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AMT & DIENST  - GESETZE

Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

Pfarrstellengesetz – PStG  in der Ev. Kirche im Rheinland (2002)
Erklärung zum Entwurf
Textfassung
Begründung der Kirchenleitung
Stellungnahme eines Pfarrkonvents  zur Befristung von Pfarrstellen
Synopse mit Erläuterungen zur Neufassung des Pfarrstellengesetzes

Verordnung zum eingeschränkten Dienst - VOzED (2002)
Änderung zum Ausführungsgesetz des Pfarrdienstgesetzes – AGPfDG
Begründung und Erläuterung
Textentwurf der Verordnung
 

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Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche


 
LS 2001 Drucksache 18
Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

Kirchengesetz
zur Umsetzung des § 27 Abs. 2 Satz 3
des Kirchengesetzes
über die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche der Union


A

Kirchengesetz
zur Umsetzung des § 27 Abs. 2 Satz 3
des Kirchengesetzes
über die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche der Union

Vom     . Januar 2002

Entwurf





Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat mit der vorgeschriebenen Mehrheit das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz

Das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – AGPfDG) vom 9. Januar 1997 (KABl. S. 60), geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstrechtes der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 56) wird wie folgt geändert:

1.   § 4 wird wie folgt geändert:

      a)   Es werden folgende Absätze 1 und 2 eingefügt:

           „(1)  Wird einer Pfarrerin oder einem Pfarrer erstmalig eine Pfarrstelle übertragen, so erfolgt diese Übertragung befristet auf einen Zeitraum von zehn Jahren. Eine unbefristete Verlängerung ist möglich.

           (2)   Die Verlängerung der oder jede weitere Übertragung einer Pfarrstelle erfolgt unbefristet“.

      b)   Der bisherige Wortlaut von Absatz 1 wird Absatz 3.

2.   Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

㤠11a

(zu § 72 PfDG)

      Fassung Ständiger Kirchenordnungsausschuss:

      (1)  Frühestens zehn Jahre nach der unbefristeten Übertragung einer Pfarrstelle kann durch die an der Übertragung Beteiligten gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer geprüft werden, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint.

      Fassung Ständiger Innerkirchlicher und Ständiger Theologischer Ausschuss:

      (1)  Zehn Jahre nach der unbefristeten Übertragung einer Pfarrstelle ist durch die an der Übertragung Beteiligten gemeinsam mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu prüfen, ob der Dienst weiter in der bisherigen Stelle fortgesetzt werden soll oder ob ein Stellenwechsel geraten erscheint.

      (2)  Wird zu einem Stellenwechsel geraten, so soll die Pfarrerin oder der Pfarrer innerhalb eines Jahres die Pfarrstelle wechseln. Ist nach diesem Jahr ein Wechsel nicht erfolgt, kann die Pfarrerin oder der Pfarrer abberufen werden, wenn die Voraussetzungen des § 84 Abs. 2 des Pfarrdienstgesetzes vorliegen.“

      (3)  Absatz 1 gilt nicht für Pfarrerinnen und Pfarrer, die das 50. Lebensjahr vollendet haben.

3.   In § 12 wird folgender Absatz 3 angefügt:

      „(3) Pfarrerinnen und Pfarrer, für die die Übertragung ihrer Pfarrstelle gemäß § 4 Abs. 1 endet, werden unter Fortzahlung der Besoldung freigestellt. Ihnen ist ein Beschäftigungsauftrag zu erteilen, den sie nur aus wichtigem Grunde ablehnen können. Erfolgt die Ablehnung ohne das Vorliegen eines wichtigen Grundes, kann die Besoldung bis zu 50 vom Hundert der Dienstbezüge gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung gekürzt werden.“

Artikel 2

Neufassung des Pfarrstellengesetzes

Das Kirchengesetz über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland (Pfarrstellengesetz – PStG)in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (KABl. S. 55), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 11. Januar 1997 (KABl. S. 44), wird wie folgt neugefasst:


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„Kirchengesetz
über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden,
Kirchenkreisen und Verbänden
in der Evangelischen Kirche im Rheinland

(Pfarrstellengesetz – PStG)

Vom     . Januar 2002

Abschnitt I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

(1) Pfarrstellen können als Pfarrstellen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche errichtet werden.

(2) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muss gehört werden.

(3) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von kreiskirchlichen Pfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode.

(4) Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und nach Anhörung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans.

(5) Wenn eine Pfarrstelle für die pfarramtliche Versorgung einer Gemeinde oder für einen anderen pfarramtlichen Dienst unverzichtbar ist, kann die Kirchenleitung auch ohne einen Antrag des Kreissynodalvorstandes eine Pfarrstelle errichten. In diesem Fall muss der Kreissynodalvorstand und, wenn ein Presbyterium zuständig ist, auch dieses angehört werden. Entsprechendes gilt für die Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen, wenn der zuständige Kreissynodalvorstand keinen Antrag stellt.

§ 2

(1) Wahlfähig sind:

a)   aus der Evangelischen Kirche im Rheinland Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Theologinnen und Theologen, denen das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerinnen und Pfarrer von der Evangelischen Kirche im Rheinland verliehen worden ist,

b)   aus anderen evangelischen Kirchen Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Theologinnen und Theologen, die auf ihren Antrag von der Kirchenleitung für wahlfähig erklärt worden sind.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich schriftlich verpflichten, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren.

(3) Die Wahlfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur erklärt werden, wenn die Bewerberin und der Bewerber den Anforderungen der in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bestimmungen entspricht und dem Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rhein­land schriftlich zugestimmt hat. Die Kirchenleitung berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Beziehungen zu den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union.

(4) Auf die Verleihung der Wahlfähigkeit besteht kein Rechtsanspruch.

(5) Wenn ein Presbyterium eine Bewerberin oder einen Bewerber nach Absatz 1 Buchstabe b zu wählen beabsichtigt, hat es sich vor der Einleitung des Wahlverfahrens die Wahlfähigkeit von der Kirchenleitung bestätigen zu lassen.

(6) Mit der Berufung in den Sonderdienst ruht die Wahlfähigkeit für die Dauer von drei Jahren.

Abschnitt II

Wahlverfahren beim Besetzungsrecht der Gemeinde

§ 3

(1) Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerin oder ihren Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht Bestimmungen der Kirchenordnung und dieses Gesetzes entgegenstehen.

(2) Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium ausgeübt.

(3) In jedem Besetzungsfall ist dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit zu geben, die Gemeinde zu beraten.

§ 4

(1) Im Falle des Freiwerdens einer Pfarrstelle kann das Presbyterium bei der Kirchenleitung die Freigabe zur Wiederbesetzung beantragen. Die Kirchenleitung entscheidet über die Freigabe. In der Regel soll die freigegebene Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt ausgeschrieben werden.

(2) Die Freigabe zur Wiederbesetzung muss erfolgen, wenn die Wiederbesetzung für die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde unentbehrlich ist und wenn der Kreissynodalvorstand zugestimmt hat. Stimmt der Kreissynodalvorstand nicht zu, kann die Kirchenleitung in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 5 entscheiden.

(3) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt die Bewerbungen entgegen und leitet sie dem Presbyterium zu.

(4) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers und über persönliche Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.

§ 5

(1) Der Wahltermin wird von der Superintendentin oder von dem Superintendenten erst bestimmt, nachdem das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit gegeben hat, es im Blick auf die Wahl zu beraten.

(2) Ist die Kirchenleitung oder der Kreissynodalvorstand der Überzeugung, dass die in Aussicht genommene Bewerberin oder der in Aussicht genommene Bewerber

a)   wegen seelischer oder körperlicher Leiden nicht geeignet erscheint,

b)   wegen seines Wandels oder seiner Familienverhältnisse für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,

c)   nach seinen Gaben für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint,

so geben sie dem Presbyterium bei der Beratung davon Kenntnis.

§ 6

(1) Die Wahl wird von dem Presbyterium in einem Gemeindegottesdienst vollzogen, der von der Superintendentin oder dem Superintendenten angesetzt und geleitet wird. Die Gemeinde ist an den beiden vorangehenden Sonntagen dazu einzuladen.

(2) Das Presbyterium kann die Wahl nur vollziehen, wenn es zur Wahlhandlung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend sind. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Nur wenn die Durchführung einer schon angesetzten Wahl durch ein besonderes Ereignis in Frage gestellt wird, kann die Superintendentin oder der Superintendent eine schriftliche Bevollmächtigung zulassen.

(3) Wird die Beschlussfähigkeit auch in einem zweiten, mit einwöchiger Frist angesetzten Wahltermin nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.

§ 7

(1) Bei der Wahl werden die Mitglieder des Presbyteriums aufgerufen, einzeln, wie sie in einer Liste aufgeführt sind, an den Wahltisch zu treten und ihre Stimme abzugeben.

(2) Die Wahl geschieht mündlich oder schriftlich. Sie muss mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen werden, wenn dies von einem Mitglied des Presbyteriums vor Beginn des Wahlgottesdienstes bei der Superintendentin oder dem Superintendenten beantragt wird.

(3) Bei mündlicher Abstimmung schreiben die oder der Skriba und ein Mitglied des Presbyteriums zu dem Namen der oder des Stimmenden den Namen der Person, der die Stimme gegeben worden ist. Bei schriftlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe in der Liste der Abstimmenden zu vermerken.

(4) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhält.

(5) Wird diese Stimmenzahl auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein neuer Wahltermin anzusetzen.

(6) Wird auch bei dem zweiten Wahltermin diese Mehrheit nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.

(7) Über die Wahlhandlung ist von der oder dem Skriba eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Superintendentin oder dem Superintendenten, der oder dem Skriba und mindestens drei Presbyterinnen oder Presbytern zu unterzeichnen ist.

(8) Die Superintendentin oder der Superintendent verkündet das Ergebnis der Wahl.

