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Grundordnung der Ev.Kirche in Berlin-Brandenburg (1998)
Vom 19. November 1994
Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat unter Beachtung von Artikel 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Synode, die Kirchenleitung und das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 1990 (KABl. S.145) das folgende Kirchengesetz beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
Vorspruch - Von Schrift und Bekenntnis
Grundsätze über Amt und Gemeinde
Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1-6)
Teil I: Die Kirchengemeinde
Abschnitt 1: Aufgaben (Artikel 7-11)
Abschnitt 2: Gemeindeglieder und Dienste in der Gemeinde (Artikel 12-19)
Abschnitt 3: Die Leitung in der Gemeinde
3.1 Der Gemeindekirchenrat (Artikel 20-25)
3.2 Der Gemeindebeirat und die Gemeindeversammlung (Artikel 26-28)
Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in der Gemeinde
4.1 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 29)
4.2 Die Ältesten (Artikel 30-33)
4.3 Andere ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Artikel
34-35)
4.4 Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Artikel 36-41)
Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen (Artikel 42-45)
Teil II: Der Kirchenkreis
Abschnitt 1: Aufgaben (Artikel 46-47)
Abschnitt 2: Die Kreissynode (Artikel 48-52)
Abschnitt 3: Der Kreiskirchenrat (Artikel 53-55)
Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises (Artikel 56-64)
Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen (Artikel 65-66)
Teil III: Die Landeskirche
Abschnitt 1: Aufgaben (Artikel 67)
Abschnitt 2: Die Landessynode (Artikel 68-78)
Abschnitt 3: Die Kirchenleitung (Artikel 79-85)
Abschnitt 4: Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sowie das Evangelisch-reformierte Moderamen (Artikel 86-95)
Abschnitt 5: Das Konsistorium (Artikel 96-98)
Abschnitt 6: Landeskirchliche Einrichtungen und
Werke (Artikel 99-103)
Teil IV: Die Finanzordnung
Abschnitt 1: Die Finanzordnung (Artikel 104-108)
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In Jesu Namen
Vorspruch - Von Schrift und Bekenntnis
1.
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg steht in der Einheit
der einen, heiligen, allgemeinen christlichen Kirche, die überall
da ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente
recht verwaltet werden.
2.
Eins unter ihrem Haupte Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte
Gottes, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn, dessen sie wartet, ist
sie gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen
Schrift Alten und Neuen Testaments, an der allein Lehre und Leben zu messen
sind.
3.
Sie bezeugt als Kirche der Reformation ihren Glauben gemeinsam mit
der alten Kirche durch die altkirchlichen Symbole: das Apostolicum, Nicaenum
und Athanasianum.
4.
Sie bekennt mit den Vätern der Reformation, daß Jesus Christus
allein unser Heil ist, offenbart allein in der Heiligen Schrift Alten und
Neuen Testaments, geschenkt allein aus Gnaden, empfangen allein im Glauben.
Sie ist eine Kirche der lutherischen Reformation, in der weit überwiegend
die lutherischen Bekenntnisschriften in Geltung stehen: die Augsburgische
Konfession, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel, der kleine
und große Katechismus Luthers*).
Sie hat ihren besonderen Charakter in der Gemeinschaft kirchlichen
Lebens mit den zu ihr gehörigen reformierten Gemeinden, in denen die
reformierten Bekenntnisschriften gelten:
der Heidelberger Katechismus und in den französisch-reformierten
Gemeinden die Confession de foi und die Discipline ecclesiastique.
Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums weiß sie sich verpflichtet, das Bekenntnis ihrer Gemeinden zu schützen und zugleich dahin zu wirken, daß ihre Gemeinden in der Einheit des Bekennens beharren und wachsen.
5.
Sie bejaht die von der ersten Bekenntnissynode von Barmen 1934 getroffenen
Entscheidungen und sieht in deren theologischer Erklärung ein von
der Schrift und den Bekenntnissen her auch fernerhin gebotenes Zeugnis
der Kirche.
6.
Sie weiß sich verpflichtet, ihre Bekenntnisse immer wieder an
der Heiligen Schrift zu prüfen und in Lehre und Ordnung gegenwärtig
und lebendig zu erhalten. Immer neu zum Zeugnis gerufen, wird sie durch
ihre Bekenntnisse zur Schrift
geführt und zum rechten Bekennen geleitet.
7.
Sie pflegt die geschenkte Kirchengemeinschaft der in ihr verbundenen
Gemeinden, indem sie zugleich der Entfaltung der einzelnen Konfessionen
freien Raum gewährt.
Sie gewährt den Gliedern aller Gemeinden Anteil an der Gemeinschaft
des Gottesdienstes und der Sakramente.
Durch das Miteinander der verschiedenen reformatorischen Bekenntnisse
weiß sich die Kirche verpflichtet, ihre Glieder immer neu zu rufen,
auf das Glaubenszeugnis der Brüder zu hören.
8.
Sie fördert die kirchliche Gemeinschaft in der Evangelischen Kirche
in Deutschland und nimmt durch ihre Zusammenarbeit mit den Kirchen der
Oekumene teil an der Verwirklichung der Gemeinschaft Christi auf Erden
und an der Ausbreitung des Evangeliums in der Völkerwelt.
Grundsätze über Amt und Gemeinde
1.
Gott selbst bereitet sich aus denen, die auf Sein Wort hören und
die Sakramente empfangen, Seine Gemeinde, die Kirche Jesu Christi auf Erden,
indem Er in ihren Herzen durch den Heiligen Geist den Glauben weckt und
die von Ihm Berufenen zu Zeugen ihres Herrn und zu Dienern ihres Nächsten
macht.
Der Heilige Geist leitet und erbaut die Gemeinde durch mannigfache
Gaben, Dienste und Ämter. Sie dienen alle dem einen der Kirche ein
gestifteten Amt, das die Versöhnung verkündigt: teils entfalten
sie das Predigtamt in einer Mannigfaltigkeit von Ämtern der Verkündigung
und Lehre; teils fördern sie in der Leitung und Verwaltung der Kirche
den
Dienst der Verkündigung und wachen darüber; teils lassen sie
das Wort von der Versöhnung in Lob und Dank und einem Leben der brüderlichen
Liebe Tat werden. Die Kirche kann und darf nicht ohne solche Dienste und
Ämter sein.
Alle Leitung in der Kirche ist demütiger, brüderlicher Dienst
im Gehorsam gegen den guten Hirten. Sie wird von Pfarrern und Ältesten
gemeinsam ausgeübt.
Alle Gemeindeglieder sind dafür verantwortlich, daß die
für das Leben der Kirche notwendigen Dienste wahrgenommen werden.
Darauf gründet es sich, daß denjenigen, ,,so mit Ernst Christen
sein wollen", besondere Verantwortung auferlegt wird, auch in der Mitwirkung
an der Leitung der Gemeinde. Die Ausübung der Dienste bedarf grundsätzlich
eines Auftrages der Gemeinde.
2.
Wiewohl auch kirchliche Ämter rechtlich geordnet sind, sind sie
dennoch keine weltlichen Einrichtungen. Ihr geistlicher Charakter wird
vor allem für die Bestellung zu den Ämtern bedeutsam.
Die Auswahl, Prüfung und Berufung der Amtsträger und Bewerber
geschieht in der Kirche Jesu Christi durch geistlich besonders dazu berufene
Glieder nach geistlichen Gesichtspunkten. Alle Zuchtübung an den Amtsträgern
erfolgt nach den Maßstäben der Heiligen Schrift.
Allein die an Schrift und Bekenntnis gebundene Kirche hat das Recht,
das Amt zu- und abzuerkennen, nicht eine weltliche Instanz.
3.
Alle Amtsträger sind an die Gemeinde gewiesen; sie sind ihr für
eine ihrem Auftrag entsprechende Amtsführung verantwortlich. Sie sind
jedoch in der Erfüllung des göttlichen Auftrages, die rechte
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zu üben, frei gegenüber
Willkür der Gemeinde und nur an diesen Auftrag gebunden.
Die Gemeinde ist an das Amt gewiesen. Doch ist sie frei gegenüber
einer willkürlichen, den göttlichen Amtsauftrag überschreitenden
oder verlassenden Amtsführung.
Die Errichtung besonderer, mit Herrschaftsbefugnissen ausgerüsteter
Führungsämter verstößt gegen die Heilige Schrift.
4.
Kraft des Priestertums aller Gläubigen ist jedes Gemeindeglied
berechtigt und verpflichtet, kirchliche Dienste wahrzunehmen. Die Verpflichtung
für alle Gemeindeglieder, nach dem Maß ihrer Gaben, Kräfte
und Möglichkeiten, die Gnadengabe des Evangeliums zu bezeugen, muß
sich in Notzeiten auch darin bewähren, daß nichtordinierte Gemeindeglieder
den Dienst der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums und
der Sakramentsverwaltung zunächst auch ohne besonderen Auftrag übernehmen.
Die Gültigkeit und Wirksamkeit der in solcher Wahrnehmung vollzogenen
Handlungen ist in dem der ganzen Kirche eingestifteten Amt begründet.
Artikel 1
(1) Die Kirche lebt von der Zusage ihres
Herrn Jesus Christus: ,,Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt
Ende" (Matthäus 28,20). Bestimmt von seinem Auftrag, das Evangelium
in der Welt zu bezeugen, gestaltet sie ihr Leben in der Nachfolge Jesu
Christi.
(2) Allein an diesen Auftrag gebunden,
urteilt die Kirche frei über ihre Lehre und bestimmt selbständig
ihre Ordnung. In dieser Bindung und Freiheit erfüllt sie ihre Aufgaben,
überträgt sie ihre Dienste und gestaltet sie ihre Einrichtungen.
(3) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
ist die Gesamtheit der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
Sie leitet sich selbst im Rahmen gesamtkirchlicher Ordnung. Ihre Ordnungen
müssen mit der im Vorspruch gegebenen Grundlage in Einklang stehen.
(4) Die Kirchengemeinden und ihre Zusammenschlüsse,
die Kirchenkreise und die Landeskirche nehmen als Körperschaften des
öffentlichen Rechts am allgemeinen Rechtsleben teil; Entsprechendes
gilt für ihre rechtsfähigen sonstigen öffentlichen Körperschaften,
Anstalten und Stiftungen.
Artikel 2
(1) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
ist Glied der Evangelischen Kirche der Union und Gliedkirche der Evangelischen
Kirche in Deutschland.
(2) Sie steht in Kirchengemeinschaft mit
den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zugestimmt
haben, und sucht Kirchengemeinschaft auch mit anderen Kirchen.
(3) Sie ist Mitgliedskirche des Ökumenischen
Rates der Kirchen.
Artikel 3
(1) Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi
gründet sich auf Gottes Handeln in der Taufe.
(2) Mitglieder der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg sind alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg haben, es sei denn, daß sie einer anderen evangelischen
Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
(3) Sie sind damit zugleich Mitglieder
einer Kirchengemeinde.
(4) Wer aus der Kirche austritt oder zu
einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt, verliert
die Kirchenmitgliedschaft.
Artikel 4
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung sind alle, denen zur ehrenamtlichen oder beruflichen Wahrnehmung Dienste in der Kirche übertragen worden sind.
Artikel 5
(1) Jedes kirchliche Gremium empfängt
seine Vollmacht im Hören auf Gottes Wort. Andacht und Gebet sind Bestandteil
jeder Beratung. Das Bemühen um gegenseitige Verständigung und
Rücksichtnahme bestimmt den Umgang miteinander.
(2) Kirchliche Gremien sollen so zusammengesetzt
sein, daß unter den Mitgliedern Frauen und Männer in einem zahlenmäßig
angemessenen Verhältnis vertreten sind.
Artikel 6
(1) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
(2) Ordinierte sind durch ihre Ordination
verpflichtet, das Beichtgeheimnis zu wahren, auch vor Gericht. Nicht ordinierte
Gemeindeglieder haben ebenfalls die Verpflichtung, über das, was ihnen
in einem Beicht- oder Seelsorgegespräch anvertraut wird, zu schweigen.
(3) Beichtgeheimnis und seelsorgerliche
Schweigepflicht stehen unter dem Schutz der Kirche.
(4) Zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet
sind alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitglieder
aller kirchlichen Gremien über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung
ihres Dienstes zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder auf
besondere Anordnung vertraulich sind. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung
des Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft. Von ihr kann nur
der oder die Dienstvorgesetzte oder das jeweilige Gremium befreien.
Teil I: Die Kirchengemeinde
Artikel 7
(1) Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag
der Kirche Jesu Christi am Ort wahr. Sie steht in gesamtkirchlicher Verantwortung.
Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, in ihrem Bereich den Menschen das
Evangelium zu bezeugen und sie zur Gemeinschaft der Glaubenden zu sammeln.
Das geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere im Gottesdienst
und in der Feier der Sakramente sowie durch Unterweisung, Diakonie, Seelsorge,
missionarischen Dienst, Zurüstung und gemeinsames Leben.
(2) Sie nimmt Beziehungen zu Gemeinden
anderer Konfessionen am Ort und zu Gemeinden in der Ökumene auf.
(3) Sie mißt in Leben und Lehre dem
Verhältnis zum jüdischen Volk auf der Grundlage des gemeinsamen
biblischen Erbes besondere Bedeutung zu und erinnert an die Mitschuld der
Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens in Deutschland.
(4) Sie sucht das Gespräch mit Menschen
anderer Überzeugungen und Angehörigen anderer Religionen. Sie
arbeitet mit ihnen zusammen, um dadurch Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung
der Schöpfung zu fördern.
Artikel 8
(1) In Bindung an Schrift und Bekenntnis
sowie unter Beachtung der kirchlichen Ordnung erfüllt die Kirchengemeinde
ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, sofern diese Grundordnung nichts
anderes bestimmt. Die Kirchengemeinde kann Aufgaben gemeinsam mit anderen
Kirchengemeinden wahrnehmen.
(2) Die Kirchengemeinde ist eingegliedert
in den Kirchenkreis und die Landeskirche. Sie beteiligt sich an der Lösung
übergemeindlicher Aufgaben und trägt zum Erfahrungsaustausch
und zur gegenseitigen Unterstützung der Kirchengemeinden bei.
(3) Die Kirchengemeinde arbeitet mit diakonischen
Einrichtungen in ihrem Umkreis zusammen und unterstützt sie im Rahmen
ihrer Möglichkeiten.
(4) Die Kirchengemeinde ist dafür
verantwortlich, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen
Dienste wahrgenommen werden. Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche
tragen gemeinsam Verantwortung dafür, daß die dazu erforderlichen
Stellen errichtet und besetzt werden; Entsprechendes gilt für die
Aufhebung bestehender Stellen.
Artikel 9
(1) Kirchengemeinden sind Wohnsitz-, Personal-
oder Anstaltsgemeinden.
(2) Personal- und Anstaltsgemeinden können
in besonderen Rechtsformen bestehen. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
(3) Über die Neubildung, Veränderung,
Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden beschließt nach Anhörung
der betroffenen Gemeinde- und Kreiskirchenräte, wenn kein Beteiligter
widerspricht, das Konsistorium, anderenfalls die Kirchenleitung.
Artikel 10
(1) Zur Wohnsitzgemeinde gehören alle
Evangelischen, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthalt haben. Die Mitgliedschaft in einer anderen als der zuständigen
Wohnsitzgemeinde ist möglich, wenn deren Gemeindekirchenrat zustimmt.
Die Wohnsitzgemeinde ist über diesen Beschluß zu informieren.
(2) Zuziehende Evangelische werden Mitglieder
ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie dem Gemeindekirchenrat nicht innerhalb
eines Jahres nach dem Zuzug ausdrücklich mitteilen, daß sie
sich einer anderen Kirchengemeinde angeschlossen haben.
(3) Zu einer Personal- oder Anstaltsgemeinde
gehören alle Evangelischen, die auf ihren Antrag durch Beschluß
des jeweiligen Leitungsorgans in sie aufgenommen werden, sofern sich aus
der Funktion dieser Kirchengemeinde oder den für solche Kirchengemeinden
bestehenden besonderen Vorschriften nichts anderes ergibt. Für Studentengemeinden
sowie für Gemeinden der Berliner Stadtmission beschließt die
Kirchenleitung besondere Regelungen.
