Internet-Archiv der Kirchengemeinde Am Seggeluchbecken   (c) Zillmann 01.06.1999

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   Grundordnung der Ev.Kirche in Berlin-Brandenburg  (1998)

Vom 19. November 1994

Die Synode der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg hat unter Beachtung von Artikel 5 Abs. 4 des Kirchengesetzes über die Synode, die Kirchenleitung und das Konsistorium der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg vom 9. Dezember 1990 (KABl. S.145) das folgende Kirchengesetz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Vorspruch - Von Schrift und Bekenntnis
Grundsätze über Amt und Gemeinde
Allgemeine Bestimmungen (Artikel 1-6)

Teil I: Die Kirchengemeinde

Abschnitt 1: Aufgaben (Artikel 7-11)

Abschnitt 2: Gemeindeglieder und Dienste in der Gemeinde   (Artikel 12-19)

Abschnitt 3: Die Leitung in der Gemeinde
3.1 Der Gemeindekirchenrat (Artikel 20-25)
3.2 Der Gemeindebeirat und die Gemeindeversammlung (Artikel 26-28)

Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinde
4.1 Allgemeine Bestimmungen (Artikel 29)
4.2 Die Ältesten (Artikel 30-33)
4.3 Andere ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Artikel 34-35)
4.4 Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Artikel 36-41)

Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen (Artikel 42-45)

Teil II: Der Kirchenkreis

Abschnitt 1: Aufgaben (Artikel 46-47)

Abschnitt 2: Die Kreissynode (Artikel 48-52)

Abschnitt 3: Der Kreiskirchenrat (Artikel 53-55)

Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises (Artikel 56-64)

Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen (Artikel 65-66)
 

Teil III: Die Landeskirche

Abschnitt 1: Aufgaben (Artikel 67)

Abschnitt 2: Die Landessynode (Artikel 68-78)

Abschnitt 3: Die Kirchenleitung (Artikel 79-85)

Abschnitt 4: Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und  Generalsuperintendenten sowie das Evangelisch-reformierte Moderamen   (Artikel 86-95)

Abschnitt 5: Das Konsistorium (Artikel 96-98)

Abschnitt 6: Landeskirchliche Einrichtungen und Werke (Artikel 99-103)
 

Teil IV: Die Finanzordnung

Abschnitt 1: Die Finanzordnung (Artikel 104-108)

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In Jesu Namen

Vorspruch - Von Schrift und Bekenntnis

1.
Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg steht in der Einheit der einen, heiligen, allgemeinen christlichen Kirche, die überall da ist, wo das Wort Gottes lauter verkündigt wird und die Sakramente recht verwaltet werden.

2.
Eins unter ihrem Haupte Jesus Christus, dem Fleisch gewordenen Worte Gottes, dem gekreuzigten und auferstandenen Herrn, dessen sie wartet, ist sie gegründet auf das prophetische und apostolische Zeugnis der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, an der allein Lehre und Leben zu messen sind.

3.
Sie bezeugt als Kirche der Reformation ihren Glauben gemeinsam mit der alten Kirche durch die altkirchlichen Symbole: das Apostolicum, Nicaenum und Athanasianum.

4.
Sie bekennt mit den Vätern der Reformation, daß Jesus Christus allein unser Heil ist, offenbart allein in der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testaments, geschenkt allein aus Gnaden, empfangen allein im Glauben.
Sie ist eine Kirche der lutherischen Reformation, in der weit überwiegend die lutherischen Bekenntnisschriften in Geltung stehen: die Augsburgische Konfession, die Apologie, die Schmalkaldischen Artikel,  der kleine und große Katechismus Luthers*).
Sie hat ihren besonderen Charakter in der Gemeinschaft kirchlichen Lebens mit den zu ihr gehörigen reformierten Gemeinden, in denen die reformierten Bekenntnisschriften gelten:
der Heidelberger Katechismus und in den französisch-reformierten Gemeinden die Confession de foi und die Discipline ecclesiastique.

Im Verständnis des von den Reformatoren gemeinsam bezeugten Evangeliums weiß sie sich verpflichtet, das Bekenntnis ihrer Gemeinden zu schützen und zugleich dahin zu wirken, daß ihre Gemeinden in der Einheit des Bekennens beharren und wachsen.

 5.
Sie bejaht die von der ersten Bekenntnissynode von Barmen 1934 getroffenen Entscheidungen und sieht in deren theologischer Erklärung ein von der Schrift und den Bekenntnissen her auch fernerhin gebotenes Zeugnis der Kirche.

6.
Sie weiß sich verpflichtet, ihre Bekenntnisse immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen und in Lehre und Ordnung gegenwärtig und lebendig zu erhalten. Immer neu zum Zeugnis gerufen, wird sie durch ihre Bekenntnisse zur Schrift
geführt und zum rechten Bekennen geleitet.

7.
Sie pflegt die geschenkte Kirchengemeinschaft der in ihr verbundenen Gemeinden, indem sie zugleich der Entfaltung der einzelnen Konfessionen freien Raum gewährt.
Sie gewährt den Gliedern aller Gemeinden Anteil an der Gemeinschaft des Gottesdienstes und der Sakramente.
Durch das Miteinander der verschiedenen reformatorischen Bekenntnisse weiß sich die Kirche verpflichtet, ihre Glieder immer neu zu rufen, auf das Glaubenszeugnis der Brüder zu hören.

8.
Sie fördert die kirchliche Gemeinschaft in der Evangelischen Kirche in Deutschland und nimmt durch ihre Zusammenarbeit mit den Kirchen der Oekumene teil an der Verwirklichung der Gemeinschaft Christi auf Erden und an der Ausbreitung des Evangeliums in der Völkerwelt.

Grundsätze über Amt und Gemeinde

1.
Gott selbst bereitet sich aus denen, die auf Sein Wort hören und die Sakramente empfangen, Seine Gemeinde, die Kirche Jesu Christi auf Erden, indem Er in ihren Herzen durch den Heiligen Geist den Glauben weckt und die von Ihm Berufenen zu Zeugen ihres Herrn und zu Dienern ihres Nächsten macht.
Der Heilige Geist leitet und erbaut die Gemeinde durch mannigfache Gaben, Dienste und Ämter. Sie dienen alle dem einen der Kirche ein gestifteten Amt, das die Versöhnung verkündigt: teils entfalten sie das Predigtamt in einer Mannigfaltigkeit von Ämtern der Verkündigung und Lehre; teils fördern sie in der Leitung und Verwaltung der Kirche den Dienst der Verkündigung und wachen darüber; teils lassen sie das Wort von der Versöhnung in Lob und Dank und einem Leben der brüderlichen Liebe Tat werden. Die Kirche kann und darf nicht ohne solche Dienste und Ämter sein.
Alle Leitung in der Kirche ist demütiger, brüderlicher Dienst im Gehorsam gegen den guten Hirten. Sie wird von Pfarrern und Ältesten gemeinsam ausgeübt.
Alle Gemeindeglieder sind dafür verantwortlich, daß die für das Leben der Kirche notwendigen Dienste wahrgenommen werden. Darauf gründet es sich, daß denjenigen, ,,so mit Ernst Christen sein wollen", besondere Verantwortung auferlegt wird, auch in der Mitwirkung an der Leitung der Gemeinde. Die Ausübung der Dienste bedarf grundsätzlich eines Auftrages der Gemeinde.

2.
Wiewohl auch kirchliche Ämter rechtlich geordnet sind, sind sie dennoch keine weltlichen Einrichtungen. Ihr geistlicher Charakter wird vor allem für die Bestellung zu den Ämtern bedeutsam.
Die Auswahl, Prüfung und Berufung der Amtsträger und Bewerber geschieht in der Kirche Jesu Christi durch geistlich besonders dazu berufene Glieder nach geistlichen Gesichtspunkten. Alle Zuchtübung an den Amtsträgern erfolgt nach den Maßstäben der Heiligen Schrift.
Allein die an Schrift und Bekenntnis gebundene Kirche hat das Recht, das Amt zu- und abzuerkennen, nicht eine weltliche Instanz.

3.
Alle Amtsträger sind an die Gemeinde gewiesen; sie sind ihr für eine ihrem Auftrag entsprechende Amtsführung verantwortlich. Sie sind jedoch in der Erfüllung des göttlichen Auftrages, die rechte Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zu üben, frei gegenüber Willkür der Gemeinde und nur an diesen Auftrag gebunden.
Die Gemeinde ist an das Amt gewiesen. Doch ist sie frei gegenüber einer willkürlichen, den göttlichen Amtsauftrag überschreitenden oder verlassenden Amtsführung.
Die Errichtung besonderer, mit Herrschaftsbefugnissen ausgerüsteter Führungsämter verstößt gegen die Heilige Schrift.

4.
Kraft des Priestertums aller Gläubigen ist jedes Gemeindeglied berechtigt und verpflichtet, kirchliche Dienste wahrzunehmen. Die Verpflichtung für alle Gemeindeglieder, nach dem Maß ihrer Gaben, Kräfte und Möglichkeiten, die Gnadengabe des Evangeliums zu bezeugen, muß sich in Notzeiten auch darin bewähren, daß nichtordinierte Gemeindeglieder den Dienst der öffentlichen Verkündigung des Evangeliums und der Sakramentsverwaltung zunächst auch ohne besonderen Auftrag übernehmen. Die Gültigkeit und Wirksamkeit der in solcher Wahrnehmung vollzogenen Handlungen ist in dem der ganzen Kirche eingestifteten Amt begründet.
 

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

 (1) Die Kirche lebt von der Zusage ihres Herrn Jesus Christus: ,,Siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende" (Matthäus 28,20). Bestimmt von seinem Auftrag, das Evangelium in der Welt zu bezeugen, gestaltet sie ihr Leben in der Nachfolge Jesu Christi.
 (2) Allein an diesen Auftrag gebunden, urteilt die Kirche frei über ihre Lehre und bestimmt selbständig ihre Ordnung. In dieser Bindung und Freiheit erfüllt sie ihre Aufgaben, überträgt sie ihre Dienste und gestaltet sie ihre Einrichtungen.
 (3) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg ist die Gesamtheit der zu ihr gehörenden Kirchengemeinden und Kirchenkreise. Sie leitet sich selbst im Rahmen gesamtkirchlicher Ordnung. Ihre Ordnungen müssen mit der im Vorspruch gegebenen Grundlage in Einklang stehen.
 (4) Die Kirchengemeinden und ihre Zusammenschlüsse, die Kirchenkreise und die Landeskirche nehmen als Körperschaften des öffentlichen Rechts am allgemeinen Rechtsleben teil; Entsprechendes gilt für ihre rechtsfähigen sonstigen öffentlichen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.

Artikel 2

 (1) Die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg ist Glied der Evangelischen Kirche der Union und Gliedkirche der Evangelischen Kirche in Deutschland.
 (2) Sie steht in Kirchengemeinschaft mit den Kirchen, die der Konkordie reformatorischer Kirchen in Europa zugestimmt haben, und sucht Kirchengemeinschaft auch mit anderen Kirchen.
 (3) Sie ist Mitgliedskirche des Ökumenischen Rates der Kirchen.

Artikel 3

 (1) Die Gliedschaft in der Kirche Jesu Christi gründet sich auf Gottes Handeln in der Taufe.
 (2) Mitglieder der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sind alle getauften Evangelischen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg haben, es sei denn, daß sie einer anderen evangelischen Kirche oder Religionsgemeinschaft angehören.
 (3) Sie sind damit zugleich Mitglieder einer Kirchengemeinde.
 (4) Wer aus der Kirche austritt oder zu einer anderen Kirche oder Religionsgemeinschaft übertritt, verliert die Kirchenmitgliedschaft.

Artikel 4

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne der Grundordnung sind alle, denen zur ehrenamtlichen oder beruflichen Wahrnehmung Dienste in der Kirche übertragen worden sind.

Artikel 5

 (1) Jedes kirchliche Gremium empfängt seine Vollmacht im Hören auf Gottes Wort. Andacht und Gebet sind Bestandteil jeder Beratung. Das Bemühen um gegenseitige Verständigung und Rücksichtnahme bestimmt den Umgang miteinander.
 (2) Kirchliche Gremien sollen so zusammengesetzt sein, daß unter den Mitgliedern Frauen und Männer in einem zahlenmäßig angemessenen Verhältnis vertreten sind.

Artikel 6

 (1) Das Beichtgeheimnis ist unverbrüchlich.
 (2) Ordinierte sind durch ihre Ordination verpflichtet, das Beichtgeheimnis zu wahren, auch vor Gericht. Nicht ordinierte Gemeindeglieder haben ebenfalls die Verpflichtung, über das, was ihnen in einem Beicht- oder Seelsorgegespräch anvertraut wird, zu schweigen.
 (3) Beichtgeheimnis und seelsorgerliche Schweigepflicht stehen unter dem Schutz der Kirche.
 (4) Zur Dienstverschwiegenheit verpflichtet sind alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Mitglieder aller kirchlichen Gremien über Angelegenheiten, die ihnen in Ausübung ihres Dienstes zur Kenntnis gelangen und die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Mitgliedschaft. Von ihr kann nur der oder die Dienstvorgesetzte oder das jeweilige Gremium befreien.
 
 

Teil I: Die Kirchengemeinde

Abschnitt 1: Aufgaben

Artikel 7

 (1) Die Kirchengemeinde nimmt den Auftrag der Kirche Jesu Christi am Ort wahr. Sie steht in gesamtkirchlicher Verantwortung. Die Kirchengemeinde hat die Aufgabe, in ihrem Bereich den Menschen das Evangelium zu bezeugen und sie zur Gemeinschaft der Glaubenden zu sammeln. Das geschieht in vielfältiger Weise, insbesondere im Gottesdienst und in der Feier der Sakramente sowie durch Unterweisung, Diakonie, Seelsorge, missionarischen Dienst, Zurüstung und gemeinsames Leben.
 (2) Sie nimmt Beziehungen zu Gemeinden anderer Konfessionen am Ort und zu Gemeinden in der Ökumene auf.
 (3) Sie mißt in Leben und Lehre dem Verhältnis zum jüdischen Volk auf der Grundlage des gemeinsamen biblischen Erbes besondere Bedeutung zu und erinnert an die Mitschuld der Kirche an der Ausgrenzung und Vernichtung jüdischen Lebens in Deutschland.
 (4) Sie sucht das Gespräch mit Menschen anderer Überzeugungen und Angehörigen anderer Religionen. Sie arbeitet mit ihnen zusammen, um dadurch Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung zu fördern.

