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AMT & DIENST - GESETZE |
Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche |
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Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche |
Arbeitszeit von Kirchenbeamten einschließlich Hochschullehrern EKBerlin 11 Dezember 1991
Rechtsverordnung
über die regelmäßige Arbeitszeit von Kirchenbeamten
einschließlich Hochschullehrern
Vom 18. Dezember 1990 (KABl. 1991 S. 3)
Die Kirchenleitung der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg
(Berlin West) hat aufgrund des § 6 des
Kirchenbeamtenrechtsausführungs-
und -ergänzungsgesetzes vom 23. Mai 1981 (KABl. S.74), zuletzt
geändert
durch Kirchengesetz vom 16. November 1990 (KABl. S.138), folgende
Rechtsverordnung
erlassen:
Abschnitt I
Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von Kirchenbeamten
§1
Für die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit
der Kirchenbeamten findet die Verordnung über die Arbeitszeit der
Beamten des Landes Berlin (Arbeitszeitverordnung - AZVO) (Abgedruckt LZ
315a Anhang 1.) in ihrer jeweils geltenden Fassung entsprechende
Anwendung,
soweit im folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden.
§2
Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (§ 1 AZVO)
vermindert
sich außer um die auf gesetzliche Wochenfeiertage entfallende
Arbeitszeit
auch um die Arbeitszeit, die auf Heiligabend und Silvester
entfällt.
§3
Anstelle von § 3 Abs. 2 und Abs. 4 Sätze 4 und 5 AZVO
gelten für Dienststellen mit gleitender Arbeitszeit die
entsprechenden
Bestimmungen über Beginn und Ende des Dienstes oder der
Kernarbeitszeit
aus der für die Dienststellen jeweils getroffenen Regelung.
Abschnitt II
Arbeitszeit von Lehrern
§4
Für die Arbeitszeit (Pflichtstundenzahl) der Lehrer an den
Evangelischen Schulen gelten die für vergleichbare Lehrer an den
öffentlichen
Schulen des Landes Berlin erlassenen Bestimmungen entsprechend.
Abschnitt III
Lehrverpflichtung von Hochschullehrern
§5
Für Hochschullehrer im Dienst einer Körperschaft der
Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg (Berlin West) findet an
Stelle
der AZVO oder der Vorschriften der Abschnitte 1 und II die Verordnung
über
die Lehrverpflichtung an Hochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung -
LVVO
-) des Landes Berlin (Abgedruckt LZ 315 a Anhang 2.) entsprechende
Anwendung,
soweit im folgenden keine abweichende Regelungen getroffen werden. Die
Zuständigkeiten für die in der LVVO vorgesehenen
Entscheidungen
richten sich nach dem kirchlichen Recht, insbesondere nach der
Verfassung
oder Satzung der Hochschule.
§6
§ 2 Abs. 5 LVVO findet auf die Kirchliche Hochschule Berlin
keine Anwendung.
§7
(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.2 LVVO gilt für
planmäßige
Dozenten der Kirchlichen Hochschule Berlin, die in das
Kirchenbeamtenverhältnis
auf Lebenszeit berufen sind, dieselbe Regellehrverpflichtung wie
für
Professoren (§ 5 Abs. 1 Nr.1 LVVO). Für planmäßige
Dozenten der Kirchlichen Hochschule Berlin im
Kirchenbeamtenverhältnis
auf Zeit zur Förderung und Erhaltung des wissenschaftlichen
Nachwuchses
gilt die in § 14 Abs. 1 Nr.1 LVVO festgelegte
Regellehrverpflichtung.
(2) Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr.5 LVVO beträgt die
Regellehrverpflichtung für wissenschaftliche Assistenten der
Kirchlichen
Hochschule Berlin bis zu 4 Lehrveranstaltungsstunden (LVS). Im
Einzelfall
entscheidet über den Umfang der Lehrverpflichtung die nach
kirchlichem
Recht zuständige Stelle.
§8
An Stelle von § 9 LVVO gilt im Falle der Kirchlichen
Hochschule
Berlin für die Wahrnehmung von Funktionen der Hochschulleitung
oder
der sonstigen in § 9 genannte Funktionen die in der Satzung der
Kirchlichen
Hochschule getroffene Regelung.
Abschnitt IV
Schlußbestimmungen
§9
Die §§ 5 bis 8 dieser Rechtsverordnung treten am 1.
April 1991 in Kraft. Im übrigen tritt diese Rechtsverordnung am 1.
Januar 1991 in Kraft.
Anhang
1
315a
EK Berlin 13 März 1994
Aufgrund des § 35 Abs. 4 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 20. Januar 1979 (GVBl. S.368), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1986 (GVBl. S.202), wird verordnet:
§ 1 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit der Landesbeamten
beträgt, sofern nicht in dieser Verordnung etwas anderes bestimmt
oder zugelassen ist, vom 1. April 1989 an im Durchschnitt 39 Stunden
und
vom 1. April 1990 an im Durchschnitt 38,5 Stunden in der Woche. Pausen
werden auf die Arbeitszeit nicht angerechnet.
(2) Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit vermindert sich
für
jeden gesetzlich anerkannten Wochenfeiertag um die auf diesen Tag
entfallende
Arbeitszeit.
(3) Die wöchentlichen Pflichtstunden der Lehrer im Rahmen
der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit (Absatz 1) ergeben sich aus
der
Anlage zu dieser Rechtsverordnung. Die Gewährung von Anrechnungs-
und Ermäßigungsstunden, insbesondere bei Schwerbehinderung
oder
aus Altersgründen oder der Wahrnehmung von
Schulleitungsfunktionen,
wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung
im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres durch
Verwaltungsvorschriften
geregelt. Bei der Festsetzung der wöchentlichen Pflichtstunden ist
der Zeitaufwand für die Abnahme sowohl der schulischen
Prüfungen
als auch der Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz
berücksichtigt.
(4) Bei teilzeitbeschäftigten Lehrern verringert sich die
in der Anlage zu dieser Rechtsverordnung aufgeführte Zahl der
wöchentlichen
Pflichtstunden anteilig; § 8 a Abs. 3 bleibt unberührt.
§ 1 a Gewährung von zwei freien Tagen
(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderhalbjahr an einem Arbeitstag
unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch
auf
Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis
fünf
Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme
in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit
einer
Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf
Freistellung
nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben
Kalenderhalbjahr
aufgrund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses
bereits
einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung
beträgt
höchstens 8 Stunden oder bei Abweichungen von der
regelmäßigen
Arbeitszeit (§ 1) höchstens ein Fünftel der für den
Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
(2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht
unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen
Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben
Kalenderhalbjahres
nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich,
ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden
Kalenderhalbjahres
nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht
zulässig.
(4) Bei Lehrern, auf die § 7 Erholungsurlaubsverordnung
Anwendung findet, wird der Anspruch auf freie Tage durch die
Schulferien
oder Semestefferien abgegolten, wenn sie die Dauer des Erholungsurlaubs
überschreiten.
§ 2 Arbeitstag
(1) Arbeitstag ist grundsätzlich der Werktag mit Ausnahme
des Sonnabends.
(2) Arbeitstag kann jedoch auch ein Sonnabend oder ein Sonn-
oder Feiertag sein, soweit die dienstlichen Verhältnisse dies
erfordern.
(3) Am 24. und 31. Dezember endet der Dienst um 12.00 Uhr, soweit
dienstliche Verhältnisse nicht entgegenstehen.
(4) Wenn die dienstlichen Verhältnisse es zulassen, kann
dem Beamten gestattet werden, die auf den 24. und 31. Dezember
entfallende
Arbeitszeit vorzuarbeiten. In diesem Fall ist bei fester und gleitender
Arbeitszeit die ab 8.00 Uhr ausfallende Arbeitszeit zu erbringen. In
Ausnahmefällen
kann die ausfallende Arbeitszeit auch nachgearbeitet werden; sie soll
spätestens
bis zum 31. Januar des nächsten Jahres ausgeglichen sein.
§ 3 Arbeitszeiteinteilung
(1) Der Dienst ist grundsätzlich in durchgehender
Arbeitszeit
zu leisten. Soweit nach den dienstlichen Verhältnissen oder den
berechtigten
Interessen der Beamten eine andere Regelung zweckmäßig ist,
kann die oberste Dienstbehörde eine in Vor- und Nachmittagsdienst
geteilte Arbeitszeit zulassen.
(2) Der Dienst soll möglichst nicht vor 6.30 Uhr beginnen
und nicht nach 18.00 Uhr enden. Er darf an den Tagen Montag bis Freitag
nicht vor 15.00 Uhr enden, an einem durch die Behördenleitung
festzulegenden
Tage jedoch bereits um 14.00 Uhr.
(3) Bei durchgehender Arbeitszeit beträgt die Pause
mindestens
30 Minuten.
(4) Soweit dienstliche oder betriebliche Gründe nicht
entgegenstehen,
kann den Beamten gestattet werden, innerhalb einer Zeitspanne den
Beginn
und das Ende ihrer Arbeit selbst zu bestimmen (gleitende Arbeitszeit).
Dabei sind Beginn und Ende der von den Beamten selbst zu bestimmenden
täglichen
Anwesenheitszeit innerhalb der zeitlichen Grenzen des Absatzes 2 Satz 1
festzulegen (Rahmenzeit). Innerhalb der Rahmenzeit ist ein Zeitraum zu
bestimmen, währenddessen alle Dienstkräfte anwesend sein
müssen
(Kernzeit). Die Kernzeit muß spätestens um 9.00 Uhr beginnen
und darf frühestens um 15.00 Uhr, an Sonnabenden um 12.00 Uhr, an
einem durch die Behördenleitung festzulegenden Tage bereits um
14.00
Uhr enden. An Tagen mit Abendsprechstunden oder aus anderen zwingenden
dienstlichen Gründen kann die Kernzeit für die betroffenen
Beamten
bis zu drei Stunden und 30 Minuten später beginnen; sie muß
an diesen Tagen jedoch entsprechend später enden.
§ 4 Abweichende Einteilung der regelmäßigen
Arbeitszeit
Eine von § 1 abweichende Einteilung der
regelmäßigen
Arbeitszeit (Mehr- oder Minderarbeit) ist innerhalb von 3 Monaten
auszugleichen.
Die Arbeitszeit darf hierbei 10 Stunden am Tage und 60 Stunden in der
Woche
nicht überschreiten; die oberste Dienstbehörde kann bei
dringendem
dienstlichem Bedürfnis Abweichungen zulassen, jedoch dürfen
12
Stunden am Tage nicht überschritten werden.
§ 5 Bereitschaftsdienst
(1) Die regelmäßige Arbeitszeit kann entsprechend
den dienstlichen Bedürfnissen verlängert werden, wenn sie
ganz
oder teilweise in Bereitschaft besteht. Im wöchentlichen Zeitraum
dürfen 49 Stunden nicht überschritten werden, es sei denn,
daß
die Bereitschaft in diesem Zeitraum mehr als 29 Stunden beträgt.
(2) Bereitschaftsdienst liegt vor, wenn sich der Beamte in seiner
Dienststelle oder an einem anderen von seiner Dienstbehörde oder
seinem
Dienstvorgesetzten bestimmten Ort außerhalb seiner
Häuslichkeit
aufzuhalten hat, um bei Bedarf zur Dienstleistung herangezogen werden
zu
können, und die Zeitdauer seiner Inanspruchnahme
erfahrungsgemäß
durchschnittlich weniger als 50 vom Hundert der
Bereitschaftsdienstzeiten
beträgt.
§ 5 a Rufbereitschaft
Rufbereitschaft ist das Bereithalten des hierzu verpflichteten
Beamten in seiner Häuslichkeit (Hausrufbereitschaft) oder das
Bereithalten
an einem von ihm anzuzeigenden und dienstlich genehmigten Ort seiner
Wahl
(Wahlrufbereitschaft), um bei Bedarf zu Dienstleistungen sofort
abgerufen
werden zu können. Beim Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft
gilt
als Häuslichkeit die Gemeinschaftsunterkunft.
§ 6 Abweichungen
Für die Beamten, die regelmäßig Schicht-,
Wechsel-
oder ähnlichen Dienst leisten, können die zuständigen
obersten
Dienstbehörden im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres
unter
Berücksichtigung des auf Wochenfeiertage fallenden Dienstes von
den
§§ 1 bis 4 abweichen, soweit die dienstlichen
Bedürfnisse
es erfordern. Das gleiche gilt für die Beamten, deren Arbeitszeit
nicht nur auf die Tage Montag bis Freitag verteilt ist, für die
Lehrer
und für die im Röntgen- oder Radiumbereich tätigen
Beamten.
§ 7 Mehrarbeit
(1) Der Beamte ist verpflichtet, ohne Vergütung über
die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus Dienst
zu tun, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und
sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Wird er
durch
eine dienstliche angeordnete oder genehmigte Mehrarbeit mehr als
fünf
Stunden im Monat über die regelmäßige Arbeitszeit
hinaus
beansprucht, so ist ihm innerhalb von drei Monaten für die
über
die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Mehrarbeit
entsprechende
Dienstbefreiung zu gewähren.
(2) Ist eine Dienstbefreiung nach Absatz 1 Satz 2 aus zwingenden
dienstlichen Gründen nicht möglich, so erhalten Beamte in
Besoldungsgruppen
mit aufsteigenden Gehältern eine Vergütung nach § 48 des
Bundesbesoldungsgesetzes und den auf Grund dessen erlassenen
Vorschriften
über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für
Beamte.
§ 8 Schwerbehinderte
(1) Schwerbehinderten Beamten, die infolge ihrer Behinderung
in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich
beeinträchtigt
sind und die für den Weg zu oder von ihrer Dienststelle ein
öffentliches
Verkehrsmittel benutzen, kann, sofern sie nicht an der gleitenden
Arbeitszeit
(§ 3 Abs. 4) teilnehmen können, gestattet werden, ihren
Dienst
bis zu einer halben Stunde später zu beginnen oder früher zu
beenden.
(2) Unabhängig von dem Vorliegen der Voraussetzungen des
Absatzes 1 kann schwerbehinderten Beamten, in deren
Schwerbehindertenausweis
nach der Ausweisverordnung Schwerbehindertengesetz das Merkzeichen ,,
aG"
, ,,H", ,, B" oder ,, BL" eingetragen ist, gestattet werden, ihren
Dienst
bis zu einem halben Stunde später zu beginnen oder früher zu
beenden.
§ 8 a Teilzeitbeschäftigung
(1) Bei Ermäßigung der Arbeitszeit auf höchstens
die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
(Teilzeitbeschäftigung)
ermäßigt sich die durchschnittliche wöchentliche
Arbeitszeit
(§ 1 Abs. 1 Satz 1) entsprechend.
(2) Die ermäßigte durchschnittliche Arbeitszeit ist
innerhalb einer Woche zu erbringen. Wenn die dienstlichen
Verhältnisse
es zulassen, kann die Arbeitszeit abweichend von Satz 1 aufgeteilt
werden;
dabei muß innerhalb eines Zeitraumes von höchstens 4 Wochen
die auf diesen Zeitraum entfallende ermäßigte Arbeitszeit
erbracht
werden.
(3) In den Fällen des § 35 a Abs. 1 Nr.1 LBG kann die
für die Schule zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen
mit
der Senatsverwaltung für Inneres und der Senatsverwaltung für
Finanzen für die Lehrer an Schulen abweichende Regelungen treffen,
wenn die Teilzeitbeschäftigung für eine befristete volle
Freistellung
vom Dienst beantragt wird und zum Ausgleich dafür während der
Teilzeitbeschäftigung zusätzliche Arbeit geleistet wird.
§ 9 Ort und Zeit der Dienstleistung
(1) Der Dienst ist grundsätzlich in der Dienststelle und
innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, soweit
nicht etwas anderes erforderlich, zweckmäßig oder
üblich
ist.
(2) Der besonderen Beanspruchung der Arbeitskraft bei Nachtdienst
ist durch angemessene Erleichterung der Dienstausübung Rechnung zu
tragen.
§ 10 Zuständigkeit
(1) Soweit in § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Satz 2, §
5 Abs. 2 und § 6 Satz 1 nichts anderes bestimmt ist, trifft die
nach
dieser Verordnung erforderlichen Entscheidungen die Dienstbehörde
unter Berücksichtigung der Vorschriften des
Personalvertretungsgesetzes.
Im Falle des § 7 Abs. 1 können die Dienstbehörden ihre
Befugnisse
auf die Dienstvorgesetzten übertragen.
(2) Abweichend vom Absatz 1 ist für die Wahrnehmung der
Aufgaben und Befugnisse, die sich aus § 2 Abs. 2 Nr.4 und § 6
der auf Grund des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes erlassenen
Verordnung
ergeben, das fachlich zuständige Senatsmitglied im Einvernehmen
mit
dem Senator für Inneres zuständig.
§ 11 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt nur für die hauptamtlich tätigen
Beamten. Die Arbeitszeit der übrigen Beamten richtet sich nach dem
dienstlichen Bedürfnis.
§ 12 (Inkrafttreten)
Wöchentliche Pflichtstundenzahl für Lehrer
1. Grundschulen, Krankenanstalten, Grundstufen
der Gesamtschulen (ohne J.-F.-Kennedy-Schule) 26/27
Beo-Klassen, soweit die Lehrkraft dort überwiegend
tätig
ist 24/25
Sonderklassen für körperbehinderte
Kinder
24/25
sowie Sprachheilklassen
2. Hauptschulen 25/26
3. Realschulen 25/26
4. Gymnasien 23
Französisches Gymnasium 21
5. Gesamtschulen (ohne Grundschulteil) 23
John-F.-Kennedy-Schule entspr. dem Org. Rahmen
6. Abendgymnasien 20
Kollegs an VHS
Berlin-Kolleg
7. Sonderschulen 24/25
Gehörlosenschule und Blindenbildungsanstalt
22/23
8. Schulen in Heimen 22/23
9. Berufsfeldbezogene Oberstufenzentren 23
Berufs-, Berufsfach-, Fachober-, Fachschulen 23
Berufsbildende Schulen mit sonderpädagogischer
Prägung
22
10. Bei den Lehrern für Fachpraxis entfallen auf die Erteilung
von fachpraktischem Unterricht regelmäßig
Stunden
30
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Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche |
Dienstanweisungen für PfarrerInnen
(Kirchenprovinz Sachsen)
- Richtlinien - Einleitung
- Ausführung
- Muster für Text
- Prioritätenliste
- Zeitbeispiele
Dienstanweisung für Pfarrer/Pfarrerinnen
Kirchliche Gesetze, Verordnungen und Verfügungen
(Amtsblatt der Ev. Kirche der Kirchenprovinz Sachsen 10/95)
Vierte Durchführungsbestimmung zum
Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetz
Einleitung - Richtlinien
Während der Arbeit an der neuen Stellenplanung ist unter den begleitenden Maßnahmen, die für erforderlich gehalten werden, immer wieder die Notwendigkeit von Dienstanweisungen auch für Pfarrer/Pfarrerinnen genannt worden. Die Synode hat sich dieser Auffassung angeschlossen und auf ihrer letzten Tagung im November 1994 eine entsprechende Ergänzung des Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetzes der Kirchenprovinz vorgenommen. Die jetzt von der Kirchenleitung erlassene Durchführungsbestimmung regelt den Verfahrensweg für das Zustandekommen der Dienstanweisung. Angefügt ist das Muster einer Dienstanweisung für Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerinnen (Rahmendienstanweisung) mit einer Orientierungshilfe für die Erstellung. Eine Dienstanweisung für Inhaber/Inhaberinnen von Kreispfarrstellen bedarf entsprechender Ausgestaltung. Der Rahmen ist aber auch hier zu beachten. Bei der Erstellung der Dienstanweisung sollte folgendes bedacht werden:
1. Der Pfarrer/die Pfarrerin und die Gemeinden müssen gleichermaßen im Blick sein. Sein/ihr Auftrag, seine/ihre Stärken und Schwächen, sein/ihr Zeit- und Kräftefonds sind ebenso zu berücksichtigen wie die verschiedenen Aufgaben-Schwerpunkte in den Gemeinden, die unterschiedlichen Gruppierungen und Kreise, die dem Pfarrer entgegengebrachten Erwartungen.