(4) Evangelische reformierten Bekenntnisses
können sich ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz einer reformierten
Gemeinde anschließen.
Artikel 11
(1) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde
ist, kann dies nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens
werden. Die Aufnahme wird für Ungetaufte durch die Taufe, für
Wiedereintretende oder aus einer anderen christlichen Kirche Übertretende
durch Teilnahme am Abendmahl wirksam.
(2) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde
ist, kann sich am kirchlichen Leben beteiligen. Näheres regelt die
Ordnung des kirchlichen Lebens.
Abschnitt 2: Gemeindeglieder
und Dienste in der Gemeinde
Artikel 12
(1) Alle Gemeindeglieder sind berufen, Gottes
Wahrheit zu bezeugen. Dazu werden sie bevollmächtigt und ermutigt
im Hören auf Gottes Wort sowie in der Gemeinschaft mit ihrem Herrn
und untereinander, die sie im Heiligen Abendmahl erfahren. Sie stärken
sich gegenseitig durch Fürbitte und Eintreten füreinander.
(2) Indem die Gemeindeglieder in der Nachbarschaft
und am Arbeitsplatz das Evangelium bezeugen, ihre Kinder christlich erziehen
und den Nächsten helfen, nehmen sie zugleich Dienste der Gemeinde
wahr.
(3) Die Gemeindeglieder sind berufen, als
Gottes Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Maß ihrer Gaben
und Kräfte Dienste in der Gemeinde zu übernehmen.
Artikel 13
(1) Die Gemeindeglieder haben an der Leitung
der Gemeinde teil, indem sie an der Urteilsbildung über die rechte
Lehre mitwirken, das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeindekirchenrat
wahrnehmen, an der Gemeindeversammlung teilnehmen und die Arbeit des Gemeindekirchenrates
kritisch begleiten.
(2) Durch ihre Abgaben und Opfer unterstützen
sie den Dienst der Kirche und tragen deren Lasten mit.
(3) Näheres über Aufgaben und
Befugnisse der Gemeindeglieder bestimmt die Ordnung des kirchlichen Lebens.
Artikel 14
(1) Das Bemühen, das Evangelium umfassend
auszurichten, bestimmt die Gestalt der Dienste in der Gemeinde. Die Gemeinde
fördert solche Dienste und tritt für die ein, die sie wahrnehmen.
(2) Viele Dienste werden ehrenamtlich wahrgenommen.
Als Älteste, im Lektorendienst, in der Jugend- und Familienarbeit,
der Kirchenmusik, der Diakonie, der Verwaltung und auf anderen Gebieten
tragen Gemeindeglieder zum Aufbau der Gemeinde bei.
(3) Dienste, die eine festere Gestalt gewonnen
haben, werden in der Regel haupt- oder nebenberuflich wahrgenommen: in
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in der Arbeit mit Kindern,
Jugendlichen und Erwachsenen, in Kirchenmusik und Diakonie und in der Verwaltung.
Artikel 15
(1) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung schließt ein, den Gottesdienst zu leiten,
zu predigen, für den rechten Vollzug von Taufe und Abendmahl zu sorgen,
Beichte zu hören und Absolution zu erteilen, auf die Zulassung zum
Abendmahl vorzubereiten, kirchliche Handlungen zu vollziehen und seelsorgerliche
Aufgaben wahrzunehmen.
(2) Zu diesem Dienst gehört auch,
die Gemeinde an ihre Verpflichtung zu erinnern, Verkündigung und Lehre
immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen.
(3) Zu diesem Dienst gehört ferner,
dafür zu sorgen, daß die ganze Gemeinde mit dem Wort Gottes
angeredet wird und in der Einigkeit im Geist wächst.
(4) Durch diesen Dienst wird die Gemeinde
unbeschadet der besonderen Verantwortung des Gemeindekirchenrats nach Artikel
20 geleitet.
Artikel 16
(1) Die Arbeit mit Kindern hat zum Ziel,
ihnen Gottes Liebe zu bezeugen und sie Gemeinde erleben zu lassen. Zu diesem
Dienst gehören der Kindergottesdienst, die Christenlehre, die kirchliche
Begleitung in Kindertagesstätten, von Kindergruppen und auf Freizeiten,
bei denen Kinder christliche Gemeinschaft erfahren, sowie das Gespräch
mit den Eltern, denen die Gemeinde Hilfen zur christlichen Erziehung anbietet.
(2) Der Religionsunterricht in der Schule
ist Teil des Dienstes der Kirche an Kindern und Jugendlichen. Er wendet
sich an alle Schülerinnen und Schüler. Sie sollen erkennen und
erfahren, welche Freiheit ihnen das Evangelium von Jesus Christus für
ihr Leben eröffnet und welche Verantwortung sich daraus ergibt. Dieser
Unterricht und die katechetische Arbeit in der Gemeinde müssen aufeinander
bezogen sein.
(3) Die Arbeit mit Jugendlichen berücksichtigt
die Lebenswirklichkeit der jüngeren Generation. In unterschiedlichen
Formen wie Junger Gemeinde und Offener Jugendarbeit begegnen junge Menschen
dem Evangelium und erfahren Gemeinschaft und partnerschaftliche Begleitung.
Der Konfirmandenunterricht bietet den Jugendlichen die Möglichkeit,
sich mit der Bibel, der Lehre der Kirche und dem Leben der Gemeinde vertraut
zu machen, und bereitet sie auf die Konfirmation und damit auf verantwortliche
Mitarbeit in der Gemeinde vor.
(4) Zur Arbeit mit Erwachsenen gehört
es, Frauen und Männer unterschiedlicher Altersgruppen anzuregen, Fragen
des persönlichen, kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens von der
christlichen Botschaft her zu bedenken, ihnen zur Vergewisserung im Glauben
zu helfen und sie zur Mitarbeit in der Gemeinde zu gewinnen. Dieser Dienst
berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenssituationen der Menschen.
Er geschieht in Hauskreisen, Gesprächskreisen, Gruppen und anderen
Veranstaltungen der Erwachsenenbildung.
Artikel 17
Zum kirchenmusikalischen Dienst gehört vor
allem, Gottesdienste und andere Zusammenkünfte der Gemeinde mitzugestalten,
Gemeindegesang zu fördern, Chöre und Instrumentalgruppen aufzubauen
und zu leiten sowie besondere Kirchenmusiken zu veranstalten. Der kirchenmusikalische
Dienst soll ebenso wie andere künstlerisch-gestalterische Dienste
die kreativen Gaben der Gemeindeglieder wecken und fördern, damit
Menschen aller Altersgruppen auch auf diesem Weg Zugang zum Evangelium
finden und Gemeinschaft erleben.
Artikel 18
Zum diakonischen Auftrag der Seelsorge und Hilfe
gehört vor allem, Menschen aller Altersgruppen zu dienen, die behindert,
körperlich krank, seelisch gestört, sozial gefährdet oder
in anderer Weise hilfsbedürftig sind, deren Angehörige zu beraten
und mit fürsorgerisch-seelsorgerlicher Hilfe zu begleiten sowie Gemeindeglieder
zu solchem Dienst anzuleiten. Das schließt ein, die Ursachen gesellschaftlicher
Mißstände und krankmachender Strukturen zu benennen. Durch diesen
Dienst wird Menschen die Liebe Gottes mit Wort und Tat bezeugt.
Artikel 19
Zum Verwaltungsdienst gehören vor allem der
Küsterei- und Kirchendienst, das Archiv- und Kirchenbuchwesen, die
Bau-, Grundstücks- und Finanzverwaltung sowie die zur Bewirtschaftung
der Gebäude und Grundstücke erforderlichen Tätigkeiten.
Auch diese Dienste tragen dazu bei, Gemeinde aufzubauen und Menschen zur
Teilnahme am Gemeindeleben einzuladen.
Abschnitt 3 : Die Leitung
in der Gemeinde
3.1 Der Gemeindekirchenrat
Artikel 20
(1) Der Gemeindekirchenrat nimmt die Verantwortung
der Kirchengemeinde für die schriftgemäße Verkündigung
des Evangeliums wahr. In dieser Verantwortung leitet er die Kirchengemeinde
unbeschadet des besonderen Auftrags zur Leitung durch das Wort, den die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung nach Artikel 15 und Artikel 39 Abs. 1 haben.
(2) Er ist dafür verantwortlich, daß
die Kirchengemeinde die Aufgaben wahrnimmt, die sich aus den Artikeln 7
und 8 ergeben.
(3) Er berät regelmäßig die Situation
der Kirchengemeinde, plant ihre Arbeit, sorgt für deren Durchführung
und achtet auf gegenseitige Information in der Gemeinde.
(4) Insbesondere gehört zu den Aufgaben
des Gemeindekirchenrates:
1. das regelmäßige Zusammenkommen
der Gemeinde und ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise zu
ermöglichen und zu fördern;
2. über Abänderung der üblichen
Zeiten des öffentlichen Gottesdienstes sowie über Erhöhung
und Verminderung der Anzahl der regelmäßigen Gottesdienste zu
befinden, wobei vor der Entscheidung über eine Verminderung der Kreiskirchenrat
anzuhören ist;
3. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere
die Durchführung der christlichen Unterweisung zu gewährleisten;
4. missionarische, diakonische und ökumenische
Arbeit zu fördern und den Dienst der kirchlichen Einrichtungen und
Werke in die Gemeindearbeit einzubeziehen;
5. Gemeindeglieder für ehrenamtliche Mitarbeit
zu gewinnen, zuzurüsten und zu beauftragen;
6. im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts berufliche
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder bei ihrer Anstellung
mitzuwirken;
7. die Dienstaufsicht über die in der Gemeinde
tätigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen,
sofern dies nicht durch dienstrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist;
8. seiner Fürsorgepflicht gegenüber
allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu genügen und darauf bedacht
zu sein, daß sie Seelsorge erfahren;
9. sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
über ihre Tätigkeit berichten zu lassen und für ihr gedeihliches
Zusammenwirken zu sorgen;
10. den Besuchsdienst in der Gemeinde zu fördern;
11. in den durch die Ordnung des kirchlichen
Lebens vorgesehenen Fällen über Fragen der seelsorgerlichen Begleitung
einzelner Gemeindeglieder zu beraten;
12. darauf hinzuwirken, daß der Grundsatz
der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet wird;
13. Gelder, Gebäude und Inventar für
die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben bereitzustellen, das bauliche
Erbe auch unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte
zu bewahren und über die Nutzung gemeindlicher Räume zu entscheiden;
14. das Vermögen der Kirchengemeinde zu
verwalten, den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen
und Entlastung zu erteilen sowie im Rahmen gesamtkirchlicher Regelungen
über Kollekten und Spenden zu beschließen;
15. die Kirchengemeinde in Rechtsangelegenheiten
zu vertreten.
Artikel 21
(1) Dem Gemeindekirchenrat gehören
an:
1. die nach Artikel 31 gewählten Ältesten,
2. die nach Artikel 32 berufenen Ältesten,
3. die gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Pfarrdienst (Inhaberinnen und
Inhaber einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde
im Sinne von Artikel 39 Abs.1 Satz 2 und
3 sowie die in solche Stellen Entsandten oder
mit ihrer Verwaltung Beauftragten), sofern
nicht Absatz 3 oder 5 Anwendung findet.
(2) Der Gemeindekirchenrat kann nach seiner
Neubildung beschließen, daß bei Verhinderung von Ältesten
die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten
Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden;
diese Entscheidung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder
des Gemeindekirchenrats. In diesem Fall sind die Ersatzältesten gemäß
Artikel 33 einzuführen und zu allen Sitzungen einzuladen. Der Beschluß
gilt bis zur Neubildung des Gemeindekirchenrats.
(3) Ist eine Pfarrstelle mit einem Ehepaar
besetzt, gehört entweder die Frau oder der Mann dem Gemeindekirchenrat
als Mitglied an; die oder der andere nimmt an den Sitzungen mit beratender
Stimme teil und übt das Stimmrecht aus, wenn das Mitglied an der Teilnahme
verhindert ist. Wer von beiden dem Gemeindekirchenrat zuerst angehört,
entscheidet dieser nach Anhörung der Eheleute. Die Mitgliedschaft
wechselt jeweils nach einer Ältestenwahl; der Wechsel tritt mit der
ersten Zusammenkunft des neu gebildeten Gemeindekirchenrats ein. Der Gemeindekirchenrat
kann im Einzelfall mit Zustimmung des Kreiskirchenrats
Abweichungen von Satz 3 beschließen.
(4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Eheleuten,
die im Entsendungsdienst stehen, gemeinsam die Verwaltung einer Pfarrstelle
übertragen wird.
(5) Für eine Kirchengemeinde, die
nicht Dienstsitz einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ist, kann der Gemeindekirchenrat
im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat bestimmen, daß anstelle einer
Pfarrerin oder eines Pfarrers eine andere Mitarbeiterin oder ein anderer
Mitarbeiter im Verkündigungsdienst dem Gemeindekirchenrat angehört.
Das ist auch für die Dauer einer Pfarrvakanz möglich.
(6) Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit der
Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Kirchengemeinde beauftragt sind,
ohne Mitglied im Gemeindekirchenrat zu sein, sowie Vikarinnen und Vikare
nehmen an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats mit beratender Stimme teil.
Theologinnen und Theologen, die in der Kirchengemeinde einen Predigtauftrag
wahrnehmen, werden zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats eingeladen;
sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(7) Die Mitgliedschaft von beruflichen
kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ruht, wenn ihnen aus disziplinarischen
oder sonstigen Gründen die Ausübung des Dienstes untersagt ist.
Die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach Absatz 1 Nr.3 ruht auch, wenn sie
aus anderen Gründen länger als sechs Monate beurlaubt sind.
Artikel 22
(1) Der Gemeindekirchenrat wählt nach
jeder Neuwahl je eines seiner Mitglieder für den Vorsitz und den stellvertretenden
Vorsitz. Den Vorsitz führt in der Regel eine Älteste oder ein
Ältester. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, wird eine Pfarrerin
oder ein Pfarrer oder ein nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmtes Mitglied für
den Vorsitz gewählt. In diesem Fall muß für den stellvertretenden
Vorsitz eine Älteste oder ein Ältester gewählt werden.
(2) Scheitert die Wahl für den Vorsitz
oder den stellvertretenden Vorsitz, trifft der Kreiskirchenrat eine Regelung.
Pfarrerinnen oder Pfarrer oder ein nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmtes Mitglied
sind verpflichtet, auf Anordnung des Kreiskirchenrates den Vorsitz oder
den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen.
(3) Tritt das den Vorsitz oder den stellvertretenden
Vorsitz innehabende Mitglied von seinem Amt zurück oder scheidet es
aus dem Gemeindekirchenrat aus, so wählt dieser unverzüglich
eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Eine Pfarrerin, ein Pfarrer oder
ein nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmtes Mitglied bleibt nach einem Rücktritt
bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.
Artikel 23
Für die Geschäftsführung
des Gemeindekirchenrates gilt über Artikel 5 Abs.1 und Artikel 6 hinaus
folgendes:
1. Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Monat
zusammentreten. Er muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner
Mitglieder, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent,
der Kreiskirchenrat, das Konsistorium oder die Kirchenleitung es wünscht.
In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates,
der Kirchenleitung oder des Konsistoriums die Einberufung verlangen.
2. Der Gemeindekirchenrat ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die nach Artikel
21 Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigten Ersatzältesten zählen als
anwesende Mitglieder.
3. Der Gemeindekirchenrat entscheidet durch Beschluß.
Bei Abstimmungen gibt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Bei Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut
zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen
erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der
abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das
Los. Sind mehrere Personen zu wählen, kann der Gemeindekirchenrat
vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, daß nur ein Wahlgang
stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl
diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten
haben; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser
Stichwahl entscheidet das Los.
5. Wer am Gegenstand der Beschlußfassung
persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung
des Gemeindekirchenrats bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich
vor der Abstimmung zu entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in
der Niederschrift festzuhalten.
