dienste umfaßt ca. % des gesamten Dienstes.
    Der Dienstumfang der unter 3.2 beschriebenen Dienste umfaßt ca.     % des gesamten Dienstes.

    4. Sofern ein Pfarrer/eine Pfarrerin im eingeschränkten Dienst gemäß § 69 PfDG beschäftigt ist, gibt es folgende Möglichkeiten der Gestaltung des Dienstes, auf die in der Dienstanweisung entsprechend hinzuweisen ist:

    - Der eingeschränkte Dienstumfang kann darin zum Ausdruck kommen, daß die Aufgaben, die gemäß dieser Orientierungshilfe in Ziffer 3.1 und 3.2 der Dienstanweisung aufzuführen sind, in einem entsprechend geringeren Umfang wahrgenommen werden.

    - Der eingeschränkte Dienstumfang kann auch darin zum Ausdruck kommen, daß bestimmte Aufgaben, die zum Pfarrdienst gehören, nicht wahrgenommen werden müssen.

    - Es kann in der Dienstanweisung festgelegt werden, daß bestimmte Zeiten dienstfrei gehalten werden. Das können bestimmte Stunden oder ganze Tage sein. Bei der Festlegung ist davon auszugehen, daß voller Dienst eines Pfarrers/einer Pfarrerin 6 Arbeitstage umfaßt. Wird der eingeschränkte Dienst in dieser Weise gestaltet, ist eine Vertretungsregelung für Dringlichkeitsfälle vorzusehen.

    Zur Bemessung des Arbeitsumfanges für die einzelnen Aufgaben kann im Kirchenkreis der jeweilige Durchschnittswert bei vollem Dienst erfaßt und zugrundegelegt werden. Dabei können auch Zeitansätze für die pfarrdienstlichen Aufgaben zu Hilfe genommen werden, die in der Anlage beigefügt werden.

    5. Die Dienstanweisung muß vor allem in ihrem variablen Bereich regelmäßig überprüft und gegebenenfalls verändert werden.


    Anlage 3
    Anlage zur Orientierungshilfe

    Zeitansätze für die pfarrdienstlichen Aufgaben bei eingeschränktem Dienst

    1.Ausarbeitung des Pfarrkonvents des Kirchenkreises Wittenberg
     Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung 54 Stunden pro Woche
     bei 50 % Teilbeschäftigung 27 Stunden pro Woche

    Aufteilung der Arbeitszeit nach einer Umfrage im Kirchenkreis:
     Verwaltung und Organisation 5 Stunden
     Vorbereitung   6
     Unterricht   2
     Gottesdienste (14tägig)  2
     Amtshandlungen   0,5
     Besuche    2,5
     Weiterbildung, Konvente  3
     Gemeindekreise usw.  4
     ....    2
         27 Stunden
     

    2. Weitere Beispiele (aus der Evang. Kirche in Hessen und Nassau)
    2.1 Landpfarrstelle mit halbem Stellenumfang, mehrere Kirchengemeinden
     Vorbereitung und Halten eines GD am So: 7,5 Stunden
     weitere GDstationen pro Station: 1,5 1,5
     RU/KU 5 Std.    7,5
     Kasualien    2,5
     Hausbesuche    2
     Jugendarbeit .   2
     Gem.leitung (Verwaltung)   4
          27 Stunden

    2.2. Stadtpfarrstelle mit halbem Stellenumfang bei weiteren Pfarrstellen
     Vorbereitung und Halten eines GD am So: 7,5 Stunden
     wenn kein GD zu halten ist, ist ein ent
     sprechender Zeitaufschlag während der
     Woche vorzusehen RU/KU 5 Std.  7,5
     Kasualien    2,5
     Aufgaben nach Prioritäten der Gemeinde 9,5
          27 Stunden
     
     
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    AMT & DIENST  - GESETZE

    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

    Pfarrdienstgesetz der EKU  (PfDG)
    - Inhalt
    - Präambel Grundbestimmungen
    - Ordination und Anstellungsfähigkeit
    - Probedienst, Entsendung
    - Dienstverhältnis auf Lebenszeit
    - Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten
    - Veränderung des Dienstverhältnisses
    - Beendigung des Dienstverhältnisses
    - Sonderbestimmungen
     

    Pfarrdienstgesetz PfDG
    Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Pfarrdienstgesetz - PfDG)
    Vom 15. Juni 1996

    Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

    Inhaltsübersicht

    Präambel

    1. Teil
     

    Grundbestimmungen

    Geltungsbereich   §1
    Pfarrdienstverhältnis  §2
     

    2. Teil
     

    Ordination und Anstellungsfähigkeit

    1. Kapitel
    Ordination
    Grundbestimmung   §3
    Verfahren    §4
    Verlust     §5
    Verzicht     §6
    Folgen     §7
    Erneute Übertragung   §8
    Ruhen der Rechte   §9
    Zuständigkeit    § 10

    2. Kapitel
    Anstellungsfähigkeit
    Grundbestimmung   § 11
    Voraussetzungen    § 12
    Sonderregelungen   § 13
    Verlust, erneute Zuerkennung  § 14
     

    3. Teil
     

    Probedienst, Entsendung
    Grundbestimmung   § 15
    Voraussetzungen    § 16
    Begründung des Dienstverhältnisses § 17
    Entsendung    § 18
    Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit § 19
    Wartestand, Ruhestand   §20
    Beendigung    §21
    Zuständigkeit    §22
     

    4. Teil
     

    Dienstverhältnis auf Lebenszeit

    1. Kapitel
    Begründung des Dienstverhältnisses
    Voraussetzungen    §23
    Berufung    §24
    Nichtigkeit der Berufung   §25
    Rücknahme der Berufung   §26

    2. Kapitel
    Übertragung einer Pfarrstelle  § 27

    3. Kapitel.
    Dienstaufsicht, Personalakte
    Dienstaufsicht    §28
    Einstweilige Maßnahmen   §29
    Führung der Personalakte   §30
    Einsicht in die Personalakte  §31
     

    5. Teil
     

    Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten
    Grundbestimmung   §32
    übergemeindliche Verantwortung  §33
    Amtsbezeichnung   §34
    Amtstracht    §35
    Amtsverschwiegenheit   §36
    Seelsorgliche Schweigepflicht,
    Beichtgeheimnis    § 37
    Fortbildung    §38
    Politische Betätigung   §39
    Unterstützung von Vereinigungen  §40
    Ehe     §41
    Auflösung der Ehe   §42
    Nebentätigkeiten    §43
    Annahme von Zuwendungen und
    Ehrungen    §44
    Unterhalt    §45
    Schäden bei Ausübung des Dienstes §46
    Residenzpflicht, Dienstwohnung  §47
    Anwesenheitspflicht   §48
    Abwesenheit aus dienstlichen Gründen §49
    Abwesenheit aus persönlichen Gründen §50
    Erholungsurlaub    §51
    Sonderurlaub    §52
    Mutterschutz    §53
    Dienstunfähigkeit   §54
    Vertretung im Amt   §55
    Übergabe amtlicher Unterlagen  §56
    Gebot der Rücksichtnahme  §57
     

    6. Teil
     

    Pflichtverletzungen, Rechtsschutz

    1. Kapitel
    Pflichtverletzungen
    Lehrpflichtverletzung   §58
    Amtspflichtverletzung   §59
    Schadensersatz    §60
    Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst §61
    Ersatzvornahme    §62
    Mitteilungen in Strafsachen  §63

    2. Kapitel
    Rechtsschutz
    Allgemeines Beschwerderecht  §64
    Rechtsbehelfe    §65
    Zustellungen    §66
     

    7. Teil
     

    Veränderung des Dienstverhältnisses

    1. Kapitel
    Eingeschränkter Dienst
    Grundbestimmung   §67
    Verfahren    §68
    Gemeinsamer Dienst in einer Pfarrstelle §69
    Befristung    §70

    2. Kapitel
    Stellenwechsel
    Grundbestimmung   §71
    Rat zum Stellenwechsel   §72
    Ruf in eine Pfarrstelle   §73
    Fortsetzung des Dienstverhältnisses §74
    Ende der Amtszeit bei Befristung  §75
    Abordnung    §76

    3. Kapitel
    Freistellung
    Dienstliche Gründe   §77
    Familiäre Gründe   §78
    Sonstige Gründe    §79
    Verfahren    §80
    Rechtsfolgen    §81
    Ende der Freistellung   §82
    Erziehungsurlaub   §83

    4. Kapitel
    Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle
    (Abberufung)
    Grundbestimmung   §84
    Verfahren    §85
    Vorläufige Maßnahmen   §86
    Rechtsfolgen    §87

    5. Kapitel
    Wartestand
    Grundbestimmung   §88
    Rechtsfolgen    §89
    Verwendung im Wartestand  §90
    Versetzung in den Ruhestand  §91

    6. Kapitel
    Ruhestand
    Grundbestimmung   §92
    Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit §93
    Rechtsfolgen    §94
    Zuständigkeit    §95
     

    8. Teil
     

    Beendigung des Dienstverhältnisses
    Grundbestimmung   §96
    Entlassung aus dem Dienst  §97
    Ausscheiden aus dem Dienst  §98
    Entfernung aus dem Dienst  §99
     

    9. Teil
     

    Sonderbestimmungen

    1. Kapitel
    Besondere Dienstverhältnisse
    Privatrechtliche Dienstverhältnisse §100
    Dienstverhältnisse bei Freistellung  §101
    Nebenberuflicher und ehrenamtlicher
    Pfarrdienst    §102

    2. Kapitel
    Dienstverhältnisse außerhalb einer Gliedkirche
    Dienst in der Evangelischen Kirche der
    Union     §103
    ordinierte Theologen im Dienst kirchlicher
    Werke mit eigener Rechtspersönlichkeit §104
     

    10. Teil
     

    Schlußbestimmungen
    Zuständigkeiten    §105
    Ausführungs- und
    Ergänzungsbestimmungen  §106
    Inkrafttreten    §107
     


    Präambel

     Jesus Christus hat seiner Kirche den Auftrag zu Zeugnis und Dienst in der Welt gegeben
     Den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente erteilt die Kirche durch die Ordination.
     Die Wahrnehmung dieses Auftrages findet in den Bestimmungen über Amt und Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer eine rechtlich geordnete Gestalt.
     

    1. Teil
     

    Grundbestimmungen

    § 1 Geltungsbereich
     (1) Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der Frauen und Männer; die von der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen werden.
     (2) Dieses Kirchengesetz regelt ferner das Dienstverhältnis der Frauen und Männer; die in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) berufen werden.

    § 2 Pfarrdienstverhältnis
     (1) Das Pfarrdienstverhältnis ist ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis. Es wird auf Lebenszeit begründet.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind an die Ordnungen der Kirche gebunden. Die Kirche gewährt ihnen Schutz und Fürsorge in ihrem Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrerinnen und Pfarrer.


    2. Teil

    Ordination und Anstellungsfähigkeit

    1. Kapitel
    Ordination

    § 3 Grundbestimmung
     (1) Der durch die Ordination erteilte und mit ihr übernommene Auftrag begründet das Recht und die Pflicht der Pfarrerinnen und Pfarrer zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur Verwaltung der Sakramente.
     (2) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten sind für Ordinierte, die in einem Pfarrdienstverhältnis stehen, zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.