Artikel 8

 (1) In Bindung an Schrift und Bekenntnis sowie unter Beachtung der kirchlichen Ordnung erfüllt die Kirchengemeinde ihre Aufgaben in eigener Verantwortung, sofern diese Grundordnung nichts anderes bestimmt. Die Kirchengemeinde kann Aufgaben gemeinsam mit anderen Kirchengemeinden wahrnehmen.
 (2) Die Kirchengemeinde ist eingegliedert in den Kirchenkreis und die Landeskirche. Sie beteiligt sich an der Lösung übergemeindlicher Aufgaben und trägt zum Erfahrungsaustausch und zur gegenseitigen Unterstützung der Kirchengemeinden bei.
 (3) Die Kirchengemeinde arbeitet mit diakonischen Einrichtungen in ihrem Umkreis zusammen und unterstützt sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
 (4) Die Kirchengemeinde ist dafür verantwortlich, daß die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Dienste wahrgenommen werden. Kirchengemeinde, Kirchenkreis und Landeskirche tragen gemeinsam Verantwortung dafür, daß die dazu erforderlichen Stellen errichtet und besetzt werden; Entsprechendes gilt für die Aufhebung bestehender Stellen.

Artikel 9

 (1) Kirchengemeinden sind Wohnsitz-, Personal- oder Anstaltsgemeinden.
 (2) Personal- und Anstaltsgemeinden können in besonderen Rechtsformen bestehen. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
 (3) Über die Neubildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchengemeinden beschließt nach Anhörung der betroffenen Gemeinde- und Kreiskirchenräte, wenn kein Beteiligter widerspricht, das Konsistorium, anderenfalls die Kirchenleitung.

Artikel 10

 (1) Zur Wohnsitzgemeinde gehören alle Evangelischen, die im Bereich der Kirchengemeinde ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Mitgliedschaft in einer anderen als der zuständigen Wohnsitzgemeinde ist möglich, wenn deren Gemeindekirchenrat zustimmt. Die Wohnsitzgemeinde ist über diesen Beschluß zu informieren.
 (2) Zuziehende Evangelische werden Mitglieder ihrer Wohnsitzgemeinde, wenn sie dem Gemeindekirchenrat nicht innerhalb eines Jahres nach dem Zuzug ausdrücklich mitteilen, daß sie sich einer anderen Kirchengemeinde angeschlossen haben.
 (3) Zu einer Personal- oder Anstaltsgemeinde gehören alle Evangelischen, die auf ihren Antrag durch Beschluß des jeweiligen Leitungsorgans in sie aufgenommen werden, sofern sich aus der Funktion dieser Kirchengemeinde oder den für solche Kirchengemeinden bestehenden besonderen Vorschriften nichts anderes ergibt. Für Studentengemeinden sowie für Gemeinden der Berliner Stadtmission beschließt die Kirchenleitung besondere Regelungen.
 (4) Evangelische reformierten Bekenntnisses können sich ohne Rücksicht auf ihren Wohnsitz einer reformierten Gemeinde anschließen.

Artikel 11

 (1) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann dies nach den Bestimmungen der Ordnung des kirchlichen Lebens werden. Die Aufnahme wird für Ungetaufte durch die Taufe, für Wiedereintretende oder aus einer anderen christlichen Kirche Übertretende durch Teilnahme am Abendmahl wirksam.
 (2) Wer nicht Mitglied einer Kirchengemeinde ist, kann sich am kirchlichen Leben beteiligen. Näheres regelt die Ordnung des kirchlichen Lebens.
 
 

Abschnitt 2: Gemeindeglieder und Dienste in der Gemeinde
 

Artikel 12

 (1) Alle Gemeindeglieder sind berufen, Gottes Wahrheit zu bezeugen. Dazu werden sie bevollmächtigt und ermutigt im Hören auf Gottes Wort sowie in der Gemeinschaft mit ihrem Herrn und untereinander, die sie im Heiligen Abendmahl erfahren. Sie stärken sich gegenseitig durch Fürbitte und Eintreten füreinander.
 (2) Indem die Gemeindeglieder in der Nachbarschaft und am Arbeitsplatz das Evangelium bezeugen, ihre Kinder christlich erziehen und den Nächsten helfen, nehmen sie zugleich Dienste der Gemeinde wahr.
 (3) Die Gemeindeglieder sind berufen, als Gottes Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Maß ihrer Gaben und Kräfte Dienste in der Gemeinde zu übernehmen.
 

Artikel 13

 (1) Die Gemeindeglieder haben an der Leitung der Gemeinde teil, indem sie an der Urteilsbildung über die rechte Lehre mitwirken, das aktive und passive Wahlrecht zum Gemeindekirchenrat wahrnehmen, an der Gemeindeversammlung teilnehmen und die Arbeit des Gemeindekirchenrates kritisch begleiten.
 (2) Durch ihre Abgaben und Opfer unterstützen sie den Dienst der Kirche und tragen deren Lasten mit.
 (3) Näheres über Aufgaben und Befugnisse der Gemeindeglieder bestimmt die Ordnung des kirchlichen Lebens.
 

Artikel 14

 (1) Das Bemühen, das Evangelium umfassend auszurichten, bestimmt die Gestalt der Dienste in der Gemeinde. Die Gemeinde fördert solche Dienste und tritt für die ein, die sie wahrnehmen.
 (2) Viele Dienste werden ehrenamtlich wahrgenommen. Als Älteste, im Lektorendienst, in der Jugend- und Familienarbeit, der Kirchenmusik, der Diakonie, der Verwaltung und auf anderen Gebieten tragen Gemeindeglieder zum Aufbau der Gemeinde bei.
 (3) Dienste, die eine festere Gestalt gewonnen haben, werden in der Regel haupt- oder nebenberuflich wahrgenommen: in Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung, in der Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen, in Kirchenmusik und Diakonie und in der Verwaltung.
 

 Artikel 15

 (1) Der Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung schließt ein, den Gottesdienst zu leiten, zu predigen, für den rechten Vollzug von Taufe und Abendmahl zu sorgen, Beichte zu hören und Absolution zu erteilen, auf die Zulassung zum Abendmahl vorzubereiten, kirchliche Handlungen zu vollziehen und seelsorgerliche Aufgaben wahrzunehmen.
 (2) Zu diesem Dienst gehört auch, die Gemeinde an ihre Verpflichtung zu erinnern, Verkündigung und Lehre immer wieder an der Heiligen Schrift zu prüfen.
 (3) Zu diesem Dienst gehört ferner, dafür zu sorgen, daß die ganze Gemeinde mit dem Wort Gottes angeredet wird und in der Einigkeit im Geist wächst.
 (4) Durch diesen Dienst wird die Gemeinde unbeschadet der besonderen Verantwortung des Gemeindekirchenrats nach Artikel 20 geleitet.

Artikel 16

 (1) Die Arbeit mit Kindern hat zum Ziel, ihnen Gottes Liebe zu bezeugen und sie Gemeinde erleben zu lassen. Zu diesem Dienst gehören der Kindergottesdienst, die Christenlehre, die kirchliche Begleitung in Kindertagesstätten, von Kindergruppen und auf Freizeiten, bei denen Kinder christliche Gemeinschaft erfahren, sowie das Gespräch mit den Eltern, denen die Gemeinde Hilfen zur christlichen Erziehung anbietet.
 (2) Der Religionsunterricht in der Schule ist Teil des Dienstes der Kirche an Kindern und Jugendlichen. Er wendet sich an alle Schülerinnen und Schüler. Sie sollen erkennen und erfahren, welche Freiheit ihnen das Evangelium von Jesus Christus für ihr Leben eröffnet und welche Verantwortung sich daraus ergibt. Dieser Unterricht und die katechetische Arbeit in der Gemeinde müssen aufeinander bezogen sein.
 (3) Die Arbeit mit Jugendlichen berücksichtigt die Lebenswirklichkeit der jüngeren Generation. In unterschiedlichen Formen wie Junger Gemeinde und Offener Jugendarbeit begegnen junge Menschen dem Evangelium und erfahren Gemeinschaft und partnerschaftliche Begleitung. Der Konfirmandenunterricht bietet den Jugendlichen die Möglichkeit, sich mit der Bibel, der Lehre der Kirche und dem Leben der Gemeinde vertraut zu machen, und bereitet sie auf die Konfirmation und damit auf verantwortliche Mitarbeit in der Gemeinde vor.
 (4) Zur Arbeit mit Erwachsenen gehört es, Frauen und Männer unterschiedlicher Altersgruppen anzuregen, Fragen des persönlichen, kirchlichen und gesellschaftlichen Lebens von der christlichen Botschaft her zu bedenken, ihnen zur Vergewisserung im Glauben zu helfen und sie zur Mitarbeit in der Gemeinde zu gewinnen. Dieser Dienst berücksichtigt die unterschiedlichen Lebenssituationen der Menschen. Er geschieht in Hauskreisen, Gesprächskreisen, Gruppen und anderen Veranstaltungen der Erwachsenenbildung.

Artikel 17

Zum kirchenmusikalischen Dienst gehört vor allem, Gottesdienste und andere Zusammenkünfte der Gemeinde mitzugestalten, Gemeindegesang zu fördern, Chöre und Instrumentalgruppen aufzubauen und zu leiten sowie besondere Kirchenmusiken zu veranstalten. Der kirchenmusikalische Dienst soll ebenso wie andere künstlerisch-gestalterische Dienste die kreativen Gaben der Gemeindeglieder wecken und fördern, damit Menschen aller Altersgruppen auch auf diesem Weg Zugang zum Evangelium finden und Gemeinschaft erleben.
 

 Artikel 18

Zum diakonischen Auftrag der Seelsorge und Hilfe gehört vor allem, Menschen aller Altersgruppen zu dienen, die behindert, körperlich krank, seelisch gestört, sozial gefährdet oder in anderer Weise hilfsbedürftig sind, deren Angehörige zu beraten und mit fürsorgerisch-seelsorgerlicher Hilfe zu begleiten sowie Gemeindeglieder zu solchem Dienst anzuleiten. Das schließt ein, die Ursachen gesellschaftlicher Mißstände und krankmachender Strukturen zu benennen. Durch diesen Dienst wird Menschen die Liebe Gottes mit Wort  und Tat bezeugt.
 

Artikel 19
 

Zum Verwaltungsdienst gehören vor allem der Küsterei- und Kirchendienst, das Archiv- und Kirchenbuchwesen, die Bau-, Grundstücks- und Finanzverwaltung sowie die zur Bewirtschaftung der Gebäude und Grundstücke erforderlichen Tätigkeiten. Auch diese Dienste tragen dazu bei, Gemeinde aufzubauen und Menschen zur Teilnahme am Gemeindeleben einzuladen.
 

Abschnitt 3 : Die Leitung in der Gemeinde
 

3.1 Der Gemeindekirchenrat

Artikel 20

(1) Der Gemeindekirchenrat nimmt die Verantwortung der Kirchengemeinde für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums wahr. In dieser Verantwortung leitet er die Kirchengemeinde unbeschadet des besonderen Auftrags zur Leitung durch das Wort, den die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung nach Artikel 15 und Artikel 39 Abs. 1 haben.
(2) Er ist dafür verantwortlich, daß die Kirchengemeinde die Aufgaben wahrnimmt, die sich aus den Artikeln 7 und 8 ergeben.
(3) Er berät regelmäßig die Situation der Kirchengemeinde, plant ihre Arbeit, sorgt für deren Durchführung und achtet auf gegenseitige Information in der Gemeinde.
(4) Insbesondere gehört zu den Aufgaben des Gemeindekirchenrates:
1. das regelmäßige Zusammenkommen der Gemeinde und ihrer Gruppen im Gottesdienst und auf andere Weise zu ermöglichen und zu fördern;
2. über Abänderung der üblichen Zeiten des öffentlichen Gottesdienstes sowie über Erhöhung und Verminderung der Anzahl der regelmäßigen Gottesdienste zu befinden, wobei vor der Entscheidung über eine Verminderung der Kreiskirchenrat anzuhören ist;
3. die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, insbesondere die Durchführung der christlichen Unterweisung zu gewährleisten;
4. missionarische, diakonische und ökumenische Arbeit zu fördern und den Dienst der kirchlichen Einrichtungen und Werke in die Gemeindearbeit einzubeziehen;
5. Gemeindeglieder für ehrenamtliche Mitarbeit zu gewinnen, zuzurüsten und zu beauftragen;
6. im Rahmen des Stellenbesetzungsrechts berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzustellen oder bei ihrer Anstellung mitzuwirken;
7. die Dienstaufsicht über die in der Gemeinde tätigen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu führen, sofern dies nicht durch dienstrechtliche Bestimmungen anders geregelt ist;
8. seiner Fürsorgepflicht gegenüber allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu genügen und darauf bedacht zu sein, daß sie Seelsorge erfahren;
9. sich von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern über ihre Tätigkeit berichten zu lassen und für ihr gedeihliches Zusammenwirken zu sorgen;
10. den Besuchsdienst in der Gemeinde zu fördern;
11. in den durch die Ordnung des kirchlichen Lebens vorgesehenen Fällen über Fragen der seelsorgerlichen Begleitung einzelner Gemeindeglieder zu beraten;
12. darauf hinzuwirken, daß der Grundsatz der Bewahrung der Schöpfung in der gemeindlichen Arbeit beachtet wird;
13. Gelder, Gebäude und Inventar für die Wahrnehmung der gemeindlichen Aufgaben bereitzustellen, das bauliche Erbe auch unter Berücksichtigung denkmalpflegerischer Gesichtspunkte zu bewahren und über die Nutzung gemeindlicher Räume zu entscheiden;
14. das Vermögen der Kirchengemeinde zu verwalten, den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen und Entlastung zu erteilen sowie im Rahmen gesamtkirchlicher Regelungen über Kollekten und Spenden zu beschließen;
15. die Kirchengemeinde in Rechtsangelegenheiten zu vertreten.
 