6. Die Sitzungen des Gemeindekirchenrats sind
in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen,
daß einzelne Sitzungen, soweit deren Verhandlungsgegenstände
den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, für die Gemeindeglieder
öffentlich sind, wenn keines seiner Mitglieder widerspricht. Beschließt
der Gemeindekirchenrat die Öffentlichkeit oder die öffentliche
Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände, so soll er dies mindestens
eine Woche vor der Sitzung durch Aushang und durch Abkündigung bekanntmachen.
7. Sofern ein Gemeindebeirat gebildet wurde,
lädt der Gemeindekirchenrat dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden zu
seinen Sitzungen als Gast mit beratender Stimme ein. Der Gemeindekirchenrat
kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und Vertreterinnen
und Vertreter der Gemeindejugend zu seinen Sitzungen oder zur Beratung
einzelner Verhandlungsgegenstände mit beratender Stimme hinzuziehen.
Dies soll insbesondere geschehen, wenn Fragen aus deren Arbeitsgebieten
beraten werden. Der Gemeindekirchenrat kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen
Sachkundige anhören. Die Sitzungsteilnahme ist nur zulässig,
soweit die Verhandlungen den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen.
8. Die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit
richtet sich nach Artikel 6 Abs. 4. Sie gilt auch für Personen, die
an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
9. Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin
oder der Generalsuperintendent und die Superintendentin oder der Superintendent
sowie Beauftragte der Kirchenleitung, des Konsistoriums und des Kreiskirchenrates
können an den Beratungen des Gemeindekirchenrates jederzeit teilnehmen,
das Wort ergreifen und Anträge stellen. In besonderen Fällen
können sie den Vorsitz übernehmen.
10. Über die Beschlüsse des Gemeindekirchenrats
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Gemeindekirchenrat zu genehmigen
und anschließend von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren
Mitgliedern des Gemeindekirchenrats zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse
sind der Gemeinde in geeigneter Weise bekanntzugeben, soweit es sich nicht
um Angelegenheiten handelt, die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung
vertraulich sind.
11. Beschlüsse des Gemeindekirchenrats werden
durch Auszug aus der genehmigten Niederschrift beurkundet und durch die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats beglaubigt.
12. Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats
leitet die Verhandlungen, trifft die geschäftlichen Maßnahmen
zur Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel.
In eiligen Fällen hat sie oder er bis zum Zusammentritt des Gemeindekirchenrats
einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Beschlüsse, die unter
Artikel 80 oder 97 fallen, dürfen nicht ausgeführt werden; sie
sind unverzüglich der Kirchenleitung oder dem Konsistorium vorzulegen.
13. Der Gemeindekirchenrat kann die Geschäftsführung
ganz oder teilweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem
anderen Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Gemeindekirchenrats übertragen.
Die Übertragung der Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zusammenarbeit
der Beteiligten sind in einer Ordnung zu regeln.
14. Der Gemeindekirchenrat kann eines seiner
Mitglieder oder ein anderes geeignetes Gemeindeglied zur Kirchmeisterin
oder zum Kirchmeister wählen. Dieser ehrenamtliche Dienst umfaßt
die Sorge für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kirchengemeinde.
Der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs
Weisungsbefugnis über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde
übertragen werden. Näheres über Aufgaben und Befugnisse
dieses Dienstes regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
15. Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten
sind namens der Kirchengemeinde von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats
oder dem mit dem stellvertretenden Vorsitz betrauten Mitglied und von zwei
weiteren Mitgliedern des Gemeindekirchenrats zu unterschreiben und mit
dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen; dadurch wird gegenüber
Dritten die Rechtmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
Artikel 24
(1) Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung
und zur Durchführung seiner Beschlüsse sowie zur Betreuung bestimmter
Arbeitsgebiete und Einrichtungen Ausschüsse und Arbeitskreise bilden.
In ihnen können neben Mitgliedern des Gemeindekirchenrats auch Ersatzälteste,
Mitglieder des Gemeindebeirats, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie
andere geeignete Gemeindeglieder vertreten sein. Die oder der Vorsitzende
und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats können
an ihren Beratungen jederzeit teilnehmen.
(2) Die Ausschüsse und Arbeitskreise
sind dem Gemeindekirchenrat verantwortlich und berichtspflichtig. Beschlüsse,
die der Kirchengemeinde rechtliche Verpflichtungen auferlegen, können
sie nicht fassen.
Artikel 25
(1) Wenn ein Gemeindekirchenrat seine Pflichten
beharrlich so verletzt, daß das Gemeindeleben dauernd Schaden leidet,
kann die Kirchenleitung ihn auflösen. Damit enden die Ämter der
Ältesten. Vor der Auflösung sind der Gemeindekirchenrat und der
Kreiskirchenrat zu hören.
(2) Bis zur Bestellung neuer Ältester
überträgt der Kreiskirchenrat die Aufgaben des Gemeindekirchenrats
einer, einem oder mehreren Bevollmächtigten oder dem Gemeindekirchenrat
einer anderen Kirchengemeinde oder nimmt sie selbst wahr.
(3) Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn
ein Gemeindekirchenrat wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht mehr
beschlußfähig ist. Das gleiche gilt für neugebildete Kirchengemeinden.
3.2 Der Gemeindebeirat und die Gemeindeversammlung
Artikel 26
(1) Der Gemeindekirchenrat soll einen Gemeindebeirat
bilden, in den er insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen
beruft, die sich an den gemeindlichen Diensten, Kreisen und Gruppen beteiligen;
die Dienste, Kreise und Gruppen machen Vorschläge. Mitglieder des
Gemeindekirchenrats sollen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindebeirats
sein. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirats soll mindestens so groß
sein wie die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrats. Wird kein Gemeindebeirat
gebildet, so werden seine Aufgaben von der Gemeindeversammlung wahrgenommen.
(2) Der Gemeindekirchenrat stellt die Zusammensetzung
des Gemeindebeirats nach jeder Ältestenwahl fest. Über Einsprüche
gegen die Zusammensetzung des Gemeindebeirats entscheidet der Kreiskirchenrat.
Artikel 27
(1) Der Gemeindebeirat wird innerhalb von
drei Monaten, nachdem der Gemeindekirchenrat die Zusammensetzung festgestellt
hat, von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zu seiner ersten
Sitzung eingeladen. Bei dieser Sitzung wählt der Gemeindebeirat für
den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder.
Bis zum Abschluß der Wahl leitet die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats
die Sitzung.
(2) Der Gemeindebeirat tritt mindestens
dreimal im Jahr zusammen; zwei dieser Sitzungen sollen gemeinsam mit dem
Gemeindekirchenrat stattfinden. Zu Sitzungen des Gemeindebeirats lädt
seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen
wird von den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats und des Gemeindebeirats
gemeinsam eingeladen. Der Gemeindebeirat muß einberufen werden, wenn
ein Drittel seiner Mitglieder oder der Gemeindekirchenrat es verlangt.
(3) Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung
und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit
mit. Er kann Anfragen an den Gemeindekirchenrat richten und Anregungen
geben. Er wird vom Gemeindekirchenrat über wesentliche Ereignisse
und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche
sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Gemeindekirchenrats
unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.
(4) Vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere
vor der Wahl von Ältesten sowie vor der Bestellung von ordinierten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hat der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat
zu hören.
Artikel 28
(1) Der Gemeindekirchenrat lädt im
Benehmen mit dem Gemeindebeirat mindestens ein mal im Jahr zur Gemeindeversammlung
ein. Die Einladung zur Gemeindeversammlung mit Angabe der Tagesordnung
wird in den Gottesdiensten abgekündigt und auf andere geeignete Weise
bekanntgemacht. Die Gemeindeversammlung muß einberufen werden, wenn
der Gemeindebeirat oder mindestens zwanzig wahlberechtigte Gemeindeglieder
dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Gemeindeversammlung
wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats geleitet.
(2) Der Gemeindekirchenrat, der Gemeindebeirat
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berichten der Gemeindeversammlung
über ihre Arbeit und über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen
im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche. Über
die Berichte findet eine Aussprache statt. Die Gemeindeversammlung kann
dem Gemeindekirchenrat, dem Gemeindebeirat und den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern Empfehlungen geben. Vorschlägen zur Besserung und Bereicherung
des Gemeindelebens sowie Beanstandungen haben sie nachzugehen.
Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinde
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Artikel 29
(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
nehmen die ihnen übertragenen Dienste der Kirchengemeinde nach den
Artikeln 12 bis 19 ehrenamtlich oder beruflich im Rahmen der kirchlichen
Ordnung wahr.
(2) Sie sind berufen, mit ihrem Dienst
und ihrem Leben Jesus Christus zu bezeugen. Der Auftrag der Kirche führt
sie zu geschwisterlicher Gemeinschaft unter dem Wort und zu gegenseitigem
seelsorgerlichem Beistand sowie zum gemeinsamen Einsatz von Gaben und Kräften.
(3) Die Kirche schützt die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in ihrem Dienst. Sie unterstützt ihre Arbeit durch
Angebote zur Fort- und Weiterbildung.
(4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
haben das Recht, dem Gemeindekirchenrat dienstliche und persönliche
Angelegenheiten vorzutragen.
4.2 Die Ältesten
Artikel 30
(1) Die Ältesten nehmen gemeinsam mit
den Pfarrerinnen und Pfarrern oder den nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Bindung an Jesus Christus und
sein Wort den Leitungsdienst in der Kirchengemeinde wahr.
(2) Zu Ältesten können Gemeindeglieder
gewählt oder berufen werden, die zum Abendmahl zugelassen sind, am
Leben der Gemeinde teilnehmen, sich zu Wort und Sakrament halten und bereit
sind, über die innere und äußere Lage der Gemeinde Kenntnis
und Urteil zu gewinnen. Sie müssen mindestens 18 Jahre als sein.
(3) Gemeindeglieder, die gemäß
Artikel 21 Abs. 6 Satz 1 an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen,
dürfen nicht zu Ältesten gewählt oder berufen werden.
(4) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern
des Gemeindekirchenrats muß kleiner sein als die Hälfte der
Mitgliederzahl. Die Zahl der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Kirchengemeinde einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer unter
den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats darf ein Drittel der Mitgliederzahl
nicht überschreiten.
(5) Bewährte Älteste können
nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt als Ehrenälteste berufen werden;
sie nehmen an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats mit beratender Stimme
teil.
Artikel 31
(1) Die Ältesten werden von der Gemeinde
für die Dauer von sechs Jahren gewählt, soweit sie nicht nach
Artikel 32 berufen werden. Dem Gemeindekirchenrat sollen nicht weniger
als vier und nicht mehr als 15 gewählte Älteste angehören.
Dabei ist alle drei Jahre die Hälfte der Ältesten neu zu wählen.
Wahlberechtigt sind alle zum Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die
mindestens 14 Jahre alt sind.
(2) In kleinen Kirchengemeinden können
mit Zustimmung des Kreiskirchenrats alle Ältesten in sechsjährigem
Turnus gewählt werden.
(3) Die Zahl der zu wählenden Ältesten
bestimmt der Gemeindekirchenrat. Wird durch einen solchen Beschluß
die Gesamtzahl der Ältesten verändert, bedarf er der Zustimmung
des Kreiskirchenrats. Es ist eine angemessene Zahl von Ersatzältesten
zu wählen, deren Amtszeit drei Jahre, im Fall des Absatzes 2 sechs
Jahre beträgt.
(4) Einzelheiten der Ältestenwahl
einschließlich der Einrichtung von Wahl- und Stimmbezirken regelt
ein Kirchengesetz.
Artikel 32
(1) Der Gemeindekirchenrat kann zusätzlich
Gemeindeglieder als Älteste berufen, wenn er dadurch bestimmte Aufgaben
besser erfüllen kann. Die Berufung gilt bis zur Einführung der
nächsten turnusmäßig gewählten Altesten.
(2) In Gemeindekirchenräte mit mehr
als sieben Mitgliedern können zwei Älteste zusätzlich berufen
werden, in kleinere Gemeindekirchenräte eine Älteste oder ein
Ältester.
(3) Der Berufung müssen mindestens
zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeindekirchenrats zustimmen. Der Gemeindekirchenrat
soll zuvor den Gemeindebeirat hören.
Artikel 33
(1) Die Ältesten und im Fall des Artikels
21 Abs. 2 die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Gottesdienst
in ihren Dienst eingeführt. Die oder der Einführende spricht
zu ihnen:
,,Ihr seid dazu bestellt, Älteste
dieser Gemeinde zu sein. Ihr sollt Euren Dienst nach dem Maßstab
der Heiligen Schrift im Rahmen der Bekenntnisse und Ordnungen unserer Kirche
sorgfältig und treu wahrnehmen. Versprecht Ihr vor Gott und dieser
Gemeinde, den Euch übertragenen Dienst in der Bindung an Jesus Christus
und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe."
Sie antworten einzeln unter Handschlag: ,,Ja,
mit Gottes Hilfe". Erst nach Abgabe dieses Versprechens können sie
ihren Dienst ausüben.
(2) Sie bleiben Älteste bis zur Einführung
ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger. Werden sie erneut gewählt oder
berufen, so werden sie unter Hinweis auf das früher gegebene Versprechen
durch Handschlag für die neue Amtszeit verpflichtet.
(3) Älteste, die ihre Pflicht beharrlich
versäumen oder der Gemeinde trotz Ermahnung wiederholt Argernis geben,
können durch den Kreiskirchenrat aus dem Ältestenamt entlassen
werden. Der Kreiskirchenrat hört zuvor den Gemeindekirchenrat und
die Älteste oder den Ältesten; er soll auch den Gemeindebeirat
hören. Gegen die Entlassung aus dem Ältestenamt ist innerhalb
eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung möglich.
4.3 Andere ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Artikel 34
(1) Der Gemeindekirchenrat kann geeignete
Gemeindeglieder mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben wie
der Leitung von Kindergottesdiensten oder von Gemeindegruppen und -kreisen
betrauen. Er unterstützt ihre Arbeit und läßt sich mindestens
einmal jährlich darüber berichten.
(2) Der Gemeindekirchenrat regelt Form
und Rahmen ihrer Einführung.
(3) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter haben das Recht, an Dienstbesprechungen der beruflichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilzunehmen.
Artikel 35
(1) Der Kreiskirchenrat kann im Einvernehmen
mit dem Gemeindekirchenrat geeigneten Gemeindegliedern einen Auftrag zur
Leitung von Lesegottesdiensten und zur Übernahme anderer Verkündigungsaufgaben
erteilen. Er ist für deren Gewinnung und Ausbildung verantwortlich.
Näheres regelt die Kirchenleitung in einer Lektorenordnung.
(2) Ein Auftrag zur freien Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung kann geeigneten Gemeindegliedern auf Antrag des
Gemeindekirchenrats oder des Kreiskirchenrats durch das Konsistorium erteilt
werden. Er setzt in der Regel eine entsprechende Ausbildung voraus.
(3) Die Form der Ordination oder Beauftragung
sowie der Einführung für diese Dienste regelt die Kirchenleitung.
4.4 Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Artikel 36
(1) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen in der Regel die Dienste nach Artikel 15 bis 19 wahr.
(2) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter der Kirchengemeinde kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen
zusammen und nehmen an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung teil.
Sie sind grundsätzlich zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet.
Artikel 37
(1) Gemeindepfarrstellen werden nach Anhörung
der beteiligten Gemeindekirchenräte, des Kreiskirchenrats und der
Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten, wenn alle einverstanden
sind, durch das Konsistorium, andernfalls durch die Kirchenleitung errichtet
und aufgehoben. Die anderen Mitarbeiterstellen werden durch die Kirchengemeinden
errichtet und aufgehoben; vor Errichtung, Aufhebung oder Umwidmung einer
Stelle ist der Kreiskirchenrat zu hören, um eine Abstimmung mit den
Aufgaben im Kirchenkreis zu ermöglichen. Die Errichtung von Kirchenbeamtenstellen
bedarf der Zustimmung des Konsistoriums. Die Kreissynode kann mit der Mehrheit
von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, daß an die
Stelle gemeindlicher Stellenpläne ein kreiskirchlicher Stellenplan
tritt, wobei die Grundsätze des Artikels 8 Abs. 4 beachtet werden
müssen. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
(2) Die Besetzung der Stellen richtet sich
nach den für die einzelnen Dienste bestehenden Ordnungen. Die Verfahren
für die Besetzung der Pfarrstellen und der Stellen für den kirchenmusikalischen
Dienst werden durch Kirchengesetze geregelt. Für das Pfarrstellenbesetzungsrecht
gilt der Grundsatz, daß die Pfarrstellen in der Kirchengemeinde abwechselnd
durch den Gemeindekirchenrat und das Konsistorium unter jeweiliger Beteiligung
des anderen besetzt werden. Das Pfarrstellenbesetzungsrecht regelt ferner
die Mitwirkung des Kirchenkreises und für den Konfliktfall die Befugnisse
der Kirchenleitung. Die Besetzung von Kirchenbeamtenstellen bedarf der
Zustimmung des Konsistoriums.