§ 8

Das Wahlergebnis ist der Gemeinde an den beiden folgenden Sonntagen in allen Gottesdiensten bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass jedes mindestens 16 Jahre alte, zum Heiligen Abendmahl zugelassene Gemeindeglied spätestens eine Woche nach der letzten Bekanntgabe bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einen schriftlich begründeten Einspruch gegen Lehre, Wandel und Gaben der oder des Gewählten oder wegen Verletzung von Vorschriften des Wahlverfahrens erheben kann.

§ 9

(1) Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die Gewählte oder den Gewählten auf, sich in einer Frist von vier Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären, und legt ihr oder ihm dabei die von der Kirchenleitung geprüfte, von dem Presbyterium unterschriebene und von der Superintendentin oder dem Superintendenten als richtig bescheinigte Berufungsurkunde und die Dienstanweisung zur Unterzeichnung vor.

(2) Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so hat das Presbyterium innerhalb einer Frist von drei Monaten, die von der Kirchenleitung vor Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, eine Neuwahl vorzunehmen.

§ 10

Die Superintendentin oder der Superintendent übersendet der Kirchenleitung nach Ablauf der Einspruchsfrist die über die Wahl aufgenommene Niederschrift und die von der oder dem Gewählten unterzeichnete Berufungsurkunde sowie etwaige Einsprüche mit einer Stellungnahme des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes.

§ 11

(1) Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.

(2) Die Kirchenleitung muss die Bestätigung der Wahl versagen, wenn

a)   in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten,

b)   die oder der Gewählte nicht wahlfähig war.

(3) Die Kirchenleitung kann im Übrigen die Bestätigung der Wahl nur versagen, wenn

a)   die oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat,

b)   die oder der Gewählte nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er den Bekenntnisstand der Gemeinde achtet und wahrt.

§ 12

(1) Versagt die Kirchenleitung die Bestätigung einer Wahl, so setzt sie der Gemeinde eine neue Frist von drei Monaten zur Vornahme einer neuen Wahl.

(2) Wird diese Frist, die vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, nicht eingehalten, so überträgt die Kirchenleitung dem Kreissynodalvorstand die Wahl, der diese in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen vollzieht.

§ 13

(1) Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer muss innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Berufung ihr oder sein Amt antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Presbyterium ist mit Zustimmung der Kirchenleitung möglich.

(2) War die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer bereits Inhaberin oder Inhaber eines Pfarramtes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, so tritt sie oder er am Tage nach Ausscheiden aus ihrem oder seinem bisherigen Amt, anderenfalls am Tage der Einführung, in die Rechte und Pflichten des neuen Pfarramtes ein.

§ 14

Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Pfarrerin oder den Pfarrer in einem Gemeindegottesdienst unter Mitwirkung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes nach den Vorschriften der Agende in den Dienst ein. Sämtliche Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises sind zu dem Gottesdienst einzuladen.

§ 15

Die Kosten des gesamten Besetzungsverfahrens einschließlich der Reisekosten der Bewerberinnen und Bewerber trägt die Kirchengemeinde.

Abschnitt III

Verlängerung einer befristeten Übertragung der Pfarrstelle

§ 16

Fassung Ständiger Kirchenordnungsausschuss:

(1) Ist eine Gemeindepfarrstelle befristet übertragen worden, so gilt sie als unbefristet verlängert, sofern nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist das Presbyterium eine andere Entscheidung getroffen hat.

Fassung Ständiger Innerkirchlicher und Ständiger Theologischer Ausschuss:

(1) Ist eine Gemeindepfarrstelle übertragen worden, erfolgt in der Regel vor Beginn des letzten Jahres der Befristung die Entscheidung über die Verlängerung.

(2) Über die Verlängerung entscheidet das Presbyterium durch Beschluss nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten und des Kreissynodalvorstandes.

Abschnitt IV

Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung

§ 17

(1) Die Kirchenleitung kann in folgenden Fällen das Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen:

a)   in jedem dritten Besetzungsfall

b)   bei der ersten Besetzung einer neu errichteten Pfarrstelle

c)   beim Freiwerden einer Pfarrstelle

      1.   durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers im Interesse des Dienstes,

      2.   durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers in den Wartestand,

      3.   durch ein Disziplinarverfahren,

      4.   dadurch, dass die Inhaberin oder der Inhaber zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens auf die Pfarrstelle oder die Rechte des geistlichen Standes verzichtet hat,

      5.   in den Fällen des § 12 Abs. 3 AGPfDG,

d)   wenn eine Kirchengemeinde das ihrem Presbyterium bei Freigabe einer Pfarrstelle zustehende Wahlrecht nicht binnen einer von der Kirchenleitung festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten nach Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung ausgeübt hat.

(2) Nimmt die Kirchenleitung in einem der vorgenannten Fälle das Vorschlagsrecht in Anspruch, so übt das Presbyterium in den nächsten beiden Besetzungsfällen das Wahlrecht aus, soweit dem Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.

§ 18

(1) Nimmt die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht in Anspruch, so gibt sie dem Presbyterium und dem Kreissynodalvorstand Gelegenheit, ein Stellen- und Anforderungsprofil vorzulegen und zu erläutern. Darüber ist Einmütigkeit anzustreben.

(2) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, über den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.

(3) Hat die Kirchenleitung mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer vorgeschlagen und kommt es zu einer Wahl, so richtet sich das Wahlverfahren nach §§ 6 ff.

Lehnt das Presbyterium durch Beschluss eine Wahl ab, so kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes eine oder einen der Vorgeschlagenen ernennen.

(4) Hat die Kirchenleitung nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer vorgeschlagen und beschließt das Presbyterium, diese oder diesen in eigener Verantwortung zu übernehmen, so ist dieser Beschluss der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 8 bekannt zu geben. Die Bestimmungen der §§ 9 ff. finden sinngemäß Anwendung.

Lehnt das Presbyterium durch Beschluss die Wahl ab, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.

(5) Die Ernennung durch die Kirchenleitung ist der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 8 bekannt zu geben.

(6) Bei Einsprüchen von Gemeindegliedern in den Fällen der Absätze 3 und 4 wird nach § 10 verfahren.

(7) Wird von dem Presbyterium in den Fällen der Ernennung Einspruch erhoben, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes.

(8) Wird dem Einspruch stattgegeben, so kann die Kirchenleitung einen neuen Vorschlag machen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.

(9) Macht die Kirchenleitung binnen sechs Monaten, nachdem die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben, oder binnen zwei Monaten, nachdem einem Einspruch stattgegeben worden war, keinen Vorschlag, so wird das Wahlrecht durch das Presbyterium ausgeübt.

Abschnitt V

Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände

§ 19

Die Bestimmung der Abschnitte I bis IV gelten entsprechend für die Pfarrstellen in den Kirchenkreisen und Verbänden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

§ 20

(1) Im Falle des Freiwerdens einer kreiskirchlichen Pfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes über die Freigabe zur Wiederbesetzung.

(2) Im Falle des Freiwerdens einer Verbandspfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Verbandsvorstandes und nach Zustimmung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans über die Freigabe zur Wiederbesetzung.

§ 21

Die Anstellungskörperschaft hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Wahlrecht wird bei kreiskirchlichen Pfarrstellen von dem Kreissynodalvorstand, bei Verbandsstellen von dem Verbandsvorstand ausgeübt, soweit es durch Satzung nicht der Verbandsvertretung vorbehalten ist.

§ 22

Bei kreiskirchlichen Pfarrstellen bestimmt der Kreissynodalvorstand, bei Verbandspfarrstellen der Verbandsvorstand, wo die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl eine Predigt halten und auf welche andere geeignete Weise sie sich vorstellen sollen. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

§ 23

Die Wahl findet in einer Sitzung durch Beschluss statt. In der Einladung zu der Sitzung muss die Pfarrwahl als Tagesordnungspunkt genannt sein. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 8 finden keine Anwendung.

§ 25

Die Superintendentin oder der Superintendent führt die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer in einem Gottesdienst unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes oder des Verbandsvorstandes nach der Agende in den Dienst ein.

Abschnitt VI

Schlussbestimmungen

§ 26

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aus- und Durchführungsbestimmungen zu § 16 bei Fristablauf in besonderen Fällen sowie über den Verfahrensablauf bei der Nichtverlängerung einer befristet übertragenen Pfarrstelle zu erlassen.

§ 27

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Gleichzeitig tritt das Kirchengesetz über die Pfarrstellen in den Kirchengemeinden, Kirchenkreisen und Verbänden in der Evangelischen Kirche im Rheinland in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1985 (KABl. S. 55), zuletzt geändert durch Kirchengesetz vom 10. Januar 1997 (KABl. S. 44) außer Kraft.“

Artikel 3

Schlussbestimmungen

§ 1

Neufassung des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz

Die Kirchenleitung wird beauftragt, das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – AGPfDG) im geltenden Wortlaut in frauen- und männergerechter Sprache mit neuem einheitlichem Datum und in neuer Paragraphenfolge (und nach den neuen amtlichen Rechtschreibregeln) bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

§ 2

In-Kraft-Treten

Dieses Kirchengesetz tritt am 1. April 2002 in Kraft.

Bad Neuenahr, den    . Januar 2002
 

 
Evangelische Kirche im Rheinland

Die Kirchenleitung



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B

BEGRÜNDUNG

I.    Beschlusssituation

      Die Landessynode hat im Verlauf ihrer Tagung im Januar 2001 den folgenden Beschluss Nr. 45 gefasst:

„1.  Bei der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle wird ein öffentlich-rechtliches Pfarrdienstverhältnis zur Landeskirche auf Lebenszeit begründet. Die erstmalige Übertragung erfolgt für zehn Jahre. Eine mögliche Wiederwahl oder jede weitere Übertragung einer Pfarrstelle erfolgt vorerst weiter unbefristet.