    § 4) Verfahren
     (1) Die Beantragung und die Anordnung der Ordination richten sich nach gliedkirchlichem Recht. Die Ordination soll in der Regel nur vollzogen werden, wenn die Begründung eines Pfarrdienstverhältinsses beabsichtigt ist. Sie ist spätestens mit der Einführung in die erste Pfarrstelle zu verbinden.
     (2) Vor der Entscheidung über die Ordination führen die mit der Ordination Beauftragten mit den zu Ordinierenden ein Gespräch über die Voraussetzungen und die Bedeutung der Ordination. Eine Versagung der Ordination ist auf Verlangen zu begründen; eine kirchengerichtliche Nachprüfung findet nicht statt.
     (3) Die Ordination wird in einem öffentlichen Gottesdienst nach der Ordnung der Agende vollzogen. Über die Ordination wird eine Urkunde ausgestellt sowie eine Niederschrift gefertigt, die von den Beteiligten unterzeichnet wird.

    § 5 Verlust
     (1) Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gehen verloren
    1. bei Rücknahme der Berufung in das Dienstverhältnis gemäß § 26,
    2. bei Entlassung aus dem Dienst gemäß § 97,
    3. bei Ausscheiden aus dem Dienst der Kirche gemäß § 93,
    4. bei Verlust der Anstellungsfähigkeit gemäß § 14,
    5. aufgrund einer Entscheidung in einem Lehrbeanstandungsverfahren oder
    6. aufgrund einer Entscheidung in einem Disziplinarverfahren.
     (2) Bei einer Entlassung aus dem Dienst gemäß § 97 können Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung auf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs belassen werden, wenn die künftige Tätigkeit im deutlichen Zusammenhang mit dem Verkündigungsauftrag steht oder wenn erwartet werden kann, daß die oder der Entlassene nach Maßgabe von Zeit und Kraft am Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung weiterhin teilhat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem Eingang der Mitteilung nach § 97 Absatz 3 Satz 3 bei der zuständigen Stelle zu stellen. Diese entscheidet über den Antrag endgültig. Bis zur Entscheidung darf das Recht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nicht ausgeübt werden.
     (3) Sind einer Pfarrerin oder einem Pfarrer Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung belassen worden, so gelten bei Beendigung der neuen Tätigkeit die Absätze 1 und 2 entsprechend.
     (4) Der Verlust wird mit dem Tage wirksam, den die zuständige Stelle festsetzt.

    § 6 Verzicht
     Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gehen durch Verzicht verloren. Der Verzicht ist schriftlich oder zu Protokoll der zuständigen Stelle zu erklären. Er wird mit dem Tage wirksam, den die zuständige Stelle festsetzt.

    § 7 Folgen
     (1) Mit dem Verlust von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung geht auch die Anstellungsfähigkeit verloren sowie das Recht, die Amtsbezeichnung zu führen und die Amtstracht zu tragen. Die Ordinationsurkunde und die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit sind zurückzugeben.
     (2) Der Verlust ist im kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.

    § 8 Erneute Übertragung
     (1) Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung können wieder übertragen werden, wenn eine erneute Beauftragung mit einem pfarramtlichen Dienst erfolgen soll. Die Ordination wird nicht wiederholt.
     (2) Für die erneute Übertragung ist die Gliedkirche zuständig, die den Verlust festgestellt hat. Eine andere Gliedkirche kann die erneute Übertragung aussprechen, wenn die zuständige Gliedkirche nicht widerspricht.
     (3) Die Ordinationsurkunde und die Urkunde über die Anstellungsfähigkeit sind wieder auszuhändigen oder erneut auszustellen. § 7 Absatz 2 gilt entsprechend.

    § 9 Ruhen der Rechte
     Die zuständige Stelle kann das Ruhen von Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung feststellen, wenn Ordinierte aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen.

    § 10) Zuständigkeit
     Zuständige Stelle im Sinne der §§ 5, 6 und 9 ist für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenkanzlei, für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst einer Gliedkirche das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Gliedkirche. Für Betroffene, die nicht mehr im Dienst der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen stehen, ist die Stelle zuständig, die Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung gemäß § 5 Absatz 2 belassen hat.
     

    2. Kapitel
    Anstellungsfähigkeit

    § 11 Grundbestimmung
     (1) Die Anstellungsfähigkeit wird in der Regel nach Bewährung im pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) zuerkannt.
     (2) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt) Es stellt darüber eine Urkunde aus.
     (3) Die in einer der Gliedkirchen erworbene Anstellungsfähigkeit wird von der Evangelischen Kirche der Union und allen ihren Gliedkirchen anerkannt. Liegt der Anstellungsfähigkeit eine Ausbildung zugrunde, die nicht in allen Gliedkirchen als Pfarrausbildung vorgesehen ist, so können andere Gliedkirchen sie allgemein oder im Einzelfall anerkennen.
     (4) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet keinen Anspruch auf Berufung in ein Dienstverhältnis. Das gliedkirchliche Pfarrstellenbesetzungsrecht bleibt unberührt.

    § 12 Voraussetzungen
     Die Anstellungsfähigkeit kann nur Bewerberinnen und Bewerbern zuerkannt werden, die sich im Glauben an das Evangelium gebunden wissen, am Leben der christlichen Gemeinde teilnehmen und deren Gaben sie für den Dienst der Verkündigung geeignet erscheinen lassen. Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit setzt ferner voraus, daß
    1. die nach den geltenden Kirchengesetzen über die Pfarrerausbildung vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung durchlaufen und die theologischen Prüfungen mit Erfolg abgelegt sind und
    2. die Ordination vollzogen ist oder die Voraussetzungen für die Ordination gegeben sind.

    § 13 Sonderregelungen
    (1) Bewerberinnen und Bewerbern, die in einer nicht der Evangelischen Kirche der Union angehörenden Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland eine Anstellungsfähigkeit erworben haben, kann die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, wenn
    1. der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung erbracht ist,
    2. die übrigen Voraussetzungen von § 12 erfüllt sind und
    3. durch ein Übernahmegespräch festgestellt wird, daß sie für den Dienst innerhalb der Evangelischen Kirche der Union geeignet sind.
     (2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung bei der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit an Hochschullehrerinnen und -lehrer der evangelischen Theologie, sofern diese die Anstellungsfähigkeit nicht bereits gemäß § 11 erworben haben. Von dem Nachweis einer praktischen Ausbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen werden.
     (3) Akademisch ausgebildeten Theologinnen und Theologen aus anderen evangelischen Kirchen und Kirchengemeinschaften kann die Anstellungsfähigkeit nach angemessener Vorbereitung und aufgrund eines Kolloquiums zuerkannt werden. Nicht akademisch ausgebildeten Predigerinnen und Predigern aus solchen Kirchen und Kirchengemeinschaften kann die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, wenn sie nach näherer Bestimmung der geltenden Kirchengesetze über die Pfarrerausbildung die Zweite Theologische Prüfung abgelegt haben.
     (4) Akademisch ausgebildeten Theologinnen und Theologen, die aus einer nichtevangelischen Kirchengemeinschaft zur evangelischen Kirche übergetreten sind, kann die Anstellungsfähigkeit nach angemessener Probezeit und aufgrund einer besonderen Prüfung zuerkannt werden.
     (5) Predigerinnen und Predigern im Sinne des Kirchengesetzes über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union und vergleichbaren Personen kann nach Maßgabe des gliedkirchlichen Rechts aufgrund der Zweiten Theologischen Prüfung oder frühestens zehn Jahre nach der Ordination aufgrund einer besonderen Prüfung die Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden. Die besondere Prüfung erstreckt sich auf die von der Kirchenleitung zu bestimmenden Prüfungsfächer; die Prüfungsanforderungen in diesen Fächern müssen denen der Zweiten Theologischen Prüfung entsprechen.
     (6) § 11 Absatz 4 bleibt unberührt.

    § 14 Verlust, erneute Zuerkennung
     (1) Die Zuerkennung der Ansteilungsfähigkeit kann, solange ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, deren Kenntnis der getroffenen Entscheidung entgegengestanden hätte.
     (2) Sind seit der Zuerkennung der Ansteilungsfähigkeit mehr als fünf Jahre vergangen, ohne daß ein Pfarrdienstverhältnis begründet worden ist, so kann das Fortbestehen der Anstellungsfähigkeit vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden. Zuständig für die Entscheidung über einen Widerruf der Anstellungsfähigkeit ist die Gliedkirche, bei der ein Dienstverhältnis begründet werden soll, im Einvernehmen mit der Gliedkirche, die die Anstellungsfähigkeit zuerkannt hat.
     (3) Mit dem Verlust der Anstellungsfähigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erlöschen Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
     (4) Bei Verlust der Anstellungsfähigkeit sind die Urkunde über die Zuerkennung und die Ordinationsurkunde zurückzugeben.
     (5) Werden Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung wieder übertragen, so ist damit die erneute Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit verbunden.


    3. Teil

    Probedienst, Entsendung

    § 15 Grundbestimmung
     (1) Der Probedienst (Entsendungsdienst) geschieht in einem kirchengesetzlich geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe
     (2) Die Dienstbezeichnung im Probedienst (Entsendungsdienst) lautet »Pfarrerin« oder »Pfarrer« mit dem Zusatz »zur Anstellung« (»z. A.«), soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Der Zusatz entfällt bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst), denen die Anstellungsfähigkeit bereits zuerkannt ist.
     (3) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung sind Geistliche im Sinne der Gesetze. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten entsprechend, soweit sie nicht die Übertragung einer Pfarrstelle voraussetzen oder im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

    § 16 Voraussetzungen
     (1) In den Probedienst (Entsendungsdienst) kann nur berufen werden, wer die Voraussetzungen nach § 23 Nr.1 und 3 und § 12 erfüllt; § 11 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bewerberinnen und Bewerber dürfen, sofern das Konsistorium (Landeskirchenamt) im Einzelfall keine Ausnahme zuläßt, höchstens 35 Jahre alt sein.
     (2) In den Probedienst (Entsendungsdienst) können auch Bewerberinnen und Bewerber berufen werden, die die Anstellungsfähigkeit besitzen und deren Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit beabsichtigt ist.

    § 17 Begründung des Dienstverhältnisses
     (1) Das Dienstverhältnis wird durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer zur Anstellung begründet.
     (2) Die Berufung wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Berufungsurkunde muß außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die oder der Berufene in den pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) berufen wird.

    § 18 Entsendung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können in jeden ihrer
    Ausbildung entsprechenden Dienst entsandt werden; sie können insbesondere mit der Versorgung einer Pfarrstelle beauftragt oder in eine ständige Stelle für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung eingewiesen werden. Das jeweilige Leitungsorgan ist vorher zu hören. Die Entsendung kann aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen geändert werden.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung erhalten eine Dienstanweisung. Auch wenn sie einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zur Hilfeleistung zugewiesen werden, ist ihnen wenigstens ein Aufgabengebiet in selbständiger Verantwortung zu übertragen.
     (3) Sofern Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Anstellung noch nicht ordiniert sind, soll mit der Entsendung ein vorläufiger Auftrag zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung erteilt werden.
     (4) Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Anstellung werden nach der Entsendung der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.