(3) Mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates
und des Kreiskirchenrates und unter Beachtung der Vorschriften des Pfarrerdienstrechts
kann eine Pfarrstelle auch mit einem Ehepaar in der Weise besetzt werden,
daß die beiden im eingeschränkten Dienstverhältnis mit
jeweils halbem Dienstumfang angestellt werden. Näheres wird durch
Kirchengesetz geregelt.
Artikel 38
(1) Zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
im Verkündigungsdienst gehören alle, die einen
in den Artikeln 15 bis 18 beschriebenen Dienst
wahrnehmen.
(2) Die Übertragung eines beruflichen
Verkündigungsdienstes stellt die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in eine gesamtkirchliche Verantwortung.
Sie werden, falls sie nicht ordiniert oder eingesegnet sind, in der Regel
durch eine gottesdienstliche Handlung gesegnet und in ihren Dienst gesandt.
Ihre Einführung geschieht in einem Gottesdienst.
(3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
im Verkündigungsdienst beteiligen sich am Besuchsdienst.
(4) Sie arbeiten in den für sie bestehenden
Konventen mit.
(5) Der Gemeindekirchenrat kann die Zusammenarbeit
der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst durch
Dienstordnungen regeln. Diese sind Kreiskirchenrat und Konsistorium vorzulegen.
Bestehen keine Dienstordnungen, so regeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
die Aufgabenverteilung unter Beachtung des Artikels 29 unter sich.
Artikel 39
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung
sind in der Regel Pfarrerinnen und Pfarrer. Pfarrerin oder Pfarrer ist,
wer zu diesem Dienst ordiniert und in eine Pfarrstelle berufen worden ist.
Die für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Pfarrstellen geltenden
Bestimmungen finden auf ordinierte Gemeindepädagoginnen und - pädagogen
sowie ordinierte Predigerinnen und Prediger und ihre Stellen entsprechende
Anwendung. Für jede Kirchengemeinde ist wenigstens eine Mitarbeiterin
oder ein Mitarbeiter für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung
und Sakramentsverwaltung zuständig. Sind in einer Kirchengemeinde
mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer tätig, erfüllen sie die Aufgaben
des Pfarrdienstes gemeinsam. Pfarrerinnen und Pfarrer sind an ihre Ordination
gebunden. Sie haben ihre Gemeinde im Verständnis des Bekenntnisses
zu fördern.
(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
der kirchlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sind in
der Regel Kinderdiakoninnen und -diakone, Erzieherinnen und Erzieher, Katechetinnen
und Katecheten, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Diakoninnen
und Diakone, Gemeindehelferinnen und -helfer, Sozialpädagoginnen und
-pädagogen oder andere dafür ausgebildete Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter.
(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
kirchenmusikalischen Dienst sind in der Regel Kirchenmusikerinnen und -musiker.
(4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in
der Gemeindediakonie sind in der Regel Diakoninnen und Diakone, Krankenschwestern
und -pfleger, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie andere für diesen
Dienst ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
Artikel 40
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Verwaltungsdienst sind in der Regel Küsterinnen und Küster, Kirchwartinnen
und -warte, Rendantinnen und Rendanten, Büroangestellte und Wirtschaftskräfte.
(2) Der Gemeindekirchenrat regelt Form
und Rahmen ihrer Einführung oder Verpflichtung.
(3) Mitglieder des Gemeindekirchenrats
dürfen in der kirchengemeindlichen Verwaltung
gegen Entgelt nur mit Genehmigung des Kreiskirchenrats
beschäftigt werden.
Artikel 41
(1) Mit dem Dienst jeder Mitarbeiterin und
jedes Mitarbeiters können entsprechend ihrer
Ausbildung Aufgaben aus anderen Dienstbereichen
dauernd verbunden sein.
(2) Die Gemeinde ist dafür offen,
daß bei wechselnder Aufgabenstellung neue kirchliche
Berufe entstehen, sich Berufsbilder verändern
und sich neue Anstellungsformen ergeben.
Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen
Artikel 42
(1) In einer anderen Kirchengemeinde darf
eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nur mit Zustimmung der zuständigen
Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers predigen. Wird die Zustimmung
versagt, so kann der Gemeindekirchenrat angerufen werden. Gegen dessen
Entscheidung ist die Anrufung des Kreiskirchenrates möglich; dieser
entscheidet endgültig.
(2) Begehrt ein Gemeindeglied eine kirchliche
Handlung durch eine für seine Kirchengemeinde nicht zuständige
Pfarrerin oder einen für seine Kirchengemeinde nicht zuständigen
Pfarrer, so bedarf es dazu eines Abmeldescheins. Dieser ist auszustellen,
wenn die Handlung kirchenordnungsmäßig zulässig ist.
Artikel 43
(1) Sind für den Pfarrdienst in einer
Kirchengemeinde mehrere zuständig, so tragen sie gemeinsam Verantwortung
für die Erfüllung der in Artikel 15 genannten Aufgaben; können
sie sich nicht verständigen, entscheidet der Gemeindekirchenrat. Jede
Pfarrerin und jeder Pfarrer soll einen eigenen Seelsorgebezirk erhalten.
(2) Mehrere Kirchengemeinden können
dauernd zu einem Pfarrsprengel verbunden werden. Die Pfarrerin oder der
Pfarrer gehört dann den Gemeindekirchenräten jeder beteiligten
Kirchengemeinde an, sofern nicht eine Regelung nach Artikel 21 Abs. 5 getroffen
worden ist. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
(3) Bestehen in einem Pfarrsprengel mehrere
Pfarrstellen, so regeln die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden
gemeinsam die Zuordnung der Pfarrstellen zu den einzelnen Kirchengemeinden
und damit die Zugehörigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer zu den Gemeindekirchenräten.
Diese Rege!ung bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrats und ist dem Konsistorium
vorzulegen.
Artikel 44
(1) Aufgaben der Finanz- und sonstigen Verwaltung
der Kirchengemeinden können nach Maßgabe eines Kirchengesetzes
einer übergemeindlichen Verwaltungseinrichtung übertragen werden.
Artikel 20 Abs. 4 Nr. 14 bleibt unberührt.
(2) Mehrere Kirchengemeinden können
Angelegenheiten gemeinsam regeln. Sie können gemeinsam wirtschaften,
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen, gemeinsame Einrichtungen schaffen
und unterhalten. Die erforderlichen Leitungsaufgaben nehmen, sofern nicht
nach Absatz 3 oder 4 besondere Organe gebildet werden, die Gemeindekirchenräte
der beteiligten Kirchengemeinden in gemeinsamer Sitzung wahr. Den Vorsitz
regeln sie unter sich.
(3) Die Bildung beschließender Organe
für bestimmte Gebiete der Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung
des Kreiskirchenrats.
(4) Die Errichtung, Veränderung oder
Aufhebung von Gemeindeverbänden als Körperschaften öffentlichen
Rechts wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistonum beschlossen,
das auch die Satzungen genehmigt. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
(5) Mehrere Kirchengemeinden können
mit Zustimmung des Kreiskirchenrats und des Konsistoriums unbeschadet der
rechtlichen Selbständigkeit jeder Kirchengemeinde einen gemeinsamen
Gemeindekirchenrat bilden, in den jede Kirchengemeinde mindestens eine
Älteste oder einen Ältesten wählt. Näheres regelt die
Kirchenleitung.
Artikel 45
(1) Die Ordnung der französisch-reformierten
Gemeinden bleibt unberührt. Für die Bildung und Bezeichnung der
gemeindeleitenden Kollegien gelten die Grundsätze der Discipline ecclesiastique
des eglises reformees de France.
(2) Soweit im übrigen für reformierte
Kirchengemeinden eine besondere Ordnung oder ein besonderes Herkommen gegolten
hat, hat es auch in Zukunft dabei sein Bewenden. Änderungen bedürfen
der Zustimmung des Modenamens und der Kirchenleitung.
Teil II: Der Kirchenkreis
Artikel 46
(1) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag den
Kirche, das Evangelium umfassend auszurichten, in seinem Bereich wahr.
(2) Der Kirchenkreis ist die Einheit der
zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. In der Bindung an Schrift und
Bekenntnis und in den Grenzen der kirchlichen Ordnung erfüllt er seine
Aufgaben in eigener Verantwortung.
(3) Der Kirchenkreis ermutigt und stärkt
die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Als Bindeglied zwischen
Landeskirche und Kirchengemeinden fördert er den Erfahrungs- und Informationsaustausch
und vermittelt Impulse und Anregungen sowie die Erfahrung größerer
Gemeinschaft und der Vielfalt christlicher Lebensäußerung. Er
nimmt in seinem Bereich öffentliche Verantwortung wahr.
(4) Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden seines
Bereichs untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken
zu fördern, für eine gerechte Verteilung der Mittel zu sorgen
und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden
seines Bereichs herbeizuführen,
2. die Kirchengemeinden seines Bereichs in ihrem
Dienst zu unterstützen, ihnen Anregungen für ihre Arbeit zu geben
und ihnen bei der Überwindung von Schwierigkeiten zu helfen,
3. in eigener Verantwortung gemeinsame Aufgaben
seines Bereiches zu erfüllen, für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter zu sorgen sowie Rüstzeiten durchzuführen,
4. die Anliegen der Kirchengemeinden seines Bereichs
gegenüber der Landeskirche zu vertreten,
5. an der Leitung der Landeskirche mitzuwirken,
6. Aufgaben der Landeskirche in deren Auftrag
wahrzunehmen und darauf zu achten, daß in seinem Bereich die kirchliche
Ordnung eingehalten wird,
7. die Arbeit der missionarisch-diakonischen
Einrichtungen und Werke in seinem Bereich zu fördern sowie mit ihnen
zusammenzuarbeiten,
8. mit benachbarten Kirchenkreisen zusammenzuarbeiten,
9. an der Festigung der ökumenischen Gemeinschaft
mitzuwirken,
10. in der Verantwortung für das Zusammenleben
der Menschen Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und staatlichen
Stellen zu suchen.
(5) Aufgaben des Kirchenkreises wenden
auch durch regionale Zusammenarbeit mehrerer Kirchengemeinden verwirklicht.
Sie ermöglicht Begegnungen über den Rahmen der Kirchengemeinde
hinaus und verbessert die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen.
(6) Der Kirchenkreis erfüllt außerdem
die ihm durch die kirchliche Ordnung besonders
übertragenen Aufgaben.
Artikel 47
Über die Neubildung, Veränderung,
Vereinigung oder Aufhebung von Kirchenkreisen beschließt nach Anhörung
der Beteiligten, wenn diese einverstanden sind, die Kirchenleitung, andernfalls
die Landessynode. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung sind die Kreissynoden,
die Gemeindekirchenräte aller betroffenen Kirchengemeinden und die
Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent.
Artikel 48
(1) Die Kreissynode faßt die Kirchengemeinden
des Kirchenkreises sowie die im Kirchenkreis bestehenden kirchlichen Einrichtungen
und Werke zu gemeinsamer Verantwortung zusammen. Durch ihre Vertretung
in der Kreissynode haben sie teil an der Leitung des Kirchenkreises.
(2) Die Kreissynode nimmt den Rechenschaftsbericht
des Kreiskirchenrats und weitere Berichte aus dem Kirchenkreis und den
Kirchengemeinden entgegen, wertet sie aus, gibt dem Kreiskirchenrat und
den kreiskirchlichen Beauftragten Richtlinien für ihre Arbeit, faßt
Entschließungen und bestimmt so die Planung und Weiterarbeit im Kirchenkreis.
(3) Unbeschadet der Selbständigkeit
der Kirchengemeinden ist die Kreissynode berechtigt, sich von den Kirchengemeinden
Auskünfte geben zu lassen sowie Rat und Mahnung an die Kirchengemeinden
zu richten. Die Kirchengemeinden unterstützen die Arbeit der Kreissynode
und halten sich an deren Beschlüsse.
(4) Die Kreissynode hat auf die Wahrnehmung
des Auftrags der Kirche im Kirchenkreis zu achten und Gefahren entgegenzuwirken,
die dem kirchlichen Leben drohen. Sie hat die Aufgabe, gesellschaftliche
Entwicklungen im Bereich des Kirchenkreises zu beobachten und von ihrem
kirchlichen Auftrag her zu ihnen Stellung zu nehmen.
Artikel 49
(1) Aufgaben der Kreissynode sind außerdem:
1. die ihr aufgetragenen Wahlen zu vollziehen,
2. über die Leitungsform im Kirchenkreis
gemäß Artikel 61 zu beschließen,
3. über die Gründung und Aufhebung
von Arbeitsstellen, Diensten und Werken als kreiskirchliche Einrichtungen
zu beschließen und Grundsätze für deren Tätigkeit
aufzustellen,
4. Beauftragte für einzelne Arbeitsgebiete
und Aufgabenbereiche zu bestellen,
5. über die Haushaltspläne der kreiskirchlichen
Kassen zu beschließen, ihre Jahresrechnungen abzunehmen und Entlastung
zu erteilen, Umlagen auszuschreiben und über die kreiskirchliche Vermögensverwaltung
zu wachen,
6. kreiskirchliche Kollekten auszuschreiben,
7. den von ihr eingesetzten Ausschüssen
und Arbeitsgruppen Aufträge zu erteilen,
8. über Anträge der Kirchengemeinden
zu beschließen,
9. im Rahmen den kirchlichen Ordnung kreiskirchliche
Satzungen zu beschließen.
(2) Die Kreissynode erfüllt zudem
die ihr durch die kirchliche Ordnung besonders übertragenen Aufgaben.
Artikel 50
(1) Die Kreissynode wird alle sechs Jahre
neu gebildet.
(2) Ihr gehören an:
1. gewählte Gemeindeglieder, die nicht bei
kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder
Werken beruflich tätig sein dürfen,
nach Maßgabe des Absatzes 4 oder 5,
2. gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten
im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 Nr. 3 sowie Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiten nach Artikel 21 Abs. 5 nach Maßgabe des Absatzes
6,
3. andere im Kirchenkreis beruflich tätige
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der kreiskirchlichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst (Inhaberinnen und Inhaber
einer Pfarrstelle des Kirchenkreises im Sinne von Artikel 39 Abs. 1 Satz
2 und 3 sowie die in solche Stellen Entsandten oder mit ihrer Verwaltung
Beauftragten), nach Maßgabe des Absatzes 7,
4. berufene Kreissynodale nach Maßgabe
des Absatzes 8,
5. die Superintendentin oder der Superintendent.
(3) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern
den Kreissynode muß kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
(4) Die Mitglieder der Kreissynode nach
Absatz 2 Nr. 1 werden wie folgt gewählt:
Jeder Gemeindekirchenrat wählt mindestens
ein Mitglied der Kreissynode. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen
wählt der Gemeindekirchenrat Kreissynodale in der Anzahl dieser Stellen.
In Pfarrsprengeln mit mehreren Pfarrstellen wählen die Gemeindekirchenräte
Kreissynodale in den Zahl der ihnen nach Artikel 43 Abs. 3 zugeordneten
Stellen. Für Kirchengemeinden mit einem gemeinsamen Gemeindekirchenrat
kann mit Zustimmung des Kreiskirchenrats für jede Kirchengemeinde
je ein Mitglied der Kreissynode gewählt werden.