2.   Das Pfarrstellengesetz ist entsprechend anzupassen und der Landessynode 2002 zur Beschlussfassung vorzulegen.

3.   Die Kirchenleitung wird gebeten unter Beteiligung der Ständigen Ausschüsse zu prüfen, ob auch eine Befristung anderer oder aller Pfarrstellen möglich ist. Auch die sich aus dem „Rat zum Stellenwechsel“ ergebenden Möglichkeiten, die kurzfristiger wirken könnten, sollen in die Überlegungen mit einbezogen werden.

4.   Die Kirchenleitung wird beauftragt, eine Veränderung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche der Union dahingehend anzustreben, dass eine generelle Befristung der Berufung in eine Pfarrstelle möglich wird.“

Mit dem vorgelegten Entwurf eines Kirchengesetzes werden die Punkte 1 bis 3 des Beschlusses Nr. 45 umgesetzt.

II.   Die Diskussion in den ständigen Ausschüssen zur Vorbereitung der Landessynode 2001 sowie der Diskussionsverlauf in den Tagungsausschüssen und dem Plenum der Landessynode hat gezeigt, dass es eine Vielzahl von Fragen und Anfragen im Hinblick auf die Chancen, Risiken und Folgen der befristeten Übertragung von Pfarrstellen gibt.

      Aus diesem Grunde wurden in den Kirchenkreisen Duisburg-Nord, Essen-Nord, Jülich, Lennep, Trier und Wied Gespräche geführt mit methodisch bewusst gewählter unterschiedlicher Gruppenstruktur. Die gleichwohl in weiten Teilen übereinstimmenden Aussagen zu Chancen und Risiken wurden bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes zur Umsetzung des § 27 Absatz 2 Satz 3 PfDG berücksichtigt.

      Im Verlauf der Diskussion wurde deutlich, dass Pfarrerinnen und Pfarrer der Neuerung überwiegend mit großer Skepsis gegenüberstehen. Presbyterinnen und Presbyter sowie Gemeindeglieder sehen mehrheitlich in der angestrebten Veränderung die Verwirklichung einer größeren Chancengleichheit zwischen Pfarrerinnen und Pfarrern auf der einen Seite und den Anstellungsträgern auf der anderen Seite.

      Die in der Zeitschrift „Transparent“ abgedruckte Stellungnahme des Pfarrkonventes Essen-Nord ist als Anlage beigefügt.

      Der Pfarrverein, der gegenüber der Kirchenleitung ebenfalls die Befristung von Pfarrstellen ablehnt, hat eine Umfrage unter den Pfarrerinnen und Pfarrern vorgenommen. Von den eingegangenen ca. 80 Voten unterstützen ca. 75 bis 80% die Position des Vorstandes des Pfarrvereins.

III.  Die Vorlage wurde im Ständigen Theologischen Ausschuss, im Ständigen Innerkirchlichen Ausschuss, im Ständigen Kirchenordnungsausschuss und im Ständigen Finanzausschuss beraten. Die Art und Weise, wie beim Rat zum Stellenwechsel verfahren werden soll und bei der Verlängerung nach Ablauf der 10-jährigen Befristung gibt es abweichende Voten des Ständigen Kirchenordnungsausschusses einerseits und des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses sowie des Ständigen Theologischen Ausschusses andererseits. Die voneinander abweichenden Texte sind im jeweiligen Gesetzestext alternativ aufgeführt.

IV. Änderungen des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz (AGPfDG)

In der Nr. 1 des Gesetzentwurfes wird die Befristung bei der erstmaligen Übertragung einer Pfarrstelle geregelt.

Nr. 2 des Gesetzentwurfes setzt für die Evangelische Kirche im Rheinland den Rat zum Stellenwechsel als neues Rechtsinstrument um. Der zuerst abgedruckte Text entspricht der Fassung des Ständigen Kirchenordnungsausschusses. Der darunter kursiv gesetzte Text entspricht der Fassung des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses und des Ständigen Theologischen Ausschusses.

In Nr. 3 des Gesetzentwurfes wird das weitere Verfahren geregelt, wenn eine Verlängerung der Pfarrstellenübertragung nicht erfolgt. Hierbei wurde das Rechtsinstitut der Freistellung gewählt, um eine klare Abgrenzung zum Wartestand gemäß §§ 84 ff PfDG zu schaffen.

V.  Neufassung des Pfarrstellengesetzes

      Die Neufassung berücksichtigt die inklusive Sprache und enthält notwendige Korrekturen im Hinblick auf zwischenzeitlich eingetretene rechtliche Veränderungen (z.B. Probedienst statt Hilfsdienst). Darüber hinaus wurde eine Systematisierung der einzelnen Regelungsbereiche vorgenommen.

      Nach intensiver Beratung in den Ausschüssen sind die Instrumentarien der Kirchenleitung im Hinblick auf das Vorschlags- bzw. Besetzungsrecht gegenüber dem bisher geltenden Pfarrstellengesetz nicht ausgeweitete worden. Insbesondere der Ständige Finanzausschuss hat in diesem Zusammenhang dahingehend votiert, dass das Recht der Kirchengemeinden, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, höherwertig ist gegenüber dem möglichen finanziellen Risiko. Sollte trotz personalplanerischer Maßnahmen der Kirchenleitung die finanzielle Belastung durch freigestellte Pfarrerinnen und Pfarrer nicht mehr tragbar sein, bestünde immer noch die Möglichkeit, Personalsteuerungsinstrumentarien gesetzlich zu verankern. Diesem Votum haben sich die anderen Ausschüsse angeschlossen.

      Abweichende Voten des Ständigen Kirchenordnungsausschusses einerseits sowie des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses und des Ständigen Theologischen Ausschusses andererseits gibt es nur noch § 16 Abs. 1. Im Gesetzestext ist zunächst die Fassung des Ständigen Kirchenordnungsausschusses abgedruckt.

      Darunter ist kursiv die Fassung des Ständigen Innerkirchlichen Ausschusses und des Ständigen Theologischen Ausschusses abgedruckt.

      Anmerkungen zu den Änderungen enthält die als Anlage beigefügte Synopse, die den bisher geltenden Text des Pfarrstellengesetzes der Neufassung gegenüberstellt.

Vorschlag der Kirchenleitung:

Überweisung an den Ausschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) – federführend –,

an den Theologischen Ausschuss (I) und an den Innerkirchlichen Ausschuss (IV)




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Anlage

Stellungnahme
des Pfarrkonvents Essen-Nord
zur Befristung von Pfarrstellen

(Diese Stellungnahme wurde vom Pfarrkonvent Essen-Nord bei seinem Treffen am 7.5.2001 mehrheitlich beschlossen. Veröffentlicht in „Transparent 62/2001)

Der Pfarrkonvent appelliert an Kirchenleitung und Landessynode, die dienstrechtlichen Verschärfungen zu beenden und von einer Befristung der Pfarrstellen abzusehen.

Der Konvent hat mit Superintendent Klaus Eberl (Mitglied der Kirchenleitung) und Landeskirchenrätin Doris Rösgen die Pläne der Leitung der Landeskirche eingehend erörtert. Beide sind mit den Veränderungen des Dienstrechts maßgeblich betraut. Die Mitglieder des Pfarrkonvents lehnen bis auf vereinzelte Gegenstimmen diese Veränderungen ab.

„Kultur des Wechselns“

Es ist nicht überzeugend, wenn diese angebliche „Kultur des Wechselns“ von Vertretern der Kirchenleitung propagiert wird, die etliche Jahre an derselben Stelle arbeiten, aber natürlich für ihre besondere Situation meinen gute Argument zu haben. Ganz sicherlich kann ein Stellenwechsel in vielen Situationen zur Weiterentwicklung des Gemeindelebens und der beruflichen Entwicklung förderlich sein. Sie ist wegen der Präsenzpflicht bei Pfarrern mit größeren – auch familiären – Umstellungen verbunden als in den meisten anderen Berufen. Gleichwohl ist damit zu rechnen, dass in wenigen Jahren der Arbeitsmarkt für Pfarrer wieder ausgeglichener wird und damit auch das Wechseln wieder zunimmt. Dass in der gegenwärtigen Situation ein Pfarrstellenwechsel überaus schwierig ist, ist auch ein Ergebnis der Arbeitsmarktpolitik in unserer Landeskirche. Im Übrigen ist fest zu stellen, dass es bei der großen Bandbreite persönlicher Arbeitsstile höchst unterschiedlich ist, ob und wann Stellen tunlichst zu wechseln sind. Auch viele Lehrer, Ärzte, Apotheker und Anwälte arbeiten viele Jahre, oft sogar ihr gesamtes berufliches Leben, an derselben Stelle. Dass dieses als leistungshemmend in der kirchlichen Öffentlichkeit, bis hin in die Leserbriefe des Wegs hingestellt wird, ist unangebracht - Die Leitung der Kirche fördert eine Unkultur des Misstrauens gegen die Pfarrer und erschwert damit ihren Dienst. Davon bleibt unberührt, dass Leitungsaufgaben in vielen Bereichen nur zeitlich befristet vergeben werden. Aber es ist falsch, dass die Pfarrstellen plötzlich wie Karriereposten behandelt werden.

Da die Befristung der Pfarrstellen als „Kultur des Wechselns“ und nicht etwa als „Kultur guter Zusammenarbeit oder Bestätigung“ propagiert wird, ist die Intention klar: Die Leitung der Kirche geht davon aus, dass Presbyterien und Pfarrer künftig häufiger unfriedlich auseinander gehen. Deutlicher kann man sein Misstrauen nicht ausdrücken.