2. Die Dienstanweisung kann und darf für den Pfarrer/die Pfarrerin kein Korsett sein, sie soll aber Festlegungen enthalten, die eine verbindliche und damit zugleich entlastende Orientierung darstellen.
3. Die Dienstanweisung soll unterscheiden helfen zwischen dem, was zu den Grundfunktionen gehört, die auf jeden Fall überall getan werden müssen, und dem, was den jeweiligen, unter Umständen auch von Zeit zu Zeit wechselnden Gegebenheiten gemäß ist und schließlich dem, was jemand gut kann, gern tut und deshalb auch nicht nur als privates Hobby pflegen, sondern in den Dienst einbringen möchte.
4. Die Aufstellung von Dienstanweisungen wird nötig durch die sich vergrößernden Arbeitsbereiche der Pfarrer/Pfarrerinnen. Der Dienst in einer herkömmlichen Parochie von vier Gemeinden unterscheidet sich wesentlich vom Dienst in zehn Orten mit zum Teil ganz kleinen Gruppen von Christen. Die Befürchtung von Gemeinden, die bisher Dienstsitz eines Pfarrers/einer Pfarrerin waren und jetzt einem anderen Bereich zugeordnet werden, an den Rand der Aufmerksamkeit zu geraten, ist verständlich. Und das gilt auch für städtische Gemeinden. Die Dienstanweisung soll festlegen und durchschaubar machen, daß. der Dienst des Pfarrers/der Pfarrerin allen Gemeindegliedern in seinen/ihrem Arbeitsbereich in einer vergleichbaren Weise zugute kommt.
5. Ein weiterer wichtiger Aspekt für die Einführung von Dienstanweisungen ist schließlich die Entwicklung der Gemeindearbeit in Richtung auf die Region. Die Aufgaben des Pfarrers/der Pfarrerin in der Region dürfen deshalb künftig nicht mehr als zusätzlich angesehen werden, wahrzunehmen nur, sofern Zeit und Interessen es zulassen. Die Dienstanweisung soll der nötigen Integration von Arbeit in den örtlichen Gemeinden des Pfarrbereichs und Arbeit in der Region dienen.
6. Die Dienstanweisung muß im Gespräch zwischen dem Pfarrer/der Pfarrerin, den Gemeindekirchenräten, dem Regionalrat und dem Kreiskirchenrat erarbeitet werden. In diesem Gespräch muß geklärt werden,
- was den Gemeinden zukommen muß und was dem Pfarrer zugemutet
werden kann,
- wieviel Verbindlichkeit. erwartet werden kann und welche
Spielräume
bleiben müssen,
- welchen Anteil an dem gesamten Dienst die Wahrnehmung von einzelnen
Aufgaben haben soll: sowohl, was das Verhältnis der Gemeinden und
der Region, als auch, was das der örtlichen Gemeinden zueinander
betrifft.
Eine Festlegung von prozentualen Anteilen bestimmter Dienste am
gesamten
Dienst des Pfarrers ist durchaus möglich (vgl. unten die
"Orientierungshilfe
für die Erstellung einer Dienstanweisung" mit ihrer Anlage).
Gemäß Ziffer 1.1 der DB wird die Dienstanweisung von den zuständigen Gemeindekirchenräten beschlossen. Wichtig sind dabei im Blick auf Gemeindepfarrer/Gemeindepfarrerinnen folgende zusätzlichen Festlegungen (für den Dienst in Kreispfarrstellen gilt Ziffer 1.2):
- Der Beirat der Region macht einen Vorschlag - insbesondere im
Blick
auf die regionalen Anteile und Aspekte.
- Die Gemeindekirchenräte tagen und beschließen in
gemeinsamer
Sitzung.
- Der Pfarrer/die Pfarrerin ist anzuhören.
- Der Kreiskirchenrat hat der Dienstanweisung nach Beschluß der
Gemeindekirchenräte zuzustimmen.
Auf Grund dieser Festlegungen legt sich folgendes Verfahren nahe:
- Möglicherweise ist zunächst ein Gespräch im Pfarrkonvent sinnvoll, in dem es um Bedeutung und Grenzen, Zielstellung und Kriterien von Dienstanweisungen gehen könnte sowie um eine Abstimmung des Vorgehens im Kirchenkreis.
- Der Beirat der Region macht Vorschläge zum Dienst der Pfarrer/Pfarrerinnen in der jeweiligen Region, die dem Kreiskirchenrat und den Gemeindekirchenräten zur Kenntnis gegeben werden.
- Die Gemeindekirchenräte des jeweiligen Pfarrbereichs erstellen im Beisein eines Vertreters des Kreiskirchenrates die Dienstanweisung an Hand der Rahmendienstanweisung. Der Vertreter des Kreiskirchenrates sollte bei der Beratung den Vorsitz führen. Auf jeden Fall ist darauf zu achten, daß diese Sitzung nicht vom betroffenen Pfarrer/der betroffenen Pfarrerin geleitet wird.
- Der Kreiskirchenrat stimmt den Dienstanweisungen förmlich zu.
Magdeburg, den 30.9.1995 Für das Konsistorium P-E-4827/95
Zachhuber
*************************************
Vierte Durchführungsbestimmung zum
Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetz
Vom 11. Februar 1995
Aufgrund von § 4 Abs. 3 des
Pfarrerdienstrechtsdurchführungsgesetzes
vom 27. November 1983 (ABI. 1984 S.24), zuletzt geändert durch
Kirchengesetz
vom 19. November 1994 (ABI. S.166), erläßt die
Kirchenleitung
folgende Durchführungsbestimmung:
1. Zu § 2 Nr.5 (Zu § 20 Abs. 7 Pfarrerdienstgesetz):
1.1 Die Dienstanweisung für den Dienst in einer Gemeindepfarrstelle hat die Aufgaben in der Pfarrstelle und darüber hinaus die auf die Region bezogenen Aufgaben zu beschreiben. Sie wird unter Beachtung der Festlegungen einer Rahmendienstanweisung (Anlage) und unter Beachtung des Vorschlags des Beirates der Region nach Anhörung des betroffenen Pfarrers von den für die Pfarrstelle zuständigen Gemeindekirchenräten in gemeinsamer Sitzung beschlossen. Sie bedarf der nachträglichen Zustimmung durch den Kreiskirchenrat.
1.2 Die Dienstanweisung für den Dienst in einer Kreispfarrstelle wird vom Kreiskirchenrat, die Dienstanweisung für den Dienst in einer Pfarrstelle der Kirchenprovinz vom zuständigen Leitungsgremium jeweils nach Anhörung des betroffenen Pfarrers beschlossen.
1.3 Die Dienstanweisungen sind dem Konsistorium zur Kenntnis zu geben.
2. Diese Durchführungsbestimmung tritt am 1. Oktober 1995 in Kraft.
Magdeburg, den 11. Februar 1995 Kirchenleitung der Evangelischen
Kirche
der Kirchenprovinz Sachsen
Dr. Demke Bischof
Anlage 1
Muster
Dienstanweisung
für Pfarrer/Pfarrerin
Pfarrer/Pfarrerin
Dem Pfarrer/der Pfarrerin ist in
die Pfarrstelle
Kirchenkreis ist die Pfarrstelle
mit Dienstsitz in Kirchenkreis
entsandt. mit Dienstsitz in
übertragen.
[Er/Sie ist in dieser Pfarrstelle <gemeinsam mit seiner
Ehefrau/ihrem Ehemann> Pfarrer/Pfarrerin > im
eingeschränkten
Dienst mit einem Dienstumfang von % eines vollen Dienstes
beschäftigt.]
1 Grundlage des Dienstverhältnisses
Pfarrer/Pfarrerin ist in ein kirchengesetzlich geregeltes Dienst-
und Treueverhältnis, das auf Lebenszeit begründet wurde,
berufen
worden. Für seine/ihre Dienstpflichten finden die entsprechenden
kirchenrechtlichen
Bestimmungen Anwendung.
2. Dienstbereich
2.1 Pfarrer/Pfarrerin trägt im Rahmen der Art. 17 und 32
GrO die Verantwortung für die Wahrnehmung des Pfarrdienstes (siehe
unten 3.1) in der
Gemeinde
/
im Pfarrsprengel mit den Gemeinden /
In diesen Gemeinden/in dieser Gemeinde ist er/sie von Amts wegen
Mitglied
der Gemeindekirchenräte/des Gemeindekirchenrates.
2.2 Pfarrer/Pfarrerin nimmt Aufgaben des Pfarrdienstes [zusammen
mit ] in den Gemeinden/der
Region wahr
(siehe unten 3.2).
3. Aufgaben
3.1 Aufgaben in der Gemeinde /im Pfarrsprengel*
3.2 Aufgaben in der Region*
4. Weitere Dienstpflichten
4.1 Teilnahme an den Pfarrkonventen/Mitarbeiterkonventen des
Kirchenkreises
4.2 [Religionsunterricht in mit Stunden
wöchentlich]
4.3 Wahrnehmung theologischer Fortbildung gemäß § 25
PfDG nach Absprache mit den Mitarbeitern der Region und nach
Unterrichtung
der Gemeindekirchenräte.
4.4 Gewährleistung der Vertretung: Für den Fall seiner/ihrer
Verhinderung und seines/ihres Urlaubs sorgt
Pfarrer/Pfarrerin
für notwendige Vertretungen, erforderlichenfalls unter
Einbeziehung
des Superintendenten. In der Regel wird die Vertretung durch
Pfarrer/Pfarrerin
wahrgenommen.
5. Zusammenarbeit
Pfarrer/Pfarrerin arbeitet mit den hauptamtlichen und
ehrenamtlichen
Mitarbeitern im Pfarrsprengel/in der Gemeinde und in der Region
zusammen.
6. Dienstaufsicht
Pfarrer/Pfarrerin untersteht der Dienstaufsicht des Vorsitzenden
des Kreiskirchenrates.
7. Wahrung des Datengeheimnisses
Pfarrer/Pfarrerin ist zur Wahrung des Datengeheimnisses
gemäß
Kirchengesetz über den Datenschutz der EKD (ABI. 1994, H. 4, S.29
ff), § 6, verpflichtet. Er/Sie wird darauf hingewiesen, daß
es untersagt ist, geschützte personenbezogene Daten zu einem
anderen
als dem zur jeweils rechtmäßigen Aufgabenerfüllung
gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekanntzugeben, zugänglich zu machen oder
sonst
zu nutzen. Dieses Verbot besteht auch nach Beendigung der
Tätigkeit
fort.
8. Ausübung zusätzlicher Funktionen
8.1 Der Gemeindekirchenrat hat/Die Gemeindekirchenräte haben davon
Kenntnis genommen, daß
Pfarrer/Pfarrerin
die Aufgabe
eines/einer
im Kirchenkreis wahrnimmt.
8.2 Pfarrer/Pfarrerin wird den Gemeindekirchenrat/die
Gemeindekirchenräte
von der Übernahme von Wahlfunktionen und weiteren besonderen
Aufträgen
unterrichten.
9. Überprüfung und Änderung der Dienstanweisung
9.1 Über die in dieser Dienstanweisung benannten Aufgaben findet
jährlich/alle 2 Jahre ein Gespräch mit den
Gemeindekirchenräten/dem
Beirat der
Region
statt. Über die Durchführung erhält der Vorsitzende des
Kreiskirchenrates eine Mitteilung.
9.2 Die Dienstanweisung wird nach jeweils 4 Jahren überprüft.
Änderungen der Dienstanweisung sind dem Konsistorium zur Kenntnis
zu geben.
Gemeindekirchenrat Kreiskirchenrat des
Kirchenkreises
Gemeindekirchenrat
Zur Kenntnis genommen Pfarrer/Pfarrerin
Konsistorium der Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen
* Die Aufgaben sind gem. der beigefügten Orientierungshilfe im
einzelnen aufzuführen.
Anlage 2
Orientierungshilfe für die Erstellung einer Dienstanweisung
für einen Pfarrer/eine Pfarrerin
1. Für die Aufstellungen unter Ziffer 3.1 und 3.2 der Dienstanweisung sind die folgenden Aufgabenbereiche (unten A. bis C.) zu berücksichtigen. Dabei soll die Dienstanweisung, soweit möglich, die Zahl bzw. die Frequenz der aufgeführten Dienste enthalten.
Bei der Erstellung der Dienstanweisung sind die unter A. benannten Aufgabenbereiche als obligatorisch anzusehen. Aus den Bereichen unter B. und C. sind die Dienste aufzunehmen, die vom Stellenprofil her oder gemäß den Entscheidungen von Kreiskirchenrat und Regionalbeirat dem Pfarrer/der Pfarrerin zugewiesen werden sollen.
A - Ständige Aufgaben im Gemeindebereich:
1. Gottesdienste und Andachten (einschließlich von Wochen- und
Familiengottesdiensten)
2. Kasualien (Taufen, Trauungen, persönl. Jubiläen,
Trauerfeiern,
einschließlich begleitender Seelsorge)
3. Hausbesuche (Kontakt-, Kranken-, Seelsorgebesuche)
4. Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates nach
Maßgabe
der Festlegung des Gemeindekirchenrates
B - Aufgaben, die je nach örtlichen Gegebenheiten und nach Absprache im Regionalbeirat entweder in der eigenen Gemeinde oder in der Region zu übernehmen sind:
5. Anleitung und Begleitung ehrenamtlicher Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen
(Älteste, Lektoren, Hauskreisleiter, Besuchsdienst, Leiter
von
Gemeindegruppen)
6. Unterweisung von Kindern und Konfirmanden (einschließlich
Eltern- und Familienarbeit)
7. Sammlung und Begleitung von Jugendlichen
8. Erwachsenenbildung und Erwachsenenkatechumenat
9. Spezieller Besuchs- und Seelsorgedienst
- im Krankenhaus
- im Pflege-/Seniorenheim
- im Diakoniewerk
- im Bundeswehrobjekt
10. Verwaltungsaufgaben (Geschäftsführung des
Gemeindekirchenrates,
Führung von Kirchenbüchern und Registern, Verantwortung
für Bau- und Grundstücksfragen)
C - Weitere regionale Aufgaben:
11. Planung und Durchführung von missionarischen Aktionen,
Gemeindefesten,
Jubiläumsveranstaltungen, Touristenangeboten usw.
12. Öffentlichkeitsarbeit (Mitteilungsblatt, Zeitungsberichte,
Schaukastendienst)
13. Ökumenische Kontakte und Projekte
2. Wo erforderlich, ist die Zusammenarbeit mit anderen Pfarrern/Pfarrerinnen bzw. Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen (vgl. Dienstanweisung Ziffer 5) für einzelne Aufgabenbereiche aufzuführen. Ebenso ist gegebenenfalls aufzuführen, ob auf Grund des regionalen Arbeitskonzeptes im unmittelbaren Zuständigkeitsbereich des Pfarrers/der Pfarrerin gem. Ziffer 2.1 der Dienstanweisung Aufgaben regelmäßig von anderen Pfarrern/Pfarrerinnen wahrgenommen werden. (Mögliche Formulierung: Folgende Aufgaben im unter 2.1 bezeichneten Bereich werden wahrgenommen von Pfarrer/Pfarrerin .)
3. Die Dienstanweisung kann um eine Angabe zum Prozentanteil der
unter
Ziffer 3 der Dienstanweisung aufgeführten Aufgaben am gesamten
Dienst
des Pfarrers/der Pfarrerin in folgender Weise ergänzt werden:
Der Dienstumfang der unter 3.1 beschriebenen Dienste umfaßt ca.
% des gesamten Dienstes.
Der Dienstumfang der unter 3.2 beschriebenen Dienste umfaßt
ca.
% des gesamten Dienstes.
4. Sofern ein Pfarrer/eine Pfarrerin im eingeschränkten Dienst gemäß § 69 PfDG beschäftigt ist, gibt es folgende Möglichkeiten der Gestaltung des Dienstes, auf die in der Dienstanweisung entsprechend hinzuweisen ist:
- Der eingeschränkte Dienstumfang kann darin zum Ausdruck kommen, daß die Aufgaben, die gemäß dieser Orientierungshilfe in Ziffer 3.1 und 3.2 der Dienstanweisung aufzuführen sind, in einem entsprechend geringeren Umfang wahrgenommen werden.
- Der eingeschränkte Dienstumfang kann auch darin zum Ausdruck kommen, daß bestimmte Aufgaben, die zum Pfarrdienst gehören, nicht wahrgenommen werden müssen.
- Es kann in der Dienstanweisung festgelegt werden, daß bestimmte Zeiten dienstfrei gehalten werden. Das können bestimmte Stunden oder ganze Tage sein. Bei der Festlegung ist davon auszugehen, daß voller Dienst eines Pfarrers/einer Pfarrerin 6 Arbeitstage umfaßt. Wird der eingeschränkte Dienst in dieser Weise gestaltet, ist eine Vertretungsregelung für Dringlichkeitsfälle vorzusehen.
Zur Bemessung des Arbeitsumfanges für die einzelnen Aufgaben kann im Kirchenkreis der jeweilige Durchschnittswert bei vollem Dienst erfaßt und zugrundegelegt werden. Dabei können auch Zeitansätze für die pfarrdienstlichen Aufgaben zu Hilfe genommen werden, die in der Anlage beigefügt werden.
5. Die Dienstanweisung muß vor allem in ihrem variablen Bereich regelmäßig überprüft und gegebenenfalls verändert werden.