(5) Die Kreissynode kann bestimmen, daß
sich abweichend von Absatz 4 die Zahl der zu
wählenden Mitglieder der Kreissynode nach
Absatz 2 Nr. 1 nach der Zahl der Gemeindeglieder richtet. In diesem Fall
werden in Kirchengemeinden
mit bis zu 2000 Gemeindegliedern ein Mitglied,
mit 2001 bis 4000 Gemeindegliedern zwei Mitglieder,
mit 4001 bis 6000 Gemeindegliedern drei Mitglieder,
mit 6001 bis 8000 Gemeindegliedern vier Mitglieder,
mit 8001 bis 10000 Gemeindegliedern fünf
Mitglieder,
mit 10001 bis 12000 Gemeindegliedern sechs Mitglieder,
mit mehr als 12000 Gemeindegliedern sieben
Mitglieder
der Kreissynode vom Gemeindekirchenrat gewählt.
(6) Die Mitglieder der Kreissynode nach
Absatz 2 Nr.2 werden wie folgt bestimmt:
In Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle ist
die gemeindliche Mitarbeiterin oder der gemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst
oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Artikel 21 Abs. 5 Mitglied
der Kreissynode. Ist die Stelle mit einem Ehepaar besetzt oder wird sie
von einem Ehepaar nach Artikel 21 Abs. 4 gemeinsam verwaltet, entscheidet
der Gemeindekirchenrat nach Anhörung der Eheleute, wer von beiden
Mitglied der Kreissynode ist. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen
wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern im Pfarrdienst:
bei Kirchengemeinden mit weniger als drei Pfarrstellen
ein Mitglied,
bei Kirchengemeinden mit mindestens drei Pfarrstellen
zwei Mitglieder,
bei Kirchengemeinden mit mindestens fünf
Pfarrstellen drei Mitglieder,
der Kreissynode.
(7) Die Mitglieder der Kreissynode nach
Absatz 2 Nr.3 werden wie folgt bestimmt:
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Kirchenkreis, die nicht gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im
Pfarrdienst sind, können bis höchstens zur Anzahl der Kreissynodalen
nach Absatz 6 zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden. Ihre
Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die
die Wahlen vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden
Amtszeit für die folgende Amtszeit. Bei der Festlegung der Zahl hat
die Kreissynode den Grundsatz des Absatzes 3 zu beachten.
(8) Der Kreiskirchenrat kann zusätzlich
Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach
den Absätzen 4 bis 7 berufen. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent
Benannte sein. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat
den Grundsatz des Absatzes 3 zu beachten.
(9) Für die ordentlichen Mitglieder
der Kreissynode nach den Absätzen 4, 5 und 8 sind Stellvertreterinnen
oder Stellvertreter zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind.
Der Kreiskirchenrat kann bestimmen, daß auch für die ordentlichen
Mitglieder nach den Absätzen 6 und 7 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
benannt werden, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt das
Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode
aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
Artikel 51
(1) Mitglieder der Kreissynode müssen
einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises angehören oder bei kirchlichen
Körperschaften, Einrichtungen oder Werken im Kirchenkreis beruflich
tätig sein. Die nicht ordinierten Mitglieder der Kreissynode müssen
zum Ältestenamt befähigt sein.
(2) Verliert ein Mitglied während
der Amtszeit die Befähigung zum Synodalamt, endet seine Mitgliedschaft
in der Kreissynode. Die Mitgliedschaft in der Kreissynode endet bei Mitgliedern
nach Artikel 50 Abs. 4 und 5 auch, wenn das Mitglied der Kreissynode die
Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde verliert, aus der es gewählt
worden ist. Bei Kreissynodalen nach Artikel 50 Abs. 6 und 7 und bei den
vom Kreisjugendkonvent nach Artikel 50 Abs. 8 Satz 2 Benannten endet die
Mitgliedschaft auch, wenn das Mitglied aus dem Amt oder Gremium ausscheidet,
um dessentwillen oder von dem es gewählt oder benannt worden ist.
(3) Beim Eintritt in die Kreissynode legen
die Mitglieder ein Versprechen ab. Die oder der Vorsitzende fragt: ,,Versprecht
Ihr vor Gott und dieser Kreissynode, den Euch übertragenen Dienst
als Synodale in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen,
so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe."' Wer das Versprechen verweigert, kann
nicht Mitglied der Kreissynode sein.
(4) Für das Ruhen der Mitgliedschaft
gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend. Artikel 52
Artikel 52
(1) Die Kreissynode tagt mindestens einmal
im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem
Kreiskirchenrat einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel
der Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung es wünscht.
Über die Einberufung sind die oder der Präses der Landessynode,
die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der
Generalsuperintendent sowie die Kirchenleitung und das Konsistorium zu
informieren.
(2) Das Präsidium bestimmt im Einvernehmen
mit dem Kreiskirchenrat Ort, Zeit und Tagesordnung der Tagung. Die Kreissynode
kann die Tagesordnung ändern. Vorlagen der Landessynode und der Kirchenleitung
sind auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Die Tagung der Kreissynode beginnt
mit einer Andacht oder einem Gottesdienst und schließt mit Gebet.
Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Kreissynode im Einzelfall
nichts anderes beschließt. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit
wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
(4) Die Mitglieder der Kirchenleitung und
des Kollegiums des Konsistoriums können an allen Verhandlungen der
Kreissynode und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Die oder der Präses
der Landessynode, die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin
oder der Generalsuperintendent sowie entsandte Mitglieder der Kirchenleitung
und des Konsistoriums haben Rede- und Antragsrecht.
(5) Die Kreissynode wählt zu Beginn
der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer
ihrer Amtszeit ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für
den stellvertretenden Vorsitz. Davon soll mindestens ein Mitglied nicht
bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich
tätig sein. Sie bilden das Präsidium und bleiben bis zur Neuwahl
des vorsitzenden Mitglieds im Amt. Die Superintendentin oder der Superintendent
steht für die Ämter nach Satz 1 nicht zur Wahl.
(6) Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung
ihrer Entscheidungen Ausschüsse, darunter einen ständigen Haushaltsausschuß.
Sie bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder für den Vorsitz und
wählt die übrigen Mitglieder aus dem Kreis der Synodalen und
ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Verhandlungen der Ausschüsse
sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Kreissynode Zutritt.
Die Ausschüsse können sachverständige Personen zu ihren
Verhandlungen zuziehen.
(7) Die Kreissynode kann für die diakonische
und die pädagogische Arbeit, für andere Arbeitsgebiete sowie
zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen.
In die Arbeitsgruppen können auch Personen berufen werden, die nicht
der Kreissynode angehören. Die Kreissynode kann dem Kreiskirchenrat
überlassen, Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz zu regeln.
(8) Die Kreissynode ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Kreissynode
kann abweichend davon in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, daß
zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln
ihrer Mitglieder erforderlich ist.
(9) Die Kreissynode entscheidet durch Beschluß.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern
nicht ein Kirchengesetz oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt;
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene
Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
(10) Bei Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden
Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit
vorschreibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen
den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten
haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen
Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere
Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung
beschließen, daß nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem
Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die
die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit
findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das
Los.
(11) Sofern sich die Kreissynode keine
eigene Geschäftsordnung gibt, gilt ergänzend zu den vorstehenden
Bestimmungen die Geschäftsordnung der Landessynode sinngemäß.
Abschnitt 3: Der Kreiskirchenrat
Artikel 53
(1) Der Kreiskirchenrat leitet den Kirchenkreis.
Er nimmt die Aufgaben der Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr.
(2) Die in Artikel 49 geregelten Aufgaben
darf der Kreiskirchenrat nur wahrnehmen, wenn die Kreissynode nicht versammelt
ist und nicht einberufen werden kann oder der Gegenstand ihre Einberufung
nicht rechtfertigt und wenn die Regelung keinen Aufschub duldet. Entsprechende
Beschlüsse sind der Kreissynode bei ihrer nächsten Tagung zur
Bestätigung vorzulegen.
Artikel 54
(1) Der Kreiskirchenrat achtet darauf, daß
die in Artikel 46 genannten Aufgaben wahrgenommen werden.
(2) Er wirkt bei den Visitationen im Kirchenkreis
mit. Näheres bestimmt die Visitationsordnung.
(3) Er sorgt dafür, daß die
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Dienst fachlich gefördert
und geistlich gestärkt werden und daß sie zu Konventen zusammenkommen.
(4) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung wirkt
er an der Stellenplanung und -besetzung im Kirchenkreis mit. Er regelt
die Dienstaufsicht für die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
des Kirchenkreises, sofern durch diese Grundordnung oder das Dienstrecht
nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
(5) Er prüft die Jahresrechnung für
die Kreissynode vor, berichtet ihr jährlich über seine Tätigkeit
und alle wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis und führt die Beschlüsse
der Kreissynode aus.
(6) Er verwaltet das Vermögen des
Kirchenkreises, führt dessen Haushalt und beaufsichtigt die Vermögens-
und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden nach Maßgabe der kirchlichen
Ordnung.
(7) Er nimmt die Aufgaben nach Artikel
25 Abs. 2 und 3 wahr. Wenn andere als die dort genannten dringenden Gründe
vorliegen, kann er mit Zustimmung des Konsistoriums längstens für
ein Jahr Rechtsgeschäfte für eine einzelne Kirchengemeinde vornehmen
und ihr Vermögen oder Teile desselben verwalten. Eine erneute Übernahme
ist zulässig.
(8) Er vertritt den Kirchenkreis in Rechtsangelegenheiten.
Artikel 23 Nr.15 gilt entsprechend.
(9) Der Kreiskirchenrat erfüllt außerdem
die ihm durch die kirchliche Ordnung besonders übertragenen Aufgaben.
Artikel 55
(1) Dem Kreiskirchenrat gehören an:
1. die oder der Vorsitzende der Kreissynode,
2. die Superintendentin oder der Superintendent,
3. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
der Superintendentin oder des Superintendenten,
4. mindestens ein weiteres im Pfarrdienst tätiges
Mitglied,
5. mindestens ein hauptberuflich bei kirchlichen
Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst
oder in der kreiskirchlichen Verwaltung tätiges Mitglied,
6. weitere Mitglieder, die nicht bei kirchlichen
Körperschaften, Einrichtungen oder Werken
beruflich tätig sind.
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern
des Kreiskirchenrats muß kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
Die Zahl der Mitglieder des Kreiskirchenrats legt die Kreissynode unter
Beachtung der vorstehenden Bestimmungen fest.
(2) Die Mitglieder des Kreiskirchenrats
nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 bis 6 werden von der Kreissynode nach ihrer Neubildung
aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt; sie bleiben bis zur Wahl
ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Für sie werden getrennt
nach den Nummern 4 bis 6 Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt.
Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt
werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher
Mitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied aus, wählt die
Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung ein neues Mitglied.
(3) Den Vorsitz im Kreiskirchenrat führt
in der Regel die Superintendentin oder der Superintendent. Der Kreiskirchenrat
kann statt dessen eines seiner ordentlichen Mitglieder nach Absatz 1 Satz
1 Nr.6 für den Vorsitz wählen. Der stellvertretende Vorsitz liegt,
wenn ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr.6 den Vorsitz führt, bei
der Superintendentin oder dem Superintendenten, andernfalls bei der oder
dem Vorsitzenden der Kreissynode.
(4) Für die Geschäftsführung
gilt Artikel 23 entsprechend. Schriftliche Abstimmung ist mit Zustimmung
aller Mitglieder zulässig.
(5) Für das Ruhen der Mitgliedschaft
gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend.
Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Kirchenkreises
Artikel 56
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent
nimmt im Kirchenkreis einen gesamtkirchlichen Auftrag wahr. Sie oder er
fördert die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft von Kirchengemeinden,
Kirchenkreis und Landeskirche. Ihr oder sein Wirken ist geschwisterlicher
Dienst unter Gottes Wort.
(2) Als Mitglied des Kreiskirchenrats hat
die Superintendentin oder der Superintendent teil an der Leitung des Kirchenkreises.
Sie oder er hat eine Pfarrstelle im Kirchenkreis inne. Den Dienstsitz bestimmt
das Konsistonum im Einvernehmen mit dem Kirchenkreis.
(3) Die Superintendentin oder der Superintendent
ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung
in allen Gemeinden des Kirchenkreises berechtigt.
(4) Gemeinsam mit dem Kreiskirchenrat achtet
sie oder er darauf, daß Erfahrungen und Hilfen für Zeugnis und
Dienst aus allen Bereichen berücksichtigt werden.
(5) Werden der Superintendentin oder dem
Superintendenten Mängel bekannt oder Beschwerden über Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter vorgebracht, soll sie oder er zu klären, zu helfen
und zu bessern suchen. Ist ein Mangel auf diese Weise nicht zu beheben
und droht dadurch ernster Schaden, so berät sie oder er sich mit der
Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistonum.
Artikel 57
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent
ist insbesondere berufen,
1. für die geschwisterliche Zusammenarbeit
der Gemeinden, Gremien, Ämter und Dienste im Kirchenkreis zu sorgen,
2. darauf bedacht zu sein, daß die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter Seelsorge erfahren, und ihnen dafür zur Verfügung
zu stehen,
3. die Gemeinden in ihrer Verantwortung für
die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums zu unterstützen,
4. zusammen mit dem Kreiskirchenrat die Gemeinden
des Kirchenkreises, die kreiskirchlichen Ämter und Dienste und die
im Kirchenkreis bestehenden Einrichtungen kirchlicher Werke zu visitieren,
5. bei der Besetzung der Pfarrstellen nach den
Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsrechts mitzuwirken und die Pfarrerinnen
und Pfarrer im Kirchenkreis einzuführen,
6. darauf zu achten, daß die beruflichen
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen und sich regelmäßig
fortbilden,
7. dafür zu sorgen, daß die Pfarrerinnen
und Pfarrer im Kirchenkreis sich regelmäßig zu Konventen versammeln,
8. den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst,
insbesondere die Studierenden der Theologie, im Kirchenkreis zu beraten
und zu fördern,
9. den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit
zu vertreten,
10. für die Beachtung landeskirchlichen
Entschließungen und Entscheidungen im Kirchenkreis zu sorgen sowie
die Organe der Landeskirche über wichtige Ereignisse im Kirchenkreis
zu unterrichten, sie zu beraten und ihnen gegenüber die Belange des
Kirchenkreises zu vertreten.
(2) Die Superintendentin oder der Superintendent
erfüllt außerdem die ihr oder ihm durch
die kirchliche Ordnung besonders übertragenen
Aufgaben.
Artikel 58
(1) Die Besetzung des Superintendentenamtes
ist eine gemeinschaftliche Aufgabe des Kirchenkreises und der Landeskirche.
Die Superintendentin oder der Superintendent wird von der Kreissynode für
die Dauer von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
(2) Den Wahlvorschlag stellt eine Vorschlagskommission
auf. Zur Vorschlagskommission gehören die Generalsuperintendentin
oder der Generalsuperintendent sowie vier von der Kirchenleitung benannte
und fünf von der Kreissynode aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählte
Personen; jedes Entsendungsgremium muß mindestens zwei nicht ordinierte
Mitglieder bestellen. Den Vorsitz in der Vorschlagskommission führt
die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent; der Wahlvorschlag
bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.
(3) Die Kreissynode wählt die Superintendentin
oder den Superintendenten mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Im dritten
Wahlgang genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Steht nur
eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl, ist die Zustimmung von zwei
Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder
erforderlich.
(4) Die oder der Gewählte wird von
der Kirchenleitung namens der Kirche zur Superintendentin oder zum Superintendenten
berufen und von der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten
in einem Gottesdienst eingeführt.
Artikel 59
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent
kann von diesem Amt zurücktreten.
(2) Die Kirchenleitung kann auf Antrag
der Kreissynode, der Bischöfin oder des Bischofs oder der Generalsuperintendentin
oder des Generalsuperintendenten die Abberufung beschließen, nachdem
die oder der Betroffene sowie der Kreiskirchenrat gehört wurden. Der
Antrag der Kreissynode bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
(3) Scheidet die Superintendentin oder
der Superintendent aus diesem Amt aus, so ist sie oder er innerhalb von
sechs Monaten in eine andere Pfarrstelle zu berufen. Scheidet sie oder
er aus der Pfarrstelle aus, so endet gleichzeitig das Superintendentenamt.
Die Kirchenleitung kann nach Anhörung des Kreiskirchenrats in beiden
Fällen etwas anderes bestimmen.