    § 19 Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
     (1) Nach Ablauf von drei Jahren ist über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit zu entscheiden. Die Zeit kann im Einzelfall aus besonderen Gründen bis auf ein Jahr verkürzt oder um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Die genannten Fristen verlängern sich um die Zeit einer Freistellung.
     (2) Ergeben sich Zweifel an der Eignung für den pfarramtlichen Dienst, so soll dies alsbald, spätestens zwei Jahre und sechs Monate nach Beginn des Probedienstes (Entsendungsdienstes) mitgeteilt werden. Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
     (3) Durch gliedkirchliches Recht können die Frist nach Absatz 1 Satz 1 auf zwei Jahre und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Jahr und sechs Monate festgesetzt werden.
     (4) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird das Dienstverhältnis fortgesetzt. Die Zeit der Fortsetzung soll zwei Jahre nicht überschreiten, es sei denn, daß Betroffene auf ausdrücklichen Wunsch der Kirchenleitung die Bereitschaft erklären, weiter im Probedienst (Entsendungsdienst) zu verbleiben, um einen Sonderauftrag zu erfüllen.

    § 20 Wartestand, Ruhestand
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können nicht in den Wartestand versetzt werden.
     (2) Sie sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
     (3) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit sind sie auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie aus anderen Gründen dienstunfähig geworden sind. Dies setzt voraus, daß sie eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so sind sie zu entlassen.

    § 21 Beendigung
     (1) Das Dienstverhältnis endet in der Regel durch die Berufung in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
     (2) Das Dienstverhältnis kann durch Entlassung beendet werden,
    1. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung nach § 16 weggefallen
    ist, ohne daß ein Fall von § 20 Absatz 2 vorliegt,
    2 wenn ein Verhalten vorliegt, das bei Pfarrerinnen oder Pfarrern auf Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme, die nur durch gerichtliches Urteil verhängt werden kann, zur Folge hätte, oder
    3. wenn ein Fall vorliegt, der bei Pfarrerinnen oder Pfarrern auf Lebenszeit eine Versetzung in den Wartestand nach § 88 Absatz 1 zur Folge hätte.

    Es kann ferner vor der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit durch Entlassung beendet werden, wenn aufgrund der Feststellung mangelnder Bewährung berechtigte Zweifel an der Eignung oder Befähigung für die Führung eines Pfarramtes bestehen.
     (3) Das Dienstverhältnis ist durch Entlassung zu beenden, wenn die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit versagt worden ist.
     (4) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß das Dienstverhältnis endet oder durch Entlassung beendet werden kann wenn nach Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von längstens vier Jahren ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden ist.
     (5) Bei der Entlassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 und Absatz 3 sind folgende Fristen einzuhalten:
    bei einem Probedienst (Entsendungsdienst)
    bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluß,
    von mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluß
     des Kalendervierteljahres,
    von mehr als drei Jahren drei Monate zum Schluß
     des Kalendervierteljahres.
     (6) Vor der Entscheidung über die Entlassung ist den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und zuzustellen.
     (7) Sind Betroffene bereits ordiniert, so findet § 5 Absatz 1 Nr.2 und Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
     (8) Im Falle der Entlassung wird ein Übergangsgeld nach Maßgabe besonderer gliedkirchlicher Bestimmungen gewährt. Hat der Probedienst (Entsendungsdienst) länger als zehn Jahre gedauert, so kann ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.

    § 22 Zuständigkeit
     Zuständig für Entscheidungen nach den §§ 16 bis 21 ist für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche der Union die Kirchenkanzlei, für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst einer Gliedkirche das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Gliedkirche.


    4. Teil

    Dienstverhältnis auf Lebenszeit

    1. Kapitel
    Begründung des Dienstverhältnisses

    § 23 Voraussetzungen
     Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit kann nur berufen werden, wer
    1 . vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland) ist,
    2. das 45. Lebensjahr in der Regel noch nicht vollendet hat,
    3. frei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die die Ausübung des pfarramtlichen Dienstes wesentlich hindern wurden, und
    4. die Anstellungsfähigkeit besitzt und ordiniert ist.

    § 24 Berufung
     (1) Das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch die Berufung zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union oder einer ihrer Gliedkirchen begründet.
     (2) Die Berufung wird mit der Aushändigung der Berufungsurkunde zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Berufungsurkunde muß außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß die oder der Berufene in das Pfarrdienstverhältnis berufen wird; sie kann die übertragene Pfarrstelle, den Dienstsitz und die Amtsbezeichnung enthalten.
     (3) Die Begründung des Dienstverhältnisses ist in der Regel mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle verbunden, die bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem aus solchen Körperschaften gebildeten Verband, einer Gliedkirche oder der Evangelischen Kirche der Union (Anstellungskörperschaft) errichtet ist.

    § 25 Nichtigkeit der Berufung
     (1) Eine Berufung ist nichtig,
    1. wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen wurde oder
    2. wenn die oder der Berufene zur Zeit der Berufung zur Besorgung aller Angelegenheiten unter Betreuung stand.
     (2) Das Konsistonum (Landeskirchenamt) kann, sobald ihm ein Nichtigkeitsgrund bekannt wird, jede weitere Führung der Amtsgeschäfte verbieten.
     (3) Das Konsistonum (Landeskirchenamt) stellt die Nichtigkeit fest. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
     (4) Die Feststellung der Nichtigkeit hat auf die Gültigkeit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluß.

    § 26 Rücknahme den Berufung
     (1) Eine Berufung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt wurde.
     (2) Die Rücknahme kann nur innerhalb von sechs Monaten erfolgen, nachdem das Konsistorium (Landeskirchenamt) von dem Rücknahmegrund Kenntnis erlangt hat. Von den Rücknahme ist den oder dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
     (3) Die Rücknahme erfolgt durch das Konsistorium (Landeskirchenamt); sie ist der oder dem Betroffenen unten Angabe den Gründe bekanntzugeben.
     (4) Bis zur Entscheidung üben die Rücknahme kann die oder der Betroffene beurlaubt wenden. Die Entscheidung über die Beurlaubung unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
     (5) Die Rücknahme den Berufung hat auf die Gültigkeit der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluß.
     

    2. Kapitel
    Übertragung einer Pfarrstelle

    §27
     (1) Die Übertragung einen Pfarrstelle geschieht in den Regel ohne zeitliche Begrenzung.
     (2) Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche errichtet worden sind, können für eine begrenzte Zeit, mindestens jedoch für sechs Jahre übertragen werden. Die Zeit kann mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers verlängert werden. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß auch andere Pfarrstellen für eine begrenzte Zeit übertragen werden können.
     (3) Pfarrerinnen und Pfarrer wenden in einem Gottesdienst in ihre Pfarrstelle eingeführt. Über die Übertragung den Pfarrstelle wird eine Urkunde ausgestellt. Diese enthält den Namen der Pfarrerin oder des Pfarrers, die übertragene Pfarrstelle, den Dienstsitz, die Amtsbezeichnung und den Zeitpunkt der Übertragung sowie im Falle des Absatzes 2 deren Befristung.
     (4) Im übrigen richtet sich die Übertragung einen Pfarrstelle nach gliedkirchlichem Recht.
     

    3. Kapitel
    Dienstaufsicht, Personalakte

    § 28 Dienstaufsicht
     (1) Die Dienstaufsicht üben die Pfarrerinnen und Pfarrer liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie beim Konsistorium (Landeskirchenamt), soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
     (2) Dienstliche Anordnungen der zur Leitung der Kirche oder zur Dienstaufsicht Berufenen, die diese im Rahmen ihres Auftrages nach der kirchlichen Ordnung treffen, sind für die Pfarreninnen und Pfarrer bindend.

    § 29 Einstweilige Maßnahmen
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Wege der Dienstaufsicht aus wichtigen Gründen einstweilen beurlaubt werden. Den Betroffenen ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist, wenn es die Beurlaubung nicht selbst ausgesprochen hat, unverzüglich zu unterrichten. Es entscheidet innerhalb von drei Wochen über das Fortbestehen der Beurlaubung bis zur Höchstdauer von drei Monaten. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung hat keine aufschiebende Wirkung.
     (2) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetzlicher Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt unberührt.

    § 30 Führung der Personalakte
     (1) Über jede Pfarrerin und jeden Pfarrer ist eine Personalakte zu führen. Wird diese in Grundakte und Teilakten gegliedert, so ist in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten aufzunehmen. Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.
     (2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen einschließlich der in Dateien gespeicherten, die die Person betreffen und mit ihrem Dienstverhältnis in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen (Personalaktendaten). Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken dienen, insbesondere Ausbildungs und Prüfungsakten.
     (3) Pfarrerinnen und Pfarrern ist zu dienstlichen Beurteilungen sowie zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakte Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Äußerung ist zur Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die Personalakte aufgenommen werden.
     (4) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen sind, falls sie
    1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung der Betroffenen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und zu vernichten,
    2. für die Betroffenen ungünstig sind oder nachteilig werden können, auf Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten; dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
    Die Frist nach Satz 1 Nr.2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar- oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als nicht unterbrochen.
     (5) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem Bundeszentralregister sind mit Zustimmung der Betroffenen nach drei Jahren zu entfernen und zu vernichten. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
     (6) Personalakten unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft verwendet werden, es sei denn, die Betroffenen willigen in die anderweitige Verwendung ein.

    § 31 Einsicht in die Personalakte
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte.
     (2) Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Hinterbliebene, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für deren Bevollmächtigte. Die Vertretung durch Bevollmächtigte, die nicht einer christlichen Kirche angehören und die nicht zu kirchlichen Ämtern wählbar sind ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Angehörige handelt.
     (3) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Einsicht auch in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist unzulässig, wenn ihre Daten mit Daten Dritter oder nicht-personenbezogenen Daten, deren Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden könnte, derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit unverhältnismäßig großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den Betroffenen Auskunft zu erteilen. Über das Recht auf Einsicht in die Ausbildungs- und Prüfungsakten bestimmt das gliedkirchliche Recht.
     (4) Dem Recht auf Einsicht steht das Recht auf Auskunft gleich.


    5. Teil

    Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten

    § 32 Grundbestimmung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht und die Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in ihrer Lebensführung, in ihrem dienstlichen wie in ihrem außerdienstlichen Verhalten, ihrem Auftrag verpflichtet. Sie haben zu berücksichtigen, daß dieser Auftrag sie an die ganze Gemeinde weist und daß sie in besonderer Weise als Zeuginnen und Zeugen Jesu Christi und als Vertreterinnen und Vertreter der Kirche angesehen werden.
     (3) Sie stehen in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und haben ihren Dienst nach den Ordnungen der Kirche zu führen. Auch ihre Pflichten als Gemeindeglieder haben sie gewissenhaft zu erfüllen.
     (4) Ihre Aufgaben können durch eine Dienstanweisung geregelt werden.

    § 33 Übergemeindliche Verantwortung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der Gemeinschaft ihrer Gliedkirche, darüber hinaus auch der Evangelischen Kirche der Union und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie üben ihren Dienst in Verantwortung für diese Gemeinschaft und für die ihr obliegenden Aufgaben aus.
     (2) Die Leitungsorgane des Kirchenkreises und der Gliedkirche können ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit Aufgaben übertragen, die über den Dienst bei ihrer Anstellungskörperschaft hinausgehen. Die durch solchen Dienst entstehenden notwendigen Auslagen sind zu ersetzen.