Anlage 3
Anlage zur Orientierungshilfe
Zeitansätze für die pfarrdienstlichen Aufgaben bei eingeschränktem Dienst
1.Ausarbeitung des Pfarrkonvents des Kirchenkreises Wittenberg
Arbeitszeit bei Vollbeschäftigung 54 Stunden pro Woche
bei 50 % Teilbeschäftigung 27 Stunden pro Woche
Aufteilung der Arbeitszeit nach einer Umfrage im Kirchenkreis:
Verwaltung und Organisation 5 Stunden
Vorbereitung 6
Unterricht 2
Gottesdienste (14tägig) 2
Amtshandlungen 0,5
Besuche 2,5
Weiterbildung, Konvente 3
Gemeindekreise usw. 4
.... 2
27 Stunden
2. Weitere Beispiele (aus der Evang. Kirche in Hessen und Nassau)
2.1 Landpfarrstelle mit halbem Stellenumfang, mehrere Kirchengemeinden
Vorbereitung und Halten eines GD am So: 7,5 Stunden
weitere GDstationen pro Station: 1,5 1,5
RU/KU 5 Std. 7,5
Kasualien 2,5
Hausbesuche 2
Jugendarbeit . 2
Gem.leitung (Verwaltung) 4
27 Stunden
2.2. Stadtpfarrstelle mit halbem Stellenumfang bei weiteren
Pfarrstellen
Vorbereitung und Halten eines GD am So: 7,5 Stunden
wenn kein GD zu halten ist, ist ein ent
sprechender Zeitaufschlag während der
Woche vorzusehen RU/KU 5 Std. 7,5
Kasualien 2,5
Aufgaben nach Prioritäten der Gemeinde 9,5
27 Stunden
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AMT & DIENST - GESETZE |
Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche |
Pfarrdienstgesetz der EKU (PfDG)
- Inhalt
- Präambel Grundbestimmungen
- Ordination und Anstellungsfähigkeit
- Probedienst, Entsendung
- Dienstverhältnis auf Lebenszeit
- Führung des Dienstes, Rechte und
Pflichten
- Veränderung des Dienstverhältnisses
- Beendigung des Dienstverhältnisses
- Sonderbestimmungen
Pfarrdienstgesetz PfDG
Kirchengesetz über die dienstrechtlichen Verhältnisse der
Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union
(Pfarrdienstgesetz
- PfDG)
Vom 15. Juni 1996
Die Synode der Evangelischen Kirche der Union hat das folgende
Kirchengesetz
beschlossen:
Inhaltsübersicht
Präambel
1. Teil
Grundbestimmungen
Geltungsbereich §1
Pfarrdienstverhältnis §2
2. Teil
Ordination und Anstellungsfähigkeit
1. Kapitel
Ordination
Grundbestimmung §3
Verfahren §4
Verlust §5
Verzicht §6
Folgen §7
Erneute Übertragung §8
Ruhen der Rechte §9
Zuständigkeit § 10
2. Kapitel
Anstellungsfähigkeit
Grundbestimmung § 11
Voraussetzungen § 12
Sonderregelungen § 13
Verlust, erneute Zuerkennung § 14
3. Teil
Probedienst, Entsendung
Grundbestimmung § 15
Voraussetzungen § 16
Begründung des Dienstverhältnisses § 17
Entsendung § 18
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit § 19
Wartestand, Ruhestand §20
Beendigung §21
Zuständigkeit §22
4. Teil
Dienstverhältnis auf Lebenszeit
1. Kapitel
Begründung des Dienstverhältnisses
Voraussetzungen §23
Berufung §24
Nichtigkeit der Berufung §25
Rücknahme der Berufung §26
2. Kapitel
Übertragung einer Pfarrstelle § 27
3. Kapitel.
Dienstaufsicht, Personalakte
Dienstaufsicht §28
Einstweilige Maßnahmen §29
Führung der Personalakte §30
Einsicht in die Personalakte §31
5. Teil
Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten
Grundbestimmung §32
übergemeindliche Verantwortung §33
Amtsbezeichnung §34
Amtstracht §35
Amtsverschwiegenheit §36
Seelsorgliche Schweigepflicht,
Beichtgeheimnis § 37
Fortbildung §38
Politische Betätigung §39
Unterstützung von Vereinigungen §40
Ehe §41
Auflösung der Ehe §42
Nebentätigkeiten §43
Annahme von Zuwendungen und
Ehrungen §44
Unterhalt §45
Schäden bei Ausübung des Dienstes §46
Residenzpflicht, Dienstwohnung §47
Anwesenheitspflicht §48
Abwesenheit aus dienstlichen Gründen §49
Abwesenheit aus persönlichen Gründen §50
Erholungsurlaub §51
Sonderurlaub §52
Mutterschutz §53
Dienstunfähigkeit §54
Vertretung im Amt §55
Übergabe amtlicher Unterlagen §56
Gebot der Rücksichtnahme §57
6. Teil
Pflichtverletzungen, Rechtsschutz
1. Kapitel
Pflichtverletzungen
Lehrpflichtverletzung §58
Amtspflichtverletzung §59
Schadensersatz §60
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst §61
Ersatzvornahme §62
Mitteilungen in Strafsachen §63
2. Kapitel
Rechtsschutz
Allgemeines Beschwerderecht §64
Rechtsbehelfe §65
Zustellungen §66
7. Teil
Veränderung des Dienstverhältnisses
1. Kapitel
Eingeschränkter Dienst
Grundbestimmung §67
Verfahren §68
Gemeinsamer Dienst in einer Pfarrstelle §69
Befristung §70
2. Kapitel
Stellenwechsel
Grundbestimmung §71
Rat zum Stellenwechsel §72
Ruf in eine Pfarrstelle §73
Fortsetzung des Dienstverhältnisses §74
Ende der Amtszeit bei Befristung §75
Abordnung §76
3. Kapitel
Freistellung
Dienstliche Gründe §77
Familiäre Gründe §78
Sonstige Gründe §79
Verfahren §80
Rechtsfolgen §81
Ende der Freistellung §82
Erziehungsurlaub §83
4. Kapitel
Aufhebung der Übertragung einer Pfarrstelle
(Abberufung)
Grundbestimmung §84
Verfahren §85
Vorläufige Maßnahmen §86
Rechtsfolgen §87
5. Kapitel
Wartestand
Grundbestimmung §88
Rechtsfolgen §89
Verwendung im Wartestand §90
Versetzung in den Ruhestand §91
6. Kapitel
Ruhestand
Grundbestimmung §92
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit §93
Rechtsfolgen §94
Zuständigkeit §95
8. Teil
Beendigung des Dienstverhältnisses
Grundbestimmung §96
Entlassung aus dem Dienst §97
Ausscheiden aus dem Dienst §98
Entfernung aus dem Dienst §99
9. Teil
Sonderbestimmungen
1. Kapitel
Besondere Dienstverhältnisse
Privatrechtliche Dienstverhältnisse §100
Dienstverhältnisse bei Freistellung §101
Nebenberuflicher und ehrenamtlicher
Pfarrdienst §102
2. Kapitel
Dienstverhältnisse außerhalb einer Gliedkirche
Dienst in der Evangelischen Kirche der
Union §103
ordinierte Theologen im Dienst kirchlicher
Werke mit eigener Rechtspersönlichkeit §104
10. Teil
Schlußbestimmungen
Zuständigkeiten §105
Ausführungs- und
Ergänzungsbestimmungen §106
Inkrafttreten §107
Jesus Christus hat seiner Kirche den Auftrag zu Zeugnis und
Dienst
in der Welt gegeben
Den Auftrag zur öffentlichen Verkündigung des Wortes
Gottes und zur Verwaltung der Sakramente erteilt die Kirche durch die
Ordination.
Die Wahrnehmung dieses Auftrages findet in den Bestimmungen
über
Amt und Dienst der Pfarrerinnen und Pfarrer eine rechtlich geordnete
Gestalt.
1. Teil
Grundbestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieses Kirchengesetz regelt das Dienstverhältnis der
Frauen und Männer; die von der Evangelischen Kirche der Union oder
einer ihrer Gliedkirchen zur Pfarrerin oder zum Pfarrer berufen werden.
(2) Dieses Kirchengesetz regelt ferner das Dienstverhältnis
der Frauen und Männer; die in den pfarramtlichen Probedienst
(Entsendungsdienst)
berufen werden.
§ 2 Pfarrdienstverhältnis
(1) Das Pfarrdienstverhältnis ist ein kirchengesetzlich
geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und
Treueverhältnis.
Es wird auf Lebenszeit begründet.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind an die Ordnungen der Kirche
gebunden. Die Kirche gewährt ihnen Schutz und Fürsorge in
ihrem
Dienst und in ihrer Stellung als Pfarrerinnen und Pfarrer.
Ordination und Anstellungsfähigkeit
1. Kapitel
Ordination
§ 3 Grundbestimmung
(1) Der durch die Ordination erteilte und mit ihr
übernommene
Auftrag begründet das Recht und die Pflicht der Pfarrerinnen und
Pfarrer
zur öffentlichen Verkündigung des Wortes Gottes und zur
Verwaltung
der Sakramente.
(2) Die in der Ordination begründeten Rechte und Pflichten
sind für Ordinierte, die in einem Pfarrdienstverhältnis
stehen,
zugleich Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis.
§ 4) Verfahren
(1) Die Beantragung und die Anordnung der Ordination richten
sich nach gliedkirchlichem Recht. Die Ordination soll in der Regel nur
vollzogen werden, wenn die Begründung eines
Pfarrdienstverhältinsses
beabsichtigt ist. Sie ist spätestens mit der Einführung in
die
erste Pfarrstelle zu verbinden.
(2) Vor der Entscheidung über die Ordination führen
die mit der Ordination Beauftragten mit den zu Ordinierenden ein
Gespräch
über die Voraussetzungen und die Bedeutung der Ordination. Eine
Versagung
der Ordination ist auf Verlangen zu begründen; eine
kirchengerichtliche
Nachprüfung findet nicht statt.
(3) Die Ordination wird in einem öffentlichen Gottesdienst
nach der Ordnung der Agende vollzogen. Über die Ordination wird
eine
Urkunde ausgestellt sowie eine Niederschrift gefertigt, die von den
Beteiligten
unterzeichnet wird.
§ 5 Verlust
(1) Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung gehen verloren
1. bei Rücknahme der Berufung in das Dienstverhältnis
gemäß
§ 26,
2. bei Entlassung aus dem Dienst gemäß § 97,
3. bei Ausscheiden aus dem Dienst der Kirche gemäß §
93,
4. bei Verlust der Anstellungsfähigkeit gemäß §
14,
5. aufgrund einer Entscheidung in einem Lehrbeanstandungsverfahren
oder
6. aufgrund einer Entscheidung in einem Disziplinarverfahren.
(2) Bei einer Entlassung aus dem Dienst gemäß §
97 können Recht und Pflicht zur öffentlichen
Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung auf Antrag unter Vorbehalt des Widerrufs
belassen
werden, wenn die künftige Tätigkeit im deutlichen
Zusammenhang
mit dem Verkündigungsauftrag steht oder wenn erwartet werden kann,
daß die oder der Entlassene nach Maßgabe von Zeit und Kraft
am Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und
Sakramentsverwaltung
weiterhin teilhat. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach dem
Eingang
der Mitteilung nach § 97 Absatz 3 Satz 3 bei der zuständigen
Stelle zu stellen. Diese entscheidet über den Antrag
endgültig.
Bis zur Entscheidung darf das Recht zur öffentlichen
Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung nicht ausgeübt werden.
(3) Sind einer Pfarrerin oder einem Pfarrer Recht und Pflicht
zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
belassen
worden, so gelten bei Beendigung der neuen Tätigkeit die
Absätze
1 und 2 entsprechend.
(4) Der Verlust wird mit dem Tage wirksam, den die
zuständige
Stelle festsetzt.
§ 6 Verzicht
Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung gehen durch Verzicht verloren. Der Verzicht
ist
schriftlich oder zu Protokoll der zuständigen Stelle zu
erklären.
Er wird mit dem Tage wirksam, den die zuständige Stelle festsetzt.
§ 7 Folgen
(1) Mit dem Verlust von Recht und Pflicht zur öffentlichen
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung geht auch die
Anstellungsfähigkeit
verloren sowie das Recht, die Amtsbezeichnung zu führen und die
Amtstracht
zu tragen. Die Ordinationsurkunde und die Urkunde über die
Anstellungsfähigkeit
sind zurückzugeben.
(2) Der Verlust ist im kirchlichen Amtsblatt bekanntzumachen.
§ 8 Erneute Übertragung
(1) Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung können wieder übertragen werden,
wenn
eine erneute Beauftragung mit einem pfarramtlichen Dienst erfolgen
soll.
Die Ordination wird nicht wiederholt.
(2) Für die erneute Übertragung ist die Gliedkirche
zuständig, die den Verlust festgestellt hat. Eine andere
Gliedkirche
kann die erneute Übertragung aussprechen, wenn die zuständige
Gliedkirche nicht widerspricht.
(3) Die Ordinationsurkunde und die Urkunde über die
Anstellungsfähigkeit
sind wieder auszuhändigen oder erneut auszustellen. § 7
Absatz
2 gilt entsprechend.
§ 9 Ruhen der Rechte
Die zuständige Stelle kann das Ruhen von Recht und Pflicht
zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
feststellen,
wenn Ordinierte aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer
geistigen
Behinderung nicht in der Lage sind, ihre Angelegenheiten zu besorgen.
§ 10) Zuständigkeit
Zuständige Stelle im Sinne der §§ 5, 6 und 9 ist
für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der Evangelischen Kirche
der
Union die Kirchenkanzlei, für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst
einer
Gliedkirche das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser Gliedkirche.
Für
Betroffene, die nicht mehr im Dienst der Evangelischen Kirche der Union
oder einer ihrer Gliedkirchen stehen, ist die Stelle zuständig,
die
Recht und Pflicht zur öffentlichen Wortverkündigung und
Sakramentsverwaltung
gemäß § 5 Absatz 2 belassen hat.
2. Kapitel
Anstellungsfähigkeit
§ 11 Grundbestimmung
(1) Die Anstellungsfähigkeit wird in der Regel nach
Bewährung
im pfarramtlichen Probedienst (Entsendungsdienst) zuerkannt.
(2) Über die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
entscheidet
das Konsistorium (Landeskirchenamt) Es stellt darüber eine Urkunde
aus.
(3) Die in einer der Gliedkirchen erworbene
Anstellungsfähigkeit
wird von der Evangelischen Kirche der Union und allen ihren
Gliedkirchen
anerkannt. Liegt der Anstellungsfähigkeit eine Ausbildung
zugrunde,
die nicht in allen Gliedkirchen als Pfarrausbildung vorgesehen ist, so
können andere Gliedkirchen sie allgemein oder im Einzelfall
anerkennen.
(4) Die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit begründet
keinen Anspruch auf Berufung in ein Dienstverhältnis. Das
gliedkirchliche
Pfarrstellenbesetzungsrecht bleibt unberührt.
§ 12 Voraussetzungen
Die Anstellungsfähigkeit kann nur Bewerberinnen und
Bewerbern
zuerkannt werden, die sich im Glauben an das Evangelium gebunden
wissen,
am Leben der christlichen Gemeinde teilnehmen und deren Gaben sie
für
den Dienst der Verkündigung geeignet erscheinen lassen. Die
Zuerkennung
der Anstellungsfähigkeit setzt ferner voraus, daß
1. die nach den geltenden Kirchengesetzen über die
Pfarrerausbildung
vorgeschriebene wissenschaftliche und praktische Ausbildung durchlaufen
und die theologischen Prüfungen mit Erfolg abgelegt sind und
2. die Ordination vollzogen ist oder die Voraussetzungen für die
Ordination gegeben sind.
§ 13 Sonderregelungen
(1) Bewerberinnen und Bewerbern, die in einer nicht der Evangelischen
Kirche der Union angehörenden Gliedkirche der Evangelischen Kirche
in Deutschland eine Anstellungsfähigkeit erworben haben, kann die
Anstellungsfähigkeit zuerkannt werden, wenn
1. der Nachweis einer gleichwertigen wissenschaftlichen und praktischen
Ausbildung erbracht ist,
2. die übrigen Voraussetzungen von § 12 erfüllt sind
und
3. durch ein Übernahmegespräch festgestellt wird, daß
sie für den Dienst innerhalb der Evangelischen Kirche der Union
geeignet
sind.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden entsprechende
Anwendung
bei der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit an
Hochschullehrerinnen
und -lehrer der evangelischen Theologie, sofern diese die
Anstellungsfähigkeit
nicht bereits gemäß § 11 erworben haben. Von dem
Nachweis
einer praktischen Ausbildung kann in Ausnahmefällen abgesehen
werden.
(3) Akademisch ausgebildeten Theologinnen und Theologen aus
anderen
evangelischen Kirchen und Kirchengemeinschaften kann die
Anstellungsfähigkeit
nach angemessener Vorbereitung und aufgrund eines Kolloquiums zuerkannt
werden. Nicht akademisch ausgebildeten Predigerinnen und Predigern aus
solchen Kirchen und Kirchengemeinschaften kann die
Anstellungsfähigkeit
zuerkannt werden, wenn sie nach näherer Bestimmung der geltenden
Kirchengesetze
über die Pfarrerausbildung die Zweite Theologische Prüfung
abgelegt
haben.
(4) Akademisch ausgebildeten Theologinnen und Theologen, die
aus einer nichtevangelischen Kirchengemeinschaft zur evangelischen
Kirche
übergetreten sind, kann die Anstellungsfähigkeit nach
angemessener
Probezeit und aufgrund einer besonderen Prüfung zuerkannt werden.
(5) Predigerinnen und Predigern im Sinne des Kirchengesetzes
über das Amt des Predigers in der Evangelischen Kirche der Union
und
vergleichbaren Personen kann nach Maßgabe des gliedkirchlichen
Rechts
aufgrund der Zweiten Theologischen Prüfung oder frühestens
zehn
Jahre nach der Ordination aufgrund einer besonderen Prüfung die
Anstellungsfähigkeit
zuerkannt werden. Die besondere Prüfung erstreckt sich auf die von
der Kirchenleitung zu bestimmenden Prüfungsfächer; die
Prüfungsanforderungen
in diesen Fächern müssen denen der Zweiten Theologischen
Prüfung
entsprechen.
(6) § 11 Absatz 4 bleibt unberührt.
§ 14 Verlust, erneute Zuerkennung
(1) Die Zuerkennung der Ansteilungsfähigkeit kann, solange
ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet
worden
ist, zurückgenommen werden, wenn Tatsachen bekannt werden, deren
Kenntnis
der getroffenen Entscheidung entgegengestanden hätte.
(2) Sind seit der Zuerkennung der Ansteilungsfähigkeit mehr
als fünf Jahre vergangen, ohne daß ein
Pfarrdienstverhältnis
begründet worden ist, so kann das Fortbestehen der
Anstellungsfähigkeit
vom Ausgang eines Kolloquiums abhängig gemacht werden.
Zuständig
für die Entscheidung über einen Widerruf der
Anstellungsfähigkeit
ist die Gliedkirche, bei der ein Dienstverhältnis begründet
werden
soll, im Einvernehmen mit der Gliedkirche, die die
Anstellungsfähigkeit
zuerkannt hat.
(3) Mit dem Verlust der Anstellungsfähigkeit nach den
Absätzen
1 und 2 erlöschen Recht und Pflicht zur öffentlichen
Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung.
(4) Bei Verlust der Anstellungsfähigkeit sind die Urkunde
über die Zuerkennung und die Ordinationsurkunde
zurückzugeben.
(5) Werden Recht und Pflicht zur öffentlichen
Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung wieder übertragen, so ist damit die
erneute
Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit verbunden.
Probedienst, Entsendung
§ 15 Grundbestimmung
(1) Der Probedienst (Entsendungsdienst) geschieht in einem
kirchengesetzlich
geregelten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Probe
(2) Die Dienstbezeichnung im Probedienst (Entsendungsdienst)
lautet »Pfarrerin« oder »Pfarrer« mit dem
Zusatz
»zur Anstellung« (»z. A.«), soweit das
gliedkirchliche
Recht nichts anderes bestimmt. Der Zusatz entfällt bei
Pfarrerinnen
und Pfarrern im Probedienst (Entsendungsdienst), denen die
Anstellungsfähigkeit
bereits zuerkannt ist.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung sind Geistliche im
Sinne der Gesetze. Die Vorschriften dieses Kirchengesetzes gelten
entsprechend,
soweit sie nicht die Übertragung einer Pfarrstelle voraussetzen
oder
im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
§ 16 Voraussetzungen
(1) In den Probedienst (Entsendungsdienst) kann nur berufen
werden,
wer die Voraussetzungen nach § 23 Nr.1 und 3 und § 12
erfüllt;
§ 11 Absatz 3 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. Bewerberinnen
und Bewerber dürfen, sofern das Konsistorium (Landeskirchenamt) im
Einzelfall keine Ausnahme zuläßt, höchstens 35 Jahre
alt
sein.
(2) In den Probedienst (Entsendungsdienst) können auch
Bewerberinnen
und Bewerber berufen werden, die die Anstellungsfähigkeit besitzen
und deren Übernahme in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit
beabsichtigt
ist.
§ 17 Begründung des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis wird durch die Berufung zur
Pfarrerin
oder zum Pfarrer zur Anstellung begründet.
(2) Die Berufung wird mit der Aushändigung der
Berufungsurkunde
zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Berufungsurkunde muß
außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die
ausdrückliche
Erklärung enthalten, daß die oder der Berufene in den
pfarramtlichen
Probedienst (Entsendungsdienst) berufen wird.
§ 18 Entsendung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können in jeden
ihrer
Ausbildung entsprechenden Dienst entsandt werden; sie können
insbesondere
mit der Versorgung einer Pfarrstelle beauftragt oder in eine
ständige
Stelle für Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung eingewiesen
werden.
Das jeweilige Leitungsorgan ist vorher zu hören. Die Entsendung
kann
aus dienstlichen oder wichtigen persönlichen Gründen
geändert
werden.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung erhalten eine
Dienstanweisung.
Auch wenn sie einer Pfarrerin oder einem Pfarrer zur Hilfeleistung
zugewiesen
werden, ist ihnen wenigstens ein Aufgabengebiet in selbständiger
Verantwortung
zu übertragen.