Effektives Arbeiten

Es ist dem Grundgedanken uneingeschränkt zuzustimmen, dass Pfarrerinnen und Pfarrer effektiv und leistungsorientiert tätig sind. Frau Rösgen geht davon aus, dass dies auch bei der ganz überwiegenden Zahl der Pfarrer der Fall ist. Es wird auch immer mal eine Situation geben, in der ein Stellenwechsel zur Förderung der Effektivität angeraten ist. In den wenigen Fällen, in denen dies einem Stelleninhaber nicht zu vermitteln ist, gibt es die Möglichkeiten des Dienstrechts, die nach Auskunft von Frau Rösgen ausreichen. Es besteht Übereinkunft darin, dass die Anzahl dieser Fälle sehr gering ist und damit keine Veränderung der Arbeitsplatzstrukturen begründen kann. Frau Rösgen macht deutlich, dass der Grund und der Zeitpunkt für die jetzige dienstrechtliche Veränderung sehr unklar sind, zumeist sind nur verlegene Formulierungen zu hören.

Freiheit der Verkündigung und Seelsorge

Die Geschichte der Nazizeit hat gezeigt, wie wichtig es sein kann, dass Pfarrer gegenüber ihrer Gemeinde eine gewisse Unabhängigkeit haben. Ihre Aufgabe ist es, das Evangelium zu predigen, auch wenn das für manche Gemeindemitglieder gelegentlich schwer zu hören ist. Die seelsorgerliche und gesellschaftsdiakonische Verantwortung der Pfarrer kann auch dazu führen, dass sie ihre Arbeitsschwerpunkte anders setzen als dies vom Presbyterium in seiner Mehrheit gewünscht wird. Solche Spannungen wird es immer mal geben und die sind einer protestantischen Kirche angemessen, auch wenn sie für alle Beteiligten zu einer hohen Belastung führen können. Diese Entscheidungs- und Entwicklungsfreiheit des Pfarrers einzuschränken, und das kann besonders bei Berufsanfängern schon mit leichten Drohungen geschehen, schwächt die Basis des Pfarrdienstes und die Herausbildung von christlicher Zivilcourage bei Pfarrerinnen und Pfarrern. Dass die Leitung einer Kirche aus der Geschichte so wenig lernen will und Hinweise darauf als "angstbesetzte Argumentation" abtut, erschwert die Kommunikation erheblich.

Leitungsaufgabe des Presbyteriums

Viele Presbyterinnen und Presbyter engagieren sich in unserer Kirche in wunderbarer Weise. Von daher ist die presbyterial-synodale Ordnung ein hohes Gut, das an vielen Stellen durch sehr freundliche und effektive Zusammenarbeit von Laien und Pfarrern gepflegt wird. Die Pfarrer haben dabei die nicht einfache Aufgabe, mit vielen Mitarbeitern ihrer Gemeinde eine effektive Leitungsstruktur zu entwickeln, obgleich etliche Presbyter keine Leitungserfahrungen mitbringen. Der Verantwortungsbereich der Presbyter als Laien ist erheblich größer als in den meisten Institutionen unserer Gesellschaft. Trotzdem ist eine gute Kooperation möglich, wie es sich für Christenmenschen auch geziemt. Dazu benötigen viele Presbyter eine lange und intensive Begleitung. In diese komplexe Struktur eine Sollbruchstelle einzuführen, könnte auch die Einarbeitung der Presbyter verändern. Wer seinen eigenen Arbeitsplatz verteidigen muss, wird tunlich Risiken verringern und möglicherweise die Verantwortungsbereich der Laien von vornherein auf das Absehbare begrenzen.

Fachaufsicht

Es ist gutes Recht unserer Kirche, dass die Fachaufsicht über die Pfarrer beim Superintendenten und nicht beim Presbyterium liegt. Ein erzwungener Stellenwechsel aus dienstlichen Gründen ist deshalb auch nur im Rahmen der Dienstaufsicht sinnvoll.

Sicher ist es sinnvoll, dass Presbyterium und Pfarrer sich ab und zu fragen, was an der Zusammenarbeit zu verbessern ist. Vielleicht kann dazu auch ein fester Rhythmus vereinbart werden. Vielleicht kann dabei auch die Gemeindekonzeption überdacht werden. Solche Gespräche können auch dazu führen, dass einem Presbyter oder einem Pfarrer geraten wird, den Aufgabenbereich zu wechseln. Eine Sollbruchstelle allerdings generell für die Pfarrer einzuführen, würde sie gegenüber allen anderen angestellten Mitarbeitern dienstrechtlich benachteiligen.

Dass die Kirchenleitung sich seit Jahren dagegen wehr, einen Personalrat der Pfarrer einzurichten, der die Berufsinteressen der Pfarrer vertritt, zeigt, dass da in Bezug auf demokratische Strukturen einiger Nachholbedarf herrscht, obgleich die EKD solche Strukturen seit Jahren vorsieht.

Leistungserwartungen

Für alle Angestellten und Arbeiter gibt es ein staatliches Gesetz (Arbeitszeitrecht), das die maximale Wochenarbeitszeit auf 48 Stunden begrenzt. Für Beamten liegt die maximale Stundenarbeitszeit bei 44 Stunden (so Frau Rösgen), für die NRW-Beamten wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit mit 38,5 Stunden festgelegt (Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten). Die Kirchenleitung geht davon aus (so Frau Rösgen), dass Pfarrer 54 bis 65 Stunden im Durchschnitt arbeiten. Dass diese Arbeit in einer pluraler werdenden Gesellschaft, in der sich auch der Unglaube deutlicher äußert, wenig anspruchsvoll ist, behauptet kein Mensch. Die Beobachtung der staatlichen Gesetze ist Teil der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 1 des Arbeitszeitgesetzes: Zweck des Gesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer ... zu gewährleisten) Es muss festgestellt werden, dass die Kirchenleitung ihrer Fürsorgepflicht in diesem Punkt nicht nachkommt. Sie nimmt ein weit verbreitetes Überengagement der Pfarrer wie selbstverständlich hin, meint den Leistungsdruck durch pauschale Veränderungen erhöhen zu müssen und schwächt zusätzlich das Ansehen der Pfarrerinnen und Pfarrer. Warum diese Stellenbefristung gerade die Berufsanfänger trifft und damit ihre berufliche Rollenfindung zusätzlich erschwert, wird nicht nachvollziehbar zu begründen sein.

Sicherlich ist das Personalmanagement für die Pfarrer in unserer Landeskirche seit Jahren praktisch nicht weiterentwickelt worden. Andere Institutionen wenden dazu viel Geld und gut ausgebildete Personen auf. Unsere Landeskirche versucht einen billigen Weg, der mehr Nachteile als Vorteile hat.

Die Kirchenleitung gestaltet die Diskussionsprozesse über das Dienstrecht nicht transparent, sondern mehr nach Gutsherrenart. Selbst dem Pfarrverein wurde die Beschlussvorlage nur kurzfristig vor der Landessynode zugestellt und sollte dann auch noch vertraulich behandelt werden. Wir senden unsere Stellungnahme an die Kirchenleitung, den KSV und die Gemeinden in Essen-Nord, den Pfarrverein und die kirchliche Presse und wünschen uns, dass die Diskussion auf eine breitere Basis gestellt wird.



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C

Synopse

mit Erläuterungen

zur Neufassung des Pfarrstellengesetzes





Altes PStG
Neues PStG
Bemerkung
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1

(1)   Pfarrstellen können als Pfarrstellen der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und ihrer Verbände sowie der Landeskirche errichtet werden.

Systematisierung
§ 1 (1)
(2)   Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Gemeindepfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes und im Einvernehmen mit ihm. Das zuständige Presbyterium muss gehört werden.
Unverändert
§ 18 Abs. 1
(3)   Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von kreiskirchlichen Pfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Kreissynode.
Unverändert
§ 18 Abs. 2
(4)   Über die Errichtung, Verbindung und Aufhebung von Verbandspfarrstellen entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag der Verbandsvertretung und nach Anhörung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans.
Unverändert
§ 1 Abs. 2
(5) Wenn eine Pfarrstelle für die pfarramtliche Versorgung einer Gemeinde oder für einen anderen pfarramtlichen Dienst unverzichtbar ist, kann die Kirchenleitung auch ohne einen Antrag des Kreissynodalvorstandes eine Pfarrstelle errichten. In diesem Fall muss der Kreissynodalvorstand und, wenn ein Presbyterium zuständig ist, auch dieses angehört werden. Entsprechendes gilt für die Verbindung und Aufhebung von Pfarrstellen, wenn der zuständige Kreissynodalvorstand keinen Antrag stellt.
Unverändert
§ 2 Abs. 2
§ 2

(1)   Wahlfähig sind: 

a)     aus der Evangelischen Kirche im Rheinland Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Theologinnen und Theologen, denen das Zeugnis der Anstellungsfähigkeit als Pfarrerinnen und Pfarrer von der Evangelischen Kirche im Rheinland verliehen worden ist, 

b)     aus anderen evangelischen Kirchen Pfarrerinnen und Pfarrer und andere Theologinnen und Theologen, die auf ihren Antrag von der Kirchenleitung für wahlfähig erklärt worden sind.