    § 34 Amtsbezeichnung
     (1) Die Amtsbezeichnung lautet »Pfarrerin« oder »Pfarrer«, sofern keine andere Amtsbezeichnung bestimmt worden ist. Ein Rangunterschied im Amt besteht nicht. Die Führung einer besonderen Bezeichnung, die nach gliedkirchlichem Recht oder herkömmlich mit einer Pfarrstelle verbunden ist, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »im Wartestand« (i. W.). Pfarrerinnen und Pfarrer im Ruhestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »im Ruhestand« (i. R.). Der Zusatz entfällt bei Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand oder im Ruhestand, denen ein pfarramtlicher Dienst übertragen worden ist.
     (3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung, es sei denn, daß dieses Recht durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) ausdrücklich belassen wird. In diesem Falle darf die bisherige Amtsbezeichnung nur mit dem Zusatz »außer Dienst« (a. D.) geführt werden. Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann das Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung entzogen werden.
     (4) Endet ein kirchenleitendes Amt ohne gleichzeitigen Eintritt in den Ruhestand, so gilt Absatz 3 entsprechend.
     (5) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß Ordinierten, die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf Lebenszeit oder auf Probe stehen, das Recht auf Führung der Bezeichnung  "Pastorin" oder "Pastor" beigelegt werden kann.

    § 35 Amtstracht
     Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird die von den Gliedkirchen vorgeschriebene Amtstracht getragen. Bei sonstigen Anlässen darf sie nur getragen werden, wenn dies dem Herkommen entspricht oder besonders angeordnet wird.

    § 36 Amtsverschwiegenheit
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung ihres Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihnen Natur nach oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu bewahren.
     (2) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit unterliegen, dürfen sie ohne Einwilligung weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Einwilligung entscheidet, sofern das gliedkirchliche Recht nicht etwas anderes bestimmt, das Konsistorium (Landeskirchenamt).

    § 37 Seelsorgliche Schweigepflicht, Beichtgeheimnis
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alles, was ihnen in ihren Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie von denjenigen, die sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, so haben sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie Aussagen oder Mitteilungen verantworten können.
     (2) Das Beichtgeheimnis ist gegenüber jedermann unverbrüchlich zu wahren.
     (3) Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht stehen unten dem Schutz der Kirche.

    § 38 Fortbildung
     Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an kirchlichen Fortbildungsveranstaltungen, durch theologische Arbeit im Pfarrkonvent und durch Selbststudium. Sie sollen nach Möglichkeit alle drei Jahre an einen von ihrer Gliedkirche anerkannten mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.

    § 39 Politische Betätigung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch bei Äußerungen zu Fragen des öffentlichen Lebens und bei politischer Betätigung ihrem Auftrag verpflichtet. Sie sind ihren Dienst allen Gemeindegliedern ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer; die ein politisches Amt übernehmen wollen, haben dies unverzüglich dem Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
     (3) Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung oder der Ausübung eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan oder einem kommunalen Vertretungsorgan werden durch Kirchengesetz geregelt.

    § 40 Unterstützung von Vereinigungen
     Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Vereinigung nicht unterstützen, wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag treten oder in der Ausübung ihres Dienstes wesentlich behindert wenden.
     

    §41 Ehe
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben die Absicht der Eheschließung dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen, nach Möglichkeit drei Monate vorher.
     (2) Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein, sie müssen einer christlichen Kirche angehören. Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß die Kirchenleitung im Einzelfall von diesem Erfordernis befreien kann.

    § 42 Auflösung der Ehe
     (1) Wird die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder die Einreichung eines Scheidungsantrages für unvermeidbar gehalten, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Superintendentin oder den Superintendenten (die Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer), Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer das Konsistorium (Landeskirchenamt) unverzüglich zu unterrichten.
     (2) Wird ein Antrag auf Ehescheidung gestellt, so haben Pfarrerinnen und Pfarrer dies dem Konsistorium (Landeskirchenamt) unverzüglich anzuzeigen. Die Urteile, die in dem Ehescheidungsverfahren ergehen, sind dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einzureichen.

    § 43 Nebentätigkeiten
     (1) Pfarreninnen und Pfarrer dürfen eine Tätigkeit, die mit ihrem dienstlichen Wirkungskreis nicht verbunden ist (Nebenamt, Nebenbeschäftigung, Ehrenamt), nur übernehmen, soweit dies mit ihrem Auftrag und mit den gewissenhaften Erfüllung ihrer Dienstpflichten unter Berücksichtigung des jeweiligen Dienstumfangs vereinbar ist. Dies gilt auch für eine Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder Testamentsvollstreckung.
     (2) Zur Übernahme einen Nebentätigkeit ist, auch wenn sie unentgeltlich geschieht, ist die Einwilligung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) erforderlich. Das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft ist anzuhören. Die Einwilligung kann zurückgenommen wenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht mehr gegeben sind.
     (3) Einer Anzeige bedürfen
    1. eine nicht nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische oder eine Vortragstätigkeit,
    2. die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften, Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestreben kirchlichen, wohltätigen, wissenschaftlichen oder kulturellen Bestrebungen dienen.
    Solche Tätigkeiten sind dem Leitungsorgan den Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch den Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) anzuzeigen. Sie können vom Konsistorium (Landeskirchenamt) ganz oder teilweise untersagt wenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht oder nicht mehr gegeben sind.
     (4) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß Vergütungen für Nebentätigkeiten abzuführen sind.

    § 44 Annahme von Zuwendungen und Ehrungen
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht berechtigt, persönliche Zuwendungen im Zusammenhang mit ihrem Dienst anzunehmen, sofern es sich nicht um ortsübliche Sachzuwendungen geringen Umfangs handelt. In Ausnahmefällen kann die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer), bei Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Konsistorium (Landeskirchenamt) einer Annahme zustimmen.
     (2) Auch bei der Annahme persönlicher Ehrungen und Auszeichnungen haben Pfarrerinnen und Pfarrer zu berücksichtigen, daß die Unabhängigkeit der Ausübung des Dienstes nicht beeinträchtigt werden darf. Sobald sie von der Absicht einer Verleihung erfahren, haben sie dies dem Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (den Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer), Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer auch dem Konsistorium (Landeskirchenamt) mitzuteilen und die Beratung zu suchen. Orden und Ehrenzeichen wenden nicht an der Amtstracht getragen.

    § 45 Unterhalt
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf angemessenen Lebensunterhalt für sich und ihre Familie in der Form des Diensteinkommens, den Wartestandsbezüge, der Ruhestands- und Hinterbliebenenversorgung und der Unfallfürsorge nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen.
     (2) Die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und Tod sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten werden durch gliedkirchliches Recht geregelt.

    § 46 Schäden bei Ausübung des Dienstes
     (1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne daß ein Dienstunfall eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände, die üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden, beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so kann gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche eine angemessene Entschädigung geleistet werden.
     (2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Sie kann ganz oder teilweise versagt wenden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen hat.

    § 47 Residenzpflicht, Dienstwohnung
     (1) Pfarreninnen und Pfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz zu wohnen.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrern wird in der Regel eine Dienstwohnung zur Verfügung gestellt. Sie sind nicht berechtigt, die Annahme und Benutzung einer geeigneten Dienstwohnung zu verweigern. Scheiden sie aus ihrer Pfarrstelle aus, so ist die Dienstwohnung freizumachen. Ausnahmen von Absatz 1 und von Satz 2 regelt das gliedkirchliche Recht.
     (3) In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als ein kirchlicher Beruf nur mit Einwilligung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) ausgeübt werden.
     (4) Die Dienstwohnung darf ohne Einwilligung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft und des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) weder ganz noch teilweise Dritten zum selbständigen Gebrauch überlassen werden.

    § 48 Anwesenheitspflicht
     (1) Es gehört zur besonderen Verantwortung des pfarramtlichen Dienstes, daß Pfarrerinnen und Pfarrer so wenig wie möglich von ihrem Dienstbereich abwesend sind.
     (2) Sie können ihren Dienst so einrichten, daß unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt.

    § 49 Abwesenheit aus dienstlichen Gründen
     (1) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als zwei Tagen ist unter Mitteilung den Vertretungsregelung dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) rechtzeitig anzuzeigen.
     (2) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als drei Tagen bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers). Wird die Zustimmung versagt, so entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
     (3) Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) haben eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als vier Tagen dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
     (4) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von insgesamt mehr als 28 Tagen im Kalenderjahr bedarf den Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes).
     (5) Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer können entsprechende Regelungen in ihren Dienstanweisung getroffen werden.

    § 50 Abwesenheit aus persönlichen Gründen
     Pfarreninnen und Pfarrer können üben die Regelung des § 48 Absatz 2 hinaus aus persönlichen Gründen bis zu zwei Tage in der Kalenderwoche zusammenhängend abwesend sein, jedoch nicht mehr als 14 Tage im Jahr. Dies haben sie zusammen mit den Vertretungsregelung dem Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer) anzuzeigen.

    § 51 Erholungsurlaub
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erholungsurlaub. Das Nähere wird durch gliedkirchliches Recht geregelt.
     (2) Den Urlaub erteilen die Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer), bei Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Konsistorium (Landeskirchenamt).

    § 52 Sonderurlaub
     Pfarrerinnen und Pfarrern kann aus wichtigen Gründen bis zu einem Jahr Sonderurlaub gewährt werden. Im Falle eines besonderen dienstlichen Interesses kann die Besoldung belassen werden. Für die Urlaubserteilung gilt § 51 Absatz 2 entsprechend, soweit der erbetene Urlaub 14 Tage im Jahr nicht überschreitet. Darüber hinausgehenden Urlaub erteilt das Konsistorium (Landeskirchenamt).

    § 53 Mutterschutz
     Auf Pfarrerinnen sind die für die Kirchenbeamtinnen geltenden Mutterschutzbestimmungen sinngemäß anzuwenden.

    § 54 Dienstunfähigkeit
     (1) Dienstunfähigkeit ist alsbald dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (den Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer), anzuzeigen. Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer melden die Dienstunfähigkeit dem Konsistorium (Landeskirchenamt). Ein ärztliches, gegebenenfalls auch ein amts- oder vertrauensärztliches Attest kann angefordert werden.
     (2) Üben die Erteilung eines besonderen Genesungsurlaubs entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).

    § 55 Vertretung im Amt
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Falle ihrer Abwesenheit für ihre Vertretung zu sorgen. Sie können dabei die Vermittlung der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers) in Anspruch nehmen. Im Falle der Dienstunfähigkeit regeln diese die Vertretung. Die Verantwortung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft bleibt unberührt.
     (2) Pfarreninnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenkreises zu gegenseitigen Vertretung verpflichtet. Die Superintendentin oder den Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) kann einen Auftrag zur Vertretung erteilen. Ist eine Vertretungsregelung innerhalb des Kirchenkreises ausnahmsweise nicht möglich, können auch Pfarrerinnen und Pfarrer aus einem anderen Kirchenkreis im Einvernehmen der beteiligten Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) mit den Vertretung beauftragt werden.