(3) Sofern Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Anstellung noch nicht
ordiniert sind, soll mit der Entsendung ein vorläufiger Auftrag
zur
öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
erteilt
werden.
(4) Pfarrerinnen oder Pfarrer zur Anstellung werden nach der
Entsendung der Gemeinde in einem Gottesdienst vorgestellt.
§ 19 Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
(1) Nach Ablauf von drei Jahren ist über die Zuerkennung
der Anstellungsfähigkeit zu entscheiden. Die Zeit kann im
Einzelfall
aus besonderen Gründen bis auf ein Jahr verkürzt oder um
höchstens
zwei Jahre verlängert werden. Die genannten Fristen
verlängern
sich um die Zeit einer Freistellung.
(2) Ergeben sich Zweifel an der Eignung für den
pfarramtlichen
Dienst, so soll dies alsbald, spätestens zwei Jahre und sechs
Monate
nach Beginn des Probedienstes (Entsendungsdienstes) mitgeteilt werden.
Den Betroffenen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(3) Durch gliedkirchliches Recht können die Frist nach
Absatz
1 Satz 1 auf zwei Jahre und die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auf ein Jahr
und sechs Monate festgesetzt werden.
(4) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit wird das
Dienstverhältnis fortgesetzt. Die Zeit der Fortsetzung soll zwei
Jahre
nicht überschreiten, es sei denn, daß Betroffene auf
ausdrücklichen
Wunsch der Kirchenleitung die Bereitschaft erklären, weiter im
Probedienst
(Entsendungsdienst) zu verbleiben, um einen Sonderauftrag zu
erfüllen.
§ 20 Wartestand, Ruhestand
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer zur Anstellung können nicht
in den Wartestand versetzt werden.
(2) Sie sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge
Krankheit, Verletzung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich
ohne
grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes
zugezogen haben, dienstunfähig geworden sind.
(3) Nach der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit sind sie
auch dann in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie aus anderen
Gründen
dienstunfähig geworden sind. Dies setzt voraus, daß sie eine
Dienstzeit von mindestens fünf Jahren abgeleistet haben. Ist diese
Voraussetzung nicht erfüllt, so sind sie zu entlassen.
§ 21 Beendigung
(1) Das Dienstverhältnis endet in der Regel durch die
Berufung
in ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit.
(2) Das Dienstverhältnis kann durch Entlassung beendet
werden,
1. wenn eine der Voraussetzungen für die Berufung nach §
16 weggefallen
ist, ohne daß ein Fall von § 20 Absatz 2 vorliegt,
2 wenn ein Verhalten vorliegt, das bei Pfarrerinnen oder Pfarrern auf
Lebenszeit eine Disziplinarmaßnahme, die nur durch gerichtliches
Urteil verhängt werden kann, zur Folge hätte, oder
3. wenn ein Fall vorliegt, der bei Pfarrerinnen oder Pfarrern auf
Lebenszeit
eine Versetzung in den Wartestand nach § 88 Absatz 1 zur Folge
hätte.
Es kann ferner vor der Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit
durch
Entlassung beendet werden, wenn aufgrund der Feststellung mangelnder
Bewährung
berechtigte Zweifel an der Eignung oder Befähigung für die
Führung
eines Pfarramtes bestehen.
(3) Das Dienstverhältnis ist durch Entlassung zu beenden,
wenn die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit versagt worden ist.
(4) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß das
Dienstverhältnis
endet oder durch Entlassung beendet werden kann wenn nach Zuerkennung
der
Anstellungsfähigkeit bis zum Ablauf von längstens vier Jahren
ein Dienstverhältnis auf Lebenszeit nicht begründet worden
ist.
(5) Bei der Entlassung nach Absatz 2 Satz 1 Nr.1 und Satz 2 und
Absatz 3 sind folgende Fristen einzuhalten:
bei einem Probedienst (Entsendungsdienst)
bis zu einem Jahr ein Monat zum Monatsschluß,
von mehr als einem Jahr sechs Wochen zum Schluß
des Kalendervierteljahres,
von mehr als drei Jahren drei Monate zum Schluß
des Kalendervierteljahres.
(6) Vor der Entscheidung über die Entlassung ist den
Betroffenen
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Entscheidung ist
schriftlich
zu begründen und zuzustellen.
(7) Sind Betroffene bereits ordiniert, so findet § 5 Absatz
1 Nr.2 und Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung, soweit das
gliedkirchliche
Recht nichts anderes bestimmt.
(8) Im Falle der Entlassung wird ein Übergangsgeld nach
Maßgabe besonderer gliedkirchlicher Bestimmungen gewährt.
Hat
der Probedienst (Entsendungsdienst) länger als zehn Jahre
gedauert,
so kann ein widerruflicher Unterhaltsbeitrag bewilligt werden.
§ 22 Zuständigkeit
Zuständig für Entscheidungen nach den §§
16 bis 21 ist für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst der
Evangelischen
Kirche der Union die Kirchenkanzlei, für Pfarrerinnen und Pfarrer
im Dienst einer Gliedkirche das Konsistorium (Landeskirchenamt) dieser
Gliedkirche.
Dienstverhältnis auf Lebenszeit
1. Kapitel
Begründung des Dienstverhältnisses
§ 23 Voraussetzungen
Zur Pfarrerin oder zum Pfarrer auf Lebenszeit kann nur berufen
werden, wer
1 . vollberechtigtes Glied einer Gliedkirche der Evangelischen Kirche
in Deutschland) ist,
2. das 45. Lebensjahr in der Regel noch nicht vollendet hat,
3. frei von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist, die die
Ausübung
des pfarramtlichen Dienstes wesentlich hindern wurden, und
4. die Anstellungsfähigkeit besitzt und ordiniert ist.
§ 24 Berufung
(1) Das Dienstverhältnis auf Lebenszeit wird durch die
Berufung
zur Pfarrerin oder zum Pfarrer der Evangelischen Kirche der Union oder
einer ihrer Gliedkirchen begründet.
(2) Die Berufung wird mit der Aushändigung der
Berufungsurkunde
zu dem in ihr bezeichneten Tag wirksam. Die Berufungsurkunde muß
außer dem Namen, dem Geburtsdatum und dem Geburtsort die
ausdrückliche
Erklärung enthalten, daß die oder der Berufene in das
Pfarrdienstverhältnis
berufen wird; sie kann die übertragene Pfarrstelle, den Dienstsitz
und die Amtsbezeichnung enthalten.
(3) Die Begründung des Dienstverhältnisses ist in der
Regel mit der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle verbunden,
die bei einer Kirchengemeinde, einem Kirchenkreis, einem aus solchen
Körperschaften
gebildeten Verband, einer Gliedkirche oder der Evangelischen Kirche der
Union (Anstellungskörperschaft) errichtet ist.
§ 25 Nichtigkeit der Berufung
(1) Eine Berufung ist nichtig,
1. wenn sie von einer unzuständigen Stelle ausgesprochen wurde
oder
2. wenn die oder der Berufene zur Zeit der Berufung zur Besorgung aller
Angelegenheiten unter Betreuung stand.
(2) Das Konsistonum (Landeskirchenamt) kann, sobald ihm ein
Nichtigkeitsgrund
bekannt wird, jede weitere Führung der Amtsgeschäfte
verbieten.
(3) Das Konsistonum (Landeskirchenamt) stellt die Nichtigkeit
fest. Die gezahlten Dienstbezüge können belassen werden.
(4) Die Feststellung der Nichtigkeit hat auf die Gültigkeit
der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluß.
§ 26 Rücknahme den Berufung
(1) Eine Berufung kann zurückgenommen werden, wenn sie durch
Täuschung oder auf andere unredliche Weise herbeigeführt
wurde.
(2) Die Rücknahme kann nur innerhalb von sechs Monaten
erfolgen,
nachdem das Konsistorium (Landeskirchenamt) von dem Rücknahmegrund
Kenntnis erlangt hat. Von den Rücknahme ist den oder dem
Betroffenen
Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Rücknahme erfolgt durch das Konsistorium
(Landeskirchenamt);
sie ist der oder dem Betroffenen unten Angabe den Gründe
bekanntzugeben.
(4) Bis zur Entscheidung üben die Rücknahme kann die
oder der Betroffene beurlaubt wenden. Die Entscheidung über die
Beurlaubung
unterliegt nicht der kirchengerichtlichen Nachprüfung.
(5) Die Rücknahme den Berufung hat auf die Gültigkeit
der bis dahin vollzogenen dienstlichen Handlungen keinen Einfluß.
2. Kapitel
Übertragung einer Pfarrstelle
§27
(1) Die Übertragung einen Pfarrstelle geschieht in den Regel
ohne zeitliche Begrenzung.
(2) Pfarrstellen, die für besondere Aufgabenbereiche
errichtet
worden sind, können für eine begrenzte Zeit, mindestens
jedoch
für sechs Jahre übertragen werden. Die Zeit kann mit
Zustimmung
der Pfarrerin oder des Pfarrers verlängert werden. Das
gliedkirchliche
Recht kann bestimmen, daß auch andere Pfarrstellen für eine
begrenzte Zeit übertragen werden können.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer wenden in einem Gottesdienst in
ihre Pfarrstelle eingeführt. Über die Übertragung den
Pfarrstelle
wird eine Urkunde ausgestellt. Diese enthält den Namen der
Pfarrerin
oder des Pfarrers, die übertragene Pfarrstelle, den Dienstsitz,
die
Amtsbezeichnung und den Zeitpunkt der Übertragung sowie im Falle
des
Absatzes 2 deren Befristung.
(4) Im übrigen richtet sich die Übertragung einen
Pfarrstelle
nach gliedkirchlichem Recht.
3. Kapitel
Dienstaufsicht, Personalakte
§ 28 Dienstaufsicht
(1) Die Dienstaufsicht üben die Pfarrerinnen und Pfarrer
liegt bei den Superintendentinnen und Superintendenten
(Kreisoberpfarrerinnen
und Kreisoberpfarrern) sowie beim Konsistorium (Landeskirchenamt),
soweit
das gliedkirchliche Recht nichts anderes bestimmt.
(2) Dienstliche Anordnungen der zur Leitung der Kirche oder zur
Dienstaufsicht Berufenen, die diese im Rahmen ihres Auftrages nach der
kirchlichen Ordnung treffen, sind für die Pfarreninnen und Pfarrer
bindend.
§ 29 Einstweilige Maßnahmen
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Wege der
Dienstaufsicht
aus wichtigen Gründen einstweilen beurlaubt werden. Den
Betroffenen
ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das
Konsistorium
(Landeskirchenamt) ist, wenn es die Beurlaubung nicht selbst
ausgesprochen
hat, unverzüglich zu unterrichten. Es entscheidet innerhalb von
drei
Wochen über das Fortbestehen der Beurlaubung bis zur
Höchstdauer
von drei Monaten. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung hat keine
aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Möglichkeit, aufgrund anderer kirchengesetzlicher
Vorschriften die Ausübung des Dienstes zu untersagen, bleibt
unberührt.
§ 30 Führung der Personalakte
(1) Über jede Pfarrerin und jeden Pfarrer ist eine
Personalakte
zu führen. Wird diese in Grundakte und Teilakten gegliedert, so
ist
in die Grundakte ein vollständiges Verzeichnis aller Teilakten
aufzunehmen.
Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln.
(2) Zur Personalakte gehören alle Unterlagen
einschließlich
der in Dateien gespeicherten, die die Person betreffen und mit ihrem
Dienstverhältnis
in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen
(Personalaktendaten).
Nicht Bestandteil der Personalakte sind Unterlagen, die besonderen, von
der Person und dem Dienstverhältnis sachlich zu trennenden Zwecken
dienen, insbesondere Ausbildungs und Prüfungsakten.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrern ist zu dienstlichen Beurteilungen
sowie zu Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die für sie
ungünstig
sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die
Personalakte
Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine Äußerung ist
zur
Personalakte zu nehmen. Anonyme Schreiben dürfen nicht in die
Personalakte
aufgenommen werden.
(4) Unterlagen über Beschwerden, Behauptungen und
Bewertungen
sind, falls sie
1. sich als unbegründet oder falsch erwiesen haben, mit Zustimmung
der Betroffenen unverzüglich aus der Personalakte zu entfernen und
zu vernichten,
2. für die Betroffenen ungünstig sind oder nachteilig werden
können, auf Antrag nach drei Jahren zu entfernen und zu
vernichten;
dies gilt nicht für dienstliche Beurteilungen.
Die Frist nach Satz 1 Nr.2 wird durch erneute Sachverhalte im Sinne
dieser Vorschrift oder durch die Einleitung eines Straf-, Disziplinar-
oder Lehrbeanstandungsverfahrens unterbrochen. Stellt sich der erneute
Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist als
nicht
unterbrochen.
(5) Mitteilungen in Strafsachen, soweit sie nicht Bestandteil
einer Disziplinarakte sind, sowie Auskünfte aus dem
Bundeszentralregister
sind mit Zustimmung der Betroffenen nach drei Jahren zu entfernen und
zu
vernichten. Absatz 4 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(6) Personalakten unterliegen dem Datenschutz. Sie dürfen
nur für Zwecke der Personalverwaltung oder Personalwirtschaft
verwendet
werden, es sei denn, die Betroffenen willigen in die anderweitige
Verwendung
ein.
§ 31 Einsicht in die Personalakte
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung des
Dienstverhältnisses, das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte.
(2) Bevollmächtigten ist Einsicht zu gewähren, soweit
dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für
Hinterbliebene,
wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird, und für
deren
Bevollmächtigte. Die Vertretung durch Bevollmächtigte, die
nicht
einer christlichen Kirche angehören und die nicht zu kirchlichen
Ämtern
wählbar sind ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um
Angehörige
handelt.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer haben ein Recht auf Einsicht auch
in andere Akten, die personenbezogene Daten über sie enthalten und
für ihr Dienstverhältnis verarbeitet oder genutzt werden,
soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Die Einsichtnahme ist
unzulässig,
wenn ihre Daten mit Daten Dritter oder nicht-personenbezogenen Daten,
deren
Kenntnis die Wahrnehmung des kirchlichen Auftrages gefährden
könnte,
derart verbunden sind, daß ihre Trennung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig
großem Aufwand möglich ist. In diesem Fall ist den
Betroffenen
Auskunft zu erteilen. Über das Recht auf Einsicht in die
Ausbildungs-
und Prüfungsakten bestimmt das gliedkirchliche Recht.
(4) Dem Recht auf Einsicht steht das Recht auf Auskunft gleich.
Führung des Dienstes, Rechte und Pflichten
§ 32 Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Recht und die Pflicht
zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer sind in ihrer Lebensführung,
in ihrem dienstlichen wie in ihrem außerdienstlichen Verhalten,
ihrem
Auftrag verpflichtet. Sie haben zu berücksichtigen, daß
dieser
Auftrag sie an die ganze Gemeinde weist und daß sie in besonderer
Weise als Zeuginnen und Zeugen Jesu Christi und als Vertreterinnen und
Vertreter der Kirche angesehen werden.
(3) Sie stehen in der Gemeinschaft aller Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter und haben ihren Dienst nach den Ordnungen der Kirche zu
führen.
Auch ihre Pflichten als Gemeindeglieder haben sie gewissenhaft zu
erfüllen.
(4) Ihre Aufgaben können durch eine Dienstanweisung geregelt
werden.
§ 33 Übergemeindliche Verantwortung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer stehen in der Gemeinschaft ihrer
Gliedkirche, darüber hinaus auch der Evangelischen Kirche der
Union
und der Evangelischen Kirche in Deutschland. Sie üben ihren Dienst
in Verantwortung für diese Gemeinschaft und für die ihr
obliegenden
Aufgaben aus.
(2) Die Leitungsorgane des Kirchenkreises und der Gliedkirche
können ihnen im Rahmen der Zumutbarkeit Aufgaben übertragen,
die über den Dienst bei ihrer Anstellungskörperschaft
hinausgehen.
Die durch solchen Dienst entstehenden notwendigen Auslagen sind zu
ersetzen.
§ 34 Amtsbezeichnung
(1) Die Amtsbezeichnung lautet »Pfarrerin« oder
»Pfarrer«,
sofern keine andere Amtsbezeichnung bestimmt worden ist. Ein
Rangunterschied
im Amt besteht nicht. Die Führung einer besonderen Bezeichnung,
die
nach gliedkirchlichem Recht oder herkömmlich mit einer Pfarrstelle
verbunden ist, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand führen ihre
letzte
Amtsbezeichnung mit dem Zusatz »im Wartestand« (i. W.).
Pfarrerinnen
und Pfarrer im Ruhestand führen ihre letzte Amtsbezeichnung mit
dem
Zusatz »im Ruhestand« (i. R.). Der Zusatz entfällt bei
Pfarrerinnen und Pfarrern im Wartestand oder im Ruhestand, denen ein
pfarramtlicher
Dienst übertragen worden ist.
(3) Bei Beendigung des Dienstverhältnisses erlischt das
Recht zur Fortführung der Amtsbezeichnung, es sei denn, daß
dieses Recht durch das Konsistorium (Landeskirchenamt)
ausdrücklich
belassen wird. In diesem Falle darf die bisherige Amtsbezeichnung nur
mit
dem Zusatz »außer Dienst« (a. D.) geführt
werden.
Bei Verstößen gegen diese Vorschrift kann das Recht zur
Fortführung
der Amtsbezeichnung entzogen werden.
(4) Endet ein kirchenleitendes Amt ohne gleichzeitigen Eintritt
in den Ruhestand, so gilt Absatz 3 entsprechend.
(5) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß
Ordinierten,
die nicht in einem Dienstverhältnis als Pfarrerin oder Pfarrer auf
Lebenszeit oder auf Probe stehen, das Recht auf Führung der
Bezeichnung
"Pastorin" oder "Pastor" beigelegt werden kann.
§ 35 Amtstracht
Bei Gottesdiensten und Amtshandlungen wird die von den
Gliedkirchen
vorgeschriebene Amtstracht getragen. Bei sonstigen Anlässen darf
sie
nur getragen werden, wenn dies dem Herkommen entspricht oder besonders
angeordnet wird.
§ 36 Amtsverschwiegenheit
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben, auch nach Beendigung ihres
Dienstverhältnisses, über alle Angelegenheiten, die ihnen in
Ausübung ihres Dienstes bekannt geworden und die ihnen Natur nach
oder infolge besonderer Anordnung vertraulich sind, Verschwiegenheit zu
bewahren.
(2) Über Angelegenheiten, die der Verschwiegenheit
unterliegen,
dürfen sie ohne Einwilligung weder vor Gericht noch
außergerichtlich
aussagen oder Erklärungen abgeben. Über die Einwilligung
entscheidet,
sofern das gliedkirchliche Recht nicht etwas anderes bestimmt, das
Konsistorium
(Landeskirchenamt).
§ 37 Seelsorgliche Schweigepflicht, Beichtgeheimnis
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben über alles, was ihnen
in ihren Eigenschaft als Seelsorgerin und Seelsorger anvertraut worden
oder bekannt geworden ist, zu schweigen. Werden sie von denjenigen, die
sich ihnen anvertraut haben, von der Schweigepflicht entbunden, so
haben
sie dennoch sorgfältig zu prüfen, ob und inwieweit sie
Aussagen
oder Mitteilungen verantworten können.
(2) Das Beichtgeheimnis ist gegenüber jedermann
unverbrüchlich
zu wahren.
(3) Beichtgeheimnis und seelsorgliche Schweigepflicht stehen
unten dem Schutz der Kirche.
§ 38 Fortbildung
Pfarrerinnen und Pfarrer sind verpflichtet, sich
regelmäßig
fortzubilden, insbesondere durch Teilnahme an kirchlichen
Fortbildungsveranstaltungen,
durch theologische Arbeit im Pfarrkonvent und durch Selbststudium. Sie
sollen nach Möglichkeit alle drei Jahre an einen von ihrer
Gliedkirche
anerkannten mehrtägigen Fortbildungsveranstaltung teilnehmen.