Artikel 21

 (1) Dem Gemeindekirchenrat gehören an:
1. die nach Artikel 31 gewählten Ältesten,
2. die nach Artikel 32 berufenen Ältesten,
3. die gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst (Inhaberinnen und
Inhaber einer Pfarrstelle einer Kirchengemeinde im Sinne von Artikel 39 Abs.1 Satz 2 und
3 sowie die in solche Stellen Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten), sofern
nicht Absatz 3 oder 5 Anwendung findet.
 (2) Der Gemeindekirchenrat kann nach seiner Neubildung beschließen, daß bei Verhinderung von Ältesten die gewählten Ersatzältesten in der durch die Wahl festgelegten Reihenfolge als stellvertretende Mitglieder mit Stimmrecht tätig werden; diese Entscheidung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeindekirchenrats. In diesem Fall sind die Ersatzältesten gemäß Artikel 33 einzuführen und zu allen Sitzungen einzuladen. Der Beschluß gilt bis zur Neubildung des Gemeindekirchenrats.
 (3) Ist eine Pfarrstelle mit einem Ehepaar besetzt, gehört entweder die Frau oder der Mann dem Gemeindekirchenrat als Mitglied an; die oder der andere nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil und übt das Stimmrecht aus, wenn das Mitglied an der Teilnahme verhindert ist. Wer von beiden dem Gemeindekirchenrat zuerst angehört, entscheidet dieser nach Anhörung der Eheleute. Die Mitgliedschaft wechselt jeweils nach einer Ältestenwahl; der Wechsel tritt mit der ersten Zusammenkunft des neu gebildeten Gemeindekirchenrats ein. Der Gemeindekirchenrat kann im Einzelfall mit Zustimmung des Kreiskirchenrats
Abweichungen von Satz 3 beschließen.
 (4) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn Eheleuten, die im Entsendungsdienst stehen, gemeinsam die Verwaltung einer Pfarrstelle übertragen wird.
 (5) Für eine Kirchengemeinde, die nicht Dienstsitz einer Pfarrerin oder eines Pfarrers ist, kann der Gemeindekirchenrat im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat bestimmen, daß anstelle einer Pfarrerin oder eines Pfarrers eine andere Mitarbeiterin oder ein anderer Mitarbeiter im Verkündigungsdienst dem Gemeindekirchenrat angehört. Das ist auch für die Dauer einer Pfarrvakanz möglich.
 (6) Pfarrerinnen und Pfarrer, die mit der Wahrnehmung pfarramtlicher Dienste in der Kirchengemeinde beauftragt sind, ohne Mitglied im Gemeindekirchenrat zu sein, sowie Vikarinnen und Vikare nehmen an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats mit beratender Stimme teil. Theologinnen und Theologen, die in der Kirchengemeinde einen Predigtauftrag wahrnehmen, werden zu den Sitzungen des Gemeindekirchenrats eingeladen; sie können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
 (7) Die Mitgliedschaft von beruflichen kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ruht, wenn ihnen aus disziplinarischen oder sonstigen Gründen die Ausübung des Dienstes untersagt ist. Die Mitgliedschaft von Mitgliedern nach Absatz 1 Nr.3 ruht auch, wenn sie aus anderen Gründen länger als sechs Monate beurlaubt sind.

Artikel 22

 (1) Der Gemeindekirchenrat wählt nach jeder Neuwahl je eines seiner Mitglieder für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz. Den Vorsitz führt in der Regel eine Älteste oder ein Ältester. Kommt eine solche Wahl nicht zustande, wird eine Pfarrerin oder ein Pfarrer oder ein nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmtes Mitglied für den Vorsitz gewählt. In diesem Fall muß für den stellvertretenden Vorsitz eine Älteste oder ein Ältester gewählt werden.
 (2) Scheitert die Wahl für den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz, trifft der Kreiskirchenrat eine Regelung. Pfarrerinnen oder Pfarrer oder ein nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmtes Mitglied sind verpflichtet, auf Anordnung des Kreiskirchenrates den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz zu übernehmen.
 (3) Tritt das den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz innehabende Mitglied von seinem Amt zurück oder scheidet es aus dem Gemeindekirchenrat aus, so wählt dieser unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger. Eine Pfarrerin, ein Pfarrer oder ein nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmtes Mitglied bleibt nach einem Rücktritt bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt.

Artikel 23

 Für die Geschäftsführung des Gemeindekirchenrates gilt über Artikel 5 Abs.1 und Artikel 6 hinaus folgendes:
1. Der Gemeindekirchenrat soll einmal im Monat zusammentreten. Er muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent, der Kreiskirchenrat, das Konsistorium oder die Kirchenleitung es wünscht. In eiligen Fällen kann die oder der Vorsitzende des Kreiskirchenrates, der Kirchenleitung oder des Konsistoriums die Einberufung verlangen.
2. Der Gemeindekirchenrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die nach Artikel 21 Abs. 2 Satz 1 stimmberechtigten Ersatzältesten zählen als anwesende Mitglieder.
3. Der Gemeindekirchenrat entscheidet durch Beschluß. Bei Abstimmungen gibt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Ausschlag; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
4. Bei Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Personen zu wählen, kann der Gemeindekirchenrat vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, daß nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben;  bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.
5. Wer am Gegenstand der Beschlußfassung persönlich beteiligt ist, darf nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gemeindekirchenrats bei der Verhandlung anwesend sein und hat sich vor der Abstimmung zu entfernen. Die Beachtung dieser Vorschrift ist in der Niederschrift festzuhalten.
6. Die Sitzungen des Gemeindekirchenrats sind in der Regel nicht öffentlich. Der Gemeindekirchenrat kann beschließen, daß einzelne Sitzungen, soweit deren Verhandlungsgegenstände den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen, für die Gemeindeglieder öffentlich sind, wenn keines seiner Mitglieder widerspricht. Beschließt der Gemeindekirchenrat die Öffentlichkeit oder die öffentliche Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände, so soll er dies mindestens eine Woche vor der Sitzung durch Aushang und durch Abkündigung bekanntmachen.
7. Sofern ein Gemeindebeirat gebildet wurde, lädt der Gemeindekirchenrat dessen Vorsitzende oder Vorsitzenden zu seinen Sitzungen als Gast mit beratender Stimme ein. Der Gemeindekirchenrat kann Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde und Vertreterinnen und Vertreter der Gemeindejugend zu seinen Sitzungen oder zur Beratung einzelner Verhandlungsgegenstände mit beratender Stimme hinzuziehen. Dies soll insbesondere geschehen, wenn Fragen aus deren Arbeitsgebieten beraten werden. Der Gemeindekirchenrat kann zu einzelnen Verhandlungsgegenständen Sachkundige anhören. Die Sitzungsteilnahme ist nur zulässig, soweit die Verhandlungen den Verzicht auf vertrauliche Beratung zulassen.
8. Die Pflicht zur Wahrung der Verschwiegenheit richtet sich nach Artikel 6 Abs. 4. Sie gilt auch für Personen, die an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.
9. Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent und die Superintendentin oder der Superintendent sowie Beauftragte der Kirchenleitung, des Konsistoriums und des Kreiskirchenrates können an den Beratungen des Gemeindekirchenrates jederzeit teilnehmen, das Wort ergreifen und Anträge stellen. In besonderen Fällen können sie den Vorsitz übernehmen.
10. Über die Beschlüsse des Gemeindekirchenrats ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Gemeindekirchenrat zu genehmigen und anschließend von der oder dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindekirchenrats zu unterschreiben ist. Die Beschlüsse sind der Gemeinde in geeigneter Weise bekanntzugeben, soweit es sich nicht um Angelegenheiten handelt, die ihrer Natur nach oder auf besondere Anordnung vertraulich sind.
11. Beschlüsse des Gemeindekirchenrats werden durch Auszug aus der genehmigten Niederschrift beurkundet und durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats beglaubigt.
12. Die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats leitet die Verhandlungen, trifft die geschäftlichen Maßnahmen zur Ausführung der Beschlüsse und führt den Schriftwechsel. In eiligen Fällen hat sie oder er bis zum Zusammentritt des Gemeindekirchenrats einstweilen das Erforderliche zu veranlassen. Beschlüsse, die unter Artikel 80 oder 97 fallen, dürfen nicht ausgeführt werden; sie sind unverzüglich der Kirchenleitung oder dem Konsistorium vorzulegen.
13. Der Gemeindekirchenrat kann die Geschäftsführung ganz oder teilweise der oder dem stellvertretenden Vorsitzenden, einem anderen Mitglied oder mehreren Mitgliedern des Gemeindekirchenrats übertragen. Die Übertragung der Aufgaben, die Verantwortlichkeiten und die Zusammenarbeit der Beteiligten sind in einer Ordnung zu regeln.
14. Der Gemeindekirchenrat kann eines seiner Mitglieder oder ein anderes geeignetes Gemeindeglied zur Kirchmeisterin oder zum Kirchmeister wählen. Dieser ehrenamtliche Dienst umfaßt die Sorge für die wirtschaftlichen Angelegenheiten der Kirchengemeinde. Der Kirchmeisterin oder dem Kirchmeister kann im Rahmen dieses Aufgabenbereichs Weisungsbefugnis über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde übertragen werden. Näheres über Aufgaben und Befugnisse dieses Dienstes regelt die Kirchenleitung durch Rechtsverordnung.
15. Urkunden über Rechtsgeschäfte, die die Kirchengemeinde gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten sind namens der Kirchengemeinde von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats oder dem mit dem stellvertretenden Vorsitz betrauten Mitglied und von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeindekirchenrats zu unterschreiben und mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen; dadurch wird gegenüber Dritten die Rechtmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
 

Artikel 24

 (1) Der Gemeindekirchenrat kann zur Vorbereitung und zur Durchführung seiner Beschlüsse sowie zur Betreuung bestimmter Arbeitsgebiete und Einrichtungen Ausschüsse und Arbeitskreise bilden. In ihnen können neben Mitgliedern des Gemeindekirchenrats auch Ersatzälteste, Mitglieder des Gemeindebeirats, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie andere geeignete Gemeindeglieder vertreten sein. Die oder der Vorsitzende und die oder der stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats können an ihren Beratungen jederzeit teilnehmen.
 (2) Die Ausschüsse und Arbeitskreise sind dem Gemeindekirchenrat verantwortlich und berichtspflichtig. Beschlüsse, die der Kirchengemeinde rechtliche Verpflichtungen auferlegen, können sie nicht fassen.
 

Artikel 25

 (1) Wenn ein Gemeindekirchenrat seine Pflichten beharrlich so verletzt, daß das Gemeindeleben dauernd Schaden leidet, kann die Kirchenleitung ihn auflösen. Damit enden die Ämter der Ältesten. Vor der Auflösung sind der Gemeindekirchenrat und der Kreiskirchenrat zu hören.
 (2) Bis zur Bestellung neuer Ältester überträgt der Kreiskirchenrat die Aufgaben des Gemeindekirchenrats einer, einem oder mehreren Bevollmächtigten oder dem Gemeindekirchenrat einer anderen Kirchengemeinde oder nimmt sie selbst wahr.
 (3) Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn ein Gemeindekirchenrat wegen ungenügender Mitgliederzahl nicht mehr beschlußfähig ist. Das gleiche gilt für neugebildete Kirchengemeinden.
 

3.2 Der Gemeindebeirat und die Gemeindeversammlung

Artikel 26

 (1) Der Gemeindekirchenrat soll einen Gemeindebeirat bilden, in den er insbesondere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Personen beruft, die sich an den gemeindlichen Diensten, Kreisen und Gruppen beteiligen; die Dienste, Kreise und Gruppen machen Vorschläge. Mitglieder des Gemeindekirchenrats sollen nicht zugleich Mitglieder des Gemeindebeirats sein. Die Zahl der Mitglieder des Gemeindebeirats soll mindestens so groß sein wie die Zahl der Mitglieder des Gemeindekirchenrats. Wird kein Gemeindebeirat gebildet, so werden seine Aufgaben von der Gemeindeversammlung wahrgenommen.
 (2) Der Gemeindekirchenrat stellt die Zusammensetzung des Gemeindebeirats nach jeder Ältestenwahl fest. Über Einsprüche gegen die Zusammensetzung des Gemeindebeirats entscheidet der Kreiskirchenrat.

Artikel 27

 (1) Der Gemeindebeirat wird innerhalb von drei Monaten, nachdem der Gemeindekirchenrat die Zusammensetzung festgestellt hat, von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats zu seiner ersten Sitzung eingeladen. Bei dieser Sitzung wählt der Gemeindebeirat für den Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitz je eines seiner Mitglieder. Bis zum Abschluß der Wahl leitet die oder der Vorsitzende des Gemeindekirchenrats die Sitzung.
 (2) Der Gemeindebeirat tritt mindestens dreimal im Jahr zusammen; zwei dieser Sitzungen sollen gemeinsam mit dem Gemeindekirchenrat stattfinden. Zu Sitzungen des Gemeindebeirats lädt seine Vorsitzende oder sein Vorsitzender ein; zu den gemeinsamen Sitzungen wird von den Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats und des Gemeindebeirats gemeinsam eingeladen. Der Gemeindebeirat muß einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder oder der Gemeindekirchenrat es verlangt.
 (3) Der Gemeindebeirat wirkt bei der Planung und Koordinierung sowie bei der Beratung von Einzelfragen der Gemeindearbeit mit. Er kann Anfragen an den Gemeindekirchenrat richten und Anregungen geben. Er wird vom Gemeindekirchenrat über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche sowie über Arbeitsvorhaben und Beschlüsse des Gemeindekirchenrats unterrichtet, soweit es sich nicht um vertrauliche Angelegenheiten handelt.
 (4) Vor wichtigen Entscheidungen, insbesondere vor der Wahl von Ältesten sowie vor der Bestellung von ordinierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, hat der Gemeindekirchenrat den Gemeindebeirat zu hören.
 