    § 56 Übergabe amtlicher Unterlagen
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben beim Ausscheiden aus ihrer Pfarrstelle die in ihrem Besitz befindlichen amtlichen Schriftstücke und Gegenstände aller Art, insbesondere Kirchensiegel, Kirchenbücher; Kirchenakten, Kassenbücher und Vermögenswerte Beauftragten der Anstellungskörperschaft zu übergeben. Bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) oder eine von diesen beauftragte Person hinzuzuziehen.
     (2) Im Falle des Todes nehmen Beauftragte den Anstellungskörperschaft innerhalb von drei Wochen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Schriftstücke und Gegenstände in Empfang. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

    § 57 Gebot der Rücksichtnahme
     Nach dem Ausscheiden aus ihrer Pfarrstelle haben Pfarrerinnen und Pfarrer alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer Amtsnachfolgerinnen und Amtsnachfolger erschweren kann.


    6. Teil

    Pflichtverletzungen, Rechtsschutz

    1. Kapitel
    Pflichtverletzungen

    § 58 Lehrpflichtverletzung
     Wird im Falle der Beanstandung der Lehre ein förmliches Verfahren erforderlich, so findet ein Lehrbeanstandungsverfahren statt. Verfahren und Rechtsfolgen werden durch Kirchengesetz geregelt.

    § 59 Amtspflichtverletzung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht, wenn sie schuldhaft gegen die ihnen aus ihrem Auftrag erwachsenden Pflichten verstoßen. Die Pflichtverletzung kann auch in einem ihrem Amt nicht gemäßen Verhalten bestehen.
     (2) Verfahren und Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung werden durch Kirchengesetz geregelt.

    § 60 Schadensersatz
     (1) Pfarrerinnen oder Pfarrer; die vorsätzlich oder grob fahrlässig ihre Amtspflicht verletzen, haben der kirchlichen Körperschaft, deren Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere gemeinsam den Schaden verursacht, so haften sie als Gesamtschuldner.
     (2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die Körperschaft von dem Schaden und der zu seinem Ersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
     (3) Wird der kirchlichen Körperschaft nach Absatz 1 Ersatz geleistet und hat diese einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so ist der Ersatzanspruch an die Pfarrerin oder den Pfarrer abzutreten.

    §61
    Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst
     (1) Bleiben Pfarrerinnen oder Pfarrer schuldhaft ihrem Dienst fern, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch auf Dienstbezüge. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den Verlust der Dienstbezüge fest.
     (2) Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen die Disziplinarkammer angerufen werden. Diese entscheidet durch Beschluß endgültig.

    § 62
    Ersatzvornahme
     Vernachlässigen Pfarrerinnen oder Pfarrer ihnen obliegende Verwaltungsaufgaben, so kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) nach erfolgloser Mahnung und Fristsetzung die ersatzweise Erledigung rückständiger Arbeiten auf ihre Kosten veranlassen.

    § 63
    Mitteilungen in Strafsachen
     Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Mitteilung an das Konsistorium (Landeskirchenamt) verpflichtet, wenn sie in einem strafrechtlichen Verfahren einer Straftat beschuldigt werden. Sie haben das Ergebnis eines solchen Verfahrens anzuzeigen und den Wortlaut einer strafgerichtlichen Entscheidung vorzulegen.
     
     

    2. Kapitel Rechtsschutz
     

    § 64
    Allgemeines Beschwerderecht
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrern steht gegen dienstliche Maßnahmen, durch die sie sich beschwert fühlen, unbeschadet besonders vorgesehener Rechtsbehelfe, das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
     (2) Die Beschwerde ist auf dem Dienstwege bei derjenigen Stelle einzureichen, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat. Will diese der Beschwerde nicht abhelfen, so hat sie die Beschwerde binnen vier Wochen mit ihrer Stellungnahme dem Konsistorium (Landeskirchenamt) zur Entscheidung vorzulegen.
     (3) Über Beschwerden gegen Maßnahmen des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) entscheidet die Kirchenleitung, sofern das gliedkirchliche Recht nicht etwas anderes bestimmt.

    § 65
    Rechtsbehelfe
     (1) Soweit gegen eine Entscheidung ein Rechtsbehelf vorgesehen ist, ist sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
     (2) Näheres regeln die Bestimmungen über die kirchliche Verwaltungsgerichtsbarkeit.

    § 66
    Zustellungen
     (1) Verfügungen und Entscheidungen sind zuzustellen, wenn durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Pfarrerin oder des Pfarrers durch sie berührt werden.
     (2) Sind Schriftstücke zuzustellen, so kann es insbesondere geschehen
    1. bei der Zustellung durch die Behörde durch Übergabe gegen Empfangsbestätigung; wird die Annahme des Schriftstückes oder die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert, so gilt das Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn eine Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,
    2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
    3. durch Bekanntmachung im kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt der Empfängerin oder des Empfängers nicht zu ermitteln ist.
     (3) Hat eine Pfarrerin oder ein Pfarrer allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten eine Vertreterin oder einen Vertreter bestellt, so kann auch dorthin zugestellt werden. Dies hat zu geschehen, wenn eine schriftliche Vollmacht vorgelegt wird oder wenn es sich um eine gesetzliche Vertretung oder eine Prozeßbevollmächtigung handelt. Bei der Zustellung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt genügt eine Übermittlung des Schriftstückes gegen Empfangsbestätigung.
     (4) Auf die Verletzung von Formvorschriften bei der Zustellung kann sich nicht berufen, wer das zuzustellende Schriftstück nachweislich auf andere Weise erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn mit der Zustellung eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt.


    7. Teil

    Veränderung des Dienstverhältnisses
     

    1. Kapitel Eingeschränkter Dienst

    § 67
    Grundbestimmung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung in dafür bestimmten Pfarrstellen im eingeschränkten Dienst beschäftigt werden. Der Umfang des eingeschränkten Dienstes muß mindestens der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes entsprechen.
     (2) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten Dienst können Ausnahmen von § 50 in der Dienstanweisung geregelt werden.

    § 68
    Verfahren
     (1) Die Entscheidung über eine Einschränkung oder Erweiterung des Dienstumfangs ergeht im Zusammenhang mit der Übertragung einer Pfarrstelle.
     (2) In Ausnahmefällen kann der Dienstumfang auch ohne Übertragung einer anderen Pfarrstelle verändert werden, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer dies beantragt und keine dienstlichen Interessen entgegenstehen.
     (3) Über die Veränderung des Dienstumfangs entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt). Im Falle des Absatzes 2 bedarf die Entscheidung der Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes).

    § 69
    Gemeinsamer Dienst in einer Pfarrstelle
     Sieht das Pfarrstellenbesetzungsrecht vor, daß zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden kann, so kann das gliedkirchliche Recht bestimmen, daß eine oder einer der Beteiligten aus der Pfarrstelle abberufen oder in den Wartestand versetzt werden kann, wenn das Dienstverhältnis der oder des anderen verändert wird oder endet. § 68 Absatz 2 bleibt unberührt.

    § 70
    Befristung
     Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß eingeschränkter Dienst allgemein oder im Einzelfall befristet werden kann.
     

    2. Kapitel Stellenwechsel

    § 71
    Grundbestimmung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrern steht es frei, sich um eine andere Pfarrstelle zu bewerben oder die Übertragung einer anderen Pfarrstelle anzunehmen. Der Entschluß, aus der bisherigen Pfarrstelle auszuscheiden, ist unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor dem Ausscheiden unter Angabe des Termins dem Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
     (2) Ein Pfarrstellenwechsel vor Ablauf von fünf Jahren bedarf der Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) nach Anhörung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft. Die Gliedkirchen können bestimmen, daß diese Beschränkung nur für den Wechsel aus der jeweils ersten übertragenen Stelle gilt.

    § 72
    Rat zum Stellenwechsel
     Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß zehn Jahre nach der Übertragung einer Pfarrstelle die an der Übertragung Beteiligten gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer prüfen, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint. Wird zu einem Stellenwechsel geraten, so soll die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres die Pfarrstelle wechseln.

    § 73
    Ruf in eine Pfarrstelle
     Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in eine andere Pfarrstelle gerufen werden kann, wenn
    1. dringende Gründe vorliegen, im kirchlichen Interesse eine bestimmte Pfarrstelle durch diese Person zu besetzen, oder
    2. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung der Pfarrstellen innerhalb einer Gliedkirche notwendig ist.

    § 74
    Fortsetzung des Dienstverhältnisses
     (1) Bei einem Pfarrstellenwechsel innerhalb der Evangelischen Kirche der Union wird das Dienstverhältnis aufgrund der zwischen den Gliedkirchen bestehenden Gemeinschaft mit dem neuen Dienstgeber fortgesetzt.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung in ein Pfarrdienstverhältnis einer anderen Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland übergeleitet werden, wenn die beteiligten Kirchen es vereinbaren.
     (3) Bei Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
     (4) In allen übrigen Fällen geschieht der Pfarrstellenwechsel nach den Vorschriften über die Entlassung aus dem Dienst (§ 97).

    § 75
    Ende der Amtszeit bei Befristung
     (1) Ist eine Pfarrstelle gemäß § 27 Absatz 2 für eine begrenzte Zeit übertragen worden und endet die Amtszeit, so ist die oder der Betroffene verpflichtet, sich rechtzeitig um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist dabei behilflich. Kann nicht zugleich mit Ablauf der Amtszeit eine neue Pfarrstelle übertragen werden, erhält die oder der Betroffene bis zur Dauer von sechs Monaten das bisherige Diensteinkommen. § 87 Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
     (2) Wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der Amtszeit eine neue Pfarrstelle übertragen, so tritt die oder der Betroffene in den Wartestand.

    § 76
    Abordnung
     Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung durch das Konsistorium (Landeskirchenamt) zur Wahrnehmung besonderer kirchlicher Aufgaben vorübergehend unter Belassung ihrer Dienstbezüge abgeordnet werden. Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes).
     

    3. Kapitel Freistellung
     

    § 77
    Dienstliche Gründe
     Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung für einen anderen kirchlichen Dienst oder für eine im kirchlichen Interesse liegende Aufgabe befristet oder unbefristet freigestellt werden. Die Freistellung kann unter Fortzahlung oder unter Verlust der Besoldung erfolgen.

    § 78
    Familiäre Gründe
     Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag unter Verlust der Besoldung freigestellt werden,
    1. wenn sie mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren oder mit mindestens zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben und diese Kinder tatsächlich betreuen oder
    2. wenn ein anderer wichtiger familiärer Grund vorliegt.
    Die Freistellung darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, eine Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann sie bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren verlängert werden.

    § 79
    Sonstige Gründe
     Über die in den §§ 77, 78 und 83 genannten Fälle hinaus ist eine Freistellung nur in kirchengesetzlich geregelten Fällen zulässig.

    § 80
    Verfahren
     (1) Über einen Antrag auf Freistellung entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
     (2) Die Freistellung beginnt, wenn das Konsistorium (Landeskirchenamt) keinen anderen Tag festsetzt, mit dem Ablauf des Monats, in dem der oder dem Betroffenen der Beschluß über die Freistellung mitgeteilt wird.
     (3) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann die Entscheidung über die Freistellung vor Ablauf des Zeitraums, für den sie getroffen wurde, geändert werden, wenn die Betroffenen dies beantragen oder die Voraussetzungen entfallen sind.