Inklusive Sprache
§ 2 Abs. 3
(2)   Die Bewerberinnen und Bewerber müssen sich schriftlich verpflichten, den Bekenntnisstand der Gemeinde zu achten und zu wahren.
Inklusive Sprache
(4) Die Wahlfähigkeit nach Absatz 2 Buchstabe b darf nur erklärt werden, wenn der Bewerber den Anforderungen der in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bestimmungen entspricht und dem Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland schriftlich zugestimmt hat. Die Kirchenleitung berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Beziehungen zu den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union. Auf die Verleihung der Wahlfähigkeit besteht kein Rechtsanspruch.
(3)   Die Wahlfähigkeit nach Absatz 1 Buchstabe b darf nur erklärt werden, wenn die Bewerberin und der Bewerber den Anforderungen der in der Evangelischen Kirche im Rheinland geltenden Bestimmungen entspricht und dem Grundartikel der Kirchenordnung der Evangelischen Kirche im Rheinland schriftlich zugestimmt hat. Die Kirchenleitung berücksichtigt bei ihrer Entscheidung die besonderen Beziehungen zu den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche der Union. 
Redaktionelle Veränderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 2 Abs. 4 letzter Satz
(4)   Auf die Verleihung der Wahlfähigkeit besteht kein Rechtsanspruch.
Unverändert im Text, jedoch eigener Absatz zur Klarstellung
(5) Wenn ein Presbyterium einen Bewerber nach Absatz 2 Buchstabe b zu wählen beabsichtigt, hat es sich vor der Wahl bei der Kirchenleitung über dessen Wahlfähigkeit zu vergewissern.
(5)   Wenn ein Presbyterium eine Bewerberin oder einen Bewerber nach Absatz 1 Buchstabe b zu wählen beabsichtigt, hat es sich vor der Einleitung des Wahlverfahrens die Wahlfähigkeit von der Kirchenleitung bestätigen zu lassen.
Inklusive Sprache; redaktionelle Änderung dient der Klarstellung und berücksichtigt die neue Paragraphenfolge
§ 2 Abs. 6
(6)   Mit der Berufung in den Sonderdienst ruht die Wahlfähigkeit für die Dauer von drei Jahren.
Unverändert
Abschnitt II
Wahlverfahren beim Besetzungsrecht der Gemeinde
§ 1 a Abs. 1
§ 3

(1)   Die Kirchengemeinde hat das Recht, ihre Pfarrerin oder ihren Pfarrer selbst zu wählen, soweit dem nicht Bestimmungen dieses Gesetzes entgegenstehen. 

Inklusive Sprache
§ 2 Abs. 1
(2)   Das Wahlrecht der Kirchengemeinde wird durch das Presbyterium ausgeübt.
Unverändert
§ 1 a Abs. 2
(3)   In jedem Besetzungsfall ist dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit zu geben, die Gemeinde zu beraten.
Unverändert
§ 3 (1) Im Falle der Erledigung einer Pfarrstelle beantragt das Presbyterium bei der Kirchenleitung die Freigabe zur Wiederbesetzung. Diese muss erfolgen, wenn die Wiederbesetzung für die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde unentbehrlich ist und wenn der Kreissynodalvorstand zugestimmt hat. Stimmt der Kreissynodalvorstand nicht zu, kann die Kirchenleitung in entsprechender Anwendung von § 1 Absatz 2 entscheiden. Die Kirchenleitung schreibt die freigegebene Pfarrstelle im Kirchlichen Amtsblatt aus.
§ 4

(1)   Im Falle des Freiwerdens einer Pfarrstelle kann das Presbyterium bei der Kirchenleitung die Freigabe zur Wiederbesetzung beantragen. Die Kirchenleitung entscheidet über die Freigabe und die Notwendigkeit der Ausschreibung. 

Inhaltliche Änderung im Hinblick auf die Ausschreibung, die künftig nur in den Fällen vorgenommen werden sollte, wenn eine "echte" Bewerbungssituation gegeben ist.
§ 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3
(2) Die Freigabe zur Wiederbesetzung muss erfolgen, wenn die Wiederbesetzung für die pfarramtliche Versorgung der Gemeinde unentbehrlich ist und wenn der Kreissynodalvorstand zugestimmt hat. Stimmt der Kreissynodalvorstand nicht zu, kann die Kirchenleitung  in entsprechender Anwendung von § 1 Abs. 5 entscheiden.
Redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 3 Abs. 2
(3)   Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt die Bewerbungen entgegen und leitet sie dem Presbyterium zu.
Inklusive Sprache
(3) Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, den oder die in Aussicht genommenen Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium hat mit den Bewerbern ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst des Pfarrers in ihr und über die persönlichen Verhältnisse des Bewerbers zu führen.
(4)   Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde, den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers und über persönliche Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
Inklusive Sprache
§ 4 (1) 
§ 5

(1)   Der Wahltermin wird von der Superintendentin oder von dem Superintendenten erst bestimmt, nachdem das Presbyterium dem Kreissynodalvorstand und der Kirchenleitung Gelegenheit gegeben hat, es im Blick auf die Wahl zu beraten.

Inklusive Sprache
(2) Sind die Kirchenleitung oder der Kreissynodalvorstand der Überzeugung, dass der für eine Wahl in Aussicht genommene Bewerber
a)    wegen seelischer oder körperlicher Leiden nicht geeignet erscheint, 
b)    wegen seines Wandels oder seiner Familienverhältnisse für die Pfarrstelle ungeeignet ist, 

c)    nach seinen Gaben für die Pfarrstelle nicht ausreicht, 

so geben sie dem Presbyterium bei der Beratung davon Kenntnis.

(2)   Ist die Kirchenleitung oder der Kreissynodalvorstand der Überzeugung, dass die in Aussicht genommene Bewerberin oder der in Aussicht genommene Bewerber 
a)    wegen seelischer oder körperlicher Leiden nicht geeignet erscheint, 
b)    wegen seines Wandels oder seiner Familienverhältnisse für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint, 

c)    nach seinen Gaben für die Pfarrstelle nicht geeignet erscheint, 

so geben sie dem Presbyterium bei der Beratung davon Kenntnis.

Inklusive Sprache; redaktionelle Anpassung der Buchstaben b und c an die Formulierung des Buchstaben a
§ 4 Abs. 3
§ 6

(1)   Die Wahl wird von dem Presbyterium in einem Gemeindegottesdienst vollzogen, der von der Superintendentin oder dem Superintendenten angesetzt und geleitet wird. Die Gemeinde ist an den beiden vorangehenden Sonntagen dazu einzuladen.

Inklusive Sprache
§ 5 Abs. 1
(2)   Das Presbyterium kann die Wahl nur vollziehen, wenn es zur Wahlhandlung mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel seines ordentlichen Mitgliederbestandes anwesend sind. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Nur wenn die Durchführung einer schon angesetzten Wahl durch ein besonderes Ereignis in Frage gestellt wird, kann die Superintendentin oder der Superintendent eine schriftliche Bevollmächtigung zulassen.
Inklusive Sprache
§ 5 Abs. 2
(3)   Wird die Beschlussfähigkeit auch in einem zweiten, mit einwöchiger Frist angesetzten Wahltermin nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
Unverändert
§ 6 Abs. 1
§ 7

(1)   Bei der Wahl werden die Mitglieder des Presbyteriums aufgerufen, einzeln, wie sie in einer Liste aufgeführt sind, an den Wahltisch zu treten und ihre Stimme abzugeben.

Unverändert
§ 6 Abs. 2
(2)   Die Wahl geschieht mündlich oder schriftlich. Sie muss mit verdeckten Stimmzetteln vorgenommen werden, wenn dies von einem Mitglied des Presbyteriums vor Beginn des Wahlgottesdienstes bei der Superintendentin oder dem Superintendenten beantragt wird.
Inklusive Sprache
§ 6 Abs. 3
(3)   Bei mündlicher Abstimmung schreiben die oder der Skriba und ein Mitglied des Presbyteriums zu dem Namen der oder des Stimmenden den Namen der Person, der die Stimme gegeben worden ist. Bei schriftlicher Abstimmung ist die Stimmabgabe in der Liste der Abstimmenden zu vermerken.
Inklusive Sprache
§ 6 Abs. 4
(4)   Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen des ordentlichen Mitgliederbestandes des Presbyteriums erhält.
Unverändert
§ 6 Abs. 5
(5)   Wird diese Stimmenzahl auch in einem zweiten Wahlgang nicht erreicht, so ist ein neuer Wahltermin anzusetzen.
Unverändert
§ 6 Abs. 6
(6)   Wird auch bei dem zweiten Wahltermin diese Mehrheit nicht erreicht, so vollzieht der Kreissynodalvorstand die Wahl in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen.
Unverändert
§ 6 Abs. 7
(7)   Über die Wahlhandlung ist von der oder dem Skriba eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Superintendentin oder dem Superintendenten, der oder dem Skriba und mindestens drei Presbyterinnen oder Presbytern zu unterzeichnen ist.
Inklusive Sprache
§ 6 Abs. 8
(8)   Die Superintendentin oder der Superintendent verkündet das Ergebnis der Wahl.
Inklusive Sprache
§ 7
§ 8

Das Wahlergebnis ist der Gemeinde an den beiden folgenden Sonntagen in allen Gottesdiensten bekannt zu geben mit dem Hinweis, dass jedes mindestens 16 Jahre alte, zum Heiligen Abendmahl zugelassene Gemeindeglied spätestens eine Woche nach der letzten Bekanntgabe bei der Superintendentin oder dem Superintendenten einen schriftlich begründeten Einspruch gegen Lehre, Wandel und Gaben der oder des Gewählten oder wegen Verletzung von Vorschriften des Wahlverfahrens erheben kann.

Inklusive Sprache; Herabsetzung des Wahlalters von 18 auf 16 Jahre
§ 8 Abs. 1
§ 9

(1)   Die Superintendentin oder der Superintendent fordert die Gewählte oder den Gewählten auf, sich in einer Frist von vier Wochen schriftlich über die Annahme der Wahl zu erklären, und legt ihr oder ihm dabei die von dem der Kirchenleitung geprüfte, von dem Presbyterium unterschriebene und von der Superintendentin oder dem Superintendenten als richtig bescheinigte Berufungsurkunde und die Dienstanweisung zur Unterzeichnung vor.