§ 39 Politische Betätigung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auch bei Äußerungen
zu Fragen des öffentlichen Lebens und bei politischer
Betätigung
ihrem Auftrag verpflichtet. Sie sind ihren Dienst allen
Gemeindegliedern
ohne Ansehen ihrer politischen Einstellung schuldig.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer; die ein politisches Amt
übernehmen
wollen, haben dies unverzüglich dem Leitungsorgan ihrer
Anstellungskörperschaft
und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
(3) Die Rechtsfolgen einer Mandatsbewerbung oder der
Ausübung
eines Mandats in einem Gesetzgebungsorgan oder einem kommunalen
Vertretungsorgan
werden durch Kirchengesetz geregelt.
§ 40 Unterstützung von Vereinigungen
Pfarrerinnen und Pfarrer dürfen eine Vereinigung nicht
unterstützen,
wenn sie dadurch in Widerspruch zu ihrem Auftrag treten oder in der
Ausübung
ihres Dienstes wesentlich behindert wenden.
§41 Ehe
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben die Absicht der
Eheschließung
dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen, nach Möglichkeit
drei
Monate vorher.
(2) Ehepartnerinnen und Ehepartner sollen evangelisch sein, sie
müssen einer christlichen Kirche angehören. Das
gliedkirchliche
Recht kann bestimmen, daß die Kirchenleitung im Einzelfall von
diesem
Erfordernis befreien kann.
§ 42 Auflösung der Ehe
(1) Wird die häusliche Gemeinschaft aufgehoben oder die
Einreichung eines Scheidungsantrages für unvermeidbar gehalten, so
haben Pfarrerinnen und Pfarrer die Superintendentin oder den
Superintendenten
(die Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer), Superintendentinnen
und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie
landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer das Konsistorium
(Landeskirchenamt)
unverzüglich zu unterrichten.
(2) Wird ein Antrag auf Ehescheidung gestellt, so haben
Pfarrerinnen
und Pfarrer dies dem Konsistorium (Landeskirchenamt) unverzüglich
anzuzeigen. Die Urteile, die in dem Ehescheidungsverfahren ergehen,
sind
dem Konsistorium (Landeskirchenamt) einzureichen.
§ 43 Nebentätigkeiten
(1) Pfarreninnen und Pfarrer dürfen eine Tätigkeit,
die mit ihrem dienstlichen Wirkungskreis nicht verbunden ist (Nebenamt,
Nebenbeschäftigung, Ehrenamt), nur übernehmen, soweit dies
mit
ihrem Auftrag und mit den gewissenhaften Erfüllung ihrer
Dienstpflichten
unter Berücksichtigung des jeweiligen Dienstumfangs vereinbar ist.
Dies gilt auch für eine Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder
Testamentsvollstreckung.
(2) Zur Übernahme einen Nebentätigkeit ist, auch wenn
sie unentgeltlich geschieht, ist die Einwilligung des Konsistoriums
(Landeskirchenamtes)
erforderlich. Das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft ist
anzuhören.
Die Einwilligung kann zurückgenommen wenden, wenn die
Voraussetzungen
des Absatzes 1 nicht mehr gegeben sind.
(3) Einer Anzeige bedürfen
1. eine nicht nur gelegentlich ausgeübte schriftstellerische,
wissenschaftliche oder künstlerische oder eine
Vortragstätigkeit,
2. die Übernahme von Ehrenämtern in Körperschaften,
Anstalten, Gesellschaften oder Vereinen, deren Bestreben kirchlichen,
wohltätigen,
wissenschaftlichen oder kulturellen Bestrebungen dienen.
Solche Tätigkeiten sind dem Leitungsorgan den
Anstellungskörperschaft,
bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch den Superintendentin oder
dem
Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin oder dem Kreisoberpfarrer)
anzuzeigen.
Sie können vom Konsistorium (Landeskirchenamt) ganz oder teilweise
untersagt wenden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht
oder nicht mehr gegeben sind.
(4) Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß
Vergütungen
für Nebentätigkeiten abzuführen sind.
§ 44 Annahme von Zuwendungen und Ehrungen
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind nicht berechtigt,
persönliche
Zuwendungen im Zusammenhang mit ihrem Dienst anzunehmen, sofern es sich
nicht um ortsübliche Sachzuwendungen geringen Umfangs handelt. In
Ausnahmefällen kann die Superintendentin oder der Superintendent
(die
Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer), bei Superintendentinnen
und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern)
sowie
landeskirchlichen Pfarrerinnen und Pfarrern das Konsistorium
(Landeskirchenamt)
einer Annahme zustimmen.
(2) Auch bei der Annahme persönlicher Ehrungen und
Auszeichnungen
haben Pfarrerinnen und Pfarrer zu berücksichtigen, daß die
Unabhängigkeit
der Ausübung des Dienstes nicht beeinträchtigt werden darf.
Sobald
sie von der Absicht einer Verleihung erfahren, haben sie dies dem
Leitungsorgan
ihrer Anstellungskörperschaft, Gemeindepfarrerinnen und -pfarrer
auch
der Superintendentin oder dem Superintendenten (den Kreisoberpfarrerin
oder dem Kreisoberpfarrer), Superintendentinnen und Superintendenten
(Kreisoberpfarrerinnen
und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer
auch
dem Konsistorium (Landeskirchenamt) mitzuteilen und die Beratung zu
suchen.
Orden und Ehrenzeichen wenden nicht an der Amtstracht getragen.
§ 45 Unterhalt
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf angemessenen
Lebensunterhalt für sich und ihre Familie in der Form des
Diensteinkommens,
den Wartestandsbezüge, der Ruhestands- und
Hinterbliebenenversorgung
und der Unfallfürsorge nach Maßgabe der besonderen
kirchengesetzlichen
Bestimmungen.
(2) Die Gewährung von Beihilfen bei Geburt, Krankheit und
Tod sowie die Erstattung von Reise- und Umzugskosten werden durch
gliedkirchliches
Recht geregelt.
§ 46 Schäden bei Ausübung des Dienstes
(1) Sind bei Ausübung des Dienstes, ohne daß ein
Dienstunfall
eingetreten ist, Kleidungsstücke oder sonstige Gegenstände,
die
üblicherweise bei Wahrnehmung des Dienstes mitgeführt werden,
beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen, so
kann
gegen Abtretung etwaiger Ersatzansprüche eine angemessene
Entschädigung
geleistet werden.
(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt, wenn der
Schaden vorsätzlich herbeigeführt worden ist. Sie kann ganz
oder
teilweise versagt wenden, wenn ein grob fahrlässiges Verhalten zur
Entstehung des Schadens beigetragen hat.
§ 47 Residenzpflicht, Dienstwohnung
(1) Pfarreninnen und Pfarrer sind verpflichtet, am Dienstsitz
zu wohnen.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrern wird in der Regel eine
Dienstwohnung
zur Verfügung gestellt. Sie sind nicht berechtigt, die Annahme und
Benutzung einer geeigneten Dienstwohnung zu verweigern. Scheiden sie
aus
ihrer Pfarrstelle aus, so ist die Dienstwohnung freizumachen. Ausnahmen
von Absatz 1 und von Satz 2 regelt das gliedkirchliche Recht.
(3) In der Dienstwohnung darf ein Gewerbe oder ein anderer als
ein kirchlicher Beruf nur mit Einwilligung des Konsistoriums
(Landeskirchenamtes)
ausgeübt werden.
(4) Die Dienstwohnung darf ohne Einwilligung des Leitungsorgans
der Anstellungskörperschaft und des Konsistoriums
(Landeskirchenamtes)
weder ganz noch teilweise Dritten zum selbständigen Gebrauch
überlassen
werden.
§ 48 Anwesenheitspflicht
(1) Es gehört zur besonderen Verantwortung des
pfarramtlichen
Dienstes, daß Pfarrerinnen und Pfarrer so wenig wie möglich
von ihrem Dienstbereich abwesend sind.
(2) Sie können ihren Dienst so einrichten, daß unter
Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche von
dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt.
§ 49 Abwesenheit aus dienstlichen Gründen
(1) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als
zwei Tagen ist unter Mitteilung den Vertretungsregelung dem
Leitungsorgan
der Anstellungskörperschaft, von Gemeindepfarrerinnen und
-pfarrern
auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der
Kreisoberpfarrerin
oder dem Kreisoberpfarrer) rechtzeitig anzuzeigen.
(2) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von mehr als
drei Tagen bedarf der Zustimmung der Superintendentin oder des
Superintendenten
(der Kreisoberpfarrerin oder des Kreisoberpfarrers). Wird die
Zustimmung
versagt, so entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
(3) Superintendentinnen und Superintendenten
(Kreisoberpfarrerinnen
und Kreisoberpfarrer) haben eine Abwesenheit aus dienstlichen
Gründen
von mehr als vier Tagen dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
(4) Eine Abwesenheit aus dienstlichen Gründen von insgesamt
mehr als 28 Tagen im Kalenderjahr bedarf den Zustimmung des
Konsistoriums
(Landeskirchenamtes).
(5) Für landeskirchliche Pfarrerinnen und Pfarrer
können
entsprechende Regelungen in ihren Dienstanweisung getroffen werden.
§ 50 Abwesenheit aus persönlichen Gründen
Pfarreninnen und Pfarrer können üben die Regelung des
§ 48 Absatz 2 hinaus aus persönlichen Gründen bis zu
zwei
Tage in der Kalenderwoche zusammenhängend abwesend sein, jedoch
nicht
mehr als 14 Tage im Jahr. Dies haben sie zusammen mit den
Vertretungsregelung
dem Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft,
Gemeindepfarrerinnen
und -pfarrer auch der Superintendentin oder dem Superintendenten (der
Kreisoberpfarrerin
oder dem Kreisoberpfarrer) anzuzeigen.
§ 51 Erholungsurlaub
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erholungsurlaub.
Das Nähere wird durch gliedkirchliches Recht geregelt.
(2) Den Urlaub erteilen die Superintendentinnen und
Superintendenten
(Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer), bei Superintendentinnen
und
Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrern) sowie
landeskirchlichen
Pfarrerinnen und Pfarrern das Konsistorium (Landeskirchenamt).
§ 52 Sonderurlaub
Pfarrerinnen und Pfarrern kann aus wichtigen Gründen bis
zu einem Jahr Sonderurlaub gewährt werden. Im Falle eines
besonderen
dienstlichen Interesses kann die Besoldung belassen werden. Für
die
Urlaubserteilung gilt § 51 Absatz 2 entsprechend, soweit der
erbetene
Urlaub 14 Tage im Jahr nicht überschreitet. Darüber
hinausgehenden
Urlaub erteilt das Konsistorium (Landeskirchenamt).
§ 53 Mutterschutz
Auf Pfarrerinnen sind die für die Kirchenbeamtinnen
geltenden
Mutterschutzbestimmungen sinngemäß anzuwenden.
§ 54 Dienstunfähigkeit
(1) Dienstunfähigkeit ist alsbald dem Leitungsorgan der
Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern
auch
der Superintendentin oder dem Superintendenten (den Kreisoberpfarrerin
oder dem Kreisoberpfarrer), anzuzeigen. Superintendentinnen und
Superintendenten
(Kreisoberpfarrerinnen und Kreisoberpfarrer) sowie landeskirchliche
Pfarrerinnen
und Pfarrer melden die Dienstunfähigkeit dem Konsistorium
(Landeskirchenamt).
Ein ärztliches, gegebenenfalls auch ein amts- oder
vertrauensärztliches
Attest kann angefordert werden.
(2) Üben die Erteilung eines besonderen Genesungsurlaubs
entscheidet das Konsistorium (Landeskirchenamt).
§ 55 Vertretung im Amt
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben im Falle ihrer Abwesenheit
für ihre Vertretung zu sorgen. Sie können dabei die
Vermittlung
der Superintendentin oder des Superintendenten (der Kreisoberpfarrerin
oder des Kreisoberpfarrers) in Anspruch nehmen. Im Falle der
Dienstunfähigkeit
regeln diese die Vertretung. Die Verantwortung des Leitungsorgans der
Anstellungskörperschaft
bleibt unberührt.
(2) Pfarreninnen und Pfarrer sind innerhalb eines Kirchenkreises
zu gegenseitigen Vertretung verpflichtet. Die Superintendentin oder den
Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der Kreisoberpfarrer) kann
einen Auftrag zur Vertretung erteilen. Ist eine Vertretungsregelung
innerhalb
des Kirchenkreises ausnahmsweise nicht möglich, können auch
Pfarrerinnen
und Pfarrer aus einem anderen Kirchenkreis im Einvernehmen der
beteiligten
Superintendentinnen und Superintendenten (Kreisoberpfarrerinnen und
Kreisoberpfarrer)
mit den Vertretung beauftragt werden.
§ 56 Übergabe amtlicher Unterlagen
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben beim Ausscheiden aus ihrer
Pfarrstelle die in ihrem Besitz befindlichen amtlichen
Schriftstücke
und Gegenstände aller Art, insbesondere Kirchensiegel,
Kirchenbücher;
Kirchenakten, Kassenbücher und Vermögenswerte Beauftragten
der
Anstellungskörperschaft zu übergeben. Bei
Gemeindepfarrerinnen
und -pfarrern ist die Superintendentin oder der Superintendent (die
Kreisoberpfarrerin
oder der Kreisoberpfarrer) oder eine von diesen beauftragte Person
hinzuzuziehen.
(2) Im Falle des Todes nehmen Beauftragte den
Anstellungskörperschaft
innerhalb von drei Wochen die in Absatz 1 Satz 1 genannten
Schriftstücke
und Gegenstände in Empfang. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 57 Gebot der Rücksichtnahme
Nach dem Ausscheiden aus ihrer Pfarrstelle haben Pfarrerinnen
und Pfarrer alles zu vermeiden, was den Dienst ihrer
Amtsnachfolgerinnen
und Amtsnachfolger erschweren kann.
Pflichtverletzungen, Rechtsschutz
1. Kapitel
Pflichtverletzungen
§ 58 Lehrpflichtverletzung
Wird im Falle der Beanstandung der Lehre ein förmliches
Verfahren erforderlich, so findet ein Lehrbeanstandungsverfahren statt.
Verfahren und Rechtsfolgen werden durch Kirchengesetz geregelt.
§ 59 Amtspflichtverletzung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer verletzen ihre Amtspflicht, wenn
sie schuldhaft gegen die ihnen aus ihrem Auftrag erwachsenden Pflichten
verstoßen. Die Pflichtverletzung kann auch in einem ihrem Amt
nicht
gemäßen Verhalten bestehen.
(2) Verfahren und Rechtsfolgen der Amtspflichtverletzung werden
durch Kirchengesetz geregelt.
§ 60 Schadensersatz
(1) Pfarrerinnen oder Pfarrer; die vorsätzlich oder grob
fahrlässig ihre Amtspflicht verletzen, haben der kirchlichen
Körperschaft,
deren Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden
zu ersetzen. Haben mehrere gemeinsam den Schaden verursacht, so haften
sie als Gesamtschuldner.
(2) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in drei
Jahren
von dem Zeitpunkt an, in dem die Körperschaft von dem Schaden und
der zu seinem Ersatz verpflichteten Person Kenntnis erlangt hat, ohne
Rücksicht
auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an.
(3) Wird der kirchlichen Körperschaft nach Absatz 1 Ersatz
geleistet und hat diese einen Ersatzanspruch gegen Dritte, so ist der
Ersatzanspruch
an die Pfarrerin oder den Pfarrer abzutreten.
§61
Schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst
(1) Bleiben Pfarrerinnen oder Pfarrer schuldhaft ihrem Dienst
fern, so verlieren sie für die Dauer der Abwesenheit den Anspruch
auf Dienstbezüge. Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt den
Verlust
der Dienstbezüge fest.
(2) Gegen die Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen die
Disziplinarkammer angerufen werden. Diese entscheidet durch
Beschluß
endgültig.
§ 62
Ersatzvornahme
Vernachlässigen Pfarrerinnen oder Pfarrer ihnen obliegende
Verwaltungsaufgaben, so kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) nach
erfolgloser
Mahnung und Fristsetzung die ersatzweise Erledigung
rückständiger
Arbeiten auf ihre Kosten veranlassen.
§ 63
Mitteilungen in Strafsachen
Pfarrerinnen und Pfarrer sind zur Mitteilung an das Konsistorium
(Landeskirchenamt) verpflichtet, wenn sie in einem strafrechtlichen
Verfahren
einer Straftat beschuldigt werden. Sie haben das Ergebnis eines solchen
Verfahrens anzuzeigen und den Wortlaut einer strafgerichtlichen
Entscheidung
vorzulegen.
2. Kapitel Rechtsschutz
§ 64
Allgemeines Beschwerderecht
(1) Pfarrerinnen und Pfarrern steht gegen dienstliche
Maßnahmen,
durch die sie sich beschwert fühlen, unbeschadet besonders
vorgesehener
Rechtsbehelfe, das Recht der Beschwerde zu. Die Beschwerde hat keine
aufschiebende
Wirkung.
(2) Die Beschwerde ist auf dem Dienstwege bei derjenigen Stelle
einzureichen, die die beanstandete Maßnahme getroffen hat. Will
diese
der Beschwerde nicht abhelfen, so hat sie die Beschwerde binnen vier
Wochen
mit ihrer Stellungnahme dem Konsistorium (Landeskirchenamt) zur
Entscheidung
vorzulegen.
(3) Über Beschwerden gegen Maßnahmen des Konsistoriums
(Landeskirchenamtes) entscheidet die Kirchenleitung, sofern das
gliedkirchliche
Recht nicht etwas anderes bestimmt.
§ 65
Rechtsbehelfe
(1) Soweit gegen eine Entscheidung ein Rechtsbehelf vorgesehen
ist, ist sie mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(2) Näheres regeln die Bestimmungen über die kirchliche
Verwaltungsgerichtsbarkeit.
§ 66
Zustellungen
(1) Verfügungen und Entscheidungen sind zuzustellen, wenn
durch sie eine Frist in Lauf gesetzt wird oder Rechte der Pfarrerin
oder
des Pfarrers durch sie berührt werden.
(2) Sind Schriftstücke zuzustellen, so kann es insbesondere
geschehen
1. bei der Zustellung durch die Behörde durch Übergabe gegen
Empfangsbestätigung; wird die Annahme des Schriftstückes oder
die Unterschrift unter die Empfangsbestätigung verweigert, so gilt
das Schriftstück im Zeitpunkt der Weigerung als zugestellt, wenn
eine
Niederschrift über den Vorgang zu den Akten gebracht ist,
2. bei der Zustellung durch die Post durch eingeschriebenen Brief mit
Rückschein oder durch Postzustellung mit Zustellungsurkunde,
3. durch Bekanntmachung im kirchlichen Amtsblatt, wenn der Aufenthalt
der Empfängerin oder des Empfängers nicht zu ermitteln ist.
(3) Hat eine Pfarrerin oder ein Pfarrer allgemein oder für
bestimmte Angelegenheiten eine Vertreterin oder einen Vertreter
bestellt,
so kann auch dorthin zugestellt werden. Dies hat zu geschehen, wenn
eine
schriftliche Vollmacht vorgelegt wird oder wenn es sich um eine
gesetzliche
Vertretung oder eine Prozeßbevollmächtigung handelt. Bei der
Zustellung an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt
genügt
eine Übermittlung des Schriftstückes gegen
Empfangsbestätigung.
(4) Auf die Verletzung von Formvorschriften bei der Zustellung
kann sich nicht berufen, wer das zuzustellende Schriftstück
nachweislich
auf andere Weise erhalten hat. Dies gilt nicht, wenn mit der Zustellung
eine Frist für die Erhebung einer Klage beginnt.