    § 81
    Rechtsfolgen
     (1) Mit dem Beginn der Freistellung verlieren Pfarrerinnen und Pfarrer die Pfarrstelle und die mit dieser verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Im übrigen dauert das Dienstverhältnis zur Kirche fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Freistellung erworben waren, bleiben gewahrt.
     (2) Ist die Freistellung auf höchstens zwei Jahre befristet, so kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit Zustimmung des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes), die Pfarrstelle auf Antrag belassen werden. Dies gilt nicht im Anschluß an eine Freistellung nach § 83.
     (3) Während der Freistellung unterstehen die Pfarrerinnen und Pfarrer, unbeschadet eines neuen Dienstverhältnisses nach § 77, der Disziplinar- und Lehraufsicht ihrer Kirche.

    § 82
    Ende der Freistellung
     Endet die Freistellung, so sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die ihre Pfarrstelle verloren haben, verpflichtet, sich rechtzeitig um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistonum (Landeskirchenamt) ist dabei behilflich. Kann nicht zugleich mit Beendigung der Freistellung eine neue Pfarrstelle übertragen werden, so treten die Betroffenen in den Wartestand.

    § 83
    Erziehungsurlaub
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub nach Maßgabe der für die Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten der Gliedkirchen jeweils geltenden Bestimmungen.
     (2) Wird Erziehungsurlaub von nicht mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen, so tritt ein Verlust der Pfarrstelle nicht ein. Wird Erziehungsurlaub von mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen, so tritt der Verlust der Pfarrstelle mit Wirkung vom Beginn der Freistellung ein.
     (3) Eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs kann gewährt werden, wenn das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft zustimmt. Bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist die Superintendentin oder der Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer) zu hören. Wird durch die Verlängerung der in Absatz 2 Satt 1 bestimmte Zeitraum überschnitten, so geht die Pfarrstelle mit dem Ablauf des Monats verloren, in dem die Entscheidung über die Verlängerung der Freistellung mitgeteilt wird.
     (4) Ist wegen des Erziehungsurlaubs ein Verlust den Pfarrstelle eingetreten und kann nicht zugleich mit Ablauf des Erziehungsurlaubs erneut eine Pfarrstelle übertragen werden, so ist unter Gewährung der vollen Dienstbezüge ein anderer pfarramtlichen Dienst zu übertragen. Betroffene treten in den Wartestand, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Ablauf des Erziehungsurlaubs eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
     (5) Im übrigen finden die §§ 80 bis 82 sinngemäß Anwendung.
     (6) Die Gliedkirchen werden ermächtigt, von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Bestimmungen zu treffen.
     

    4. Kapitel Aufhebung der Übertragung einen Pfarrstelle (Abberufung)
     

    § 84
    Grundbestimmung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Interesse des Dienstes aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden,
    1. wenn die Pfarrstelle aufgehoben, stillgelegt oder mit einer anderen Pfarrstelle verbunden oder für die Pfarrstelle ein anderer Dienstumfang festgelegt wird,
    2. wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint,
    3. wenn der Gesundheitszustand oder andere persönliche Verhältnisse den Dienst in den Pfarrstelle erheblich beeinträchtigen.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch abberufen werden, wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern zusätzlich der Kreiskirchenrat Kreissynodalvorstand), mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen Mitgliederbestandes dies beantragt hat.

    § 85
    Verfahren
     (1) Über die Abberufung beschließt die Kirchenleitung auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes). In den Fällen des § 84 Absatz 1 kann sie auch von Amts wegen beschließen.
     (2) Die Betroffenen, die nach Absatz 1 Antragsberechtigten und in den Gliedkirchen, in denen das Amt der Pröpstin und des Propstes (der Generalsuperintendentin und des Generalsuperintendenten) besteht, auch diese sind vor der Beschlußfassung zu hören. Das gliedkirchliche , Recht kann bestimmen, daß die Abberufung von Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern der Zustimmung des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes) bedarf.

    § 86
    Vorläufige Maßnahmen
     (1) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Betroffenen beurlauben oder ihnen eine andere pfarramtliche Tätigkeit übertragen.
     (2) Die Beurlaubung ist aufzuheben, wenn die Kirchenleitung nicht innerhalb von drei Monaten die Abberufung beschlossen hat, es sei denn, daß die Betroffenen mit einer Verlängerung einverstanden sind.
     (3) Ein Beschluß nach Absatz 1 unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.

    § 87
    Rechtsfolgen
     (1) Mit der Abberufung ist der Verlust der Pfarrstelle verbunden. Die bisherigen Dienstbezüge werden fortgezahlt; § 47 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt. Die Abberufung wird wirksam mit dem Ablauf des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, soweit nicht in den Entscheidung ein späterer Zeitpunkt genannt ist.
     (2) Abberufene Pfarreninnen und Pfarrer haben sich unverzüglich um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) ist ihnen dabei behilflich. Ihnen kann eine pfarramtliche Tätigkeit vorläufig übertragen werden. Auf die persönlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
     (3) Abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer treten in den Wartestand, wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der Abberufung eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
     (4) Im Falle einer Beurlaubung werden ein Jahr nach der Zustellung des Beschlusses über die Abberufung die das Wartegeld übersteigenden Dienstbezüge einbehalten. Wird die Entscheidung über die Abberufung unanfechtbar, so verfallen die einbehaltenen Beträge; wird die Entscheidung aufgehoben, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
     

    5. Kapitel Wartestand

    § 88
    Grundbestimmung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer können über die sonst kirchengesetzlich geregelten Fälle hinaus in den Wartestand versetzt werden, wenn ein gedeihliches Wirken in ihrer Pfarrstelle nicht mehr gewährleistet erscheint und auch in einer anderen Pfarrstelle zunächst nicht erwartet werden kann.
     (2) Über die Versetzung in den Wartestand entscheidet die Kirchenleitung. §§ 85 und 86 finden entsprechende Anwendung.
     

    § 89
    Rechtsfolgen
     (1) Mit dem Eintritt in den Wartestand ist der Verlust den Pfarrstelle verbunden, sofern dieses nicht bereits durch Abberufung oder Freistellung eingetreten ist. Im übrigen dauert das Dienstverhältnis zur Kirche fort. § 94 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 und Absatz 5 gilt entsprechend.
     (2) Pfarreninnen und Pfarrer im Wartestand erhalten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, Wartegeld nach Maßgabe den besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen.
     (3) Der Wartestand beginnt
    1. in den Fällen des § 75 Absatz 2, des § 82 und des § 87 Absatz 3 mit dem Tage, den das Konsistorium (Landeskirchenamt) festsetzt,
    2. in den übrigen Fällen mit dem Ablauf des Monats, in dem der Beschluß über die Versetzung in den Wartestand unanfechtbar geworden ist.
     

    § 90
    Verwendung im Wartestand
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können sich um die Übertragung einer Pfarrstelle bewerben. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Bewerbung oder die erforderliche Bestätigung innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ablehnen oder zurückstellen, wenn ein gedeihliches Winken in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheint.
     (2) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand widerruflich eine andere kirchliche Tätigkeit übertragen. Die Betroffenen sind verpflichtet, diese Tätigkeit zu übernehmen, wenn zugesichert wird, daß der Auftrag mindestens sechs Monate bestehenbleiben wird, sofern nicht später eintretende Gründe zum Widerruf nötigen.
     (3) Pfarreninnen und Pfarrer im Wartestand, die ohne hinreichenden Grund die Übernahme einer solchen Tätigkeit verweigern, verlieren für die Zeit der Weigerung den Anspruch auf Wartegeld. § 61 findet entsprechende Anwendung.

    § 91
    Versetzung in den Ruhestand
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind vom Konsistorium (Landeskirchenamt) in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihnen bis zum Ablauf von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine Pfarrstelle übertragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die oder der Betroffene gemäß § 90 Absatz 2 auftragsweise beschäftigt ist. Die Zeit einer Beurlaubung nach Ablauf der Jahresfrist nach § 87 Absatz 4 Satz 1 wird auf die Frist des Satzes 1 angerechnet.
     (2) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie den Aufforderung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes), sich um die Übertragung einen Pfarrstelle zu bewerben, binnen sechs Monaten nicht nachkommen. Mit ihrer Zustimmung können sie außer in den Fällen der §§ 92 und 93 in den Ruhestand versetzt werden, wenn es unmöglich erscheint, sie in absehbarer Zeit wieder im pfarramtlichen Dienst zu verwenden.
     (3) Befindet sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aufgrund eines Disziplinarurteils im Wartestand und ist in dem Urteil ausgesprochen worden, daß eine Pfarrstelle erst nach Ablauf einer bestimmten Frist wieder übertragen werden darf, beginnen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Fristen erst mit dem Ablauf der in dem Urteil festgesetzten Frist.

    6. Kapitel Ruhestand

    § 92
    Grundbestimmung
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Ist ihnen eine Schulpfarrstelle übertragen, treten sie, soweit das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Schuljahres oder Semesters, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
     (2) Sie können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
    1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
    2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
    Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß einem Antrag nach Satz 1 Nr.2 nur entsprochen werden darf, wenn sich die Betroffenen unwiderruflich verpflichten, nicht mehr als einen festzulegenden Höchstbetrag aus Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
     (3) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann mit Zustimmung der Betroffenen der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr vollendet wird, hinausgeschoben werden. In diesem Falle können die Betroffenen jederzeit die Versetzung in den Ruhestand verlangen.
     (4) Die Gliedkirchen können die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nr.1 genannten Altersgrenzen zeitweilig hinaufsetzen.

    § 93
    Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf ihren Antrag oder von Amts wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte auf Dauer dienstunfähig sind.
     (2) Dauernde Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen werden, wenn aufgrund einer Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate kein Dienst getan worden ist und keine Aussicht besteht, daß innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit voll wiederhergestellt sein wird.
     (3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die von Amts wegen in den Ruhestand versetzt werden sollen, werden vom Konsistorium (Landeskirchenamt) unter Angabe den Gründe schriftlich aufgefordert, etwaige Einwendungen innerhalb einer Frist von mindestens vier Wochen zu erheben. Werden innerhalb der Frist Einwendungen nicht erhoben, so wird dies einem Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gleichgesetzt.
     (4) Werden innerhalb der Frist Einwendungen erhoben, so hat das Konsistorium (Landeskirchenamt) die notwendigen Feststellungen in einem Verfahren zu treffen, in dem ein vertrauensärztliches Zeugnis eingeholt und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muß. Außerdem ist der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) zu hören.
     (5) Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Wahrnehmung der eigenen Rechte infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens offensichtlich nicht in den Lage, ohne unter Betreuung zu stehen, so soll die Superintendentin oder den Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) für die Dauer des Verfahrens einen Beistand bestellen.
     (6) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Betroffenen für die Dauer des Verfahrens von den Dienstgeschäften beurlauben; der Beschluß über die Beurlaubung unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
     (7) Wird die Dienstfähigkeit festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen. Führt das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand, so beginnt dieser im Falle des Absatzes 3 mit dem Ablauf des dritten Monats, den auf die Mitteilung über die Versetzung in den Ruhestand folgt, im Falle des Absatzes 4 mit dem Ablauf des dritten Monats, den auf den Ablauf den Frist des Absatzes 3 folgt. Ist der Beschluß über die Versetzung in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht unanfechtbar, so kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) bei Beurlaubung der oder des Betroffenen die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge einbehalten. Wird die Entscheidung aufgehoben, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.