Artikel 28

 (1) Der Gemeindekirchenrat lädt im Benehmen mit dem Gemeindebeirat mindestens ein mal im Jahr zur Gemeindeversammlung ein. Die Einladung zur Gemeindeversammlung mit Angabe der Tagesordnung wird in den Gottesdiensten abgekündigt und auf andere geeignete Weise bekanntgemacht. Die Gemeindeversammlung muß einberufen werden, wenn der Gemeindebeirat oder mindestens zwanzig wahlberechtigte Gemeindeglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen. Die Gemeindeversammlung wird von der oder dem Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats geleitet.
 (2) Der Gemeindekirchenrat, der Gemeindebeirat sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter berichten der Gemeindeversammlung über ihre Arbeit und über wesentliche Ereignisse und Entwicklungen im Leben der Gemeinde, des Kirchenkreises und der Landeskirche. Über die Berichte findet eine Aussprache statt. Die Gemeindeversammlung kann dem Gemeindekirchenrat, dem Gemeindebeirat und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Empfehlungen geben. Vorschlägen zur Besserung und Bereicherung des Gemeindelebens sowie Beanstandungen haben sie nachzugehen.
 

Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeinde

4.1 Allgemeine Bestimmungen

Artikel 29
 

 (1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen die ihnen übertragenen Dienste der Kirchengemeinde nach den Artikeln 12 bis 19 ehrenamtlich oder beruflich im Rahmen der kirchlichen Ordnung wahr.
 (2) Sie sind berufen, mit ihrem Dienst und ihrem Leben Jesus Christus zu bezeugen. Der Auftrag der Kirche führt sie zu geschwisterlicher Gemeinschaft unter dem Wort und zu gegenseitigem seelsorgerlichem Beistand sowie zum gemeinsamen Einsatz von Gaben und Kräften.
 (3) Die Kirche schützt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in ihrem Dienst. Sie unterstützt ihre Arbeit durch Angebote zur Fort- und Weiterbildung.
 (4) Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, dem Gemeindekirchenrat dienstliche und persönliche Angelegenheiten vorzutragen.
 

4.2 Die Ältesten
 

Artikel 30

 (1) Die Ältesten nehmen gemeinsam mit den Pfarrerinnen und Pfarrern oder den nach Artikel 21 Abs. 5 bestimmten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort den Leitungsdienst in der Kirchengemeinde wahr.
 (2) Zu Ältesten können Gemeindeglieder gewählt oder berufen werden, die zum Abendmahl zugelassen sind, am Leben der Gemeinde teilnehmen, sich zu Wort und Sakrament halten und bereit sind, über die innere und äußere Lage der Gemeinde Kenntnis und Urteil zu gewinnen. Sie müssen mindestens 18 Jahre als sein.
 (3) Gemeindeglieder, die gemäß Artikel 21 Abs. 6 Satz 1 an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats teilnehmen, dürfen nicht zu Ältesten gewählt oder berufen werden.
 (4) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats muß kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl. Die Zahl der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde einschließlich der Pfarrerinnen und Pfarrer unter den Mitgliedern des Gemeindekirchenrats darf ein Drittel der Mitgliederzahl nicht überschreiten.
  (5) Bewährte Älteste können nach dem Ausscheiden aus ihrem Amt als Ehrenälteste berufen werden; sie nehmen an den Sitzungen des Gemeindekirchenrats mit beratender Stimme teil.
 

Artikel 31

 (1) Die Ältesten werden von der Gemeinde für die Dauer von sechs Jahren gewählt, soweit sie nicht nach Artikel 32 berufen werden. Dem Gemeindekirchenrat sollen nicht weniger als vier und nicht mehr als 15 gewählte Älteste angehören. Dabei ist alle drei Jahre die Hälfte der Ältesten neu zu wählen. Wahlberechtigt sind alle zum Abendmahl zugelassenen Gemeindeglieder, die mindestens 14 Jahre alt sind.
 (2) In kleinen Kirchengemeinden können mit Zustimmung des Kreiskirchenrats alle Ältesten in sechsjährigem Turnus gewählt werden.
 (3) Die Zahl der zu wählenden Ältesten bestimmt der Gemeindekirchenrat. Wird durch einen solchen Beschluß die Gesamtzahl der Ältesten verändert, bedarf er der Zustimmung des Kreiskirchenrats. Es ist eine angemessene Zahl von Ersatzältesten zu wählen, deren Amtszeit drei Jahre, im Fall des Absatzes 2 sechs Jahre beträgt.
 (4) Einzelheiten der Ältestenwahl einschließlich der Einrichtung von Wahl- und Stimmbezirken regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 32

 (1) Der Gemeindekirchenrat kann zusätzlich Gemeindeglieder als Älteste berufen, wenn er dadurch bestimmte Aufgaben besser erfüllen kann. Die Berufung gilt bis zur Einführung der nächsten turnusmäßig gewählten Altesten.
 (2) In Gemeindekirchenräte mit mehr als sieben Mitgliedern können zwei Älteste zusätzlich berufen werden, in kleinere Gemeindekirchenräte eine Älteste oder ein Ältester.
 (3) Der Berufung müssen mindestens zwei Drittel aller Mitglieder des Gemeindekirchenrats zustimmen. Der Gemeindekirchenrat soll zuvor den Gemeindebeirat hören.
 

Artikel 33

 (1) Die Ältesten und im Fall des Artikels 21 Abs. 2 die Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden im Gottesdienst in ihren Dienst eingeführt. Die oder der Einführende spricht zu ihnen:
 ,,Ihr seid dazu bestellt, Älteste dieser Gemeinde zu sein. Ihr sollt Euren Dienst nach dem Maßstab der Heiligen Schrift im Rahmen der Bekenntnisse und Ordnungen unserer Kirche sorgfältig und treu wahrnehmen. Versprecht Ihr vor Gott und dieser Gemeinde, den Euch übertragenen Dienst in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe."
Sie antworten einzeln unter Handschlag: ,,Ja, mit Gottes Hilfe". Erst nach Abgabe dieses Versprechens können sie ihren Dienst ausüben.
 (2) Sie bleiben Älteste bis zur Einführung ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger. Werden sie erneut gewählt oder berufen, so werden sie unter Hinweis auf das früher gegebene Versprechen durch Handschlag für die neue Amtszeit verpflichtet.
 (3) Älteste, die ihre Pflicht beharrlich versäumen oder der Gemeinde trotz Ermahnung wiederholt Argernis geben, können durch den Kreiskirchenrat aus dem Ältestenamt entlassen werden. Der Kreiskirchenrat hört zuvor den Gemeindekirchenrat und die Älteste oder den Ältesten; er soll auch den Gemeindebeirat hören. Gegen die Entlassung aus dem Ältestenamt ist innerhalb eines Monats Beschwerde bei der Kirchenleitung möglich.

4.3 Andere ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Artikel 34

 (1) Der Gemeindekirchenrat kann geeignete Gemeindeglieder mit der selbständigen Wahrnehmung von Aufgaben wie der Leitung von Kindergottesdiensten oder von Gemeindegruppen und -kreisen betrauen. Er unterstützt ihre Arbeit und läßt sich mindestens einmal jährlich darüber berichten.
 (2) Der Gemeindekirchenrat regelt Form und Rahmen ihrer Einführung.
 (3) Die ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben das Recht, an Dienstbesprechungen der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilzunehmen.

Artikel 35

 (1) Der Kreiskirchenrat kann im Einvernehmen mit dem Gemeindekirchenrat geeigneten Gemeindegliedern einen Auftrag zur Leitung von Lesegottesdiensten und zur Übernahme anderer Verkündigungsaufgaben erteilen. Er ist für deren Gewinnung und Ausbildung verantwortlich. Näheres regelt die Kirchenleitung in einer Lektorenordnung.
 (2) Ein Auftrag zur freien Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung kann geeigneten Gemeindegliedern auf Antrag des Gemeindekirchenrats oder des Kreiskirchenrats durch das Konsistorium erteilt werden. Er setzt in der Regel eine entsprechende Ausbildung voraus.
 (3) Die Form der Ordination oder Beauftragung sowie der Einführung für diese Dienste regelt die Kirchenleitung.

4.4 Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Artikel 36

 (1) Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen in der Regel die Dienste nach Artikel 15 bis 19 wahr.

 (2) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kirchengemeinde kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen und nehmen an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung teil. Sie sind grundsätzlich zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet.
 

Artikel 37
 

 (1) Gemeindepfarrstellen werden nach Anhörung der beteiligten Gemeindekirchenräte, des Kreiskirchenrats und der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten, wenn alle einverstanden sind, durch das Konsistorium, andernfalls durch die Kirchenleitung errichtet und aufgehoben. Die anderen Mitarbeiterstellen werden durch die Kirchengemeinden errichtet und aufgehoben; vor Errichtung, Aufhebung oder Umwidmung einer Stelle ist der Kreiskirchenrat zu hören, um eine Abstimmung mit den Aufgaben im Kirchenkreis zu ermöglichen. Die Errichtung von Kirchenbeamtenstellen bedarf der Zustimmung des Konsistoriums. Die Kreissynode kann mit der Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder beschließen, daß an die Stelle gemeindlicher Stellenpläne ein kreiskirchlicher Stellenplan tritt, wobei die Grundsätze des Artikels 8 Abs. 4 beachtet werden müssen. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
 (2) Die Besetzung der Stellen richtet sich nach den für die einzelnen Dienste bestehenden Ordnungen. Die Verfahren für die Besetzung der Pfarrstellen und der Stellen für den kirchenmusikalischen Dienst werden durch Kirchengesetze geregelt. Für das Pfarrstellenbesetzungsrecht gilt der Grundsatz, daß die Pfarrstellen in der Kirchengemeinde abwechselnd durch den Gemeindekirchenrat und das Konsistorium unter jeweiliger Beteiligung des anderen besetzt werden. Das Pfarrstellenbesetzungsrecht regelt ferner die Mitwirkung des Kirchenkreises und für den Konfliktfall die Befugnisse der Kirchenleitung. Die Besetzung von Kirchenbeamtenstellen bedarf der Zustimmung des Konsistoriums.
 (3) Mit Zustimmung des Gemeindekirchenrates und des Kreiskirchenrates und unter Beachtung der Vorschriften des Pfarrerdienstrechts kann eine Pfarrstelle auch mit einem Ehepaar in der Weise besetzt werden, daß die beiden im eingeschränkten Dienstverhältnis mit jeweils halbem Dienstumfang angestellt werden. Näheres wird durch Kirchengesetz geregelt.

Artikel 38
 

 (1) Zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst gehören alle, die einen
in den Artikeln 15 bis 18 beschriebenen Dienst wahrnehmen.
 (2) Die Übertragung eines beruflichen Verkündigungsdienstes stellt die Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter in eine gesamtkirchliche Verantwortung. Sie werden, falls sie nicht ordiniert oder eingesegnet sind, in der Regel durch eine gottesdienstliche Handlung gesegnet und in ihren Dienst gesandt. Ihre Einführung geschieht in einem Gottesdienst.
 (3) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst beteiligen sich am Besuchsdienst.
 (4) Sie arbeiten in den für sie bestehenden Konventen mit.
 (5) Der Gemeindekirchenrat kann die Zusammenarbeit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst durch Dienstordnungen regeln. Diese sind Kreiskirchenrat und Konsistorium vorzulegen. Bestehen keine Dienstordnungen, so regeln die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Aufgabenverteilung unter Beachtung des Artikels 29 unter sich.

Artikel 39
 

 (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sind in der Regel Pfarrerinnen und Pfarrer. Pfarrerin oder Pfarrer ist, wer zu diesem Dienst ordiniert und in eine Pfarrstelle berufen worden ist. Die für Pfarrerinnen und Pfarrer sowie für Pfarrstellen geltenden Bestimmungen finden auf ordinierte Gemeindepädagoginnen und - pädagogen sowie ordinierte Predigerinnen und Prediger und ihre Stellen entsprechende Anwendung. Für jede Kirchengemeinde ist wenigstens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter für den Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung zuständig. Sind in einer Kirchengemeinde mehrere Pfarrerinnen oder Pfarrer tätig, erfüllen sie die Aufgaben des Pfarrdienstes gemeinsam. Pfarrerinnen und Pfarrer sind an ihre Ordination gebunden. Sie haben ihre Gemeinde im Verständnis des Bekenntnisses zu fördern.
 (2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kirchlichen Arbeit mit Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen sind in der Regel Kinderdiakoninnen und -diakone, Erzieherinnen und Erzieher, Katechetinnen und Katecheten, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Diakoninnen und Diakone, Gemeindehelferinnen und -helfer, Sozialpädagoginnen und -pädagogen oder andere dafür ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
 (3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchenmusikalischen Dienst sind in der Regel Kirchenmusikerinnen und -musiker.
 (4) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindediakonie sind in der Regel Diakoninnen und Diakone, Krankenschwestern und -pfleger, Sozialarbeiterinnen und -arbeiter sowie andere für diesen Dienst ausgebildete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Artikel 40
 

 (1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verwaltungsdienst sind in der Regel Küsterinnen und Küster, Kirchwartinnen und -warte, Rendantinnen und Rendanten, Büroangestellte und Wirtschaftskräfte.
 (2) Der Gemeindekirchenrat regelt Form und Rahmen ihrer Einführung oder Verpflichtung.
 (3) Mitglieder des Gemeindekirchenrats dürfen in der kirchengemeindlichen Verwaltung
gegen Entgelt nur mit Genehmigung des Kreiskirchenrats beschäftigt werden.