Veränderung des Dienstverhältnisses
1. Kapitel Eingeschränkter Dienst
§ 67
Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung
in dafür bestimmten Pfarrstellen im eingeschränkten Dienst
beschäftigt
werden. Der Umfang des eingeschränkten Dienstes muß
mindestens
der Hälfte eines vergleichbaren uneingeschränkten Dienstes
entsprechen.
(2) Für Pfarrerinnen und Pfarrer im eingeschränkten
Dienst können Ausnahmen von § 50 in der Dienstanweisung
geregelt
werden.
§ 68
Verfahren
(1) Die Entscheidung über eine Einschränkung oder
Erweiterung
des Dienstumfangs ergeht im Zusammenhang mit der Übertragung einer
Pfarrstelle.
(2) In Ausnahmefällen kann der Dienstumfang auch ohne
Übertragung
einer anderen Pfarrstelle verändert werden, wenn die Pfarrerin
oder
der Pfarrer dies beantragt und keine dienstlichen Interessen
entgegenstehen.
(3) Über die Veränderung des Dienstumfangs entscheidet
das Konsistorium (Landeskirchenamt). Im Falle des Absatzes 2 bedarf die
Entscheidung der Zustimmung des Leitungsorgans der
Anstellungskörperschaft,
bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates
(Kreissynodalvorstandes).
§ 69
Gemeinsamer Dienst in einer Pfarrstelle
Sieht das Pfarrstellenbesetzungsrecht vor, daß zwei
Pfarrerinnen
oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte
eingeschränkt
ist, gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen werden kann, so kann
das
gliedkirchliche Recht bestimmen, daß eine oder einer der
Beteiligten
aus der Pfarrstelle abberufen oder in den Wartestand versetzt werden
kann,
wenn das Dienstverhältnis der oder des anderen verändert wird
oder endet. § 68 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 70
Befristung
Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß
eingeschränkter
Dienst allgemein oder im Einzelfall befristet werden kann.
2. Kapitel Stellenwechsel
§ 71
Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrern steht es frei, sich um eine andere
Pfarrstelle zu bewerben oder die Übertragung einer anderen
Pfarrstelle
anzunehmen. Der Entschluß, aus der bisherigen Pfarrstelle
auszuscheiden,
ist unverzüglich, spätestens aber drei Monate vor dem
Ausscheiden
unter Angabe des Termins dem Leitungsorgan der
Anstellungskörperschaft
und dem Konsistorium (Landeskirchenamt) anzuzeigen.
(2) Ein Pfarrstellenwechsel vor Ablauf von fünf Jahren
bedarf
der Zustimmung des Konsistoriums (Landeskirchenamtes) nach
Anhörung
des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft. Die Gliedkirchen
können
bestimmen, daß diese Beschränkung nur für den Wechsel
aus
der jeweils ersten übertragenen Stelle gilt.
§ 72
Rat zum Stellenwechsel
Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß zehn Jahre
nach der Übertragung einer Pfarrstelle die an der Übertragung
Beteiligten gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer prüfen,
ob
der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder
ob ein Stellenwechsel geraten erscheint. Wird zu einem Stellenwechsel
geraten,
so soll die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres die
Pfarrstelle
wechseln.
§ 73
Ruf in eine Pfarrstelle
Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß eine
Pfarrerin
oder ein Pfarrer in eine andere Pfarrstelle gerufen werden kann, wenn
1. dringende Gründe vorliegen, im kirchlichen Interesse eine
bestimmte
Pfarrstelle durch diese Person zu besetzen, oder
2. es zur Sicherung einer ordnungsgemäßen Gesamtbesetzung
der Pfarrstellen innerhalb einer Gliedkirche notwendig ist.
§ 74
Fortsetzung des Dienstverhältnisses
(1) Bei einem Pfarrstellenwechsel innerhalb der Evangelischen
Kirche der Union wird das Dienstverhältnis aufgrund der zwischen
den
Gliedkirchen bestehenden Gemeinschaft mit dem neuen Dienstgeber
fortgesetzt.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung
in ein Pfarrdienstverhältnis einer anderen Gliedkirche der
Evangelischen
Kirche in Deutschland übergeleitet werden, wenn die beteiligten
Kirchen
es vereinbaren.
(3) Bei Berufung in ein Kirchenbeamtenverhältnis gelten
die Absätze 1 und 2 sinngemäß.
(4) In allen übrigen Fällen geschieht der
Pfarrstellenwechsel
nach den Vorschriften über die Entlassung aus dem Dienst (§
97).
§ 75
Ende der Amtszeit bei Befristung
(1) Ist eine Pfarrstelle gemäß § 27 Absatz 2
für eine begrenzte Zeit übertragen worden und endet die
Amtszeit,
so ist die oder der Betroffene verpflichtet, sich rechtzeitig um die
Übertragung
einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das Konsistorium
(Landeskirchenamt)
ist dabei behilflich. Kann nicht zugleich mit Ablauf der Amtszeit eine
neue Pfarrstelle übertragen werden, erhält die oder der
Betroffene
bis zur Dauer von sechs Monaten das bisherige Diensteinkommen. §
87
Absatz 2 Sätze 3 und 4 gilt entsprechend.
(2) Wird nicht innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf der
Amtszeit
eine neue Pfarrstelle übertragen, so tritt die oder der Betroffene
in den Wartestand.
§ 76
Abordnung
Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung durch
das Konsistorium (Landeskirchenamt) zur Wahrnehmung besonderer
kirchlicher
Aufgaben vorübergehend unter Belassung ihrer Dienstbezüge
abgeordnet
werden. Die Abordnung bedarf der Zustimmung des Leitungsorgans der
Anstellungskörperschaft,
bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates
(Kreissynodalvorstandes).
3. Kapitel Freistellung
§ 77
Dienstliche Gründe
Pfarrerinnen und Pfarrer können mit ihrer Zustimmung
für
einen anderen kirchlichen Dienst oder für eine im kirchlichen
Interesse
liegende Aufgabe befristet oder unbefristet freigestellt werden. Die
Freistellung
kann unter Fortzahlung oder unter Verlust der Besoldung erfolgen.
§ 78
Familiäre Gründe
Pfarrerinnen und Pfarrer können auf ihren Antrag unter
Verlust
der Besoldung freigestellt werden,
1. wenn sie mit mindestens einem Kind unter sechs Jahren oder mit
mindestens
zwei Kindern unter zehn Jahren in häuslicher Gemeinschaft leben
und
diese Kinder tatsächlich betreuen oder
2. wenn ein anderer wichtiger familiärer Grund vorliegt.
Die Freistellung darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, eine
Höchstdauer von sechs Jahren nicht überschreiten. In
Ausnahmefällen
kann sie bis zu einer Höchstdauer von neun Jahren verlängert
werden.
§ 79
Sonstige Gründe
Über die in den §§ 77, 78 und 83 genannten
Fälle
hinaus ist eine Freistellung nur in kirchengesetzlich geregelten
Fällen
zulässig.
§ 80
Verfahren
(1) Über einen Antrag auf Freistellung entscheidet das
Konsistorium
(Landeskirchenamt).
(2) Die Freistellung beginnt, wenn das Konsistorium
(Landeskirchenamt)
keinen anderen Tag festsetzt, mit dem Ablauf des Monats, in dem der
oder
dem Betroffenen der Beschluß über die Freistellung
mitgeteilt
wird.
(3) Sofern dienstliche Interessen nicht entgegenstehen, kann
die Entscheidung über die Freistellung vor Ablauf des Zeitraums,
für
den sie getroffen wurde, geändert werden, wenn die Betroffenen
dies
beantragen oder die Voraussetzungen entfallen sind.
§ 81
Rechtsfolgen
(1) Mit dem Beginn der Freistellung verlieren Pfarrerinnen und
Pfarrer die Pfarrstelle und die mit dieser verbundenen oder
persönlich
übertragenen Aufgaben. Im übrigen dauert das
Dienstverhältnis
zur Kirche fort; alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Freistellung
erworben waren, bleiben gewahrt.
(2) Ist die Freistellung auf höchstens zwei Jahre befristet,
so kann der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit Zustimmung des
Leitungsorgans
der Anstellungskörperschaft, bei Gemeindepfarrerinnen und
-pfarrern
auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes), die Pfarrstelle
auf
Antrag belassen werden. Dies gilt nicht im Anschluß an eine
Freistellung
nach § 83.
(3) Während der Freistellung unterstehen die Pfarrerinnen
und Pfarrer, unbeschadet eines neuen Dienstverhältnisses nach
§
77, der Disziplinar- und Lehraufsicht ihrer Kirche.
§ 82
Ende der Freistellung
Endet die Freistellung, so sind Pfarrerinnen und Pfarrer, die
ihre Pfarrstelle verloren haben, verpflichtet, sich rechtzeitig um die
Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das
Konsistonum
(Landeskirchenamt) ist dabei behilflich. Kann nicht zugleich mit
Beendigung
der Freistellung eine neue Pfarrstelle übertragen werden, so
treten
die Betroffenen in den Wartestand.
§ 83
Erziehungsurlaub
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer haben Anspruch auf Erziehungsurlaub
nach Maßgabe der für die Kirchenbeamtinnen und
Kirchenbeamten
der Gliedkirchen jeweils geltenden Bestimmungen.
(2) Wird Erziehungsurlaub von nicht mehr als zwei Jahren in
Anspruch
genommen, so tritt ein Verlust der Pfarrstelle nicht ein. Wird
Erziehungsurlaub
von mehr als zwei Jahren in Anspruch genommen, so tritt der Verlust der
Pfarrstelle mit Wirkung vom Beginn der Freistellung ein.
(3) Eine Verlängerung des Erziehungsurlaubs kann
gewährt
werden, wenn das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft
zustimmt.
Bei Gemeindepfarrerinnen und -pfarrern ist die Superintendentin oder
der
Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder den Kreisoberpfarrer) zu
hören.
Wird durch die Verlängerung der in Absatz 2 Satt 1 bestimmte
Zeitraum
überschnitten, so geht die Pfarrstelle mit dem Ablauf des Monats
verloren,
in dem die Entscheidung über die Verlängerung der
Freistellung
mitgeteilt wird.
(4) Ist wegen des Erziehungsurlaubs ein Verlust den Pfarrstelle
eingetreten und kann nicht zugleich mit Ablauf des Erziehungsurlaubs
erneut
eine Pfarrstelle übertragen werden, so ist unter Gewährung
der
vollen Dienstbezüge ein anderer pfarramtlichen Dienst zu
übertragen.
Betroffene treten in den Wartestand, wenn ihnen nicht innerhalb eines
Jahres
nach dem Ablauf des Erziehungsurlaubs eine neue Pfarrstelle
übertragen
worden ist.
(5) Im übrigen finden die §§ 80 bis 82
sinngemäß
Anwendung.
(6) Die Gliedkirchen werden ermächtigt, von den
Absätzen
2 bis 4 abweichende Bestimmungen zu treffen.
4. Kapitel Aufhebung der Übertragung einen Pfarrstelle
(Abberufung)
§ 84
Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können im Interesse des
Dienstes
aus ihrer Pfarrstelle abberufen werden,
1. wenn die Pfarrstelle aufgehoben, stillgelegt oder mit einer anderen
Pfarrstelle verbunden oder für die Pfarrstelle ein anderer
Dienstumfang
festgelegt wird,
2. wenn ein gedeihliches Wirken in der Pfarrstelle nicht mehr
gewährleistet
erscheint,
3. wenn der Gesundheitszustand oder andere persönliche
Verhältnisse
den Dienst in den Pfarrstelle erheblich beeinträchtigen.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer können auch abberufen werden,
wenn das Leitungsorgan ihrer Anstellungskörperschaft, bei
Gemeindepfarrerinnen
und -pfarrern zusätzlich der Kreiskirchenrat
Kreissynodalvorstand),
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln des ordentlichen
Mitgliederbestandes
dies beantragt hat.
§ 85
Verfahren
(1) Über die Abberufung beschließt die Kirchenleitung
auf Antrag des Leitungsorgans der Anstellungskörperschaft, bei
Gemeindepfarrerinnen
und -pfarrern auch des Kreiskirchenrates (Kreissynodalvorstandes). In
den
Fällen des § 84 Absatz 1 kann sie auch von Amts wegen
beschließen.
(2) Die Betroffenen, die nach Absatz 1 Antragsberechtigten und
in den Gliedkirchen, in denen das Amt der Pröpstin und des
Propstes
(der Generalsuperintendentin und des Generalsuperintendenten) besteht,
auch diese sind vor der Beschlußfassung zu hören. Das
gliedkirchliche
, Recht kann bestimmen, daß die Abberufung von
Gemeindepfarrerinnen
und -pfarrern der Zustimmung des Kreiskirchenrates
(Kreissynodalvorstandes)
bedarf.
§ 86
Vorläufige Maßnahmen
(1) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Betroffenen
beurlauben oder ihnen eine andere pfarramtliche Tätigkeit
übertragen.
(2) Die Beurlaubung ist aufzuheben, wenn die Kirchenleitung nicht
innerhalb von drei Monaten die Abberufung beschlossen hat, es sei denn,
daß die Betroffenen mit einer Verlängerung einverstanden
sind.
(3) Ein Beschluß nach Absatz 1 unterliegt nicht der
kirchengerichtlichen
Nachprüfung.
§ 87
Rechtsfolgen
(1) Mit der Abberufung ist der Verlust der Pfarrstelle verbunden.
Die bisherigen Dienstbezüge werden fortgezahlt; § 47 Absatz 2
Satz 3 bleibt unberührt. Die Abberufung wird wirksam mit dem
Ablauf
des Monats, in dem die Entscheidung unanfechtbar geworden ist, soweit
nicht
in den Entscheidung ein späterer Zeitpunkt genannt ist.
(2) Abberufene Pfarreninnen und Pfarrer haben sich
unverzüglich
um die Übertragung einer neuen Pfarrstelle zu bemühen. Das
Konsistorium
(Landeskirchenamt) ist ihnen dabei behilflich. Ihnen kann eine
pfarramtliche
Tätigkeit vorläufig übertragen werden. Auf die
persönlichen
Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen.
(3) Abberufene Pfarrerinnen und Pfarrer treten in den Wartestand,
wenn ihnen nicht innerhalb eines Jahres nach dem Wirksamwerden der
Abberufung
eine neue Pfarrstelle übertragen worden ist.
(4) Im Falle einer Beurlaubung werden ein Jahr nach der
Zustellung
des Beschlusses über die Abberufung die das Wartegeld
übersteigenden
Dienstbezüge einbehalten. Wird die Entscheidung über die
Abberufung
unanfechtbar, so verfallen die einbehaltenen Beträge; wird die
Entscheidung
aufgehoben, so sind die einbehaltenen Beträge nachzuzahlen.
5. Kapitel Wartestand
§ 88
Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können über die sonst
kirchengesetzlich geregelten Fälle hinaus in den Wartestand
versetzt
werden, wenn ein gedeihliches Wirken in ihrer Pfarrstelle nicht mehr
gewährleistet
erscheint und auch in einer anderen Pfarrstelle zunächst nicht
erwartet
werden kann.
(2) Über die Versetzung in den Wartestand entscheidet die
Kirchenleitung. §§ 85 und 86 finden entsprechende Anwendung.
§ 89
Rechtsfolgen
(1) Mit dem Eintritt in den Wartestand ist der Verlust den
Pfarrstelle
verbunden, sofern dieses nicht bereits durch Abberufung oder
Freistellung
eingetreten ist. Im übrigen dauert das Dienstverhältnis zur
Kirche
fort. § 94 Absatz 2 Sätze 4 bis 7 und Absatz 5 gilt
entsprechend.
(2) Pfarreninnen und Pfarrer im Wartestand erhalten, soweit nicht
etwas anderes bestimmt ist, Wartegeld nach Maßgabe den besonderen
kirchengesetzlichen Bestimmungen.
(3) Der Wartestand beginnt
1. in den Fällen des § 75 Absatz 2, des § 82 und des
§ 87 Absatz 3 mit dem Tage, den das Konsistorium
(Landeskirchenamt)
festsetzt,
2. in den übrigen Fällen mit dem Ablauf des Monats, in dem
der Beschluß über die Versetzung in den Wartestand
unanfechtbar
geworden ist.
§ 90
Verwendung im Wartestand
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können sich um
die Übertragung einer Pfarrstelle bewerben. Das Konsistorium
(Landeskirchenamt)
kann die Bewerbung oder die erforderliche Bestätigung innerhalb
eines
Zeitraums von zwei Jahren ablehnen oder zurückstellen, wenn ein
gedeihliches
Winken in einer neuen Pfarrstelle nicht gewährleistet erscheint.
(2) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann Pfarrerinnen und
Pfarrern im Wartestand widerruflich eine andere kirchliche
Tätigkeit
übertragen. Die Betroffenen sind verpflichtet, diese
Tätigkeit
zu übernehmen, wenn zugesichert wird, daß der Auftrag
mindestens
sechs Monate bestehenbleiben wird, sofern nicht später eintretende
Gründe zum Widerruf nötigen.
(3) Pfarreninnen und Pfarrer im Wartestand, die ohne
hinreichenden
Grund die Übernahme einer solchen Tätigkeit verweigern,
verlieren
für die Zeit der Weigerung den Anspruch auf Wartegeld. § 61
findet
entsprechende Anwendung.
§ 91
Versetzung in den Ruhestand
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand sind vom Konsistorium
(Landeskirchenamt) in den Ruhestand zu versetzen, wenn ihnen bis zum
Ablauf
von drei Jahren nach dem Beginn des Wartestandes nicht erneut eine
Pfarrstelle
übertragen worden ist. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die
oder der Betroffene gemäß § 90 Absatz 2 auftragsweise
beschäftigt
ist. Die Zeit einer Beurlaubung nach Ablauf der Jahresfrist nach §
87 Absatz 4 Satz 1 wird auf die Frist des Satzes 1 angerechnet.
(2) Pfarrerinnen und Pfarrer im Wartestand können in den
Ruhestand versetzt werden, wenn sie den Aufforderung des Konsistoriums
(Landeskirchenamtes), sich um die Übertragung einen Pfarrstelle zu
bewerben, binnen sechs Monaten nicht nachkommen. Mit ihrer Zustimmung
können
sie außer in den Fällen der §§ 92 und 93 in den
Ruhestand
versetzt werden, wenn es unmöglich erscheint, sie in absehbarer
Zeit
wieder im pfarramtlichen Dienst zu verwenden.
(3) Befindet sich eine Pfarrerin oder ein Pfarrer aufgrund eines
Disziplinarurteils im Wartestand und ist in dem Urteil ausgesprochen
worden,
daß eine Pfarrstelle erst nach Ablauf einer bestimmten Frist
wieder
übertragen werden darf, beginnen die in den Absätzen 1 und 2
genannten Fristen erst mit dem Ablauf der in dem Urteil festgesetzten
Frist.
6. Kapitel Ruhestand
§ 92
Grundbestimmung
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer treten mit dem Ablauf des Monats,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand. Ist ihnen
eine
Schulpfarrstelle übertragen, treten sie, soweit das
gliedkirchliche
Recht nichts anderes bestimmt, mit Ablauf des Schuljahres oder
Semesters,
in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand.
(2) Sie können auch ohne Nachweis der Dienstunfähigkeit
auf ihren Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie
1. das 63. Lebensjahr vollendet haben oder
2. schwerbehindert im Sinne des § 1 des Schwerbehindertengesetzes
sind und das 60. Lebensjahr vollendet haben.
Das gliedkirchliche Recht kann bestimmen, daß einem Antrag nach
Satz 1 Nr.2 nur entsprochen werden darf, wenn sich die Betroffenen
unwiderruflich
verpflichten, nicht mehr als einen festzulegenden Höchstbetrag aus
Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten hinzuzuverdienen.
(3) Wenn dienstliche Gründe es erfordern, kann mit
Zustimmung
der Betroffenen der Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte
Frist,
längstens bis zum Ablauf des Monats, in dem das 68. Lebensjahr
vollendet
wird, hinausgeschoben werden. In diesem Falle können die
Betroffenen
jederzeit die Versetzung in den Ruhestand verlangen.