Inklusive Sprache
§ 8 Abs. 2
(2)   Lehnt die oder der Gewählte die Wahl ab, so hat das Presbyterium innerhalb einer Frist von drei Monaten, die von der Kirchenleitung vor Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, eine Neuwahl vorzunehmen.
Inklusive Sprache
§ 9
§ 10

Die Superintendentin oder der Superintendent übersendet der Kirchenleitung nach Ablauf der Einspruchsfrist die über die Wahl aufgenommene Niederschrift und die von der oder dem Gewählten unterzeichnete Berufungsurkunde sowie etwaige Einsprüche mit einer Stellungnahme des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes.

Inklusive Sprache
§ 10 Abs. 1
§ 11

(1)   Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Kirchenleitung.

Unverändert
§ 10 (2) Die Kirchenleitung muss die Bestätigung der Wahl versagen, wenn
a)    in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten, 
b)    der Gewählte nicht wahlfähig war,
(2)   Die Kirchenleitung muss die Bestätigung der Wahl versagen, wenn
a)    in dem Wahlverfahren Fehler vorgekommen sind, die auf das Wahlergebnis Einfluss haben konnten, 
b)    die oder der Gewählte nicht wahlfähig war.
§ 10 alte Fassung enthielt lediglich in Absatz 2 eine Regelung bezüglich zwingender Versagungsgründe. Nach herrschender Auffassung und Verwaltungspraxis waren die Gründe, die zur Versagung der Wahlbestätigung führten, auf die rein formalen Kriterien des § 10 Abs. 2 alte Fassung beschränkt. Die so entstandene Rechtssituation findet ihren Niederschlag in der veränderten Formulierung des § 11 Abs. 2 neue Fassung.
c)    der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat, 
d)    ein Einspruch gegen die Wahl begründet ist, 
e)    der Gewählte nicht die        Gewähr dafür bietet,        dass er den Bekenntnis       stand der Gemeinde        achten und wahrt.
(3)    Die Kirchenleitung kann im Übrigen die Bestätigung der Wahl nur versagen, wenn:
a)    die oder der Gewählte durch Werben um Stimmen oder sonst auf unwürdige Weise auf die Wahl einzuwirken versucht hat, 
b)    die oder der Gewählte nicht die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er den Bekenntnisstand der Gemeinde achtet und wahrt.
Buchstabe d) alte Fassung wurde gestrichen, da er keinen Versagungsgrund darstellt, sondern ein Prüfungsergebnis.
§ 10 (3) Werden nach der Wahl schwer wiegende Tatbestände bekannt, die die Eignung des Gewählten in Frage stellen, so darf die Bestätigung nur mit Zustimmung des Presbyteriums versagt werden.
 
Die Vorschrift wurde nicht übernommen, weil sie auch im Hinblick auf § 10 alte Fassung problematisch ist. § 10 alte Fassung erhielt zwar in Abs. 2 einen Katalog mit zwingenden Versagungsgründen, es fehlte jedoch ein in das Ermessen der Kirchenleitung gestellter Katalog mit Versagungsgründen persönlicher und/oder inhaltlich – professioneller Art. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit wurde durch die Klarstellung des § 11 Absätze 2 und 3 neue Fassung beseitigt. Somit muss der Auffangbestand § 10 Abs. 3  gestrichen werden. 
§ 11 Abs. 1
§ 12

(1)   Versagt die Kirchenleitung die Bestätigung einer Wahl, so setzt sie der Gemeinde eine neue Frist von drei Monaten zur Vornahme einer neuen Wahl.

Unverändert
§ 11 Abs. 2
(2)   Wird diese Frist, die vor ihrem Ablauf auf Antrag verlängert werden kann, nicht eingehalten, so überträgt die Kirchenleitung dem Kreissynodalvorstand die Wahl, der diese in sinngemäßer Anwendung der allgemeinen Wahlbestimmungen vollzieht.
Unverändert
§ 12 Abs. 1
§ 13

(1)   Die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer muss innerhalb von drei Monaten nach Annahme der Berufung ihr oder sein Amt antreten. Eine Verlängerung dieser Frist durch das Presbyterium ist mit Zustimmung der Kirchenleitung möglich.

Inklusive Sprache
§ 12 Abs. 2
(2)   War die gewählte Pfarrerin oder der gewählte Pfarrer bereits Inhaberin oder Inhaber eines Pfarramtes innerhalb der Evangelischen Kirche in Deutschland, so tritt sie oder er am Tage nach Ausscheiden aus ihrem oder seinem bisherigen Amt, anderenfalls am Tage der Einführung, in die Rechte und Pflichten des neuen Pfarramtes ein.
Inklusive Sprache
§ 15
§ 14

Die Superintendentin oder der Superintendent führt die Pfarrerin oder den Pfarrer in einem Gemeindegottesdienst unter Mitwirkung des Presbyteriums und des Kreissynodalvorstandes nach den Vorschriften der Agende in den Dienst ein. Sämtliche Pfarrerinnen und Pfarrer des Kirchenkreises sind zu dem Gottesdienst einzuladen.

Inklusive Sprache
§ 16
§ 15

Die Kosten des gesamten Besetzungsverfahrens einschließlich der Reisekosten der Bewerberinnen und Bewerber trägt die Kirchengemeinde.

Inklusive Sprache
Abschnitt III
Verlängerung einer befristeten Übertragung der Pfarrstelle
 
§ 16

Fassung Ständiger Kirchenordnungsausschuss:

(1)   Ist eine Gemeindepfarrstelle befristet übertragen worden, so gilt sie als unbefristet verlängert, sofern nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf der Frist das Presbyterium eine andere Entscheidung getroffen hat.

Fassung Ständiger Innerkichlicher und Ständiger Theologischer Ausschuss:

(1) Ist eine Gemeindepfarrstelle übertragen worden, erfolgt in der Regel vor Beginn des letzten Jahres die Befristung der Entscheidung über die Verlängerung.

(2)   Über die Verlängerung entscheidet das Presbyterium durch Beschluss nach Anhörung der Superintendentin oder des Superintendenten, des Kreissynodalvorstandes.

Diese Neuregelung wurde erforderlich durch die Entscheidung der Landessynode 2001, bei der Berufung in die erste Pfarrstelle eine Befristung auf 10 Jahre vorzunehmen.
Bei dem gewählten Verfahren wurde der Wunsch der Landessynode und der beteiligten Ständigen Ausschüsse berücksichtigt, die "Wiederwahl" verfahrenstechnisch möglichst unkompliziert zu gestalten.
Abschnitt IV
Vorschlags- und Besetzungsrecht der Kirchenleitung
§ 1 a (3) In jedem dritten Besetzungsfall hat die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht. Die Kirchenleitung kann einen oder mehrer Pfarrer vorschlagen
Schlägt die Kirchenleitung nur einen Pfarrer vor, so kann ihn das Presbyterium durch Beschluss in eigener Verantwortung übernehmen. Geschieht das nicht, so kann die Kirchenleitung ihn im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand ernennen.
Schlägt die Kirchenleitung mehrere Pfarrer vor, so kann das Presbyterium von den Vorgeschlagenen einen wählen. Geschieht das nicht, so kann die Kirchenleitung einen der Vorgeschlagenen im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand ernennen.

Das allgemeine Einspruchsrecht der Gemeindeglieder bleibt unberührt.

Die Kirchenleitung kann auch Pastoren im Sonderdienst vorschlagen.

§ 14 (1) Die Kirchenleitung kann auch in folgenden Fällen das Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen:

a)  bei der ersten Besetzung einer neugegründeten Pfarrstelle, 

b)  wenn eine Pfarrstelle sich erledigt hat 

1. durch Versetzung des Inhabers im Interesse des Dienstes,

2. durch Versetzung des Inhabers in den Wartestand,

3.  durch ein Dienststrafverfahren 

4.  dadurch, dass der Inhaber zur Vermeidung eines Dienststrafverfahrens auf die Pfarrstelle oder die Recht des geistlichen Standes verzichtet hat; 

c)  wenn eine Kirchengemeinde das ihrem Presbyterium bei der Erledigung einer Pfarrstelle zustehende Wahlrecht nicht binnen einer von der Kirchenleitung festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten nach Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung ausgeübt hat. 

Das Verfahren richtet sich nach § 13 dieses Gesetzes.

§ 17

(1)   Die Kirchenleitung kann in folgenden Fällen das Vorschlagsrecht in Anspruch nehmen: 

a)   in jedem dritten Besetzungsfall 

b)   bei der ersten Besetzung einer neu errichteten Pfarrstelle 

c)   beim Freiwerden einer Pfarrstelle 

1.  durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers im Interesse des Dienstes, 

2.  durch Versetzung der Inhaberin oder des Inhabers in den Wartestand, 

3.  durch ein Disziplinarverfahren, 

4.  dadurch, dass die Inhaberin oder der Inhaber zur Vermeidung eines Disziplinarverfahrens auf die Pfarrstelle oder die Rechte des geistlichen Standes verzichtet hat, 

5.  in den Fällen des § 12 Abs. 3 AGPfDG, 

d)    wenn eine Kirchengemeinde das ihrem Presbyterium bei Freigabe einer Pfarrstelle zustehende Wahlrecht nicht binnen einer von der Kirchenleitung festgesetzten Frist von mindestens drei Monaten nach Freigabe der Pfarrstelle zur Wiederbesetzung ausgeübt hat.

Systematische Zusammenfassung des im alten PStG an verschiedenen Stellen geregelten Vorschlagsrechtes der Kirchenleitung mit der Ergänzung Buchstabe c) Nr. 5 auf Grund der neuen Rechtslage.
§ 14 Abs. 2
(2)   Nimmt die Kirchenleitung in einem der vorgenannten Fälle das Vorschlagsrecht in Anspruch, so übt das Presbyterium in den nächsten beiden Besetzungsfällen das Wahlrecht aus, soweit dem Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entgegenstehen.
Unverändert
 
§ 18

(1)   Nimmt die Kirchenleitung das Vorschlagsrecht in Anspruch, so gibt sie dem Presbyterium und dem Kreissynodalvorstand Gelegenheit, ein Stellen- und Anforderungsprofil vorzulegen und zu erläutern. Darüber ist Einmütigkeit anzustreben.