Artikel 41
 

 (1) Mit dem Dienst jeder Mitarbeiterin und jedes Mitarbeiters können entsprechend ihrer
Ausbildung Aufgaben aus anderen Dienstbereichen dauernd verbunden sein.
 (2) Die Gemeinde ist dafür offen, daß bei wechselnder Aufgabenstellung neue kirchliche
Berufe entstehen, sich Berufsbilder verändern und sich neue Anstellungsformen ergeben.
 

Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen

Artikel 42

 (1) In einer anderen Kirchengemeinde darf eine Pfarrerin oder ein Pfarrer nur mit Zustimmung der zuständigen Pfarrerin oder des zuständigen Pfarrers predigen. Wird die Zustimmung versagt, so kann der Gemeindekirchenrat angerufen werden. Gegen dessen Entscheidung ist die Anrufung des Kreiskirchenrates möglich; dieser entscheidet endgültig.
 (2) Begehrt ein Gemeindeglied eine kirchliche Handlung durch eine für seine Kirchengemeinde nicht zuständige Pfarrerin oder einen für seine Kirchengemeinde nicht zuständigen Pfarrer, so bedarf es dazu eines Abmeldescheins. Dieser ist auszustellen, wenn die Handlung kirchenordnungsmäßig zulässig ist.

Artikel 43

 (1) Sind für den Pfarrdienst in einer Kirchengemeinde mehrere zuständig, so tragen sie gemeinsam Verantwortung für die Erfüllung der in Artikel 15 genannten Aufgaben; können sie sich nicht verständigen, entscheidet der Gemeindekirchenrat. Jede Pfarrerin und jeder Pfarrer soll einen eigenen Seelsorgebezirk erhalten.
 (2) Mehrere Kirchengemeinden können dauernd zu einem Pfarrsprengel verbunden werden. Die Pfarrerin oder der Pfarrer gehört dann den Gemeindekirchenräten jeder beteiligten Kirchengemeinde an, sofern nicht eine Regelung nach Artikel 21 Abs. 5 getroffen worden ist. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
 (3) Bestehen in einem Pfarrsprengel mehrere Pfarrstellen, so regeln die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden gemeinsam die Zuordnung der Pfarrstellen zu den einzelnen Kirchengemeinden und damit die Zugehörigkeit der Pfarrerinnen und Pfarrer zu den Gemeindekirchenräten. Diese Rege!ung bedarf der Zustimmung des Kreiskirchenrats und ist dem Konsistorium vorzulegen.

Artikel 44

 (1) Aufgaben der Finanz- und sonstigen Verwaltung der Kirchengemeinden können nach Maßgabe eines Kirchengesetzes einer übergemeindlichen Verwaltungseinrichtung übertragen werden. Artikel 20 Abs. 4 Nr. 14 bleibt unberührt.
 (2) Mehrere Kirchengemeinden können Angelegenheiten gemeinsam regeln. Sie können gemeinsam wirtschaften, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anstellen, gemeinsame Einrichtungen schaffen und unterhalten. Die erforderlichen Leitungsaufgaben nehmen, sofern nicht nach Absatz 3 oder 4 besondere Organe gebildet werden, die Gemeindekirchenräte der beteiligten Kirchengemeinden in gemeinsamer Sitzung wahr. Den Vorsitz regeln sie unter sich.
 (3) Die Bildung beschließender Organe für bestimmte Gebiete der Zusammenarbeit bedarf der vorherigen Zustimmung des Kreiskirchenrats.
 (4) Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Gemeindeverbänden als Körperschaften öffentlichen Rechts wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistonum beschlossen, das auch die Satzungen genehmigt. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
 (5) Mehrere Kirchengemeinden können mit Zustimmung des Kreiskirchenrats und des Konsistoriums unbeschadet der rechtlichen Selbständigkeit jeder Kirchengemeinde einen gemeinsamen Gemeindekirchenrat bilden, in den jede Kirchengemeinde mindestens eine Älteste oder einen Ältesten wählt. Näheres regelt die Kirchenleitung.

Artikel 45

 (1) Die Ordnung der französisch-reformierten Gemeinden bleibt unberührt. Für die Bildung und Bezeichnung der gemeindeleitenden Kollegien gelten die Grundsätze der Discipline ecclesiastique des eglises reformees de France.
 (2) Soweit im übrigen für reformierte Kirchengemeinden eine besondere Ordnung oder ein besonderes Herkommen gegolten hat, hat es auch in Zukunft dabei sein Bewenden. Änderungen bedürfen der Zustimmung des Modenamens und der Kirchenleitung.
 
 

Teil II: Der Kirchenkreis

Abschnitt 1: Aufgaben

Artikel 46

 (1) Der Kirchenkreis nimmt den Auftrag den Kirche, das Evangelium umfassend auszurichten, in seinem Bereich wahr.
 (2) Der Kirchenkreis ist die Einheit der zu ihm gehörenden Kirchengemeinden. In der Bindung an Schrift und Bekenntnis und in den Grenzen der kirchlichen Ordnung erfüllt er seine Aufgaben in eigener Verantwortung.
 (3) Der Kirchenkreis ermutigt und stärkt die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Als Bindeglied zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden fördert er den Erfahrungs- und Informationsaustausch und vermittelt Impulse und Anregungen sowie die Erfahrung größerer Gemeinschaft und der Vielfalt christlicher Lebensäußerung. Er nimmt in seinem Bereich öffentliche Verantwortung wahr.
 (4) Seine Aufgaben sind insbesondere:
1. die Zusammenarbeit der Kirchengemeinden seines Bereichs untereinander und mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken zu fördern, für eine gerechte Verteilung der Mittel zu sorgen und einen Ausgleich der Kräfte und Lasten zwischen den Kirchengemeinden seines Bereichs herbeizuführen,
2. die Kirchengemeinden seines Bereichs in ihrem Dienst zu unterstützen, ihnen Anregungen für ihre Arbeit zu geben und ihnen bei der Überwindung von Schwierigkeiten zu helfen,
3. in eigener Verantwortung gemeinsame Aufgaben seines Bereiches zu erfüllen, für die Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen sowie Rüstzeiten durchzuführen,
4. die Anliegen der Kirchengemeinden seines Bereichs gegenüber der Landeskirche zu vertreten,
5. an der Leitung der Landeskirche mitzuwirken,
6. Aufgaben der Landeskirche in deren Auftrag wahrzunehmen und darauf zu achten, daß in seinem Bereich die kirchliche Ordnung eingehalten wird,
7. die Arbeit der missionarisch-diakonischen Einrichtungen und Werke in seinem Bereich zu fördern sowie mit ihnen zusammenzuarbeiten,
8. mit benachbarten Kirchenkreisen zusammenzuarbeiten,
9. an der Festigung der ökumenischen Gemeinschaft mitzuwirken,
10. in der Verantwortung für das Zusammenleben der Menschen Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen und staatlichen Stellen zu suchen.
 (5) Aufgaben des Kirchenkreises wenden auch durch regionale Zusammenarbeit mehrerer Kirchengemeinden verwirklicht. Sie ermöglicht Begegnungen über den Rahmen der Kirchengemeinde hinaus und verbessert die Zusammenarbeit und den Austausch von Erfahrungen.
 (6) Der Kirchenkreis erfüllt außerdem die ihm durch die kirchliche Ordnung besonders
übertragenen Aufgaben.

Artikel 47

 Über die Neubildung, Veränderung, Vereinigung oder Aufhebung von Kirchenkreisen beschließt nach Anhörung der Beteiligten, wenn diese einverstanden sind, die Kirchenleitung, andernfalls die Landessynode. Beteiligte im Sinne dieser Bestimmung sind die Kreissynoden, die Gemeindekirchenräte aller betroffenen Kirchengemeinden und die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent.
 

Abschnitt 2: Die Kreissynode

Artikel 48

 (1) Die Kreissynode faßt die Kirchengemeinden des Kirchenkreises sowie die im Kirchenkreis bestehenden kirchlichen Einrichtungen und Werke zu gemeinsamer Verantwortung zusammen. Durch ihre Vertretung in der Kreissynode haben sie teil an der Leitung des Kirchenkreises.
 (2) Die Kreissynode nimmt den Rechenschaftsbericht des Kreiskirchenrats und weitere Berichte aus dem Kirchenkreis und den Kirchengemeinden entgegen, wertet sie aus, gibt dem Kreiskirchenrat und den kreiskirchlichen Beauftragten Richtlinien für ihre Arbeit, faßt Entschließungen und bestimmt so die Planung und Weiterarbeit im Kirchenkreis.
 (3) Unbeschadet der Selbständigkeit der Kirchengemeinden ist die Kreissynode berechtigt, sich von den Kirchengemeinden Auskünfte geben zu lassen sowie Rat und Mahnung an die Kirchengemeinden zu richten. Die Kirchengemeinden unterstützen die Arbeit der Kreissynode und halten sich an deren Beschlüsse.
 (4) Die Kreissynode hat auf die Wahrnehmung des Auftrags der Kirche im Kirchenkreis zu achten und Gefahren entgegenzuwirken, die dem kirchlichen Leben drohen. Sie hat die Aufgabe, gesellschaftliche Entwicklungen im Bereich des Kirchenkreises zu beobachten und von ihrem kirchlichen Auftrag her zu ihnen Stellung zu nehmen.

Artikel 49

 (1) Aufgaben der Kreissynode sind außerdem:
1. die ihr aufgetragenen Wahlen zu vollziehen,
2. über die Leitungsform im Kirchenkreis gemäß Artikel 61 zu beschließen,
3. über die Gründung und Aufhebung von Arbeitsstellen, Diensten und Werken als kreiskirchliche Einrichtungen zu beschließen und Grundsätze für deren Tätigkeit aufzustellen,
4. Beauftragte für einzelne Arbeitsgebiete und Aufgabenbereiche zu bestellen,
5. über die Haushaltspläne der kreiskirchlichen Kassen zu beschließen, ihre Jahresrechnungen abzunehmen und Entlastung zu erteilen, Umlagen auszuschreiben und über die kreiskirchliche Vermögensverwaltung zu wachen,
6. kreiskirchliche Kollekten auszuschreiben,
7. den von ihr eingesetzten Ausschüssen und Arbeitsgruppen Aufträge zu erteilen,
8. über Anträge der Kirchengemeinden zu beschließen,
9. im Rahmen den kirchlichen Ordnung kreiskirchliche Satzungen zu beschließen.
 (2) Die Kreissynode erfüllt zudem die ihr durch die kirchliche Ordnung besonders übertragenen Aufgaben.

Artikel 50

 (1) Die Kreissynode wird alle sechs Jahre neu gebildet.
 (2) Ihr gehören an:
1. gewählte Gemeindeglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder
Werken beruflich tätig sein dürfen, nach Maßgabe des Absatzes 4 oder 5,
 2. gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten im Pfarrdienst im Sinne von Artikel 21 Abs. 1 Nr. 3 sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten nach Artikel 21 Abs. 5 nach Maßgabe des Absatzes 6,
3. andere im Kirchenkreis beruflich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, einschließlich der kreiskirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst (Inhaberinnen und Inhaber einer Pfarrstelle des Kirchenkreises im Sinne von Artikel 39 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie die in solche Stellen Entsandten oder mit ihrer Verwaltung Beauftragten), nach Maßgabe des Absatzes 7,
4. berufene Kreissynodale nach Maßgabe des Absatzes 8,
5. die Superintendentin oder der Superintendent.
 (3) Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern den Kreissynode muß kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl.
 (4) Die Mitglieder der Kreissynode nach Absatz 2 Nr. 1 werden wie folgt gewählt:
Jeder Gemeindekirchenrat wählt mindestens ein Mitglied der Kreissynode. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat Kreissynodale in der Anzahl dieser Stellen. In Pfarrsprengeln mit mehreren Pfarrstellen wählen die Gemeindekirchenräte Kreissynodale in den Zahl der ihnen nach Artikel 43 Abs. 3 zugeordneten Stellen. Für Kirchengemeinden mit einem gemeinsamen Gemeindekirchenrat kann mit Zustimmung des Kreiskirchenrats für jede Kirchengemeinde je ein Mitglied der Kreissynode gewählt werden.
 (5) Die Kreissynode kann bestimmen, daß sich abweichend von Absatz 4 die Zahl der zu
wählenden Mitglieder der Kreissynode nach Absatz 2 Nr. 1 nach der Zahl der Gemeindeglieder richtet. In diesem Fall werden in Kirchengemeinden
mit bis zu  2000 Gemeindegliedern ein Mitglied,
mit 2001 bis 4000 Gemeindegliedern zwei Mitglieder,
mit 4001 bis 6000 Gemeindegliedern drei Mitglieder,
mit 6001 bis 8000 Gemeindegliedern vier Mitglieder,
mit 8001 bis 10000 Gemeindegliedern fünf Mitglieder,
mit 10001 bis 12000 Gemeindegliedern sechs Mitglieder,
mit mehr als  12000 Gemeindegliedern sieben Mitglieder
der Kreissynode vom Gemeindekirchenrat gewählt.
 (6) Die Mitglieder der Kreissynode nach Absatz 2 Nr.2 werden wie folgt bestimmt:
In Kirchengemeinden mit einer Pfarrstelle ist die gemeindliche Mitarbeiterin oder der gemeindliche Mitarbeiter im Pfarrdienst oder die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nach Artikel 21 Abs. 5 Mitglied der Kreissynode. Ist die Stelle mit einem Ehepaar besetzt oder wird sie von einem Ehepaar nach Artikel 21 Abs. 4 gemeinsam verwaltet, entscheidet der Gemeindekirchenrat nach Anhörung der Eheleute, wer von beiden Mitglied der Kreissynode ist. In Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen wählt der Gemeindekirchenrat aus den gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Pfarrdienst:
bei Kirchengemeinden mit weniger als drei Pfarrstellen ein Mitglied,
bei Kirchengemeinden mit mindestens drei Pfarrstellen zwei Mitglieder,
bei Kirchengemeinden mit mindestens fünf Pfarrstellen drei Mitglieder,
der Kreissynode.
 (7) Die Mitglieder der Kreissynode nach Absatz 2 Nr.3 werden wie folgt bestimmt:
Berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Kirchenkreis, die nicht gemeindliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Pfarrdienst sind, können bis höchstens zur Anzahl der Kreissynodalen nach Absatz 6 zu Mitgliedern der Kreissynode gewählt werden. Ihre Zahl, ihre Zuordnung zu bestimmten Arbeitsbereichen und die Gremien, die die Wahlen vornehmen, bestimmt die Kreissynode im letzten Jahr einer jeden Amtszeit für die folgende Amtszeit. Bei der Festlegung der Zahl hat die Kreissynode den Grundsatz des Absatzes 3 zu beachten.
 (8) Der Kreiskirchenrat kann zusätzlich Kreissynodale bis zu einem Fünftel der Zahl der Kreissynodalen nach den Absätzen 4 bis 7 berufen. Unter ihnen sollen zwei vom Kreisjugendkonvent Benannte sein. Bei der Entscheidung über die Berufungen hat der Kreiskirchenrat den Grundsatz des Absatzes 3 zu beachten.
 (9) Für die ordentlichen Mitglieder der Kreissynode nach den Absätzen 4, 5 und 8 sind Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu benennen, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Der Kreiskirchenrat kann bestimmen, daß auch für die ordentlichen Mitglieder nach den Absätzen 6 und 7 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter benannt werden, die gleichzeitig Ersatzmitglieder sind. Rückt das Ersatzmitglied nach oder scheidet es während der Amtszeit der Kreissynode aus, benennt das entsendende Gremium eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
 