Artikel 60
(1) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
im Superintendentenamt wird von der Kreissynode aus den ihr angehörenden
Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen für die Dauer der Amtszeit
der Kreissynode gewählt. Die Stellvertretung wird auch nach Ablauf
der Amtszeit der Kreissynode fortgesetzt, bis die nächste Kreissynode
die Stellvertreterin oder den Stellvertreter neu gewählt hat.
(2) Bei einer länger dauernden Verhinderung
der Superintendentin oder des Superintendenten und im Falle der Vakanz
kann das Konsistorium auf Vorschlag der Generalsuperintendentin oder des
Generalsuperintendenten die Vertretung anders regeln. Der Kreiskirchenrat
ist vorher zu hören.
Artikel 61
(1) Die Leitung eines Kirchenkreises kann
abweichend von den Bestimmungen über Kreiskirchenrat und Superintendentin
oder Superintendent durch ein Kollegium wahrgenommen werden, wenn die Kreissynode
dies beschließt und die Kirchenleitung zustimmt. Näheres regelt
ein Kirchengesetz.
(2) Ein Wechsel der Leitungsform soll in
der Regel erst nach Ablauf der Amtszeit der Betroffenen vorgenommen werden.
Ein Wechsel der Leitungsform innerhalb der laufenden Amtszeit ist nur mit
Zustimmung der Betroffenen zulässig.
Artikel 62
(1) Die Kreissynode bestellt auf Vorschlag
des Kreiskirchenrats im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien
den Landeskirche Beauftragte für bestimmte Arbeitsgebiete und Aufgabenbereiche
im Kirchenkreis.
(2) Beauftragte für Arbeitsgebiete
wie Gemeindekatechetik, Religionsunterricht und andere Formen der Arbeit
mit Kindern und Jugendlichen sowie kirchenmusikalischen Dienst beraten
und unterstützen die Gemeinden und die gemeindlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter. Sie nehmen die Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ihres Bereichs wahr, sofern die kirchliche Ordnung nichts
anderes bestimmt.
(3) Beauftragte für Aufgabenbereiche
wie Diakonie, Ökumene, Mission, Frauen- und Familienarbeit, Gemeindeaufbau
und Gleichstellungsfragen beraten und unterstützen die Gemeinden und
sind bemüht, die Anliegen ihres Aufgabenbereichs im Kirchenkreis wachzuhalten.
(4) Die Beauftragten üben ihre Tätigkeit
in enger Fühlungnahme mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken
sowie den entsprechenden Dienststellen den Landeskirche aus.
(5) Wenn nichts anderes festgelegt ist,
erfolgt die Bestellung im Nebenamt und gilt für die Dauer von sechs
Jahren. Wiederberufung ist möglich.
Artikel 63
(1) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter in der kreiskirchlichen Verwaltung und in anderen kreiskirchlichen
Einrichtungen werden im Rahmen des Stellenplans durch den Kreiskirchenrat
angestellt.
(2) Sie arbeiten mit den Kirchengemeinden
zusammen.
(3) Sie kommen regelmäßig zu
Dienstbesprechungen zusammen und nehmen an Veranstaltungen der Fort- und
Weiterbildung teil. Sie sind grundsätzlich zu gegenseitiger Vertretung
verpflichtet.
Artikel 64
Über die Errichtung neuer und die Aufhebung
bestehender kreiskirchlicher Stellen entscheidet die Kreissynode; bei kreiskirchlichen
Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen bedarf die Entscheidung der Genehmigung
des Konsistoriums. Näheres wird kirchengesetzlich geregelt.
Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen
Artikel 65
(1) Die kreiskirchlichen Verwaltungsaufgaben werden
in einem kreiskirchlichen Verwaltungsamt zusammengefaßt. Näheres
regelt ein Kirchengesetz.
(2) Mehrere Kirchenkreise können Angelegenheiten
gemeinsam regeln. Sie können auch
gemeinsam berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten
anstellen und gemeinsame Einrichtungen schaffen und unterhalten, wenn die
zuständigen Organe der beteiligten Kirchenkreise zustimmen. Die Wahrnehmung
der erforderlichen Leitungsaufgaben regeln die beteiligten Kirchenkreise
im gegenseitigen Einvernehmen. Einzelheiten den Zusammenarbeit können
durch Kirchengesetz geregelt werden.
(3) Die Errichtung, Veränderung oder
Aufhebung von Kirchenkreisverbänden als Körperschaften öffentlichen
Rechts wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen,
das auch die Satzungen genehmigt. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
Artikel 66
(1) Für die beiden reformierten Kirchenkreise
übt die Rechte und Pflichten den Superintendentin oder des Superintendenten
der von der jeweiligen Kreissynode gewählte Kreiskirchenrat aus.
(2) Die Ordnung des französisch-reformierten
Kirchenkreises bleibt unberührt. Für die Kreissynode und ihren
Vorstand gelten die Grundsätze der Discipline ecclesiastique des eglises
reformees de France.
(3) Die Mitglieder der reformierten Kreissynoden
nehmen beratend an der Kreissynode ihres Wohnortes teil.
Teil III: Die Landeskirche
Artikel 67
(1) Die Landeskirche nimmt den Auftrag der
Kirche, das Evangelium umfassend auszurichten, in ihrem Bereich wahr. Sie
hat die Aufgabe, die in ihr, ihren Kirchengemeinden und Kirchenkreisen
bestehende Gemeinschaft zu fördern, um die Gliedschaft an der einen
Kirche Jesu Christi bewußt zu machen. Das geschieht über die
kirchliche Gesetzgebung hinaus insbesondere durch Entfaltung eigener Initiativen,
Information und Beratung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch Koordinierung kirchlicher
Aktivitäten.
(2) Die Landeskirche fördert den geschwisterlichen
Dienst den Kirchengemeinden und Kirchenkreise untereinander, sorgt insbesondere
für einen Finanzausgleich, koordiniert die Tätigkeit der kirchlichen
Einrichtungen und Werke und unterstützt deren Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden
und Kirchenkreisen.
(3) Die Landeskirche pflegt weltweite Kontakte
mit den Kirchen der Ökumene und vermittelt ihren Gemeinden Erfahrungen
aus anderen Kirchen. Sie fördert ökumenische und missionarische
Aktivitäten auf allen Ebenen. Sie hält und vertieft die Verbindung
zu anderen Kirchen in ihrem Bereich.
(4) Die Landeskirche pflegt und fördert
das christlich-jüdische Gespräch.
(5) Die Landeskirche unterstützt die Gemeinden,
Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke in dem Bemühen, das Gespräch
mit Menschen anderer Überzeugungen und Angehörigen anderer Religionen
zu führen.
Artikel 68
(1) In der Landessynode haben die Kirchengemeinden,
die Kirchenkreise, die besonderen Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke
durch gewählte und berufene Vertreterinnen und Vertreter teil an der
Leitung der Landeskirche.
(2) Die Landessynode handelt als geschwisterliche
Gemeinschaft im Vertrauen auf das Wirken des Heiligen Geistes, im Glauben
an die Gegenwart Jesu Christi und im Gehorsam gegenüber dem Gebot
Gottes.
(3) Die Landessynode hat um ihres Auftrags willen
ihre Unabhängigkeit zu wahren.
(4) Jedes Mitglied der Landessynode trägt
persönlich in alleiniger Bindung an Jesus Christus und sein Wort Mitverantwortung
für die ganze Kirche.
Artikel 69
(1) Das Wirken der Landessynode hat zum Ziel,
daß das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen ausgerichtet
wird.
(2) Die Landessynode hat die Einheit der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg zu wahren und die Gemeinschaft ihre Glieder
zu stärken. Sie hat die Aufgabe, die ständige Erneuerung der
Kirche zu fördern und grundsätzliche Fragen zum Weg und zur Struktur
der Kirche zu bedenken. Sie soll drohenden Gefahren begegnen und entstandenen
Schaden beheben. Sie kann über alle Aufgaben der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg beraten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschließen.
(3) Die Landessynode bezeugt den Zuspruch und
Anspruch der Liebe Gottes gegenüber allen Menschen. Sie beobachtet
die geistigen kulturellen, sozialen und politischen Strömungen und
sorgt dafür, daß die Kirche ihren Dienst in der Welt erfüllt.
Sie erinnert vor der Öffentlichkeit an die Verantwortung aller Menschen
vor Gott. Sie tritt dafür ein, daß Staat und Gesellschaft für
Recht und Frieden sorgen und der Verkündigung der frohen Botschaft
Raum geben. Sie erhebt Einspruch, wenn Menschen verführt oder gezwungen
werden, Gottes Gebote zu mißachten. Sie setzt sich für schuldig
und unschuldig Leidende, Benachteiligte und Menschen in Gewissensnot ein.
Sie tritt ein für die durch menschliches Handeln bedrohte Schöpfung.
(4) Die Landessynode fördert das Bemühen
der Gemeinden und ihrer Glieder, in der Freiheit und Bindung des Glaubens
Verantwortung für die Gesellschaft wahrzunehmen.
Artikel 70
(1) Die Landessynode kann die Gemeinden und alle,
die in der Kirche einen Dienst versehen, ansprechen und ihnen Rat und geistliche
Weisung geben.
(2) Die Landessynode kann sich über
die Arbeit der anderen Organe sowie der landeskirchlichen Einrichtungen
und Werke Berichte geben lassen und ihnen im Rahmen der kirchlichen Ordnung
Weisungen für ihre Tätigkeit geben.
(3) Die Landessynode kann sich mit Erklärungen
an außerkirchliche Stellen und an die
Öffentlichkeit wenden.
Artikel 71
(1) Die Landessynode ist insbesondere berufen,
1. die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg zu beschließen;
2. die zur lnkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts
für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg erforderlichen Beschlüsse
zu fassen;
3. die ihr vorbehaltenen Wahlen durchzuführen;
4. die Jahresrechnung abzunehmen;
5. den Kirchensteuerbeschluß zu fassen;
6. den Kollektenplan zu beschließen;
7. über die Errichtung und Aufhebung landeskirchlichen
Stellen zu beschließen;
8. über die Errichtung und Aufhebung von
landeskirchlichen Einrichtungen zu entscheiden;
9. Grundsätze für die Tätigkeit
der anderen Organe der Landeskirche aufzustellen sowie
Zielvorstellungen und strukturelle Rahmenbedingungen
für die landeskirchlichen Einrichtungen zu beschließen;
10. Grundsätze für den kirchlichen
Unterricht aufzustellen und die Zulassung von Lehrmitteln zu regeln;
11. über die Änderung von Grenzen der
Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu beschließen;
12. über die Neubildung, Veränderung,
Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen zu entscheiden, wenn sich
die Beteiligten nicht einigen.
(2) Die Landessynode erfüllt außerdem
die ihr durch die kirchliche Ordnung ausdrücklich übertragenen
Aufgaben.
Artikel 72
(1) Der Regelung durch Kirchengesetz bedürfen
1. die Grundordnung der Evangelischen Kirche
in Berlin-Brandenburg;
2. die Ordnung des kirchlichen Lebens;
3. die Ordnungen der Gottesdienste (Agenden)
und die Einführung des Gesangbuches;
4. die Ausbildungsordnungen der Pfarrerinnen
und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Predigerinnen
und Prediger sowie die entsprechenden Prüfungsordnungen, für
andere Dienste die Grundbestimmungen ihrer Ausbildung;
5. das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht
der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen
Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie der Kirchenbeamtinnen
und -beamten;
6. das Arbeitsrecht der anderen beruflichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, soweit dieses nicht gemäß
Absatz 2 tarifvertraglich geregelt wird;
7. das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht;
8. das kirchliche Steuerrecht;
9. die Ordnung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens;
10. die Ordnung der Aufsicht über die vermögensrechtlichen
Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchenkreise;
12. die Feststellung des landeskirchlichen Haushaltsplans;
12. die Grundsätze über die Wirtschaftsführung
und der Ausgleich der Lasten innerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg;
13. die Zustimmung zu Verträgen mit anderen
Kirchen und Kirchenverbänden;
14. die Zustimmung zu Staatskirchenverträgen.
(2) Kirchliche Dienstgemeinschaft erfordert
eine partnerschaftliche Regelung ihres Arbeitsrechts. Durch Kirchengesetz
kann bestimmt werden, daß das Arbeitsrecht der privatrechtlich angestellten
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tarifvertraglich geregelt wird. Bei einer
tarifvertraglichen Regelung muß sichergestellt sein, daß das
Selbstverständnis der Kirche gewahrt bleibt. Deshalb sind Arbeitskampfmaßnahmen
ausgeschlossen. Angemessene Regelungen für finanzielle Notlagen der
Kirche sind vorzusehen.
(3) Kirchengesetze werden in zwei Lesungen
beraten
und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
(4) Bei Kirchengesetzen zur Änderung
der Grundordnung müssen die Lesungen an verschiedenen Tagen stattfinden.
Diese Kirchengesetze bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der
Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Landessynode.
(5) Kirchengesetze werden von der oder
dem Präses im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht. Sie treten, wenn
nichts anderes bestimmt ist, am vierzehnten Tag nach dem Tag der Ausgabe
des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft. Ist die Bekanntmachung im Kirchlichen
Amtsblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich, so ist auf anderen
Wegen für eine möglichst umfassende Bekanntgabe zu sorgen. In
diesem Fall treten Kirchengesetze, wenn nichts anderes bestimmt ist, einen
Monat nach der Beschlußfassung in Kraft.
Artikel 73
(1) Der Landessynode gehören an:
1. Mitglieder aus den Kirchenkreisen nach Absatz
2;
2. die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen
und Generalsuperintendenten und die geistliche Moderatorin oder der geistliche
Moderator;
3. die Präsidentin oder der Präsident
und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums;
4. Superintendentinnen und Superintendenten nach
Absatz 3;
5. Mitglieder aus den kirchlichen Arbeitszweigen,
Einrichtungen und Werken nach Absatz 4;
6. eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber
der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin;
7. berufene Mitglieder nach Absatz 5.
(2) In Kirchenkreisen
mit bis zu 30 000 Gemeindegliedern werden zwei
Mitglieder,
mit 30 001 bis 45 000 Gemeindegliedern
werden drei Mitglieder,
mit 45 001 bis 60 000 Gemeindegliedern
werden vier Mitglieder,
mit 60 001 bis 75 000 Gemeindegliedern
werden fünf Mitglieder,
mit 75 001 bis 90 000 Gemeindegliedern
werden sechs Mitglieder,
mit 90 001 bis 105 000 Gemeindegliedern werden
sieben Mitglieder,
mit mehr als 105 000 Gemeindegliedern werden
acht Mitglieder
von der Kreissynode aus ihren ordentlichen Mitgliedern
gewählt. Die Superintendentin oder der Superintendent steht nicht
zur Wahl. Jeder reformierte Kirchenkreis wählt unabhängig von
der Zahl seiner Gemeindeglieder zwei Mitglieder. Unter den in den Kirchenkreisen
mit bis zu 45 000 Gemeindegliedern gewählten Mitgliedern darf je Kirchenkreis
nicht mehr als eine oder ein bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen
oder Werken beruflich Tätige oder Tätiger sein; in Kirchenkreisen
mit mehr als 45 000 Gemeindegliedern dürfen es nicht mehr als zwei
sein, darunter höchstens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im
Pfarrdienst.
Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises
wird von der Landessynode auf Vorlage des Konsistoriums, das zuvor den
Kreiskirchenrat anhört, festgestellt.
(3) Der Konvent der Superintendentinnen
und Superintendenten wählt unter Leitung des dienstältesten anwesenden
Mitglieds sechs Synodale.
(4) Die kirchlichen Arbeitszweige, Einrichtungen
und Werke wählen insgesamt zehn Mitglieder. Die Landessynode bestimmt
im letzten Jahr ihrer Amtszeit für die folgende Amtszeit diejenigen
Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke, die ein Mitglied wählen, und
entscheidet, welche Organe der Berechtigten die Wahlen vornehmen oder zur
Durchführung der Wahlen zu bilden sind.
(5) Der Ältestenrat der Landessynode
beruft im Benehmen mit der Kirchenleitung für die folgende Amtszeit
der Landessynode mindestens zehn, höchstens 15 Mitglieder, darunter
drei in der kirchlichen Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Jugendliche.