Umsetzung der bisherigen Verwaltungspraxis
§ 3 Abs. 3
(2)   Das Presbyterium hat der Gemeinde Gelegenheit zu geben, die in Aussicht genommenen Bewerberinnen oder Bewerber in Predigt und Katechese zu hören. Die Gemeinde ist zu den Gottesdiensten durch zweimalige Kanzelabkündigung einzuladen. Das Presbyterium führt ein Gespräch über die Lage der Gemeinde,  über den Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers und über die persönlichen Verhältnisse der Bewerberinnen und Bewerber.
Inklusive Sprache
§ 13 Abs. 3 a und Abs. 4 a
(3)   Hat die Kirchenleitung mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer vorgeschlagen und kommt es zu einer Wahl, so richtet sich das Wahlverfahren nach §§ 6 ff.
Lehnt das Presbyterium durch Beschluss eine Wahl ab, so kann die Kirchenleitung mit Zustimmung des Kreissynodalvorstandes eine oder einen der Vorgeschlagenen ernennen.
Inklusive Sprache; redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 13 Abs. 3 b und Abs. 4 b
(4)   Hat die Kirchenleitung nur eine Pfarrerin oder einen Pfarrer vorgeschlagen und beschließt das Presbyterium, diese oder diesen in eigener Verantwortung zu übernehmen, so ist dieser Beschluss der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 8 bekannt zu geben. Die Bestimmungen der §§ 9 ff. finden sinngemäß Anwendung.
Lehnt das Presbyterium durch Beschluss die Wahl ab, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den der Vorgeschlagenen ernennen.
Inklusive Sprache; redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 13 Abs. 4 c
(5)   Die Ernennung durch die Kirchenleitung ist der Gemeinde im Gottesdienst unter Hinweis auf das Einspruchsrecht gemäß § 8 bekannt zu geben.
Inklusive Sprache; redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 13 Abs. 5 a
(6)   Bei Einsprüchen von Gemeindegliedern in den Fällen der Absätze 3 und 4 wird nach § 10 verfahren.
Inklusive Sprache; redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 13 Abs. 5 b
(7)   Wird von dem Presbyterium in den Fällen der Ernennung Einspruch erhoben, so entscheidet die Kirchenleitung nach Anhörung des Kreissynodalvorstandes.
Unverändert
§ 13 Abs. 6
(8)   Wird dem Einspruch stattgegeben, so kann die Kirchenleitung einen neuen Vorschlag machen. Wird dem Einspruch nicht stattgegeben, so kann die Kirchenleitung im Benehmen mit dem Kreissynodalvorstand die Vorgeschlagene oder den Vorgeschlagenen ernennen.
Inklusive Sprache
§ 13 Abs. 7
(9)   Macht die Kirchenleitung binnen sechs Monaten, nachdem die Pfarrstelle zur Wiederbesetzung freigegeben, oder binnen zwei Monaten, nachdem einem Einspruch stattgegeben worden war, keinen Vorschlag, so wird das Wahlrecht durch das Presbyterium ausgeübt.
Unverändert
Abschnitt V
Pfarrstellen der Kirchenkreise und Verbände
§ 17 Die Bestimmungen des Abschnitts I gelten entsprechend für die Pfarrstellen in den Kirchenkreisen und Verbänden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.
§ 19

Die Bestimmung der Abschnitte I bis IV gelten entsprechend für die Pfarrstellen in den Kirchenkreisen und Verbänden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist.

Redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 18 Abs. 3
§ 21

(1)   Im Falle des Freiwerdens einer kreiskirchlichen Pfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Kreissynodalvorstandes über die Freigabe zur Wiederbesetzung.

Redaktionelle Änderung


durch Ersetzen des Wortes „Erledigung“ durch „Freiwerden“

§ 18 Abs. 4 
(2)   Im Falle des Freiwerdens einer Verbandspfarrstelle entscheidet die Kirchenleitung auf Antrag des Verbandsvorstandes und nach Zustimmung des jeweils zuständigen Aufsichtsorgans über die Freigabe zur Wiederbesetzung.
Redaktionelle Änderung


durch Ersetzen des Wortes „Erledigung“ durch „Freiwerden“

§ 19
§ 22

Die Anstellungskörperschaft hat das Recht, ihre Pfarrerinnen und Pfarrer selbst zu wählen, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt. Das Wahlrecht wird bei kreiskirchlichen Pfarrstellen von dem Kreissynodalvorstand, bei Verbandsstellen von dem Verbandsvorstand ausgeübt, soweit es durch Satzung nicht der Verbandsvertretung vorbehalten ist.

Inklusive Sprache
§ 20
§ 23

Bei kreiskirchlichen Pfarrstellen bestimmt der Kreissynodalvorstand, bei Verbandspfarrstellen der Verbandsvorstand, wo die Bewerberinnen und Bewerber vor der Wahl eine Predigt halten und auf welche andere geeignete Weise sie sich vorstellen sollen. § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Inklusive Sprache; redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 21
§ 24

Die Wahl findet in einer Sitzung durch Beschluss statt. In der Einladung zu der Sitzung muss die Pfarrwahl als Tagesordnungspunkt genannt sein. § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 4 gelten entsprechend. § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 5 und 6 sowie § 8 finden keine Anwendung.

Redaktionelle Änderung auf Grund der neuen Paragraphenfolge
§ 22
§ 25

Die Superintendentin oder der Superintendent führt die gewählte Pfarrerin oder den gewählten Pfarrer in einem Gottesdienst unter Mitwirkung des Kreissynodalvorstandes oder des Verbandsvorstandes nach der Agende in den Dienst ein.

Inklusive Sprache
Abschnitt VI
Schlussbestimmungen
 
§ 26

Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Aus- und Durchführungsbestimmungen zu § 16 bei Fristablauf in besonderen Fällen sowie über den Verfahrensablauf bei der Nichtverlängerung einer befristet übertragenen Pfarrstelle zu erlassen.

Bei der Formulierung "Fristablauf in besonderen Fällen" ist an eine möglicherweise zu bestimmende Altersgrenze, den Krankheitsfall und den Fristablauf bei Übernahme von Wahlämtern gedacht.

 

! Für die Richtigkeit der vorliegenden Abschriften wird keine Gewähr übernommen !

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AMT & DIENST  - GESETZE

Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche


 
 
LS 2002 Drucksache 17
Vorlage der Kirchenleitung an die Landessynode

Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
über die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche der Union

(Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – AGPfDG)

 - Eingeschränkter Dienst -


A

Kirchengesetz
zur Änderung des Kirchengesetzes
zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes
über die dienstrechtlichen Verhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer
in der Evangelischen Kirche der Union

(Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – AGPfDG)

Vom    . Januar 2002

Entwurf

Die Landessynode der Evangelischen Kirche im Rheinland hat das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Kirchengesetz zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – AGPfDG) vom 9. Januar 1997 (KABl. S. 60), geändert durch Artikel 1 des Kirchengesetzes zur Regelung des Dienstrechtes der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Kirchenbeamtinnen und Kirchenbeamten vom 15. Januar 1998 (KABl. S. 56) wird wie folgt geändert:

1.   § 9 erhält folgende Fassung:

      „Die Kirchenleitung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Ausführungsbestimmungen über die Übertragung und den Umfang eines Eingeschränkten Dienstes, die Befristung, die pastorale Versorgung der Gemeinde, den gemeinsamen Dienst in einer Pfarrstelle und die Beratung zu erlassen.

2.   § 10 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft.

Bad Neuenahr, den    . Januar 2002
 

 
Evangelische Kirche im Rheinland

Die Kirchenleitung



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B

BEGRÜNDUNG

I.    Allgemeines

1.   Im Rahmen der Pfarrbilddiskussion hat die Landessynode im Verlauf ihrer         Tagung am 12. Januar 1999 den folgenden Beschluss Nr. 67 gefasst:

      „Beschluss 67

...

3.5 Die Landessynode beauftragt die Kirchenleitung, Arbeitsaufträge zur Weiterarbeit am Berufsbild der Pfarrerinnen und Pfarrer zu erteilen, deren Ergebnisse bei den kommenden Tagungen der Landessynode vorgelegt werden sollen:

-    eingeschränkter Dienst

-    Funktionspfarramt

-    Geteiltes Amt

-    Frauen im Pfarramt

-    Pfarramt im Kontext des Gesamtgefüges der Mitarbeitenden

-    Pfarrerinnen und Pfarrer im Ehrenamt

-    Visitationspraxis hinsichtlich der Aufgabenbeschreibung und Leistungsüber­prüfung der beruflich Mitarbeitenden, einschließ­lich der Pfarrerinnen und Pfarrer

-    Gestaltung des Lebens im Pfarrhaus (Pfarrdienstwohnung).

           ...“

2.   In Ausführung dieses Beschlusses wurde u.a. auch eine Arbeitsgruppe zur Bearbeitung des Themas „Eingeschränkter Dienst“ eingesetzt. Das Arbeitsergebnis dieser Arbeitsgruppe nahm die Landessynode im Januar 2001 zur Kenntnis und erteilte am 11. Januar 2001 durch Beschluss Nr. 39 folgenden weiteren Arbeitsauftrag:

      „ Beschluss  39:

Zur Umsetzung noch ausstehender Arbeitsaufträge aus Beschluss 67 der Landessynode von 1999 (Berufsbild der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer), dem Antrag der Kreissynode An der Agger betr. Ausnahmen von § 47 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz und dem Antrag der Kreissynode Koblenz betr. Ausführungen zum Berufsbild der Gemeindepfarrerinnen und Gemeindepfarrer werden folgende Entscheidungen getroffen:

...