Artikel 51

 (1) Mitglieder der Kreissynode müssen einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises angehören oder bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken im Kirchenkreis beruflich tätig sein. Die nicht ordinierten Mitglieder der Kreissynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein.
 (2) Verliert ein Mitglied während der Amtszeit die Befähigung zum Synodalamt, endet seine Mitgliedschaft in der Kreissynode. Die Mitgliedschaft in der Kreissynode endet bei Mitgliedern nach Artikel 50 Abs. 4 und 5 auch, wenn das Mitglied der Kreissynode die Mitgliedschaft in der Kirchengemeinde verliert, aus der es gewählt worden ist. Bei Kreissynodalen nach Artikel 50 Abs. 6 und 7 und bei den vom Kreisjugendkonvent nach Artikel 50 Abs. 8 Satz 2 Benannten endet die Mitgliedschaft auch, wenn das Mitglied aus dem Amt oder Gremium ausscheidet, um dessentwillen oder von dem es gewählt oder benannt worden ist.
 (3) Beim Eintritt in die Kreissynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab. Die oder der Vorsitzende fragt: ,,Versprecht Ihr vor Gott und dieser Kreissynode, den Euch übertragenen Dienst als Synodale in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe."' Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Kreissynode sein.
 (4) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend. Artikel 52

Artikel 52

 (1) Die Kreissynode tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitglieder, der Kreiskirchenrat oder die Kirchenleitung es wünscht. Über die Einberufung sind die oder der Präses der Landessynode, die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sowie die Kirchenleitung und das Konsistorium zu informieren.
 (2) Das Präsidium bestimmt im Einvernehmen mit dem Kreiskirchenrat Ort, Zeit und Tagesordnung der Tagung. Die Kreissynode kann die Tagesordnung ändern. Vorlagen der Landessynode und der Kirchenleitung sind auf die Tagesordnung zu setzen.
 (3) Die Tagung der Kreissynode beginnt mit einer Andacht oder einem Gottesdienst und schließt mit Gebet. Die Verhandlungen sind öffentlich, sofern die Kreissynode im Einzelfall nichts anderes beschließt. Über den Ausschluß der Öffentlichkeit wird in nichtöffentlicher Sitzung entschieden.
 (4) Die Mitglieder der Kirchenleitung und des Kollegiums des Konsistoriums können an allen Verhandlungen der Kreissynode und ihrer Ausschüsse teilnehmen. Die oder der Präses der Landessynode, die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sowie entsandte Mitglieder der Kirchenleitung und des Konsistoriums haben Rede- und Antragsrecht.
 (5) Die Kreissynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit ein Mitglied für den Vorsitz und zwei Mitglieder für den stellvertretenden Vorsitz. Davon soll mindestens ein Mitglied nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Sie bilden das Präsidium und bleiben bis zur Neuwahl des vorsitzenden Mitglieds im Amt. Die Superintendentin oder der Superintendent steht für die Ämter nach Satz 1 nicht zur Wahl.
 (6) Die Kreissynode bildet zur Vorbereitung ihrer Entscheidungen Ausschüsse, darunter einen ständigen Haushaltsausschuß. Sie bestimmt eines ihrer ordentlichen Mitglieder für den Vorsitz und wählt die übrigen Mitglieder aus dem Kreis der Synodalen und ihrer Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Die Verhandlungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich, doch haben die Mitglieder der Kreissynode Zutritt. Die Ausschüsse können sachverständige Personen zu ihren Verhandlungen zuziehen.
 (7) Die Kreissynode kann für die diakonische und die pädagogische Arbeit, für andere Arbeitsgebiete sowie zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben Arbeitsgruppen einsetzen. In die Arbeitsgruppen können auch Personen berufen werden, die nicht der Kreissynode angehören. Die Kreissynode kann dem Kreiskirchenrat überlassen, Aufgaben, Zusammensetzung und Vorsitz zu regeln.
 (8) Die Kreissynode ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Kreissynode kann abweichend davon in ihrer Geschäftsordnung bestimmen, daß zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von mehr als zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich ist.
 (9) Die Kreissynode entscheidet durch Beschluß. Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, sofern nicht ein Kirchengesetz oder die Geschäftsordnung etwas anderes bestimmt; Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen nicht als abgegebene Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
 (10) Bei Wahlen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich, sofern nicht ein Kirchengesetz eine andere Mehrheit vorschreibt. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, so ist erneut zwischen den beiden zu wählen, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben. Im dritten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten der abgegebenen Stimmen erhält; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Sind mehrere Personen zu wählen, kann die Kreissynode vor Beginn der Wahlhandlung beschließen, daß nur ein Wahlgang stattfinden soll. In diesem Fall sind in der Reihenfolge der Stimmenzahl diejenigen gewählt, die die meisten der abgegebenen Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, nach erfolgloser Stichwahl entscheidet das Los.
 (11) Sofern sich die Kreissynode keine eigene Geschäftsordnung gibt, gilt ergänzend zu den vorstehenden Bestimmungen die Geschäftsordnung der Landessynode sinngemäß.
 

Abschnitt 3: Der Kreiskirchenrat

Artikel 53

 (1) Der Kreiskirchenrat leitet den Kirchenkreis. Er nimmt die Aufgaben der Kreissynode zwischen deren Tagungen wahr.
 (2) Die in Artikel 49 geregelten Aufgaben darf der Kreiskirchenrat nur wahrnehmen, wenn die Kreissynode nicht versammelt ist und nicht einberufen werden kann oder der Gegenstand ihre Einberufung nicht rechtfertigt und wenn die Regelung keinen Aufschub duldet. Entsprechende Beschlüsse sind der Kreissynode bei ihrer nächsten Tagung zur Bestätigung vorzulegen.

Artikel 54

 (1) Der Kreiskirchenrat achtet darauf, daß die in Artikel 46 genannten Aufgaben wahrgenommen werden.
 (2) Er wirkt bei den Visitationen im Kirchenkreis mit. Näheres bestimmt die Visitationsordnung.
 (3) Er sorgt dafür, daß die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihren Dienst fachlich gefördert und geistlich gestärkt werden und daß sie zu Konventen zusammenkommen.
 (4) Im Rahmen der kirchlichen Ordnung wirkt er an der Stellenplanung und -besetzung im Kirchenkreis mit. Er regelt die Dienstaufsicht für die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises, sofern durch diese Grundordnung oder das Dienstrecht nicht andere Zuständigkeiten bestehen.
 (5) Er prüft die Jahresrechnung für die Kreissynode vor, berichtet ihr jährlich über seine Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse im Kirchenkreis und führt die Beschlüsse der Kreissynode aus.
 (6) Er verwaltet das Vermögen des Kirchenkreises, führt dessen Haushalt und beaufsichtigt die Vermögens- und Finanzverwaltung der Kirchengemeinden nach Maßgabe der kirchlichen Ordnung.
 (7) Er nimmt die Aufgaben nach Artikel 25 Abs. 2 und 3 wahr. Wenn andere als die dort genannten dringenden Gründe vorliegen, kann er mit Zustimmung des Konsistoriums längstens für ein Jahr Rechtsgeschäfte für eine einzelne Kirchengemeinde vornehmen und ihr Vermögen oder Teile desselben verwalten. Eine erneute Übernahme ist zulässig.
 (8) Er vertritt den Kirchenkreis in Rechtsangelegenheiten. Artikel 23 Nr.15 gilt entsprechend.
 (9) Der Kreiskirchenrat erfüllt außerdem die ihm durch die kirchliche Ordnung besonders übertragenen Aufgaben.

Artikel 55

 (1) Dem Kreiskirchenrat gehören an:
1. die oder der Vorsitzende der Kreissynode,
2. die Superintendentin oder der Superintendent,
3. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Superintendentin oder des Superintendenten,
4. mindestens ein weiteres im Pfarrdienst tätiges Mitglied,
5. mindestens ein hauptberuflich bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken, jedoch nicht im Pfarrdienst oder in der kreiskirchlichen Verwaltung tätiges Mitglied,
6. weitere Mitglieder, die nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken
beruflich tätig sind.
Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern des Kreiskirchenrats muß kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl. Die Zahl der Mitglieder des Kreiskirchenrats legt die Kreissynode unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen fest.
 (2) Die Mitglieder des Kreiskirchenrats nach Absatz 1 Satz 1 Nr.4 bis 6 werden von der Kreissynode nach ihrer Neubildung aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt; sie bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Für sie werden getrennt nach den Nummern 4 bis 6 Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Kreissynode entscheidet zuvor, ob diese personengebunden gewählt werden oder in der Reihenfolge ihrer Wahl bei einer Verhinderung ordentlicher Mitglieder tätig werden. Scheidet ein Mitglied aus, wählt die Kreissynode auf ihrer nächsten Tagung ein neues Mitglied.
 (3) Den Vorsitz im Kreiskirchenrat führt in der Regel die Superintendentin oder der Superintendent. Der Kreiskirchenrat kann statt dessen eines seiner ordentlichen Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Nr.6 für den Vorsitz wählen. Der stellvertretende Vorsitz liegt, wenn ein Mitglied nach Absatz 1 Satz 1 Nr.6 den Vorsitz führt, bei der Superintendentin oder dem Superintendenten, andernfalls bei der oder dem Vorsitzenden der Kreissynode.
 (4) Für die Geschäftsführung gilt Artikel 23 entsprechend. Schriftliche Abstimmung ist mit Zustimmung aller Mitglieder zulässig.
 (5) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend.
 

Abschnitt 4: Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kirchenkreises
 

Artikel 56

 (1) Die Superintendentin oder der Superintendent nimmt im Kirchenkreis einen gesamtkirchlichen Auftrag wahr. Sie oder er fördert die Zeugnis- und Dienstgemeinschaft von Kirchengemeinden, Kirchenkreis und Landeskirche. Ihr oder sein Wirken ist geschwisterlicher Dienst unter Gottes Wort.
 (2) Als Mitglied des Kreiskirchenrats hat die Superintendentin oder der Superintendent teil an der Leitung des Kirchenkreises. Sie oder er hat eine Pfarrstelle im Kirchenkreis inne. Den Dienstsitz bestimmt das Konsistonum im Einvernehmen mit dem Kirchenkreis.
 (3) Die Superintendentin oder der Superintendent ist zur öffentlichen Wortverkündigung und zur Sakramentsverwaltung in allen Gemeinden des Kirchenkreises berechtigt.
 (4) Gemeinsam mit dem Kreiskirchenrat achtet sie oder er darauf, daß Erfahrungen und Hilfen für Zeugnis und Dienst aus allen Bereichen berücksichtigt werden.
 (5) Werden der Superintendentin oder dem Superintendenten Mängel bekannt oder Beschwerden über Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vorgebracht, soll sie oder er zu klären, zu helfen und zu bessern suchen. Ist ein Mangel auf diese Weise nicht zu beheben und droht dadurch ernster Schaden, so berät sie oder er sich mit der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten und dem Konsistonum.

Artikel 57

 (1) Die Superintendentin oder der Superintendent ist insbesondere berufen,
1. für die geschwisterliche Zusammenarbeit der Gemeinden, Gremien, Ämter und Dienste im Kirchenkreis zu sorgen,
2. darauf bedacht zu sein, daß die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Seelsorge erfahren, und ihnen dafür zur Verfügung zu stehen,
3. die Gemeinden in ihrer Verantwortung für die schriftgemäße Verkündigung des Evangeliums zu unterstützen,
4. zusammen mit dem Kreiskirchenrat die Gemeinden des Kirchenkreises, die kreiskirchlichen Ämter und Dienste und die im Kirchenkreis bestehenden Einrichtungen kirchlicher Werke zu visitieren,
5. bei der Besetzung der Pfarrstellen nach den Vorschriften des Pfarrstellenbesetzungsrechts mitzuwirken und die Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis einzuführen,
6. darauf zu achten, daß die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre Aufgaben erfüllen und sich regelmäßig fortbilden,
7. dafür zu sorgen, daß die Pfarrerinnen und Pfarrer im Kirchenkreis sich regelmäßig zu Konventen versammeln,
8. den Nachwuchs für den kirchlichen Dienst, insbesondere die Studierenden der Theologie, im Kirchenkreis zu beraten und zu fördern,
9. den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit zu vertreten,
10. für die Beachtung landeskirchlichen Entschließungen und Entscheidungen im Kirchenkreis zu sorgen sowie die Organe der Landeskirche über wichtige Ereignisse im Kirchenkreis zu unterrichten, sie zu beraten und ihnen gegenüber die Belange des Kirchenkreises zu vertreten.
 (2) Die Superintendentin oder der Superintendent erfüllt außerdem die ihr oder ihm durch
die kirchliche Ordnung besonders übertragenen Aufgaben.