    § 94
    Rechtsfolgen
     (1) Mit dem Ruhestand endet die Pflicht zur Dienstleistung.
     (2) Die Betroffenen scheiden aus der Pfarrstelle aus, sofern dies nicht bereits durch Abberufung, Freistellung oder Versetzung oder Eintritt in den Wartestand geschehen ist. Im übrigen bleibt die Rechtsstellung erhalten. Sie erhalten Ruhegehalt nach Maßgabe der besonderen kirchengesetzlichen Bestimmungen. Sie unterstehen weiterhin der Lehr- und Dienstaufsicht. Über die Versetzung in den Ruhestand kann eine Urkunde ausgestellt werden. In ihr ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Ruhestand wirksam wird. Dieser Zeitpunkt darf nicht von dem Tag des Zugangs liegen.
     (3) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts eine Pfarrstelle übertragen werden, wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand weggefallen sind. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Pfarrstelle kann nur ausgesprochen werden, wenn die Betroffenen das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
     (4) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann mit ihrer Zustimmung widerruflich ein pfarramtlicher oder ein anderer kirchlicher Dienst übertragen werden.
     (5) Wenn die Rücksicht auf den Dienst es gebietet, können einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Ruhestand Beschränkungen in den Ausübung des Rechts zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Vornahme von Amtshandlungen, auferlegt werden.
     
     
     

    § 95
    Zuständigkeit
     Für Entscheidungen nach den §§ 92 bis 94 ist das Konsistorium (Landeskirchenamt) zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist.


    8. Teil

    Beendigung des Dienstverhältnisses
     

    § 96
    Grundbestimmung

     Das Pfarrdienstverhältnis endet außen durch Tod durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst.

    § 97
    Entlassung aus dem Dienst

     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer können ihre Entlassung aus dem Dienst verlangen. Den Antrag ist auf dem Dienstweg bei dem Konsistorium (Landeskirchenamt) schriftlich einzureichen. Er kann zurückgenommen werden, solange die Entlassung noch nicht ausgesprochen ist. Die Entlassung darf nicht später als zum Ende des dritten Monats nach Eingang des Entlassungsantrags ausgesprochen werden, es sei denn, daß bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Übergabe der Dienstgeschäfte nicht möglich erscheint.
     (2) Mit der Entlassung aus dem Dienst verlieren die Betroffenen alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften. § 5 Absatz 1 Nr.2 und Absatz 2 und § 34 Absatz 3 bleiben unberührt. Den Entlassenen kann nach Maßgabe des Versorgungsrechts ein Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligt werden.
     (3) Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch frühestens mit der Zustellung, wirksam. Zugleich sind die Rechtsfolgen den Entlassung mitzuteilen.

    § 98
    Ausscheiden aus dem Dienst

     (1) Pfarrerinnen und Pfarrer scheiden aus dem Dienst aus,
    1. wenn sie aus den Kirche austreten oder einer anderen Religionsgemeinschaft beitreten; dies gilt nicht, wenn sie im Falle eines Auslandsdienstes mit Zustimmung den Kirchenleitung einen anderen reformatorischen Kirche beitreten,
    2. wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nr.5 oder § 6 Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung verloren haben,
    3. wenn sie den Dienst ohne Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) aufgeben oder nach Ablauf eines Wartestandes, einer Freistellung oder einer Beurlaubung trotz Aufforderung nicht wieder aufnehmen,
    4. wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber treten, sofern kirchengesetzlich nichts anderes bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen Dienstgeber die Fortdauer des Pfarrdienstverhältnisses neben dem neuen Dienstverhältnis angeordnet wird,
    5. wenn eine nach § 41 Absatz 2 Satz 2 erforderliche Befreiung für die Eheschließung nicht erteilt wird, sofern das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
     (2) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst verlieren die Pfarrerinnen und Pfarrer alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte und Anwartschaften. Ihnen kann nach Maßgabe des Versorgungsrechts ein Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligt werden. § 34 Absatz 3 bleibt unberührt.
     (3) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt das Ausscheiden fest, bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Rechtswirkungen des Ausscheidens eingetreten sind, und teilt dies den Betroffenen mit.

    § 99
    Entfernung aus dem Dienst

     Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.


    9. Teil

    Sonderbestimmungen
     

    1. Kapitel Besondere Dienstverhältnisse

    § 100
    Privatrechtliche Dienstverhältnisse
     In begründeten Einzelfällen können Pfarrerinnen und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Im Dienstvertrag sind die Vorschriften dieses Kirchengesetzes für sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das Bestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses voraussetzen.

    § 101
    Dienstverhältnisse bei Freistellung
     Das kirchliche Recht kann bestimmen, daß Pfarrerinnen und Pfarrer, die zur Dienstleistung bei den Evangelischen Kirche den Union oder einer Gliedkirche gemäß § 77 unten Verlust den Besoldung freigestellt worden sind, für die Dauer den Freistellung in ein Dienstverhältnis auf Zeit berufen werden können. Für das Dienstverhältnis gelten die allgemeinen Bestimmungen entsprechend, sofern diese nicht ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen.

    § 102
    Nebenberuflicher und ehrenamtlicher Pfarrdienst
     Die Gliedkirchen können bestimmen, daß pfarramtlicher Dienst auch nebenberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden kann. Voraussetzung für einen solchen Dienst in einer Pfarrstelle sind die Ordination und die Anstellungsfähigkeit.
     

    2. Kapitel Dienstverhältnisse außerhalb einen Gliedkirche

    § 103
    Dienst in der Evangelischen Kirche den Union
      Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst den Evangelischen Kirche den Union finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß anstelle des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) die Kirchenkanzlei und anstelle der Kirchenleitung der Rat zuständig sind.

    § 104
    Ordinierte Theologen im Dienst kirchlichen Werke mit eigener Rechtspersönlichkeit
     Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die in den Ordination begründeten Rechte und Pflichten finden auch auf solche ordinierten Theologinnen und Theologen Anwendung, die von kirchlichen Anstalten und Werken oder sonstigen kirchlichen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit angestellt sind, ohne zugleich in einem Dienstverhältnis zur Evangelischen Kirche den Union oder einer ihrer Gliedkirchen zu stehen. Im übrigen bleibt es den Anstalten, Werken und Einrichtungen überlassen, im Rahmen ihnen Rechtsstellung die Dienstverhältnisse ihrer ordinierten Theologinnen und Theologen den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes durch Satzung und Dienstvertrag sinngemäß anzupassen.
     

    10. Teil

    Schlußbestimmungen
     

    § 105
    Zuständigkeiten
      Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit bestimmt ist, ist das Konsistorium (Landeskirchenamt) zuständig. Die Gliedkirchen können die in diesem Kirchengesetz bestimmten Zuständigkeiten in anderer Weise regeln.

    § 106
    Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen
      Die zur Ausführung und Ergänzung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen erlassen die Gliedkirchen für ihren Bereich. Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen, die für die im Dienst der Evangelischen Kirche der Union stehenden Pfarrerinnen und Pfarrer Geltung haben sollen, erläßt den Rat.

    § 107
    Inkrafttreten
      Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz bestimmt wird.

    Berlin, den 15. Juni 1996

    Den Präses der Synode
    der Evangelischen Kirche den Union
    Kock

      Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.

    Berlin, den 16. Juni 1996

    Der Rat den Evangelischen Kirche den Union
    D. Beier

    ! Für die Richtigkeit der vorliegenden Abschriften wird keine Gewähr übernommen !

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    AMT & DIENST  - GESETZE

    Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    KOMMENTAR:  Das staatliche Arbeitszeitgesetz ist für leitenden Angestellte, Beamte und im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften Beschäftigte nicht anwendbar. Dennoch gibt es gute Hinweise für die Definition, wie "normale" Arbeitszeit auszusehen hat  und inwieweit Ausnahmen dann auch als Ausnahmen zu betrachten sind.

    Die normale Pfarrertätigkeit kann im arbeitsrechtlichen Sinne auch nicht als "leitende Tätigkeit" angesehen werden. Der Pfarrer hat genuin keine Weisungsbefugnis über andere Mitarbeiter (wenn in einer Gemeinde überhaupt noch welche da sind). Die Dienstaufsicht über andere Mitarbeiter bekommt er in der Regel erst durch die Wahl zum Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates (Presbyterium). Lediglich der Superintendent (Dekan) hat eine leitende Funktion.

    Ein anderes Kriterium für die Arbeitszeit ist auch die Höhe des Gehalts. Erst Beamte ab Gehaltsstufe A14 werden von der Arbeitszeitbegrenzung ausgenommen. Sie können keine Überstunden geltend machen.  Normale Pfarrer stehen deshalb in Rufbereitschaft, sind immer im Dienst, aber dennoch im zeitlichen Umfang der Arbeit begrenzt. (PZ)
     

    - 1. Abschnitt:  Allgemeine Vorschriften 
    - 2. Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
    - 3. Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe 
    - 4. Abschnitt: Ausnahmen in besonderen Fällen 
    - 5. Abschnitt: Durchführung des Gesetzes 
    - 6. Abschnitt: Sonderregelungen

    Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1994 (BGBl. I 1994 S. 1170), zuletzt geändert am 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242).

    In der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1994 (BGBl. I 1994 S. 1170), zuletzt geändert durch das  Gesetz zur Einführung des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG) vom 09. Juni 1998 (BGBL. I 1998 S.  1242).

                   Erster Abschnitt:
                  Allgemeine Vorschriften

                             § 1
                   Zweck des Gesetzes
      Zweck des Gesetzes ist es,
      1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu  gewährleisten und die Rahmenbedingungen für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
      2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen  Erhebung der Arbeitnehmer zu schützen.
     
                                            § 2
                                    Begriffsbestimmungen
      (1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die  Ruhepausen, Arbeitszeiten bei mehreren Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage  zählen die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
      (2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung  Beschäftigten.
      (3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit  von 22 bis 5 Uhr.
      (4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
      (5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeitnehmer, die
      1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise Nachtarbeit in Wechselschicht zu leisten haben oder
      2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.


                                   Zweiter Abschnitt:
                   Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
     

                                            § 3
                                 Arbeitszeit der Arbeitnehmer
      Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu  zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24  Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
     
                                            § 4
                                        Ruhepausen
      Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von  mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden  insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens  15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne  Ruhepause beschäftigt werden.
     
                                            § 5
                                         Ruhezeit
      (1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von  mindestens elf Stunden haben.
      (2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur  Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung  und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung  um bis zu eine Stunde verkürzt werden, wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats  oder innerhalb vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden  ausgeglichen wird.
      (3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung Pflege  und Betreuung von Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen während des  Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht mehr als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu  anderen Zeiten ausgeglichen werden.
      (4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer geringere  Mindestruhezeiten zulassen, gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften.
     