4.   Zu Beschluss 67.3.5 (Eingeschränkter Dienst)

Die Kirchenleitung wird beauftragt, Möglichkeiten rechtlicher und struktureller Umsetzung zu prüfen, durch die Leistungsaufgaben auch im eingeschänkten Dienst wahrgenommen werden können. In diese Prüfung sollen ferner die grundsätzlichen Fragen zum Regelungsbedarf bezüglich Arbeitszeit, Gremienanwesenheit, Vertretung, Nebentätigkeit und Beratungspflicht im eingeschränkten Dienst mit einbezogen werden..“

3. In Ausführung dieses Arbeitsauftrages wird das Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Kirchengesetzes über die dienstrechtlichen Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche der Union (Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz – AGPfDG) zur Beschlussfassung vorgelegt. Dieses Kirchengesetz schafft die Rechtsgrundlage zum Erlass der zur Beschlussfassung vorgelegten Verordnung über die Wahrnehmung pfarramtlicher Aufgaben in Gemeindepfarrstellen mit eingeschränktem Dienstumfang. Der Text der Verordnung ist als Entwurf beigefügt (Anlage). In-Kraft-Treten der Verordnung ist abhängig von der Beschlussfassung der Landessynode über das vorgelegte Kirchengesetz.

II.   Zu den einzelnen Vorschriften der Verordnung

1. In § 2 wird der Umfang pfarramtlicher Aufgaben beschrieben und festgelegt.

In Absatz 2 dieser Vorschrift wird erstmals ein Zeitrahmen zur Orientierung vorgegeben, der sich an der Wochenarbeitszeit eines uneingeschränkten Dienstes bemisst. 

Basis der Überlegungen zu dem zeitlichen Orientierungsrahmen ist § 48 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz, der sich im Hinblick auf die Ermöglichung freier Zeiten bei der Wahrnehmung des Dienstes ebenfalls an der Wochenarbeitszeit orientiert.

§ 48 Abs. 2 Pfarrdienstgesetz hat folgenden Wortlaut:

„(2) Sie können ihren Dienst so einrichten, daß unter Berücksichtigung der dienstlichen Belange ein Tag in der Woche von dienstlichen Verpflichtungen frei bleibt.“

Somit geht das Pfarrdienstgesetz von einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsbelastung von sechs Tagen aus. Davon abgeleitet ergeben sich bei eingeschränktem Dienstumfang die in § 2 Abs. 2 Nummern 1 bis 3 festgelegten Tage in der Woche.

Hierbei handelt es sich nicht um eine starre Festlegung, sondern um eine zeitliche Orientierung.

Darüber hinaus eröffnet § 2 Abs. 2 aber auch die Möglichkeit, den Umfang des eingeschränkten Dienstes an Pfarrbezirken bzw. Seelsorgebezirken zu orientieren.

Mit diesem breit gefächerten Orientierungsrahmen soll den Presbyterien die Möglichkeit eröffnet werden, bei der Festlegung des Umfangs des eingeschränkten Dienstes flexibel auf die konkreten Gegebenheiten vor Ort reagieren zu können. 

2. Die §§ 3 und 4 enthalten keine neuen Regelungen, sondern entsprechen im Wortlaut den §§ 9 und 10 AGPfDG. Die Vorschriften wurden lediglich aus systematischen Gründen in den Verordnungstext eingefügt.

3. Die §§ 5, 6 und 9 sollen Bewusstsein schaffen für die in der praktischen Umsetzung eines eingeschränkten Dienstes am häufigsten genannten Probleme der Regelung der Anwesenheit vor Ort, der Erreichbarkeit und der Vertretung.

Der Ständige Kirchenordnungsausschuss hat sich in seiner Sitzung am 21. Mai / 21. September 2001 und der Ständige Innerkirchliche Ausschuss in seiner Sitzung am 31. Mai 2001 eingehend mit dem vorgelegten Entwurf befasst.

Die von der Landessynode vorgelegte Fassung entspricht den Voten der ständigen Ausschüsse.

Vorschlag der Kirchenleitung:

Überweisung an den Auschuss für Kirchenordnung und Rechtsfragen (II) – federführend –,

an den Theologischer Ausschuss (I) und an den Innerkirchlicher Ausschuss (IV)



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Anlage

E N T W U R F

Verordnung

über die Wahrnehmung pfarramtlicher
Aufgaben in Gemeindepfarrstellen mit
eingeschränktem Dienstumfang

(VOzED)

Vom . ... 2002

Auf Grund der §§ 67 ff. und 106 des Pfarrdienstgesetzes (PfDG) und des § 9 des Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz erlässt die Kirchenleitung folgende Verordnung:

§ 1

Grundsätze

(1)  Im Eingeschränkten Dienst bleiben der mit der Ordination übertragene Auftrag sowie die Rechte und Pflichten zur öffentlichen Wortverkündigung, Sakramentsverwaltung, Seelsorge und Unterweisung unberührt.

(2)  Das Maß der wahrzunehmenden Aufgaben richtet sich nach dem in der Übertragungsurkunde festgelegten Dienstumfang und der Dienstanweisung.

(3)  Die sonstigen mit dem pfarramtlichen Dienst verbundenen Rechte und Pflichten werden nach dieser Verordnung geregelt.

§ 2

Umfang pfarramtlicher Aufgaben

(1)  Der Umfang der pfarramtlichen Aufgaben ist insbesondere in den Bereichen Gottesdienst, Amtshandlungen, Seelsorge und Konfirmandenarbeit zu regeln. Dabei muss sichergestellt werden, dass die Pfarrerin oder der Pfarrer am gottesdienstlichen Leben durch Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung in der Gemeinde regelmäßig beteiligt ist.

(2)  Unter Berücksichtigung der gemeindlichen Belange ist das Maß des Einsatzes, der Beanspruchung und der Belastung zu bemessen. Dabei können Pfarrbezirke oder Seelsorgebezirke oder zeitliche Aspekte entsprechend dem Umfang des Eingeschränkten Dienstes berücksichtigt werden. Als zeitliche Orientierung kann gelten:

1.    Bei einem Dienstumfang von 50 vom Hundert sind 3 Tage in der Woche zu Grunde zu legen.

2.    Bei einem Dienstumfang von 66,6 vom Hundert sind 4 Tage in der Woche zu Grunde zu legen.

3.    Bei einem Dienstumfang von 75 vom Hundert sind 4,5 Tage in der Woche zu Grunde zu legen.

§ 3

Gemeinsamer Dienst in einer Pfarrstelle

Ist zwei Pfarrerinnen oder Pfarrern, deren Dienstumfang jeweils auf die Hälfte eingeschränkt ist, gemeinsam eine Pfarrstelle übertragen worden, so kann eine oder einer der Beteiligten in den Wartestand versetzt werden, wenn das Dienstverhältnis der oder des anderen verändert wird oder endet.

§ 4

Befristung

Der eingeschränkte Dienst kann im Einzelfall befristet werden.

§ 5

Residenzpflicht, Dienstwohnung

(1)Vor Übertragung eines Eingeschränkten Dienstes ist unter Beteiligung der Superintendentin oder des Superintendenten und des Landeskirchenamtes die Residenzpflicht und die Pflicht zum Bewohnen einer Dienstwohnung zu regeln. 

(2)Die Pfarrerin oder der Pfarrer im Eingeschränkten Dienst soll so wenig wie möglich vom Dienstbereich abwesend sein (§ 48 Abs. 1 PfDG).

§ 6

Pastorale Versorgung/ Vertretung

(1)  Vor Begründung eines Eingeschränkten Dienstes ist durch das Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft (§ 24 Abs. 3 PfDG) mit der Superintendentin oder mit dem Superintendenten verbindlich zu klären, wie die pastorale Versorgung der Gemeinde, insbesondere die Vertretung sichergestellt wird.

(2)  Die Vertretungspflicht ist entsprechend dem Umfang des Eingeschränkten Dienstes zu ermäßigen.

§ 7

Konvent, Fortbildung

(1)  Die Pflicht zur Teilnahme am Pfarrkonvent nach Artikel 69 Abs. 3 Satz 3 Kirchenordnung gilt auch für Pfarrerinnen und Pfarrer im Eingeschränkten Dienst.

(2)  Auch Pfarrerinnen und Pfarrer im Eingeschränkten Dienst sind berechtigt und verpflichtet, sich regelmäßig fortzubilden. Für sie gelten darüber hinaus die Ausführungsbestimmungen zur Fortbildung von Pfarrerinnen und Pfarrern in den ersten Amtsjahren (FeA).

§ 8

Nebentätigkeiten

Nebentätigkeiten bedürfen auch im Eingeschränkten Dienst der aufsichtlichen Genehmigung.

§ 9

Übertragung 

Vor der Übertragung eines Eingeschränkten Dienstes sind die damit verbundenen Regelungen einschließlich der Dienstanweisung schriftlich zu treffen. Diese sind vom Leitungsorgan der Anstellungskörperschaft über die Superintendentin oder den Superintendenten dem Landeskirchenamt zur Kenntnis zu geben.

§ 10

Beratungspflicht

Das Landeskirchenamt ist verpflichtet, das Leitungsorgan sowie die Pfarrerin oder den Pfarrer vor der Beschlussfassung über die Einrichtung eines Eingeschränkten Dienstes über die rechtlichen, finanziellen, strukturellen und organisatorischen Fragen zu beraten.

§ 11

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2002 in Kraft.
 

Für die Abschrift wird keine Gewähr übernommen

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Materialien zum Problem der Pfarrerdienstanweisung in der Kirche

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