Artikel 58

 (1) Die Besetzung des Superintendentenamtes ist eine gemeinschaftliche Aufgabe des Kirchenkreises und der Landeskirche. Die Superintendentin oder der Superintendent wird von der Kreissynode für die Dauer von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist zulässig.
 (2) Den Wahlvorschlag stellt eine Vorschlagskommission auf. Zur Vorschlagskommission gehören die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent sowie vier von der Kirchenleitung benannte und fünf von der Kreissynode aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählte Personen; jedes Entsendungsgremium muß mindestens zwei nicht ordinierte Mitglieder bestellen. Den Vorsitz in der Vorschlagskommission führt die Generalsuperintendentin oder der Generalsuperintendent; der Wahlvorschlag bedarf ihrer oder seiner Zustimmung.
 (3) Die Kreissynode wählt die Superintendentin oder den Superintendenten mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. Im dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Steht nur eine Kandidatin oder ein Kandidat zur Wahl, ist die Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
 (4) Die oder der Gewählte wird von der Kirchenleitung namens der Kirche zur Superintendentin oder zum Superintendenten berufen und von der Generalsuperintendentin oder dem Generalsuperintendenten in einem Gottesdienst eingeführt.

Artikel 59

 (1) Die Superintendentin oder der Superintendent kann von diesem Amt zurücktreten.
 (2) Die Kirchenleitung kann auf Antrag der Kreissynode, der Bischöfin oder des Bischofs oder der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten die Abberufung beschließen, nachdem die oder der Betroffene sowie der Kreiskirchenrat gehört wurden. Der Antrag der Kreissynode bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder.
 (3) Scheidet die Superintendentin oder der Superintendent aus diesem Amt aus, so ist sie oder er innerhalb von sechs Monaten in eine andere Pfarrstelle zu berufen. Scheidet sie oder er aus der Pfarrstelle aus, so endet gleichzeitig das Superintendentenamt. Die Kirchenleitung kann nach Anhörung des Kreiskirchenrats in beiden Fällen etwas anderes bestimmen.

Artikel 60

 (1) Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter im Superintendentenamt wird von der Kreissynode aus den ihr angehörenden Inhaberinnen und Inhabern von Pfarrstellen für die Dauer der Amtszeit der Kreissynode gewählt. Die Stellvertretung wird auch nach Ablauf der Amtszeit der Kreissynode fortgesetzt, bis die nächste Kreissynode die Stellvertreterin oder den Stellvertreter neu gewählt hat.
 (2) Bei einer länger dauernden Verhinderung der Superintendentin oder des Superintendenten und im Falle der Vakanz kann das Konsistorium auf Vorschlag der Generalsuperintendentin oder des Generalsuperintendenten die Vertretung anders regeln. Der Kreiskirchenrat ist vorher zu hören.

Artikel 61

 (1) Die Leitung eines Kirchenkreises kann abweichend von den Bestimmungen über Kreiskirchenrat und Superintendentin oder Superintendent durch ein Kollegium wahrgenommen werden, wenn die Kreissynode dies beschließt und die Kirchenleitung zustimmt. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
 (2) Ein Wechsel der Leitungsform soll in der Regel erst nach Ablauf der Amtszeit der Betroffenen vorgenommen werden. Ein Wechsel der Leitungsform innerhalb der laufenden Amtszeit ist nur mit Zustimmung der Betroffenen zulässig.

Artikel 62

 (1) Die Kreissynode bestellt auf Vorschlag des Kreiskirchenrats im Zusammenwirken mit den zuständigen Gremien den Landeskirche Beauftragte für bestimmte Arbeitsgebiete und Aufgabenbereiche im Kirchenkreis.
 (2) Beauftragte für Arbeitsgebiete wie Gemeindekatechetik, Religionsunterricht und andere Formen der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen sowie kirchenmusikalischen Dienst beraten und unterstützen die Gemeinden und die gemeindlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie nehmen die Fachaufsicht über die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihres Bereichs wahr, sofern die kirchliche Ordnung nichts anderes bestimmt.
 (3) Beauftragte für Aufgabenbereiche wie Diakonie, Ökumene, Mission, Frauen- und Familienarbeit, Gemeindeaufbau und Gleichstellungsfragen beraten und unterstützen die Gemeinden und sind bemüht, die Anliegen ihres Aufgabenbereichs im Kirchenkreis wachzuhalten.
 (4) Die Beauftragten üben ihre Tätigkeit in enger Fühlungnahme mit den kirchlichen Einrichtungen und Werken sowie den entsprechenden Dienststellen den Landeskirche aus.
 (5) Wenn nichts anderes festgelegt ist, erfolgt die Bestellung im Nebenamt und gilt für die Dauer von sechs Jahren. Wiederberufung ist möglich.

Artikel 63

 (1) Die beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der kreiskirchlichen Verwaltung und in anderen kreiskirchlichen Einrichtungen werden im Rahmen des Stellenplans durch den Kreiskirchenrat angestellt.
 (2) Sie arbeiten mit den Kirchengemeinden zusammen.
 (3) Sie kommen regelmäßig zu Dienstbesprechungen zusammen und nehmen an Veranstaltungen der Fort- und Weiterbildung teil. Sie sind grundsätzlich zu gegenseitiger Vertretung verpflichtet.

Artikel 64

 Über die Errichtung neuer und die Aufhebung bestehender kreiskirchlicher Stellen entscheidet die Kreissynode; bei kreiskirchlichen Pfarr- und Kirchenbeamtenstellen bedarf die Entscheidung der Genehmigung des Konsistoriums. Näheres wird kirchengesetzlich geregelt.
 
 

Abschnitt 5: Besondere Bestimmungen
 

Artikel 65

(1) Die kreiskirchlichen Verwaltungsaufgaben werden in einem kreiskirchlichen Verwaltungsamt zusammengefaßt. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
 (2) Mehrere Kirchenkreise können Angelegenheiten gemeinsam regeln. Sie können auch
gemeinsam berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiten anstellen und gemeinsame Einrichtungen schaffen und unterhalten, wenn die zuständigen Organe der beteiligten Kirchenkreise zustimmen. Die Wahrnehmung der erforderlichen Leitungsaufgaben regeln die beteiligten Kirchenkreise im gegenseitigen Einvernehmen. Einzelheiten den Zusammenarbeit können durch Kirchengesetz geregelt werden.
 (3) Die Errichtung, Veränderung oder Aufhebung von Kirchenkreisverbänden als Körperschaften öffentlichen Rechts wird nach Anhörung der Beteiligten durch das Konsistorium beschlossen, das auch die Satzungen genehmigt. Näheres regelt ein Kirchengesetz.
 

Artikel 66

 (1) Für die beiden reformierten Kirchenkreise übt die Rechte und Pflichten den Superintendentin oder des Superintendenten der von der jeweiligen Kreissynode gewählte Kreiskirchenrat aus.
 (2) Die Ordnung des französisch-reformierten Kirchenkreises bleibt unberührt. Für die Kreissynode und ihren Vorstand gelten die Grundsätze der Discipline ecclesiastique des eglises reformees de France.
 (3) Die Mitglieder der reformierten Kreissynoden nehmen beratend an der Kreissynode ihres Wohnortes teil.
 
 

Teil III: Die Landeskirche

Abschnitt 1: Aufgaben

Artikel 67

 (1) Die Landeskirche nimmt den Auftrag der Kirche, das Evangelium umfassend auszurichten, in ihrem Bereich wahr. Sie hat die Aufgabe, die in ihr, ihren Kirchengemeinden und Kirchenkreisen bestehende Gemeinschaft zu fördern, um die Gliedschaft an der einen Kirche Jesu Christi bewußt zu machen. Das geschieht über die kirchliche Gesetzgebung hinaus insbesondere durch Entfaltung eigener Initiativen, Information und Beratung der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie durch Koordinierung kirchlicher Aktivitäten.
(2) Die Landeskirche fördert den geschwisterlichen Dienst den Kirchengemeinden und Kirchenkreise untereinander, sorgt insbesondere für einen Finanzausgleich, koordiniert die Tätigkeit der kirchlichen Einrichtungen und Werke und unterstützt deren Zusammenarbeit mit Kirchengemeinden und Kirchenkreisen.
(3) Die Landeskirche pflegt weltweite Kontakte mit den Kirchen der Ökumene und vermittelt ihren Gemeinden Erfahrungen aus anderen Kirchen. Sie fördert ökumenische und missionarische Aktivitäten auf allen Ebenen. Sie hält und vertieft die Verbindung zu anderen Kirchen in ihrem Bereich.
(4) Die Landeskirche pflegt und fördert das christlich-jüdische Gespräch.
(5) Die Landeskirche unterstützt die Gemeinden, Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke in dem Bemühen, das Gespräch mit Menschen anderer Überzeugungen und Angehörigen anderer Religionen zu führen.
 

Abschnitt 2: Die Landessynode

Artikel 68

 (1) In der Landessynode haben die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die besonderen Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke durch gewählte und berufene Vertreterinnen und Vertreter teil an der Leitung der Landeskirche.
(2) Die Landessynode handelt als geschwisterliche Gemeinschaft im Vertrauen auf das Wirken des Heiligen Geistes, im Glauben an die Gegenwart Jesu Christi und im Gehorsam gegenüber dem Gebot Gottes.
(3) Die Landessynode hat um ihres Auftrags willen ihre Unabhängigkeit zu wahren.
(4) Jedes Mitglied der Landessynode trägt persönlich in alleiniger Bindung an Jesus Christus und sein Wort Mitverantwortung für die ganze Kirche.
 

Artikel 69

(1) Das Wirken der Landessynode hat zum Ziel, daß das Evangelium von Jesus Christus allen Menschen ausgerichtet wird.
(2) Die Landessynode hat die Einheit der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu wahren und die Gemeinschaft ihre Glieder zu stärken. Sie hat die Aufgabe, die ständige Erneuerung der Kirche zu fördern und grundsätzliche Fragen zum Weg und zur Struktur der Kirche zu bedenken. Sie soll drohenden Gefahren begegnen und entstandenen Schaden beheben. Sie kann über alle Aufgaben der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg beraten und im Rahmen ihrer Zuständigkeit beschließen.
(3) Die Landessynode bezeugt den Zuspruch und Anspruch der Liebe Gottes gegenüber allen Menschen. Sie beobachtet die geistigen kulturellen, sozialen und politischen Strömungen und sorgt dafür, daß die Kirche ihren Dienst in der Welt erfüllt. Sie erinnert vor der Öffentlichkeit an die Verantwortung aller Menschen vor Gott. Sie tritt dafür ein, daß Staat und Gesellschaft für Recht und Frieden sorgen und der Verkündigung der frohen Botschaft Raum geben. Sie erhebt Einspruch, wenn Menschen verführt oder gezwungen werden, Gottes Gebote zu mißachten. Sie setzt sich für schuldig und unschuldig Leidende, Benachteiligte und Menschen in Gewissensnot ein. Sie tritt ein für die durch menschliches Handeln bedrohte Schöpfung.
(4) Die Landessynode fördert das Bemühen der Gemeinden und ihrer Glieder, in der Freiheit und Bindung des Glaubens Verantwortung für die Gesellschaft wahrzunehmen.

Artikel 70

(1) Die Landessynode kann die Gemeinden und alle, die in der Kirche einen Dienst versehen, ansprechen und ihnen Rat und geistliche Weisung geben.
 (2) Die Landessynode kann sich über die Arbeit der anderen Organe sowie der landeskirchlichen Einrichtungen und Werke Berichte geben lassen und ihnen im Rahmen der kirchlichen Ordnung Weisungen für ihre Tätigkeit geben.
 (3) Die Landessynode kann sich mit Erklärungen an außerkirchliche Stellen und an die
Öffentlichkeit wenden.
 

Artikel 71

 (1) Die Landessynode ist insbesondere berufen,
1. die Kirchengesetze der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu beschließen;
2. die zur lnkraftsetzung gesamtkirchlichen Rechts für die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg erforderlichen Beschlüsse zu fassen;
3. die ihr vorbehaltenen Wahlen durchzuführen;
4. die Jahresrechnung abzunehmen;
5. den Kirchensteuerbeschluß zu fassen;
6. den Kollektenplan zu beschließen;
7. über die Errichtung und Aufhebung landeskirchlichen Stellen zu beschließen;
8. über die Errichtung und Aufhebung von landeskirchlichen Einrichtungen zu entscheiden;
9. Grundsätze für die Tätigkeit der anderen Organe der Landeskirche aufzustellen sowie
Zielvorstellungen und strukturelle Rahmenbedingungen für die landeskirchlichen Einrichtungen zu beschließen;
10. Grundsätze für den kirchlichen Unterricht aufzustellen und die Zulassung von Lehrmitteln zu regeln;
11. über die Änderung von Grenzen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu beschließen;
12. über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen zu entscheiden, wenn sich die Beteiligten nicht einigen.
 (2) Die Landessynode erfüllt außerdem die ihr durch die kirchliche Ordnung ausdrücklich übertragenen Aufgaben.
 