                                            § 6
                                   Nacht- und Schichtarbeit
      (1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen  Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
      (2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf  bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3 innerhalb von einem Kalendermonat  oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden. Für  Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5 Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen  werden, findet § 3 Satz 2 Anwendung.
      (3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen  Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung  des 50. Lebensjahres steht Nacht- arbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die  Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den  Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von  Betriebsärzten anbietet.
      (4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten  Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
      a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere Verrichtung von Nacht- arbeit den Arbeitnehmer in  seiner Gesundheit gefährdet oder
      b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf Jahren lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt  lebenden Person betreut werden kann, oder
      c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen Angehörigen zu versorgen hat, der nicht von einem  anderen im Haushalt lebenden Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende betriebliche  Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des Nachtarbeitnehmers auf einen für ihn geeigneten  Tagesarbeitsplatz nach Auffassung des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so ist  der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder Personalrat kann dem Arbeitgeber Vorschläge für  eine Umsetzung unterbreiten.
      (5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem  Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl  bezahlter freier Tage oder einen an- gemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende  Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
      (6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und  zu aufstiegsfördernden Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
     
                                            § 7
                                  Abweichende Regelungen
      (1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- vereinbarung kann zugelassen  werden,
      1. abweichend von § 3
      a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit  regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
      b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
      c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden werktäglich an höchstens 60 Tagen im Jahr zu  verlängern,
      2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben  auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
      3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies  erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen  wird,
      4. abweichend von § 6 Abs. 2
      a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die  Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
      b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
      5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr  festzulegen.
      (2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet  wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung ferner  zugelassen werden,
      1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft den Besonderheiten  dieser Dienste anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen wahrend  dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen,
      2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit  sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
      3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von  Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
      4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der  Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts  sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines  im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen  anzupassen.
      (3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder 2 können abweichende tarifvertragliche  Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung oder, wenn ein  Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer  übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer  Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers  davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche  Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen  ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist  und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts  decken.
      (4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1 oder 2  genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.
      (5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können  Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus  betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
      (6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im  Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die  Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
     
                                            § 8
                                    Gefährliche Arbeiten
      Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für einzelne  Beschäftigungsbereiche, für bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei denen  besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus  beschränken, die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus ausdehnen, die Regelungen zum  Schutz der Nacht- und Schichtarbeitnehmer in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach § 7  beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für  Beschäftigungsbereiche und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
     

                                   Dritter Abschnitt:
                               Sonn- und Feiertagsruhe
     

                                            § 9
                                   Sonn- und Feiertagsruhe
      (1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
      (2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn-  und Feiertagsruhe um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn für die auf den Beginn der  Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht.
      (3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der 24-stündigen Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei  Stunden vorverlegt werden.
     
                                           § 10
                               Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
      (1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und  Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
      1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
      2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten  und Behörden und für Zwecke der Verteidigung,
      3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen,
      4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung und Beherbergung sowie im Haushalt,
      5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Filmvorführungen, Schaustellungen, Darbietungen und  anderen ähnlichen Veranstaltungen,
      6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der Kirchen, Religionsgesellschaften, Verbände,  Vereine, Parteien und anderer ähnlicher Vereinigungen,
      7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und Vergnügungseinrichtungen, beim Fremdenverkehr sowie in  Museen und wissenschaftlichen Präsenzbibliotheken,
      8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei Nachrichtenagenturen sowie bei den der  Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens, bei der  Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für tagesaktuelle Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen  Aufnahmen auf Ton- und Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von Presseerzeugnissen,  deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag liegt,
      9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung sowie bei  Volksfesten,
      10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und Kommissionieren von leichtverderblichen Waren im Sinne  des § 30 Abs. 3 Nr. 2 der Straßenverkehrsordnung,
      11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
      12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,
      13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von Betriebsanlagen,
      14. bei der Reinigung und Instandhaltung von Betriebseinrichtungen, soweit hierdurch der regelmäßige  Fortgang des eigenen oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der Wiederaufnahme des  vollen werktägigen Betriebs sowie bei der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und  Rechnersystemen,
      15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen oder Rohstoffen oder des Mißlingens von  Arbeitsergebnissen sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
      16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen Beschädigung der Produktionseinrichtungen.
      (2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten  beschäftigt werden, wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14 zulässigen  Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als bei durchgehender Produktion erfordern.
      (3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis  zu drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von Konditorwaren und an diesem  Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren beschäftigt werden.
      (4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer zur  Durchführung des Eil- und Großbetragszahlungsverkehrs und des geld-, Devisen-, Wertpapier- und  Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf einen Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt  werden, die nicht in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
     
                                           § 11
                          Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
      (1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
      (2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen durch  die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten  und Ausgleichszeiträume nicht überschritten werden.
      (3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der  innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist.  Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen  Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht  Wochen zu gewähren ist.
      (4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der Ersatzruhetag des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern  unmittelbar in Verbindung mit einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische oder  arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
     
                                           § 12
                                  Abweichende Regelungen
      In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen  werden,
      1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10  Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben, Orchestern  sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern und in der Tierhaltung auf  mindestens sechs Sonntage im Jahr zu verringern,
      2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von Ersatzruhetagen für auf Werktage fallende Feiertage zu  vereinbaren oder Arbeitnehmer innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums beschäftigungsfrei zu  stellen,
      3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften  zustehenden freien Tage zusammenhängend zu geben,
      4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und  Feiertagen auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und  Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet Anwendung.
     
                                           § 13
                             Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
      (1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vermeidung  erheblicher Schäden unter Berücksichtigung des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und  Feiertagsruhe
      1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach § 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher  bestimmen,
      2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere Ausnahmen abweichend von § 9
      a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung  täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist,
      b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren Unterbrechung oder Aufschub
      aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
      bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitnehmer zur Folge hätte,
      cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie- oder Wasserversorgung führen würde,
      c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur Sicherung der Beschäftigung, zulassen und die  zum Schutz der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
      (2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch  gemacht hat, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende Bestimmungen  erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf oberste  Landesbehörden übertragen.
      (3) Die Aufsichtsbehörde kann
      1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10 zulässig ist,
      2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu beschäftigen
      a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen  erweiterten Geschäftsverkehr erforderlich machen,
      b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn besondere Verhältnisse zur Verhütung eines  unverhältnismäßigen Schadens dies erfordern,
      c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer gesetzlich vorgeschriebenen Inventur, und Anordnungen  über die Beschäftigungszeit, unter Berücksichtigung der für den öffentlichen Gottesdienst bestimmten Zeit,  treffen.
      (4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9 bewilligen, daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit  Arbeiten beschäftigt werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder physikalischen Gründen  einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und Feiertagen erfordern.
      (5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und  Feiertagen zu bewilligen, wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen wöchentlichen  Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die Konkurrenzfähigkeit unzumutbar  beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert  werden kann.
     

                                   Vierter Abschnitt:
                          Ausnahmen in besonderen Fällen
     

                                           § 14
                                   Außergewöhnliche Fälle
      (1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten in  Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren  Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben  oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
      (2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7, 11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
      1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt wird,  deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder einen unverhältnismäßigen Schaden zur  Folge haben würde,
      2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und Abschlußarbeiten sowie bei unaufschiebbaren  Arbeiten zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an  einzelnen Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden können.
     
                                           § 15
                                  Bewilligung, Ermächtigung
      (1) Die Aufsichtsbehörde kann
      1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
      a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung zusätzlicher Freischichten,
      b) für Bau- und Montagestellen,
      2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs. 2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison- und  Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen, wenn die Verlängerung der Arbeitszeit  über acht Stunden werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der Arbeitszeit zu anderen Zeiten  ausgeglichen wird,
      3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft,  Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft, den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im öffentlichen Dienst  entsprechend, bewilligen,
      4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Ruhezeit zur Herbeiführung eines regelmäßigen  wöchentlichen Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen bewilligen.
      (2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem Gesetz vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende  Ausnahmen zulassen, soweit sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
      (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem Geschäftsbereich durch Rechtsverordnung mit  Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung aus zwingenden Gründen der  Verteidigung Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes  erlassenen Rechtsverordnungen und Tarifverträgen festgelegten Arbeitszeitgrenzen und Beschränkungen  hinaus Arbeit zu leisten.
     

                                   Fünfter Abschnitt:
                             Durchführung des Gesetzes
     

                                           § 16
                               Aushang und Arbeitszeitnachweise
      (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes  erlassenen, für den Betrieb geltenden Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden Tarifverträge und  Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur  Einsichtnahme auszulegen oder auszuhängen.
      (2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende  Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre  aufzubewahren.
     
                                           § 17
                                      Aufsichtsbehörde
      (1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird  von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
      (2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der  sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden  Pflichten zu treffen hat.
      (3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und  Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom  zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für  die Befugnisse nach § 15 Abs.1 und 2.
      (4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund  dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom  Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des  § 7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.
      (5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und  Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer  Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren  für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten  und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel  13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
      (6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn  selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der  Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten  aussetzen würde.
     

                                  Sechster Abschnitt:
                                  Sonderregelungen
     

                                           § 18
                                 Nichtanwendung des Gesetzes
      (1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
      1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes sowie Chefärzte,
      2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren Vertreter sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu  selbständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
      3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und  sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen,
      4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften.
      (2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren gilt anstelle dieses Gesetzes das  Jugendarbeitsschutzgesetz.
      (3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf Kauffahrteischiffen als Besatzungsmitglieder im Sinne des §  3 des Seemannsgesetzes gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.
     
                                           § 19
                              Beschäftigung im öffentlichen Dienst
      Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen Dienst können, soweit keine tarifvertragliche  Regelung besteht, durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte geltenden Bestimmungen über die  Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer übertragen werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
     
                                           § 20
                                 Beschäftigung in der Luftfahrt
      Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Besatzungsmitglieder von Luftfahrzeugen gelten anstelle der  Vorschriften dieses Gesetzes über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-, Flugdienst- und  Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät in der jeweils  geltenden Fassung.
     
                                           § 21
                              Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
      Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt,  soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs- Untersuchungsordnung und der  Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie  können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
      

                                   Siebter Abschnitt:
                            Straf- und Bußgeldvorschriften
     

                                           § 22
                                     Bußgeldvorschriften
      (1) Ordnungswidrig handelt ,wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig
      1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die  Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
      2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig  gewährt,
      3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der  Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
      4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen  bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
      5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
      6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen  Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
      7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
      8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
      9. entgegen § 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene  Dauer aufbewahrt oder
      10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder  nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht  gestattet.
      (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis  zu 30 000 Deutsche Mark in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu 5 000 Deutsche  Mark geahndet werden.
     
                                           § 23
                                      Strafvorschriften
      (1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen
      1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
      2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
      (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu  sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tages- sätzen bestraft.
      

                                   Achter Abschnitt:
                                  Schlußvorschriften
     

                                           § 24
              Umsetzung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
      Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfüllung von Verpflichtungen aus  zwischenstaatlichen Vereinbarungen oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission  der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, Rechtsverordnungen nach  diesem Gesetz erlassen.
     
                                           § 25
                             Übergangsvorschriften für Tarifverträge
      Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende  Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in den genannten Vorschriften festgelegten  Höchstrahmen überschreiten, so bleiben diese tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Tarifverträgen nach  Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen gleich. Satz 1 gilt entsprechend für  tarifvertragliche Regelungen, in denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die Beschäftigung an Feiertagen  anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt wird.
     
                                           § 26
                       Übergangsvorschriften für bestimmte Personengruppen
      § 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung,  Pflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar 1996 anzuwenden.
     
      
     

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