Unter den Berufenen dürfen nicht mehr als drei berufliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sein. Die Berufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln
der Mitglieder des Ältestenrates. Bei den Berufungen ist zu berücksichtigen,
daß die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen
oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Landessynode
kleiner sein soll als die Hälfte der Mitgliederzahl.
(6) Für jedes Mitglied nach Absatz
1 Nr.1 und 4 bis 7 werden zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. Scheidet
ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, bestellt das entsendende
Organ für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
(7) Die nicht ordinierten Mitglieder der
Landessynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein. Alle
Mitglieder müssen im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
wohnen. Zieht ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in
Berlin-Brandenburg fort oder verliert ein zum Ältestenamt befähigtes
Mitglied diese Befähigung, endet die Mitgliedschaft in der Landessynode.
Die Mitgliedschaft in der Landessynode endet auch, wenn das Mitglied aus
dem Gremium ausscheidet, das es gewählt hat; das Gremium kann anders
beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für stellvertretende
Mitglieder.
(8) Die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums
mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr.3 genannten dürfen der Landessynode
nicht angehören; sie nehmen an den Tagungen der Landessynode beratend
teil.
(9) Für das Ruhen der Mitgliedschaft
gilt Artikel 21 Abs. 8 entsprechend.
Artikel 74
(1) Die Amtszeit der Landessynode dauert
sechs Jahre. Sie beginnt mit der Eröffnung der ersten Tagung, die
spätestens vier Wochen nach dem Ende der Amtszeit der vorigen Landessynode
stattfindet.
(2) Beim Eintritt in die Landessynode legen
die Mitglieder ein Versprechen ab. Die oder der Präses fragt die Synodalen:
,,Versprecht Ihr vor Gott und dieser Landessynode, Euren Dienst als Synodale
in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet:
Ja, mit Gottes Hilfe.'" Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied
der Landessynode sein.
Artikel 75
(1) Die Landessynode tagt mindestens einmal
im Jahr. Sie wird von der oder dem Präses einberufen. Sie muß
einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung
es wünscht.
(2) Während jeder Tagung findet ein
Gottesdienst statt. In den Kirchengemeinden wird über die Tagung informiert
und ihrer im Gottesdienst fürbittend gedacht.
Artikel 76
(1) Die Landessynode wählt zu Beginn
der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer
ihrer Amtszeit die oder den Präses, zwei Vizepräsides und zwei
mit der Schriftführung Beauftragte. Sie bilden das Präsidium
der Landessynode, das bis zur Neuwahl einer oder eines Präses im Amt
bleibt. Die oder der Präses soll nicht bei kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Die Mitglieder gemäß
Artikel 73 Abs. 1 Nr.2 und 3 stehen nicht zur Wahl.
(2) Die Landessynode bildet aus ihren ordentlichen
Mitgliedern den Ältestenrat und Ausschüsse, die den Arbeitsgebieten
der Kirche entsprechen, darunter einen ständigen Haushaltsausschuß.
Der Ältestenrat bereitet im Benehmen mit der Kirchenleitung die Tagungen
der Landessynode vor; er prüft vorläufig die Legitimation der
Mitglieder. Er bereitet die der Landessynode vorbehaltenen Wahlen vor,
falls das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Er koordiniert die
Arbeit der Ausschüsse der Landessynode.
(3) Bei der Bildung der Gremien sollen
Synodale aus allen Teilen des Kirchengebiets berücksichtigt werden.
(4) Die Landessynode ist beschlußfähig
wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen
und Wahlen gilt Artikel 52 Abs. 9 und 10 entsprechend.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
Artikel 77
Gegen einen Beschluß der Landessynode kann die Kirchenleitung innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder es beschließen. Der Verhandlungsgegenstand ist der Landessynode bei der nächsten Tagung erneut vorzulegen. Hält diese ihren Beschluß aufrecht, so ist danach zu verfahren. Gegen Wahlen ist ein Einspruch nicht möglich.
Artikel 78
(1) Widerspricht die Mehrheit der reformierten
Mitglieder der Landessynode einer synodalen Entscheidung mit der Begründung,
daß sie mit Bekenntnis oder Ordnung der reformierten Gemeinden nicht
im Einklang steht, so hat die Entscheidung insoweit für die reformierten
Gemeinden keine Geltung.
(2) Die zuständigen reformierten Gremien
können mit Zustimmung der Kirchenleitung den Gegenstand im Wege einer
Satzung im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung regeln. Die Satzung wird
wie ein Kirchengesetz bekanntgemacht.
(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die
Landessynode eine von den reformierten Mitgliedern vorgeschlagene Änderung
der Ordnung der reformierten Gemeinden ablehnt.
Abschnitt 3: Die Kirchenleitung
Artikel 79
(1) Die Kirchenleitung nimmt die in Artikel
69 und 70 genannten Aufgaben wahr, wenn die Landessynode nicht versammelt
ist.
(2) Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode
jährlich über ihre Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse
in der Landeskirche und führt die Beschlüsse der Landessynode
aus.
(3) Die Kirchenleitung ist insbesondere
berufen,
1. kirchliche Arbeit zu planen;
2. Entscheidungen und Verordnungen mit Gesetzeskraft
sowie Rechtsverordnungen gemäß Artikel 81 zu beschließen;
3. Vorlagen an die Landessynode zu geben;
4. die landeskirchlichen Pfarrerinnen, Pfarrer,
Beamtinnen und Beamten zu berufen, die anderen beruflichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter der Landeskirche anzustellen und, soweit erforderlich,
ihre Tätigkeit zu regeln;
5. über die Zulassung zur Ordination zu
entscheiden;
6. für die Gewinnung sowie die Aus-, Fort-
und Weiterbildung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen;
7. über die Neubildung, Veränderung,
Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen zu beschließen, wenn
die Beteiligten einverstanden sind;
8. die Aufsicht über das Konsistorium zu
führen;
9. die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg
unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Konsistoriums gerichtlich und außergerichtlich
zu vertreten.
(4) Die Kirchenleitung erfüllt außerdem
die ihr durch die kirchliche Ordnung ausdrücklich übertragenen
Aufgaben.
(5) Die Kirchenleitung kann ihr zugewiesene
Aufgaben dem Konsistonum zur Erledigung übertragen; dies gilt nicht
für die in Absatz 1 und Absatz 3 Nr.2, 5 und 8 genannten Aufgaben.
Das Konsistorium hat sich bei der Erledigung übertragener Aufgaben
auf die Ermächtigung zu beziehen.
Artikel 80
Die Kirchenleitung hat Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte außer Kraft zu setzen, wenn sie mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar sind. Das Organ ist vorher zu hören. Handelt es sich um Beschlüsse reformierter Organe, entscheidet anstelle der Kirchenleitung das Evangelisch-reformierte Moderamen. Das Organ, dessen Beschluß außer Kraft gesetzt worden ist, kann eine erneute Prüfung und Entscheidung verlangen, die nicht früher als zwei Monate nach der ersten stattfinden darf. Will die Kirchenleitung an ihrer Entscheidung festhalten, hat sie die Sache der Landessynode zur Entscheidung vorzulegen.
Artikel 81
(1) Wenn die Erledigung einer der Landessynode
vorbehaltenen Aufgabe keinen Aufschub duldet und die Einberufung der Landessynode
nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht,
trifft die Kirchenleitung eine Entscheidung, der zwei Drittel ihrer anwesenden
Mitglieder zustimmen müssen. Sie berichtet darüber der Landessynode.
(2) Angelegenheiten, die den Erlaß
eines Kirchengesetzes erfordern, regelt die Kirchenleitung durch Verordnung
mit Gesetzeskraft, nachdem der nach Entscheidung des Präsidiums der
Landessynode zuständige Ausschuß der Landessynode, oder falls
ein entsprechender ständiger Ausschuß nicht besteht, der Ältestenrat
zugestimmt hat. Die Grundordnung kann auf diesem Wege nicht geändert
werden. Verordnungen mit Gesetzeskraft sind der Landessynode bei ihrer
nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt,
muß die Kirchenleitung die Verordnung aufheben.
(3) Rechtsverordnungen können aufgrund
kirchengesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Inhalt, Zweck und
Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden.
Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
(4) Verordnungen mit Gesetzeskraft und
Rechtsverordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht. Sie
treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntmachung in Kraft.
Artikel 72 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
Artikel 82
(1) Der Kirchenleitung gehören an:
1. die oder der Präses der Landessynode;
2. Mitglieder der Landessynode gemäß
Absatz 2;
3. die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen
und Generalsuperintendenten und die geistliche Moderatorin oder der geistliche
Moderator;
4. die Präsidentin oder der Präsident
und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums. Die Zahl der bei
kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen
unter den Mitgliedern der Kirchenleitung muß kleiner sein als die
Hälfte der Mitgliederzahl. Die Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung
legt die Landessynode unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen vor
Beginn des Wahlgangs fest.
(2) Die Mitglieder der Kirchenleitung nach
Absatz 1 Satz 1 Nr.2 werden von der Landessynode auf ihrer ersten Tagung
für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt.
Unter ihnen müssen mindestens zwei bei kirchlichen Körperschaften,
Einrichtungen oder Werken beruflich Tätige, darunter mindestens eine
ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe, sein.
(3) Die gewählten Mitglieder der Kirchenleitung
bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Wiederwahl
ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus,
wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtszeit ein neues
Mitglied.
(4) Für das Ruhen der Mitgliedschaft
gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend.
Artikel 83
(1) Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt
die Bischöfin oder der Bischof. Im Falle der Verhinderung führt
die oder der Präses der Landessynode den Vorsitz.
(2) Die Kirchenleitung ist beschlußfähig,
wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für Abstimmungen
und Wahlen gilt Artikel 23 Nr.3 und 4 entsprechend.
(3) An den Abstimmungen zu Beschlüssen,
welche die Kirchenleitung als Organ der Aufsicht über das Konsistorium
faßt, nehmen die Präsidentin oder der Präsident und die
Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums nicht teil.
(4) Die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums
nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung beratend teil.
Der Kirchenleitung steht es frei, Sitzungen ausschließlich im Kreis
ihrer Mitglieder durchzuführen.
(5) Näheres regelt die Geschäftsordnung,
die sich die Kirchenleitung gibt.
Artikel 84
Widerspricht die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator einem Beschluß der Kirchenleitung mit der Begründung, daß dieser mit Bekenntnis oder Ordnung der reformierten Gemeinden nicht in Einklang steht, so hat der Beschluß für die reformierten Gemeinden insoweit keine Geltung.
Artikel 85
Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die die Landeskirche gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten
sind namens der Landeskirche von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenleitung
oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Konsistoriums
oder den mit deren Stellvertretung Beauftragten zu unterschreiben und mit
dem Siegel zu versehen; dadurch wird gegenüber Dritten die Rechtmäßigkeit
der Beschlußfassung festgestellt.
Abschnitt 4: Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sowie das Evangelisch-reformierte Moderamen
Artikel 86
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten erfüllen
im Auftrag der Landessynode eine gesamtkirchliche Aufgabe im Verkündigungsdienst
der Kirche. In ihrer Verantwortung sind sie ihrem Ordinationsversprechen
gemäß an Jesus Christus und sein Wort gebunden.
(2) Sie achten mit der Kirchenleitung auf
das Geschehen in den Gemeinden und in der Ökumene und helfen, daß
die Kirche ihre Aufgaben als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft in der Welt
wahrnimmt.
(3) Sie achten gemeinsam mit der Kirchenleitung
darauf, daß das Evangelium unverfälscht verkündigt und
gelehrt wird.
(4) Sie achten darauf, daß Gemeinden
sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei aller Vielfalt an der Einheit
des Glaubens festhalten. Sie suchen das Gespräch mit unterschiedlich
geprägten Gruppen in der Kirche und bemühen sich um Verständigung.
(5) Sie versehen an den Gemeinden und deren
Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen geschwisterlichen Dienst in geistlicher
Beratung und seelsorgerlichem Gespräch. Darüber hinaus stehen
sie allen Menschen zur Verfügung, die ihres Dienstes bedürfen.
(6) Die Bischöfin oder der Bischof
hat vornehmlich die Aufgabe, die Gemeinsamkeit im Bereich der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg zu fördern. Sie oder er vertritt die
Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in der Öffentlichkeit unter
Beachtung der Beschlüsse der Landessynode und der Kirchenleitung.
(7) Die Generalsuperintendentinnen und
Generalsuperintendenten haben vornehmlich seelsorgerliche und visitatorische
Aufgaben im Bereich der Sprengel. Die Anzahl der Sprengel und deren Abgrenzung
legt die Landessynode auf Antrag der Kirchenleitung fest.
Artikel 87
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten müssen
ordinierte Theologinnen oder Theologen sein. Sie sind Pfarrerinnen oder
Pfarrer der Landeskirche und üben in einer Kirchengemeinde ihres Dienstsitzes
pfarramtliche Dienste aus.
(2) Sie haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde
ihres Dienstbereiches zu predigen. Sie können sich mit persönlichen
Ansprachen und Anschreiben an Gemeinden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
wenden.
(3) Sie beraten regelmäßig Fragen
ihres gemeinsamen Dienstes. Die geistliche Moderatorin oder der geistliche
Moderator und die Pröpstin oder der Propst nehmen an den Beratungen
teil.
Artikel 88
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten haben in
Ausübung ihres visitatorischen Auftrages das Recht, die Gemeinden
und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu besuchen und ihren Besuch
bei sich zu erbitten.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof
versieht im Rahmen ihrer oder seiner besonderen Verantwortung Visitationsdienste
vor allem bei den landeskirchlichen Einrichtungen und Werken.
(3) Die Generalsuperintendentinnen und
Generalsuperintendenten halten in ihren Sprengeln regelmäßig
Visitationen und sind an den kreiskirchlichen Visitationen beteiligt.
(4) Näheres regelt die Visitationsordnung.
Artikel 89
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten versehen
im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung den Dienst der Ordination.
(2) Sie achten auf die Gewinnung, Auswahl
und Heranbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verkündigungsdienst
sowie deren Fort- und Weiterbildung.
(3) Die Kirchenleitung regelt das Verfahren
und die Zuständigkeiten bei der Ordination.
Artikel 90
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
ist für die Förderung des theologischen Nachwuchses, insbesondere
der Kandidatinnen und Kandidaten in den Predigerseminaren verantwortlich.
Die Bischöfin oder der Bischof leitet das Theologische Prüfungsamt.
Sie oder er kann an allen Prüfungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
im Verkündigungsdienst teilnehmen.
(2) Die Generalsuperintendentinnen und
Generalsuperintendenten sorgen für die Fort- und Weiterbildung und
die geistliche Stärkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst
im Rahmen gesamtkirchlicher Regelungen und unbeschadet der Verantwortung
der Superintendentinnen und Superintendenten sowie der Kreiskirchenräte.
(3) Sie achten darauf, daß die Gemeindeglieder
zu Zeugnis und Dienst befähigt werden.
Artikel 91
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten versammeln
die Superintendentinnen und Superintendenten unter Beteiligung der Kirchenleitung
und des Konsistoriums zu Konventen. Sie sorgen für gegenseitige geschwisterliche
Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst
und halten Konvente je für ihren Dienstbereich ab. Die Kirchenleitung
kann nähere Bestimmungen treffen.
(2) Die Generalsuperintendentinnen und
Generalsuperintendenten sollen die Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
in den Kirchenkreisen häufig besuchen.
Artikel 92
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten haben teil
an der Leitung der Kirche. Sie können an den Beratungen aller kirchlichen
Gremien in ihrem Bereich teilnehmen.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof
sorgt zusammen mit der Kirchenleitung vornehmlich für die geschwisterliche
Zusammenarbeit aller kirchlichen Organe, Einrichtungen und Werke, für
das Aufnehmen neu erkannter Aufgaben und für die Festlegung der Schwerpunkte
und der Rangfolge kirchlicher Leitungsaufgaben.
(3) Die Bischöfin oder der Bischof
sorgt dafür, daß ökumenische Anliegen sowie die Arbeit
anderer Kirchen und kirchlicher Zusammenschlüsse in der Arbeit der
Kirchenleitung berücksichtigt werden.
(4) Die Generalsuperintendentinnen und
Generalsuperintendenten helfen dazu, daß die Anliegen der Gemeinden
in der Kirchenleitung berücksichtigt werden und der Leitungsdienst
der Kirchenleitung in den Gemeinden zur Geltung kommt.