(4) Die Gliedkirchen können die in Absatz 1 und Absatz 2
Satz 1 Nr.1 genannten Altersgrenzen zeitweilig hinaufsetzen.
§ 93
Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind auf ihren Antrag oder von Amts
wegen in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie infolge eines
körperlichen
Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder
geistigen
Kräfte auf Dauer dienstunfähig sind.
(2) Dauernde Dienstunfähigkeit kann auch dann angenommen
werden, wenn aufgrund einer Krankheit innerhalb von sechs Monaten mehr
als drei Monate kein Dienst getan worden ist und keine Aussicht
besteht,
daß innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit voll
wiederhergestellt sein wird.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrer, die von Amts wegen in den Ruhestand
versetzt werden sollen, werden vom Konsistorium (Landeskirchenamt)
unter
Angabe den Gründe schriftlich aufgefordert, etwaige Einwendungen
innerhalb
einer Frist von mindestens vier Wochen zu erheben. Werden innerhalb der
Frist Einwendungen nicht erhoben, so wird dies einem Antrag auf
Versetzung
in den Ruhestand gleichgesetzt.
(4) Werden innerhalb der Frist Einwendungen erhoben, so hat das
Konsistorium (Landeskirchenamt) die notwendigen Feststellungen in einem
Verfahren zu treffen, in dem ein vertrauensärztliches Zeugnis
eingeholt
und den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden
muß.
Außerdem ist der Kreiskirchenrat (Kreissynodalvorstand) zu
hören.
(5) Ist eine Pfarrerin oder ein Pfarrer zur Wahrnehmung der
eigenen
Rechte infolge körperlichen oder geistigen Gebrechens
offensichtlich
nicht in den Lage, ohne unter Betreuung zu stehen, so soll die
Superintendentin
oder den Superintendent (die Kreisoberpfarrerin oder der
Kreisoberpfarrer)
für die Dauer des Verfahrens einen Beistand bestellen.
(6) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) kann die Betroffenen
für die Dauer des Verfahrens von den Dienstgeschäften
beurlauben;
der Beschluß über die Beurlaubung unterliegt nicht der
kirchengerichtlichen
Nachprüfung.
(7) Wird die Dienstfähigkeit festgestellt, so ist das
Verfahren
einzustellen. Führt das Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand,
so beginnt dieser im Falle des Absatzes 3 mit dem Ablauf des dritten
Monats,
den auf die Mitteilung über die Versetzung in den Ruhestand folgt,
im Falle des Absatzes 4 mit dem Ablauf des dritten Monats, den auf den
Ablauf den Frist des Absatzes 3 folgt. Ist der Beschluß über
die Versetzung in den Ruhestand zu diesem Zeitpunkt noch nicht
unanfechtbar,
so kann das Konsistorium (Landeskirchenamt) bei Beurlaubung der oder
des
Betroffenen die das Ruhegehalt übersteigenden Dienstbezüge
einbehalten.
Wird die Entscheidung aufgehoben, so sind die einbehaltenen
Beträge
nachzuzahlen.
§ 94
Rechtsfolgen
(1) Mit dem Ruhestand endet die Pflicht zur Dienstleistung.
(2) Die Betroffenen scheiden aus der Pfarrstelle aus, sofern
dies nicht bereits durch Abberufung, Freistellung oder Versetzung oder
Eintritt in den Wartestand geschehen ist. Im übrigen bleibt die
Rechtsstellung
erhalten. Sie erhalten Ruhegehalt nach Maßgabe der besonderen
kirchengesetzlichen
Bestimmungen. Sie unterstehen weiterhin der Lehr- und Dienstaufsicht.
Über
die Versetzung in den Ruhestand kann eine Urkunde ausgestellt werden.
In
ihr ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt der Ruhestand wirksam wird.
Dieser
Zeitpunkt darf nicht von dem Tag des Zugangs liegen.
(3) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann nach
Maßgabe
des Pfarrstellenbesetzungsrechts eine Pfarrstelle übertragen
werden,
wenn die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand
weggefallen
sind. Eine Verpflichtung zur Übernahme der Pfarrstelle kann nur
ausgesprochen
werden, wenn die Betroffenen das 63. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben.
(4) Pfarrerinnen und Pfarrern im Ruhestand kann mit ihrer
Zustimmung
widerruflich ein pfarramtlicher oder ein anderer kirchlicher Dienst
übertragen
werden.
(5) Wenn die Rücksicht auf den Dienst es gebietet,
können
einer Pfarrerin oder einem Pfarrer im Ruhestand Beschränkungen in
den Ausübung des Rechts zur öffentlichen
Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung, insbesondere hinsichtlich der Vornahme von
Amtshandlungen,
auferlegt werden.
§ 95
Zuständigkeit
Für Entscheidungen nach den §§ 92 bis 94 ist das
Konsistorium (Landeskirchenamt) zuständig, soweit nichts anderes
bestimmt
ist.
Beendigung des Dienstverhältnisses
§ 96
Grundbestimmung
Das Pfarrdienstverhältnis endet außen durch Tod durch Entlassung, Ausscheiden oder Entfernung aus dem Dienst.
§ 97
Entlassung aus dem Dienst
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können ihre Entlassung aus
dem
Dienst verlangen. Den Antrag ist auf dem Dienstweg bei dem Konsistorium
(Landeskirchenamt) schriftlich einzureichen. Er kann
zurückgenommen
werden, solange die Entlassung noch nicht ausgesprochen ist. Die
Entlassung
darf nicht später als zum Ende des dritten Monats nach Eingang des
Entlassungsantrags ausgesprochen werden, es sei denn, daß bis zu
diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Übergabe der
Dienstgeschäfte
nicht möglich erscheint.
(2) Mit der Entlassung aus dem Dienst verlieren die Betroffenen
alle in dem bisherigen Dienstverhältnis begründeten Rechte
und
Anwartschaften. § 5 Absatz 1 Nr.2 und Absatz 2 und § 34
Absatz
3 bleiben unberührt. Den Entlassenen kann nach Maßgabe des
Versorgungsrechts
ein Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligt werden.
(3) Über die Entlassung wird eine Urkunde ausgestellt. Die
Entlassung wird mit dem in der Urkunde angegebenen Zeitpunkt, jedoch
frühestens
mit der Zustellung, wirksam. Zugleich sind die Rechtsfolgen den
Entlassung
mitzuteilen.
§ 98
Ausscheiden aus dem Dienst
(1) Pfarrerinnen und Pfarrer scheiden aus dem Dienst aus,
1. wenn sie aus den Kirche austreten oder einer anderen
Religionsgemeinschaft
beitreten; dies gilt nicht, wenn sie im Falle eines Auslandsdienstes
mit
Zustimmung den Kirchenleitung einen anderen reformatorischen Kirche
beitreten,
2. wenn sie nach § 5 Absatz 1 Nr.5 oder § 6 Recht und Pflicht
zur öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
verloren
haben,
3. wenn sie den Dienst ohne Zustimmung des Konsistoriums
(Landeskirchenamtes)
aufgeben oder nach Ablauf eines Wartestandes, einer Freistellung oder
einer
Beurlaubung trotz Aufforderung nicht wieder aufnehmen,
4. wenn sie in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
zu einem anderen Dienstgeber treten, sofern kirchengesetzlich nichts
anderes
bestimmt ist; dies gilt nicht, wenn im Einvernehmen mit dem neuen
Dienstgeber
die Fortdauer des Pfarrdienstverhältnisses neben dem neuen
Dienstverhältnis
angeordnet wird,
5. wenn eine nach § 41 Absatz 2 Satz 2 erforderliche Befreiung
für die Eheschließung nicht erteilt wird, sofern das
gliedkirchliche
Recht nichts anderes bestimmt.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Dienst verlieren die Pfarrerinnen
und Pfarrer alle in dem bisherigen Dienstverhältnis
begründeten
Rechte und Anwartschaften. Ihnen kann nach Maßgabe des
Versorgungsrechts
ein Unterhaltsbeitrag widerruflich bewilligt werden. § 34 Absatz 3
bleibt unberührt.
(3) Das Konsistorium (Landeskirchenamt) stellt das Ausscheiden
fest, bestimmt den Zeitpunkt, an dem die Rechtswirkungen des
Ausscheidens
eingetreten sind, und teilt dies den Betroffenen mit.
§ 99
Entfernung aus dem Dienst
Die Entfernung aus dem Dienst wird durch das Disziplinarrecht geregelt.
Sonderbestimmungen
1. Kapitel Besondere Dienstverhältnisse
§ 100
Privatrechtliche Dienstverhältnisse
In begründeten Einzelfällen können Pfarrerinnen
und Pfarrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis
beschäftigt
werden. Im Dienstvertrag sind die Vorschriften dieses Kirchengesetzes
für
sinngemäß anwendbar zu erklären, soweit sie nicht das
Bestehen
eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
voraussetzen.
§ 101
Dienstverhältnisse bei Freistellung
Das kirchliche Recht kann bestimmen, daß Pfarrerinnen und
Pfarrer, die zur Dienstleistung bei den Evangelischen Kirche den Union
oder einer Gliedkirche gemäß § 77 unten Verlust den
Besoldung
freigestellt worden sind, für die Dauer den Freistellung in ein
Dienstverhältnis
auf Zeit berufen werden können. Für das Dienstverhältnis
gelten die allgemeinen Bestimmungen entsprechend, sofern diese nicht
ein
Dienstverhältnis auf Lebenszeit voraussetzen.
§ 102
Nebenberuflicher und ehrenamtlicher Pfarrdienst
Die Gliedkirchen können bestimmen, daß pfarramtlicher
Dienst auch nebenberuflich oder ehrenamtlich ausgeübt werden kann.
Voraussetzung für einen solchen Dienst in einer Pfarrstelle sind
die
Ordination und die Anstellungsfähigkeit.
2. Kapitel Dienstverhältnisse außerhalb einen Gliedkirche
§ 103
Dienst in der Evangelischen Kirche den Union
Für Pfarrerinnen und Pfarrer im Dienst den Evangelischen
Kirche den Union finden die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes mit der
Maßgabe Anwendung, daß anstelle des Konsistoriums
(Landeskirchenamtes)
die Kirchenkanzlei und anstelle der Kirchenleitung der Rat
zuständig
sind.
§ 104
Ordinierte Theologen im Dienst kirchlichen Werke mit eigener
Rechtspersönlichkeit
Die Bestimmungen dieses Kirchengesetzes über die in den
Ordination begründeten Rechte und Pflichten finden auch auf solche
ordinierten Theologinnen und Theologen Anwendung, die von kirchlichen
Anstalten
und Werken oder sonstigen kirchlichen Einrichtungen mit eigener
Rechtspersönlichkeit
angestellt sind, ohne zugleich in einem Dienstverhältnis zur
Evangelischen
Kirche den Union oder einer ihrer Gliedkirchen zu stehen. Im
übrigen
bleibt es den Anstalten, Werken und Einrichtungen überlassen, im
Rahmen
ihnen Rechtsstellung die Dienstverhältnisse ihrer ordinierten
Theologinnen
und Theologen den Bestimmungen dieses Kirchengesetzes durch Satzung und
Dienstvertrag sinngemäß anzupassen.
10. Teil
Schlußbestimmungen
§ 105
Zuständigkeiten
Soweit in diesem Kirchengesetz keine andere Zuständigkeit
bestimmt ist, ist das Konsistorium (Landeskirchenamt) zuständig.
Die
Gliedkirchen können die in diesem Kirchengesetz bestimmten
Zuständigkeiten
in anderer Weise regeln.
§ 106
Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen
Die zur Ausführung und Ergänzung dieses
Kirchengesetzes
erforderlichen Bestimmungen erlassen die Gliedkirchen für ihren
Bereich.
Ausführungs- und Ergänzungsbestimmungen, die für die im
Dienst der Evangelischen Kirche der Union stehenden Pfarrerinnen und
Pfarrer
Geltung haben sollen, erläßt den Rat.
§ 107
Inkrafttreten
Dieses Kirchengesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das
Einführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz bestimmt wird.
Berlin, den 15. Juni 1996
Den Präses der Synode
der Evangelischen Kirche den Union
Kock
Vorstehendes Kirchengesetz wird hiermit verkündet.
Berlin, den 16. Juni 1996
Der Rat den Evangelischen Kirche den Union
D. Beier
! Für die Richtigkeit der vorliegenden Abschriften wird keine Gewähr übernommen !
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AMT & DIENST - GESETZE |
Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche |
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
KOMMENTAR: Das staatliche Arbeitszeitgesetz ist für leitenden Angestellte, Beamte und im liturgischen Bereich der Kirchen und der Religionsgemeinschaften Beschäftigte nicht anwendbar. Dennoch gibt es gute Hinweise für die Definition, wie "normale" Arbeitszeit auszusehen hat und inwieweit Ausnahmen dann auch als Ausnahmen zu betrachten sind.
Die normale Pfarrertätigkeit kann im arbeitsrechtlichen Sinne auch nicht als "leitende Tätigkeit" angesehen werden. Der Pfarrer hat genuin keine Weisungsbefugnis über andere Mitarbeiter (wenn in einer Gemeinde überhaupt noch welche da sind). Die Dienstaufsicht über andere Mitarbeiter bekommt er in der Regel erst durch die Wahl zum Vorsitzenden des Gemeindekirchenrates (Presbyterium). Lediglich der Superintendent (Dekan) hat eine leitende Funktion.
Ein anderes Kriterium für die Arbeitszeit
ist auch die Höhe des Gehalts. Erst Beamte ab Gehaltsstufe A14
werden
von der Arbeitszeitbegrenzung ausgenommen. Sie können keine
Überstunden
geltend machen. Normale Pfarrer stehen deshalb in
Rufbereitschaft,
sind immer im Dienst, aber dennoch im zeitlichen Umfang der Arbeit
begrenzt.
(PZ)
- 1. Abschnitt: Allgemeine
Vorschriften
- 2. Abschnitt: Werktägliche Arbeitszeit und
arbeitsfreie Zeiten
- 3. Abschnitt: Sonn- und Feiertagsruhe
- 4. Abschnitt: Ausnahmen in besonderen
Fällen
- 5. Abschnitt: Durchführung des
Gesetzes
- 6. Abschnitt: Sonderregelungen
Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1994 (BGBl. I 1994 S. 1170), zuletzt geändert am 09.06.1998 (BGBl. I S. 1242).
In der Fassung der Bekanntmachung vom 06. Juni 1994 (BGBl. I 1994 S.
1170), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung
des Euro (Euro-Einführungsgesetz - EuroEG) vom 09. Juni 1998
(BGBL.
I 1998 S. 1242).
Erster Abschnitt:
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Zweck des Gesetzes
Zweck des Gesetzes ist es,
1. die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer
bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten und die
Rahmenbedingungen
für flexible Arbeitszeiten zu verbessern sowie
2. den Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage als Tage
der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung der Arbeitnehmer zu
schützen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
(1) Arbeitszeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit vom Beginn
bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen, Arbeitszeiten bei
mehreren
Arbeitgebern sind zusammenzurechnen. Im Bergbau unter Tage
zählen
die Ruhepausen zur Arbeitszeit.
(2) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und
Angestellte sowie die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten.
(3) Nachtzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis
6 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22 bis 5
Uhr.
(4) Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist jede Arbeit, die
mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfaßt.
(5) Nachtarbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind
Arbeitnehmer,
die
1. auf Grund ihrer Arbeitszeitgestaltung normalerweise
Nachtarbeit
in Wechselschicht zu leisten haben oder
2. Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr leisten.
Zweiter Abschnitt:
Werktägliche Arbeitszeit und arbeitsfreie Zeiten
§ 3
Arbeitszeit der Arbeitnehmer
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht
Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn
Stunden
nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten
oder
innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden
werktäglich
nicht überschritten werden.
§ 4
Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von
mindestens
30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun
Stunden
und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden
insgesamt
zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in
Zeitabschnitte
von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger
als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht
ohne
Ruhepause beschäftigt werden.
§ 5
Ruhezeit
(1) Die Arbeitnehmer müssen nach Beendigung der
täglichen
Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf
Stunden
haben.
(2) Die Dauer der Ruhezeit des Absatzes 1 kann in
Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung
von
Personen, in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur
Bewirtung
und Beherbergung, in Verkehrsbetrieben, beim Rundfunk sowie in der
Landwirtschaft
und in der Tierhaltung um bis zu eine Stunde verkürzt
werden,
wenn jede Verkürzung der Ruhezeit innerhalb eines
Kalendermonats
oder innerhalb vier Wochen durch Verlängerung einer anderen
Ruhezeit
auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
(3) Abweichend von Absatz 1 können in Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen zur Behandlung Pflege und Betreuung von
Personen Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahmen
während
des Bereitschaftsdienstes oder der Rufbereitschaft, die nicht
mehr
als die Hälfte der Ruhezeit betragen, zu anderen Zeiten
ausgeglichen
werden.
(4) Soweit Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften
für Kraftfahrer und Beifahrer geringere Mindestruhezeiten
zulassen,
gelten abweichend von Absatz 1 diese Vorschriften.
§ 6
Nacht- und Schichtarbeit
(1) Die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer ist nach
den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über
die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
(2) Die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer
darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu
zehn
Stunden nur verlängert werden, wenn abweichend von § 3
innerhalb
von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im
Durchschnitt
acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Für
Zeiträume, in denen Nachtarbeitnehmer im Sinne des § 2 Abs. 5
Nr. 2 nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden, findet § 3
Satz 2 Anwendung.
(3) Nachtarbeitnehmer sind berechtigt, sich vor Beginn der
Beschäftigung
und danach in regelmäßigen Zeitabständen von
nicht
weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach
Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nacht- arbeitnehmern dieses
Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der
Untersuchungen
hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den
Nachtarbeitnehmern
nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen
überbetrieblichen
Dienst von Betriebsärzten anbietet.
(4) Der Arbeitgeber hat den Nachtarbeitnehmer auf dessen
Verlangen
auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen,
wenn
a) nach arbeitsmedizinischer Feststellung die weitere
Verrichtung
von Nacht- arbeit den Arbeitnehmer in seiner Gesundheit
gefährdet
oder
b) im Haushalt des Arbeitnehmers ein Kind unter zwölf
Jahren
lebt, das nicht von einer anderen im Haushalt lebenden Person
betreut
werden kann, oder
c) der Arbeitnehmer einen schwerpflegebedürftigen
Angehörigen
zu versorgen hat, der nicht von einem anderen im Haushalt
lebenden
Angehörigen versorgt werden kann, sofern dem nicht dringende
betriebliche
Erfordernisse entgegenstehen. Stehen der Umsetzung des
Nachtarbeitnehmers
auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz nach
Auffassung
des Arbeitgebers dringende betriebliche Erfordernisse entgegen, so
ist
der Betriebs- oder Personalrat zu hören. Der Betriebs- oder
Personalrat
kann dem Arbeitgeber Vorschläge für eine Umsetzung
unterbreiten.
(5) Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen
bestehen,
hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die
während
der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl
bezahlter
freier Tage oder einen an- gemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür
zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.
(6) Es ist sicherzustellen, daß Nachtarbeitnehmer den
gleichen Zugang zur betrieblichen Weiterbildung und zu
aufstiegsfördernden
Maßnahmen haben wie die übrigen Arbeitnehmer.
§ 7
Abweichende Regelungen
(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags
in einer Betriebs- vereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 3
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich auch
ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c) ohne Ausgleich die Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden
werktäglich
an höchstens 60 Tagen im Jahr zu verlängern,
2. abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen
in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von
angemessener
Dauer aufzuteilen,
3. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei
Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert
und
die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden
Ausgleichszeitraums
ausgeglichen wird,
4. abweichend von § 6 Abs. 2
a) die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich
hinaus
auch ohne Ausgleich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit
regelmäßig
und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt,
b) einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5. den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des §
2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.
(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen
entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in
einem
Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer
Betriebsvereinbarung
ferner zugelassen werden,
1. abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei
Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft den Besonderheiten dieser Dienste anzupassen,
insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen
wahrend
dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen,
2. die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6
Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie
den Witterungseinflüssen anzupassen,
3. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und §
6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen
der
Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen
entsprechend
anzupassen,
4. die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und §
6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der
Länder,
der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen
des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die
der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden
oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags
unterliegen,
der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.
(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1 oder
2 können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebsvereinbarung
oder,
wenn ein Betriebsrat nicht besteht, durch schriftliche
Vereinbarung
zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen
werden.
Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende
Regelungen
in einer Betriebsvereinbarung getroffen werden, kann auch in
Betrieben
eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht
werden.
Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche
Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und
Arbeitnehmern
Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den
öffentlichen
Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist
und
die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit
Zuwendungen
im Sinne des Haushaltsrechts decken.
(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen
Religionsgesellschaften
können die in Absatz 1 oder 2 genannten Abweichungen in
ihren
Regelungen vorsehen.
(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag
üblicherweise
nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des
Absatzes
1 oder 2 durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies
aus
betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der
Arbeitnehmer
nicht gefährdet wird.
(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung
des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2
zulassen,
sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und
die
Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.
§ 8
Gefährliche Arbeiten
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates für einzelne Beschäftigungsbereiche,
für
bestimmte Arbeiten oder für bestimmte Arbeitnehmergruppen, bei
denen
besondere Gefahren für die Gesundheit der Arbeitnehmer zu erwarten
sind, die Arbeitszeit über § 3 hinaus beschränken,
die Ruhepausen und Ruhezeiten über die §§ 4 und 5 hinaus
ausdehnen, die Regelungen zum Schutz der Nacht- und
Schichtarbeitnehmer
in § 6 erweitern und die Abweichungsmöglichkeiten nach §
7 beschränken, soweit dies zum Schutz der Gesundheit der
Arbeitnehmer
erforderlich ist. Satz 1 gilt nicht für
Beschäftigungsbereiche
und Arbeiten in Betrieben, die der Bergaufsicht unterliegen.
Dritter Abschnitt:
Sonn- und Feiertagsruhe
§ 9
Sonn- und Feiertagsruhe
(1) Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen
Feiertagen
von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden.
(2) In mehrschichtigen Betrieben mit regelmäßiger
Tag- und Nachtschicht kann Beginn oder Ende der Sonn- und
Feiertagsruhe
um bis zu sechs Stunden vor- oder zurückverlegt werden, wenn
für
die auf den Beginn der Ruhezeit folgenden 24 Stunden der Betrieb
ruht.
(3) Für Kraftfahrer und Beifahrer kann der Beginn der
24-stündigen
Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu zwei Stunden vorverlegt werden.
§ 10
Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden
können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen
abweichend
von § 9 beschäftigt werden
1. in Not- und Rettungsdiensten sowie bei der Feuerwehr,
2. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und
Behörden
und für Zwecke der Verteidigung,
3. in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur
Behandlung,
Pflege und Betreuung von Personen,
4. in Gaststätten und anderen Einrichtungen zur Bewirtung
und Beherbergung sowie im Haushalt,
5. bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen,
Filmvorführungen,
Schaustellungen, Darbietungen und anderen ähnlichen
Veranstaltungen,
6. bei nichtgewerblichen Aktionen und Veranstaltungen der
Kirchen,
Religionsgesellschaften, Verbände, Vereine, Parteien und
anderer
ähnlicher Vereinigungen,
7. beim Sport und in Freizeit-, Erholungs- und
Vergnügungseinrichtungen,
beim Fremdenverkehr sowie in Museen und wissenschaftlichen
Präsenzbibliotheken,
8. beim Rundfunk, bei der Tages- und Sportpresse, bei
Nachrichtenagenturen
sowie bei den der Tagesaktualität dienenden Tätigkeiten
für andere Presseerzeugnisse einschließlich des Austragens,
bei der Herstellung von Satz, Filmen und Druckformen für
tagesaktuelle
Nachrichten und Bilder, bei tagesaktuellen Aufnahmen auf Ton- und
Bildträger sowie beim Transport und Kommissionieren von
Presseerzeugnissen,
deren Ersterscheinungstag am Montag oder am Tag nach einem Feiertag
liegt,
9. bei Messen, Ausstellungen und Märkten im Sinne des
Titels
IV der Gewerbeordnung sowie bei Volksfesten,
10. in Verkehrsbetrieben sowie beim Transport und
Kommissionieren
von leichtverderblichen Waren im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2
der Straßenverkehrsordnung,
11. in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in
Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,
12. in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in
Einrichtungen
zur Behandlung und Pflege von Tieren,
13. im Bewachungsgewerbe und bei der Bewachung von
Betriebsanlagen,
14. bei der Reinigung und Instandhaltung von
Betriebseinrichtungen,
soweit hierdurch der regelmäßige Fortgang des eigenen
oder eines fremden Betriebs bedingt ist, bei der Vorbereitung der
Wiederaufnahme
des vollen werktägigen Betriebs sowie bei der
Aufrechterhaltung
der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,
15. zur Verhütung des Verderbens von Naturerzeugnissen
oder Rohstoffen oder des Mißlingens von Arbeitsergebnissen
sowie bei kontinuierlich durchzuführenden Forschungsarbeiten,
16. zur Vermeidung einer Zerstörung oder erheblichen
Beschädigung
der Produktionseinrichtungen.
(2) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn-
und Feiertagen mit den Produktionsarbeiten beschäftigt
werden,
wenn die infolge der Unterbrechung der Produktion nach Absatz 1 Nr. 14
zulässigen Arbeiten den Einsatz von mehr Arbeitnehmern als
bei
durchgehender Produktion erfordern.
(3) Abweichend von § 9 dürfen Arbeitnehmer an Sonn-
und Feiertagen in Bäckereien und Konditoreien für bis
zu
drei Stunden mit der Herstellung und dem Austragen oder Ausfahren von
Konditorwaren
und an diesem Tag zum Verkauf kommenden Bäckerwaren
beschäftigt
werden.
(4) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden
können, dürfen Arbeitnehmer zur Durchführung des
Eil-
und Großbetragszahlungsverkehrs und des geld-, Devisen-,
Wertpapier-
und Derivatehandels abweichend von § 9 Abs. 1 an den auf
einen
Werktag fallenden Feiertagen beschäftigt werden, die nicht
in
allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union Feiertage sind.
§ 11
Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen
beschäftigungsfrei
bleiben.
(2) Für die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen
gelten die §§ 3 bis 8 entsprechend, jedoch dürfen
durch
die Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen die in den §§ 3, 6
Abs.
2 und § 7 bestimmten Höchstarbeitszeiten und
Ausgleichszeiträume
nicht überschritten werden.
(3) Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt,
müssen
sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den
Beschäftigungstag
einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren
ist.
Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag
beschäftigt,
müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines
den
Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht
Wochen
zu gewähren ist.
(4) Die Sonn- oder Feiertagsruhe des § 9 oder der
Ersatzruhetag
des Absatzes 3 ist den Arbeitnehmern unmittelbar in Verbindung
mit
einer Ruhezeit nach § 5 zu gewähren, soweit dem technische
oder
arbeitsorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen.
§ 12
Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in
einer Betriebsvereinbarung kann zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der
beschäftigungsfreien
Sonntage in den Einrichtungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2, 3, 4
und
10 auf mindestens zehn Sonntage, im Rundfunk, in Theaterbetrieben,
Orchestern
sowie bei Schaustellungen auf mindestens acht Sonntage, in Filmtheatern
und in der Tierhaltung auf mindestens sechs Sonntage im Jahr zu
verringern,
2. abweichend von § 11 Abs. 3 den Wegfall von
Ersatzruhetagen
für auf Werktage fallende Feiertage zu vereinbaren oder
Arbeitnehmer
innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums
beschäftigungsfrei
zu stellen,
3. abweichend von § 11 Abs. 1 bis 3 in der Seeschiffahrt
die den Arbeitnehmern nach diesen Vorschriften zustehenden freien
Tage zusammenhängend zu geben,
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in
vollkontinuierlichen
Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen auf bis zu zwölf
Stunden
zu verlängern, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an
Sonn-
und Feiertagen erreicht werden. § 7 Abs. 3 bis 6 findet
Anwendung.
§ 13
Ermächtigung, Anordnung, Bewilligung
(1) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung
des Bundesrates zur Vermeidung erheblicher Schäden unter
Berücksichtigung
des Schutzes der Arbeitnehmer und der Sonn- und Feiertagsruhe
1. die Bereiche mit Sonn- und Feiertagsbeschäftigung nach
§ 10 sowie die dort zugelassenen Arbeiten näher
bestimmen,
2. über die Ausnahmen nach § 10 hinaus weitere
Ausnahmen
abweichend von § 9
a) für Betriebe, in denen die Beschäftigung von
Arbeitnehmern
an Sonn- oder Feiertagen zur Befriedigung täglicher oder an
diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der
Bevölkerung
erforderlich ist,
b) für Betriebe, in denen Arbeiten vorkommen, deren
Unterbrechung
oder Aufschub
aa) nach dem Stand der Technik ihrer Art nach nicht oder nur
mit erheblichen Schwierigkeiten möglich ist,
bb) besondere Gefahren für Leben oder Gesundheit der
Arbeitnehmer
zur Folge hätte,
cc) zu erheblichen Belastungen der Umwelt oder der Energie-
oder Wasserversorgung führen würde,
c) aus Gründen des Gemeinwohls, insbesondere auch zur
Sicherung
der Beschäftigung, zulassen und die zum Schutz der
Arbeitnehmer
und der Sonn- und Feiertagsruhe notwendigen Bedingungen bestimmen.
(2) Soweit die Bundesregierung von der Ermächtigung des
Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a keinen Gebrauch gemacht hat,
können
die Landesregierungen durch Rechtsverordnung entsprechende
Bestimmungen
erlassen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung
durch
Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann
1. feststellen, ob eine Beschäftigung nach § 10
zulässig
ist,
2. abweichend von § 9 bewilligen, Arbeitnehmer zu
beschäftigen
a) im Handelsgewerbe an bis zu zehn Sonn- und Feiertagen im
Jahr, an denen besondere Verhältnisse einen erweiterten
Geschäftsverkehr
erforderlich machen,
b) an bis zu fünf Sonn- und Feiertagen im Jahr, wenn
besondere
Verhältnisse zur Verhütung eines
unverhältnismäßigen
Schadens dies erfordern,
c) an einem Sonntag im Jahr zur Durchführung einer
gesetzlich
vorgeschriebenen Inventur, und Anordnungen über die
Beschäftigungszeit,
unter Berücksichtigung der für den öffentlichen
Gottesdienst
bestimmten Zeit, treffen.
(4) Die Aufsichtsbehörde soll abweichend von § 9
bewilligen,
daß Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen mit Arbeiten
beschäftigt
werden, die aus chemischen, biologischen, technischen oder
physikalischen
Gründen einen ununterbrochenen Fortgang auch an Sonn- und
Feiertagen
erfordern.
(5) Die Aufsichtsbehörde hat abweichend von § 9 die
Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen zu
bewilligen,
wenn bei einer weitgehenden Ausnutzung der gesetzlich zulässigen
wöchentlichen
Betriebszeiten und bei längeren Betriebszeiten im Ausland die
Konkurrenzfähigkeit
unzumutbar beeinträchtigt ist und durch die Genehmigung von
Sonn- und Feiertagsarbeit die Beschäftigung gesichert werden
kann.
Vierter Abschnitt:
Ausnahmen in besonderen Fällen
§ 14
Außergewöhnliche Fälle
(1) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7,
9 bis 11 darf abgewichen werden bei vorübergehenden Arbeiten
in
Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die
unabhängig
vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf
andere
Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu
verderben oder Arbeitsergebnisse zu mißlingen drohen.
(2) Von den §§ 3 bis 5, 6 Abs. 2, §§ 7,
11 Abs. 1 bis 3 und § 12 darf ferner abgewichen werden,
1. wenn eine verhältnismäßig geringe Zahl von
Arbeitnehmern vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt
wird,
deren Nichterledigung das Ergebnis der Arbeiten gefährden oder
einen
unverhältnismäßigen Schaden zur Folge haben
würde,
2. bei Forschung und Lehre, bei unaufschiebbaren Vor- und
Abschlußarbeiten
sowie bei unaufschiebbaren Arbeiten zur Behandlung, Pflege und
Betreuung
von Personen oder zur Behandlung und Pflege von Tieren an
einzelnen
Tagen, wenn dem Arbeitgeber andere Vorkehrungen nicht zugemutet werden
können.
§ 15
Bewilligung, Ermächtigung
(1) Die Aufsichtsbehörde kann
1. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs.
2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit bewilligen
a) für kontinuierliche Schichtbetriebe zur Erreichung
zusätzlicher
Freischichten,
b) für Bau- und Montagestellen,
2. eine von den §§ 3, 6 Abs. 2 und § 11 Abs.
2 abweichende längere tägliche Arbeitszeit für Saison-
und
Kampagnebetriebe für die Zeit der Saison oder Kampagne bewilligen,
wenn die Verlängerung der Arbeitszeit über acht Stunden
werktäglich durch eine entsprechende Verkürzung der
Arbeitszeit
zu anderen Zeiten ausgeglichen wird,
3. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende Dauer
und Lage der Ruhezeit bei Arbeitsbereitschaft,
Bereitschaftsdienst
und Rufbereitschaft, den Besonderheiten dieser Inanspruchnahmen im
öffentlichen
Dienst entsprechend, bewilligen,
4. eine von den §§ 5 und 11 Abs. 2 abweichende
Ruhezeit
zur Herbeiführung eines regelmäßigen
wöchentlichen
Schichtwechsels zweimal innerhalb eines Zeitraums von drei Wochen
bewilligen.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann über die in diesem
Gesetz
vorgesehenen Ausnahmen hinaus weitergehende Ausnahmen zulassen,
soweit
sie im öffentlichen Interesse dringend nötig werden.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in seinem
Geschäftsbereich
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesministeriums
für
Arbeit und Sozialordnung aus zwingenden Gründen der
Verteidigung
Arbeitnehmer verpflichten, über die in diesem Gesetz und in den
auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und
Tarifverträgen
festgelegten Arbeitszeitgrenzen und Beschränkungen hinaus
Arbeit
zu leisten.
Fünfter Abschnitt:
Durchführung des Gesetzes
§ 16
Aushang und Arbeitszeitnachweise
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Abdruck dieses
Gesetzes,
der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen, für den Betrieb
geltenden
Rechtsverordnungen und der für den Betrieb geltenden
Tarifverträge
und Betriebsvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3 und
des § 12 an geeigneter Stelle im Betrieb zur Einsichtnahme
auszulegen
oder auszuhängen.
(2) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die über die
werktägliche
Arbeitszeit des § 3 Satz 1 hinausgehende Arbeitszeit der
Arbeitnehmer
aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre
aufzubewahren.
§ 17
Aufsichtsbehörde
(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach
Landesrecht
zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen
Maßnahmen
anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus
diesem
Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen
ergebenden Pflichten zu treffen hat.
(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie
für
die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und
Stiftungen
des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der
Aufsichtsbehörde
vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm
bestimmten
Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse
nach
§ 15 Abs.1 und 2.
(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für
die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses
Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen.
Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die
Arbeitszeitnachweise
und Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen im Sinne des
§
7 Abs. 1 bis 3 und des § 12 vorzulegen oder zur Einsicht
einzusenden.
(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt,
die Arbeitsstätten während der Betriebs- und
Arbeitszeit
zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn
sich
die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen
sie
ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von
dringenden
Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung
betreten
und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und
Besichtigen
der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der
Unverletzlichkeit
der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit
eingeschränkt.
(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche
Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der
in
§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder
eines
Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen
würde.
Sechster Abschnitt:
Sonderregelungen
§ 18
Nichtanwendung des Gesetzes
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
1. leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des
Betriebsverfassungsgesetzes
sowie Chefärzte,
2. Leiter von öffentlichen Dienststellen und deren
Vertreter
sowie Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, die zu
selbständigen
Entscheidungen in Personalangelegenheiten befugt sind,
3. Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den
ihnen anvertrauten Personen zusammenleben und sie
eigenverantwortlich
erziehen, pflegen oder betreuen,
4. den liturgischen Bereich der Kirchen und der
Religionsgemeinschaften.
(2) Für die Beschäftigung von Personen unter 18 Jahren
gilt anstelle dieses Gesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz.
(3) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern auf
Kauffahrteischiffen
als Besatzungsmitglieder im Sinne des § 3 des
Seemannsgesetzes
gilt anstelle dieses Gesetzes das Seemannsgesetz.
§ 19
Beschäftigung im öffentlichen Dienst
Bei der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben im öffentlichen
Dienst können, soweit keine tarifvertragliche Regelung
besteht,
durch die zuständige Dienstbehörde die für Beamte
geltenden
Bestimmungen über die Arbeitszeit auf die Arbeitnehmer
übertragen
werden; insoweit finden die §§ 3 bis 13 keine Anwendung.
§ 20
Beschäftigung in der Luftfahrt
Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als
Besatzungsmitglieder
von Luftfahrzeugen gelten anstelle der Vorschriften dieses
Gesetzes
über Arbeits- und Ruhezeiten die Vorschriften über Flug-,
Flugdienst-
und Ruhezeiten der Zweiten Durchführungsverordnung zur
Betriebsordnung
für Luftfahrtgerät in der jeweils geltenden Fassung.
§ 21
Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die
Beschäftigung
von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften
über Ruhezeiten der Rheinschiffs- Untersuchungsordnung und
der
Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem
nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der
Eigenart
der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
Siebter Abschnitt:
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 22
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt ,wer als Arbeitgeber vorsätzlich
oder fahrlässig
1. entgegen § 3 oder § 6 Abs. 2, jeweils auch in
Verbindung
mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen
der
Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2. entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der
vorgeschriebenen
Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3. entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht
gewährt
oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit
durch
Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig
ausgleicht,
4. einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs.
1 oder 2 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen
bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5. entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder
Feiertagen beschäftigt,
6. entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen
Sonntagen
beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen
Ersatzruhetag
nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2
zuwiderhandelt,
8. entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder
den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9. entgegen § 16 Abs. 2 Aufzeichnungen nicht oder nicht
richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
aufbewahrt
oder
10. entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig
oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht
vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17
Abs.
5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes
1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 30 000
Deutsche
Mark in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße
bis
zu 5 000 Deutsche Mark geahndet werden.
§ 23
Strafvorschriften
(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7
bezeichneten
Handlungen
1. vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder
Arbeitskraft
eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2. beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr
fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder
mit
Geldstrafe bis zu 180 Tages- sätzen bestraft.
Achter Abschnitt:
Schlußvorschriften
§ 24
Umsetzung von
zwischenstaatlichen Vereinbarungen und Rechtsakten der EG
Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen
Vereinbarungen
oder zur Umsetzung von Rechtsakten des Rates oder der Kommission
der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes
betreffen, Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz erlassen.
§ 25
Übergangsvorschriften für Tarifverträge
Enthält ein bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehender
oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach
§
7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in den genannten
Vorschriften
festgelegten Höchstrahmen überschreiten, so bleiben
diese
tarifvertraglichen Regelungen unberührt. Tarifverträgen
nach
Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen
gleich.
Satz 1 gilt entsprechend für tarifvertragliche Regelungen,
in
denen abweichend von § 11 Abs. 3 für die Beschäftigung
an
Feiertagen anstelle der Freistellung ein Zuschlag gewährt
wird.
§ 26
Übergangsvorschriften für bestimmte Personengruppen
§ 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in
Krankenhäusern
und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung
von
Personen erst ab 1. Januar 1996 anzuwenden.
! Für die
Richtigkeit der vorliegenden Abschriften wird keine Gewähr
übernommen
!
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AMT & DIENST - GESETZE |
Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche |
AMT & DIENST -
Materialien zum Problem der
Pfarrerdienstanweisung in der Kirche
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