Artikel 93
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
sowie die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden
für die Dauer von zehn Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl
ist möglich.
(2) Die Bischöfin oder der Bischof
wird von der Landessynode nach den Bestimmungen eines Kirchengesetzes gewählt.
Die Einführung findet in einem Gottesdienst statt.
(3) Die Generalsuperintendentinnen und
Generalsuperintendenten werden aufgrund des Wahlvorschlags einer Vorschlagskommission
von einem Wahlkonvent gewählt, dem
1. die gewählten Mitglieder der Landessynode,
2. die Vorsitzenden der Kreissynoden und
3. die Superintendentinnen und Superintendenten
des Sprengels angehören. Bei Verhinderung
eines Mitgliedes des Wahlkonvents tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter
an seine Stelle. Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Namen enthalten.
(4) Der Vorschlagskommission, die den Wahlvorschlag
aufstellt, gehören an:
1. die Bischöfin oder der Bischof,
2. vier Mitglieder der Kirchenleitung,
3. zwei Vorsitzende von Kreissynoden des Sprengels,
4. zwei Mitglieder aus dem Kreis der Superintendentinnen
und Superintendenten des Sprengels.
Die Mitglieder gemäß Nummer 2 werden
von der Kirchenleitung, die Mitglieder gemäß Nummer 3 von den
Vorsitzenden der Kreissynoden des Sprengeis und die Mitglieder gemäß
Nummer 4 vom Konvent der Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels
benannt. Den Vorsitz in der Vorschlagskommission führt die Bischöfin
oder der Bischof.
(5) Der Wahlkonvent wählt die Generalsuperintendentin
oder den Generalsuperintendenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder; ab
dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Steht vom ersten Wahlgang an nur eine Person zur Wahl, bedarf es einer
Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte
der Mitglieder des Wahlkonvents. Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten
werden von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt.
Artikel 94
(1) Die Bischöfin oder der Bischof
und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten können
von ihrem Amt zurücktreten, die Bischöfin oder der Bischof durch
Erklärung gegenüber der Landessynode, die Generalsuperintendentinnen
und Generalsuperintendenten durch Erklärung gegenüber der Kirchenleitung.
(2) Das Ausscheiden aus Altersgründen
richtet sich nach dem Pfarrerdienstrecht.
(3) Die Vertretung der Bischöfin oder
des Bischofs und der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten
wird von ihnen im Benehmen mit der Kirchenleitung geregelt, bei Verhinderung
von längerer Dauer und im Falle der Vakanz durch die Kirchenleitung.
Artikel 83 Abs. 1 und 5 bleibt unberührt.
Artikel 95
(1) Das Evangelisch-reformierte Moderamen
ist berufen, das reformierte Bekenntnis und die reformierten Gemeinden
innerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu vertreten und
im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung für die reformierten Gemeinden
nach den in ihrem Bekenntnis niedergelegten Schriftverständnis den
Gottesdienst mit Einschluß der Sakramente und die Dienste der Predigt,
der Lehre, der Zucht und der Diakonie zu ordnen.
(2) Gegenüber den reformierten Gemeinden
und ihren Gliedern nimmt es die Dienste der Bischöfin oder des Bischofs
und der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten wahr.
(3) Das Moderamen besteht aus der geistlichen
Moderatorin oder dem geistlichen Moderator, der rechtskundigen Sekretärin
oder dem rechtskundigen Sekretär, den zu ihrer Vertretung Bestellten
sowie Abgeordneten der reformierten Kreissynoden. Näheres über
Bildung und Arbeitsweise des Moderamens regelt die Moderamensordnung.
(4) Für das Ruhen der Mitgliedschaft
gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend.
Artikel 96
(1) Die laufenden Geschäfte der Landeskirche
führt das Konsistorium im Rahmen der kirchlichen Ordnung nach den
ihm von der Landessynode und der Kirchenleitung gegebenen Weisungen. Es
ist für alle Angelegenheiten der landeskirchlichen Verwaltung zuständig,
soweit die kirchliche Ordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
(2) Seine Aufgaben sind insbesondere,
1. die Kirchenleitung über wichtige Ereignisse
im kirchlichen und außerkirchlichen Geschehen zu unterrichten, Planungen
und Entscheidungen der Kirchenleitung anzuregen, Beschlüsse der Kirchenleitung
vorzubereiten und auszuführen;
2. die Ausschüsse der Landessynode bei ihrer
Arbeit zu unterstützen, sie über wichtige Planungen und Entwicklungen
zu unterrichten und ihnen die gewünschte Hilfe zu leisten;
3. die zur Ausführung von Rechtsvorschriften
erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen;
4 Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden
und Kirchenkreise nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts zu
berufen, ihnen Stellen zu übertragen sowie über die Bestätigung
von Berufungen und Stellenübertragungen zu entscheiden;
5 die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die
landeskirchlichen Einrichtungen und Werke bei der Erfüllung ihrer
Aufgaben zu beraten und zu unterstützen;
6. die Rechtsaufsicht über die Kirchengemeinden
und die Kirchenkreise sowie die allgemeine Aufsicht über die landeskirchlichen
Einrichtungen zu führen, soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher
Regelung zuständig sind;
7. die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen
und Pfarrer, Superintendentinnen und Superintendenten sowie Kirchenbeamtinnen
und - beamten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu führen,
soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung zuständig
sind.
(3) Das Konsistorium kann unbeschadet der
Zuständigkeit der Kirchenleitung nach Artikel 79 Abs. 3 Nr.9 die Evangelische
Kirche in Berlin-Brandenburg bei der Vornahme von Rechtsgeschäften
und vor Gericht vertreten.
Artikel 97
Das Konsistorium kann rechtswidrige Beschlüsse
der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte
außer Kraft setzen. Das Organ ist vorher zu hören. Gegen diese
Entscheidungen kann das Kirchliche Verwaltungsgericht angerufen werden.
Artikel 98
(1) Das Konsistorium ist ein kollegial verfaßtes
Organ der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Dem Kollegium gehören
die Präsidentin oder der Präsident, die Pröpstin oder der
Propst sowie von der Kirchenleitung berufene Mitglieder an. Näheres
über die Berufung der Mitglieder des Kollegiums regelt ein Kirchengesetz.
(2) Das Konsistorium wird durch die Präsidentin
oder den Präsidenten geleitet. Die Kirchenleitung bestellt für
die Dauer der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten ein
rechtskundiges Mitglied des Kollegiums als Stellvertreterin oder Stellvertreter
in der Leitung des Konsistoriums. Der Pröpstin oder dem Propst obliegt
die theologische Leitung im Konsistorium.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident
und die Pröpstin oder der Propst werden von der Landessynode auf Vorschlag
der Kirchenleitung für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt;
Wiederwahl ist möglich. Das Präsidentenamt setzt in der Regel
die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
voraus; das Propstamt kann nur von einer ordinierten Theologin oder einem
ordinierten Theologen wahrgenommen werden. Näheres über ihre
dienstrechtlichen Verhältnisse regelt ein Kirchengesetz.
(4) Den Vorsitz im Kollegium führt
die Präsidentin oder der Präsident, vertretungsweise die Pröpstin
oder der Propst. An den Beratungen des Kollegiums können die ihm nicht
angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung jederzeit teilnehmen und
das Wort ergreifen. Die Bischöfin oder der Bischof kann jederzeit
das Wort ergreifen, Anträge stellen, an den Abstimmungen teilnehmen
und in besonderen Fällen auch den Vorsitz übernehmen.
(5) Die Kirchenleitung gibt dem Konsistorium
eine Geschäftsordnung.
Abschnitt 6: Landeskirchliche Einrichtungen und Werke
Artikel 99
(1) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden
und Kirchenkreise und zur Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben kann
die Landessynode für einzelne Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige
Arbeitsweise sinnvoll ist, Arbeitsstellen, Dienste und Werke als landeskirchliche
Einrichtungen schaffen. Dazu gehören die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen,
die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit, die Frauen-, Männer-
und Familienarbeit, die Kirchenmusik, die Seelsorge an besonderen Gruppen,
die Erwachsenenbildung und die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Erfüllung
besonderer Aufgaben in den Bereichen Diakonie, evangelische Diaspora, Ökumene
und Mission.
(2) Die landeskirchlichen Einrichtungen
arbeiten in Bindung an Schrift und Bekenntnis. Sie
üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung
mit der kirchlichen Ordnung aus und werden von der Bischöfin oder
dem Bischof visitiert. Die landeskirchlichen Einrichtungen tragen gegenüber
der Kirchenleitung Verantwortung für ihren Arbeitsbereich. Sie gewähren
der Landessynode und der Kirchenleitung auf Verlangen Einsicht in ihre
Arbeit. Die Ordnungen für landeskirchliche Einrichtungen werden von
der Kirchenleitung im Rahmen der von der Landessynode beschlossenen Zielvorstellungen
und strukturellen Rahmenbedingungen erlassen, sofern die Landessynode sie
nicht selbst beschließt.
(3) Die landeskirchlichen Einrichtungen
arbeiten mit den Organen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg
und den entsprechenden kreiskirchlichen Beauftragten nach Artikel 62 zusammen.
Artikel 100
(1) Die in besonderen Rechtsformen des staatlichen
Rechts geordneten Werke sind ungeachtet ihrer Rechtsform Bestandteil der
Kirche, wenn sie von der Kirchenleitung als kirchliche Werke anerkannt
wurden.
(2) Die Anerkennung setzt voraus, daß
die Arbeit der Werke der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dient
und sie ihre Tätigkeit in Bindung an Schrift und Bekenntnis sowie
unter Wahrung der kirchlichen Ordnung ausüben. Ihre Ordnungen müssen
vorsehen, daß die Berufung ordinierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Bestätigung durch das Konsistorium die Berufung in leitende Dienste
der Bestätigung durch die Kirchenleitung bedarf.
(3) Die Anerkennung eines Gesamtwerks erstreckt
sich auf die ihm angeschlossenen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
(4) Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg
regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbständig.
Artikel 101
(1) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg
ist anerkanntes Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
(2) Im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg
wirken Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit anderen Trägern diakonischer
Werke und Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform zur gemeinsamen Wahrnehmung
missionarisch-diakonischer Verantwortung zusammen.
(3) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg
gibt seinen Mitgliedern und den kirchlichen Körperschaften Anregungen
zum diakonischen Handeln, berät sie, unterstützt ihre diakonische
Arbeit und hilft ihnen, diese selbständig und in eigener Verantwortung
zu leisten.
(4) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg
vertritt die diakonische Arbeit der kirchlichen Träger im Auftrag
der Kirche und im Zusammenwirken mit den Leitungsorganen der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg in der Öffentlichkeit, gegenüber
den Ländern Berlin und Brandenburg sowie in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände.
Es regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbständig
unter Beachtung der kirchlichen Ordnung; dabei bleibt die Eigenständigkeit
der den Freikirchen zugehörigen Mitglieder unberührt.
Artikel 102
Das Theologische Prüfungsamt ist für die in der theologischen Ausbildung vorgeschriebenen kirchlichen Prüfungen zuständig. Es wird von der Bischöfin oder dem Bischof geleitet. Seine weiteren Mitglieder werden von der Kirchenleitung berufen. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
Artikel 103
Das Kirchliche Verwaltungsgericht dient
dem Rechtsschutz im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg.
Näheres, insbesondere Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren,
regelt ein Kirchengesetz.
Artikel 104
(1) Die Gemeindeglieder unterstützen
durch die Zahlung von Kirchensteuern und Gemeindekirchgeld sowie durch
Kollekten und Spenden den Dienst der Kirche.
(2) Für die Inanspruchnahme kirchlicher
Leistungen und die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können nach Maßgabe
besonderer Bestimmungen Gebühren und Beiträge erhoben werden.
Artikel 105
(1) Die Kirchengemeinden erheben von ihren
Gemeindegliedern Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz
einheitlich festgesetzt wird. Durch eine angemessene Aufteilung der Kirchensteuern
zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche wird dafür
Sorge getragen, daß diese Körperschaften ihre in der Grundordnung
genannten Aufgaben erfüllen können. Der Einzug und die Verwaltung
der Kirchensteuern können der Landeskirche durch Kirchengesetz übertragen
werden.
(2) Das Gemeindekirchgeld steht den Kirchengemeinden
zu und wird durch diese erbeten. Die Kirchengemeinden können die Verwaltung
dem Kirchenkreis übertragen.
(3) Kollekten werden gemäß den
Kollektenplänen oder der anderweitig festgelegten Zweckbestimmung
verwendet.
(4) Spenden und Zuwendungen sind uneingeschränkt
für den Zweck zu verwenden, für den sie bestimmt wurden.
(5) Gebühren und Beiträge stehen
der Körperschaft zu, die die Leistung erbracht hat.
Artikel 106
(1) Das Finanzaufkommen der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg dient insgesamt der Erfüllung der den
Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche obliegenden Aufgaben.
(2) Zum Finanzaufkommen der Landeskirche
gehören die Erträge aus dem landeskirchlichen Grund- und Kapitalvermögen,
die Finanzausgleichszahlungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und
der Evangelischen Kirche der Union, die Staatsleistungen sowie sonstige
Verwaltungs- und Betriebseinnahmen der Landeskirche. Dazu gehört außerdem
das Kirchensteueraufkommen, sofern Einzug und Verwaltung der Landeskirche
übertragen wurden. Außer Betracht bleiben insbesondere das Aufkommen
aus dem Gemeindekirchgeld, Kollekten, Spenden und - unbeschadet der Regelungen
über den innerkirchlichen Finanzausgleich - Erträge des Grund-
und Kapitalvermögens der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
(3) Das Finanzaufkommen der Landeskirche
wird durch ein Kirchengesetz unter den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen
und der Landeskirche aufgeteilt.
(4) Als Verteilungsmaßstab sind neben
der Zahl der Gemeindeglieder die Siedlungsstruktur und die Zahl der Einwohnerinnen
und Einwohner im Bereich der Kirchengemeinde zu berücksichtigen, um
eine ausgewogene Verteilung unter den Kirchengemeinden zu gewährleisten.
(5) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden,
daß die Kirchengemeinden ihre Anteile am landeskirchlichen Finanzaufkommen
über den Kirchenkreis erhalten.
Artikel 107
(1) Im Sinne einer verantwortlichen Haushalterschaft
ist auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller
Mittel zu achten.
(2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinden,
der Kirchenkreise und der Landeskirche werden in Haushaltsplänen veranschlagt.
Haushaltsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr. Die Haushaltspläne
sind in Einnahme und Ausgabe auszugleichen und offenzulegen.
(3) Eine erhebliche Minderung der Einnahmen
oder eine erhebliche Erhöhung der Ausgaben eines festgestellten Haushaltsplans
erfordert einen Nachtragshaushaltsplan.
(4) Die gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs-
und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Evangelischen
Kirche in Berlin-Brandenburg sowie der kirchlichen Werke unterliegen einer
Rechnungsprüfung.
(5) Einzelheiten der Gliederung und Aufstellung
des Haushaltsplans, seiner Ausführung, der Vermögens- und Schuldenverwaltung
sowie der Rechnungslegung und -prüfung werden durch Kirchengesetz
geregelt.
Artikel 108
Dem Kirchlichen Rechnungshof steht im Rahmen
kirchengesetzlicher Regelungen ein uneingeschränktes Prüfungsrecht
zu. Er ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und
nur dem Gesetz unterworfen.
Mit dieser Grundordnung weiß sich
die Synode von neuem in den Gehorsam gegen ihren himmlischen Herrn gerufen.
Die Synode gelobt, in der Treue gegen Jesus Christus die Arbeit an der
Grundordnung wachsam fortzusetzen und ihre Fassung bei besserer Erkenntnis
zu erneuern. Sie befiehlt das Stückwerk ihres Gehorsams und ihrer
Erkenntnis der Vergebung Gottes.
Wir warten des lieben jüngsten Tages,
an dem Gott unserem irdischen Dienst ein Ende macht, und um Christi willen
hoffen wir, daß Gott uns dann sehen lasse, was Er uns zu glauben
gegeben hat.
Berlin, den 19. November 1994
Der Präses
Reihlen
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