Artikel 72
 

 (1) Der Regelung durch Kirchengesetz bedürfen
1. die Grundordnung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg;
2. die Ordnung des kirchlichen Lebens;
3. die Ordnungen der Gottesdienste (Agenden) und die Einführung des Gesangbuches;
4. die Ausbildungsordnungen der Pfarrerinnen und Pfarrer, Gemeindepädagoginnen und -pädagogen, Predigerinnen und Prediger sowie die entsprechenden Prüfungsordnungen, für andere Dienste die Grundbestimmungen ihrer Ausbildung;
5. das Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht der beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Dienst der öffentlichen Wortverkündigung und Sakramentsverwaltung sowie der Kirchenbeamtinnen und -beamten;
6. das Arbeitsrecht der anderen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, soweit dieses nicht gemäß Absatz 2 tarifvertraglich geregelt wird;
7. das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht;
8. das kirchliche Steuerrecht;
9. die Ordnung des Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesens;
10. die Ordnung der Aufsicht über die vermögensrechtlichen Beschlüsse der Kirchengemeinden und Kirchenkreise;
12. die Feststellung des landeskirchlichen Haushaltsplans;
12. die Grundsätze über die Wirtschaftsführung und der Ausgleich der Lasten innerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg;
13. die Zustimmung zu Verträgen mit anderen Kirchen und Kirchenverbänden;
14. die Zustimmung zu Staatskirchenverträgen.
 (2) Kirchliche Dienstgemeinschaft erfordert eine partnerschaftliche Regelung ihres Arbeitsrechts. Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß das Arbeitsrecht der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tarifvertraglich geregelt wird. Bei einer tarifvertraglichen Regelung muß sichergestellt sein, daß das Selbstverständnis der Kirche gewahrt bleibt. Deshalb sind Arbeitskampfmaßnahmen ausgeschlossen. Angemessene Regelungen für finanzielle Notlagen der Kirche sind vorzusehen.
 (3) Kirchengesetze werden in zwei Lesungen beraten und mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
 (4) Bei Kirchengesetzen zur Änderung der Grundordnung müssen die Lesungen an verschiedenen Tagen stattfinden. Diese Kirchengesetze bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder der Landessynode.
 (5) Kirchengesetze werden von der oder dem Präses im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, am vierzehnten Tag nach dem Tag der Ausgabe des Kirchlichen Amtsblattes in Kraft. Ist die Bekanntmachung im Kirchlichen Amtsblatt nicht oder nicht rechtzeitig möglich, so ist auf anderen Wegen für eine möglichst umfassende Bekanntgabe zu sorgen. In diesem Fall treten Kirchengesetze, wenn nichts anderes bestimmt ist, einen Monat nach der Beschlußfassung in Kraft.
 

Artikel 73

 (1) Der Landessynode gehören an:
1. Mitglieder aus den Kirchenkreisen nach Absatz 2;
2. die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten und die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator;
3. die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums;
4. Superintendentinnen und Superintendenten nach Absatz 3;
5. Mitglieder aus den kirchlichen Arbeitszweigen, Einrichtungen und Werken nach Absatz 4;
6. eine Lehrstuhlinhaberin oder ein Lehrstuhlinhaber der Theologischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin;
7. berufene Mitglieder nach Absatz 5.
 (2) In Kirchenkreisen
mit bis zu 30 000 Gemeindegliedern werden zwei Mitglieder,
mit 30 001 bis  45 000 Gemeindegliedern werden drei Mitglieder,
mit 45 001 bis  60 000 Gemeindegliedern werden vier Mitglieder,
mit 60 001 bis  75 000 Gemeindegliedern werden fünf Mitglieder,
mit 75 001 bis  90 000 Gemeindegliedern werden sechs Mitglieder,
mit 90 001 bis 105 000 Gemeindegliedern werden sieben Mitglieder,
mit mehr als  105 000 Gemeindegliedern werden acht Mitglieder
von der Kreissynode aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt. Die Superintendentin oder der Superintendent steht nicht zur Wahl. Jeder reformierte Kirchenkreis wählt unabhängig von der Zahl seiner Gemeindeglieder zwei Mitglieder. Unter den in den Kirchenkreisen mit bis zu 45 000 Gemeindegliedern gewählten Mitgliedern darf je Kirchenkreis nicht mehr als eine oder ein bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätige oder Tätiger sein; in Kirchenkreisen mit mehr als 45 000 Gemeindegliedern dürfen es nicht mehr als zwei sein, darunter höchstens eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Pfarrdienst.
Die Zahl der Gemeindeglieder eines Kirchenkreises wird von der Landessynode auf Vorlage des Konsistoriums, das zuvor den Kreiskirchenrat anhört, festgestellt.
 (3) Der Konvent der Superintendentinnen und Superintendenten wählt unter Leitung des dienstältesten anwesenden Mitglieds sechs Synodale.
 (4) Die kirchlichen Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke wählen insgesamt zehn Mitglieder. Die Landessynode bestimmt im letzten Jahr ihrer Amtszeit für die folgende Amtszeit diejenigen Arbeitszweige, Einrichtungen und Werke, die ein Mitglied wählen, und entscheidet, welche Organe der Berechtigten die Wahlen vornehmen oder zur Durchführung der Wahlen zu bilden sind.
 (5) Der Ältestenrat der Landessynode beruft im Benehmen mit der Kirchenleitung für die folgende Amtszeit der Landessynode mindestens zehn, höchstens 15 Mitglieder, darunter drei in der kirchlichen Jugendarbeit ehrenamtlich tätige Jugendliche. Unter den Berufenen dürfen nicht mehr als drei berufliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sein. Die Berufung bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Ältestenrates. Bei den Berufungen ist zu berücksichtigen, daß die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Landessynode kleiner sein soll als die Hälfte der Mitgliederzahl.
 (6) Für jedes Mitglied nach Absatz 1 Nr.1 und 4 bis 7 werden zwei stellvertretende Mitglieder bestellt. Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied aus, bestellt das entsendende Organ für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger.
 (7) Die nicht ordinierten Mitglieder der Landessynode müssen zum Ältestenamt befähigt sein. Alle Mitglieder müssen im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg wohnen. Zieht ein Mitglied aus dem Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg fort oder verliert ein zum Ältestenamt befähigtes Mitglied diese Befähigung, endet die Mitgliedschaft in der Landessynode. Die Mitgliedschaft in der Landessynode endet auch, wenn das Mitglied aus dem Gremium ausscheidet, das es gewählt hat; das Gremium kann anders beschließen. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für stellvertretende Mitglieder.
 (8) Die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums mit Ausnahme der in Absatz 1 Nr.3 genannten dürfen der Landessynode nicht angehören; sie nehmen an den Tagungen der Landessynode beratend teil.
 (9) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 21 Abs. 8 entsprechend.

Artikel 74

 (1) Die Amtszeit der Landessynode dauert sechs Jahre. Sie beginnt mit der Eröffnung der ersten Tagung, die spätestens vier Wochen nach dem Ende der Amtszeit der vorigen Landessynode stattfindet.
 (2) Beim Eintritt in die Landessynode legen die Mitglieder ein Versprechen ab. Die oder der Präses fragt die Synodalen: ,,Versprecht Ihr vor Gott und dieser Landessynode, Euren Dienst als Synodale in der Bindung an Jesus Christus und sein Wort wahrzunehmen, so antwortet: Ja, mit Gottes Hilfe.'" Wer das Versprechen verweigert, kann nicht Mitglied der Landessynode sein.

Artikel 75

 (1) Die Landessynode tagt mindestens einmal im Jahr. Sie wird von der oder dem Präses einberufen. Sie muß einberufen werden, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder die Kirchenleitung es wünscht.
 (2) Während jeder Tagung findet ein Gottesdienst statt. In den Kirchengemeinden wird über die Tagung informiert und ihrer im Gottesdienst fürbittend gedacht.
 

Artikel 76

 (1) Die Landessynode wählt zu Beginn der ersten Tagung aus ihren ordentlichen Mitgliedern für die Dauer ihrer Amtszeit die oder den Präses, zwei Vizepräsides und zwei mit der Schriftführung Beauftragte. Sie bilden das Präsidium der Landessynode, das bis zur Neuwahl einer oder eines Präses im Amt bleibt. Die oder der Präses soll nicht bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich tätig sein. Die Mitglieder gemäß Artikel 73 Abs. 1 Nr.2 und 3 stehen nicht zur Wahl.
 (2) Die Landessynode bildet aus ihren ordentlichen Mitgliedern den Ältestenrat und Ausschüsse, die den Arbeitsgebieten der Kirche entsprechen, darunter einen ständigen Haushaltsausschuß. Der Ältestenrat bereitet im Benehmen mit der Kirchenleitung die Tagungen der Landessynode vor; er prüft vorläufig die Legitimation der Mitglieder. Er bereitet die der Landessynode vorbehaltenen Wahlen vor, falls das kirchliche Recht nichts anderes bestimmt. Er koordiniert die Arbeit der Ausschüsse der Landessynode.
 (3) Bei der Bildung der Gremien sollen Synodale aus allen Teilen des Kirchengebiets berücksichtigt werden.
 (4) Die Landessynode ist beschlußfähig wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für Abstimmungen und Wahlen gilt Artikel 52 Abs. 9 und 10 entsprechend.
 (5) Näheres regelt die Geschäftsordnung.
 

Artikel 77

 Gegen einen Beschluß der Landessynode kann die Kirchenleitung innerhalb von zwei Monaten Einspruch erheben, wenn zwei Drittel ihrer Mitglieder es beschließen. Der Verhandlungsgegenstand ist der Landessynode bei der nächsten Tagung erneut vorzulegen. Hält diese ihren Beschluß aufrecht, so ist danach zu verfahren. Gegen Wahlen ist ein Einspruch nicht möglich.

Artikel 78

 (1) Widerspricht die Mehrheit der reformierten Mitglieder der Landessynode einer synodalen Entscheidung mit der Begründung, daß sie mit Bekenntnis oder Ordnung der reformierten Gemeinden nicht im Einklang steht, so hat die Entscheidung insoweit für die reformierten Gemeinden keine Geltung.
 (2) Die zuständigen reformierten Gremien können mit Zustimmung der Kirchenleitung den Gegenstand im Wege einer Satzung im Rahmen der gesamtkirchlichen Ordnung regeln. Die Satzung wird wie ein Kirchengesetz bekanntgemacht.
 (3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn die Landessynode eine von den reformierten Mitgliedern vorgeschlagene Änderung der Ordnung der reformierten Gemeinden ablehnt.
 
 

Abschnitt 3: Die Kirchenleitung

Artikel 79

 (1) Die Kirchenleitung nimmt die in Artikel 69 und 70 genannten Aufgaben wahr, wenn die Landessynode nicht versammelt ist.
 (2) Die Kirchenleitung berichtet der Landessynode jährlich über ihre Tätigkeit und alle wichtigen Ereignisse in der Landeskirche und führt die Beschlüsse der Landessynode aus.
 (3) Die Kirchenleitung ist insbesondere berufen,
1.  kirchliche Arbeit zu planen;
2. Entscheidungen und Verordnungen mit Gesetzeskraft sowie Rechtsverordnungen gemäß Artikel 81 zu beschließen;
3. Vorlagen an die Landessynode zu geben;
4. die landeskirchlichen Pfarrerinnen, Pfarrer, Beamtinnen und Beamten zu berufen, die anderen beruflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landeskirche anzustellen und, soweit erforderlich, ihre Tätigkeit zu regeln;
5. über die Zulassung zur Ordination zu entscheiden;
6. für die Gewinnung sowie die Aus-, Fort- und Weiterbildung der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu sorgen;
7. über die Neubildung, Veränderung, Aufhebung und Vereinigung von Kirchenkreisen zu beschließen, wenn die Beteiligten einverstanden sind;
8. die Aufsicht über das Konsistorium zu führen;
9. die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg unbeschadet der Vertretungsbefugnis des Konsistoriums gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten.
 (4) Die Kirchenleitung erfüllt außerdem die ihr durch die kirchliche Ordnung ausdrücklich übertragenen Aufgaben.
 (5) Die Kirchenleitung kann ihr zugewiesene Aufgaben dem Konsistonum zur Erledigung übertragen; dies gilt nicht für die in Absatz 1 und Absatz 3 Nr.2, 5 und 8 genannten Aufgaben. Das Konsistorium hat sich bei der Erledigung übertragener Aufgaben auf die Ermächtigung zu beziehen.

Artikel 80

 Die Kirchenleitung hat Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte außer Kraft zu setzen, wenn sie mit Schrift und Bekenntnis nicht vereinbar sind. Das Organ ist vorher zu hören. Handelt es sich um Beschlüsse reformierter Organe, entscheidet anstelle der Kirchenleitung das Evangelisch-reformierte Moderamen. Das Organ, dessen Beschluß außer Kraft gesetzt worden ist, kann eine erneute Prüfung und Entscheidung verlangen, die nicht früher als zwei Monate nach der ersten stattfinden darf. Will die Kirchenleitung an ihrer Entscheidung festhalten, hat sie die Sache der Landessynode zur Entscheidung vorzulegen.

Artikel 81

 (1) Wenn die Erledigung einer der Landessynode vorbehaltenen Aufgabe keinen Aufschub duldet und die Einberufung der Landessynode nicht möglich ist oder der Bedeutung des Gegenstandes nicht entspricht, trifft die Kirchenleitung eine Entscheidung, der zwei Drittel ihrer anwesenden Mitglieder zustimmen müssen. Sie berichtet darüber der Landessynode.
 (2) Angelegenheiten, die den Erlaß eines Kirchengesetzes erfordern, regelt die Kirchenleitung durch Verordnung mit Gesetzeskraft, nachdem der nach Entscheidung des Präsidiums der Landessynode zuständige Ausschuß der Landessynode, oder falls ein entsprechender ständiger Ausschuß nicht besteht, der Ältestenrat zugestimmt hat. Die Grundordnung kann auf diesem Wege nicht geändert werden. Verordnungen mit Gesetzeskraft sind der Landessynode bei ihrer nächsten Tagung zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung versagt, muß die Kirchenleitung die Verordnung aufheben.
 (3) Rechtsverordnungen können aufgrund kirchengesetzlicher Ermächtigung erlassen werden. Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung müssen im Gesetz bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Rechtsverordnung anzugeben.
 (4) Verordnungen mit Gesetzeskraft und Rechtsverordnungen werden im Kirchlichen Amtsblatt bekanntgemacht. Sie treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntmachung in Kraft. Artikel 72 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

Artikel 82

 (1) Der Kirchenleitung gehören an:
1. die oder der Präses der Landessynode;
2. Mitglieder der Landessynode gemäß Absatz 2;
3. die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten und die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator;
4. die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums. Die Zahl der bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätigen unter den Mitgliedern der Kirchenleitung muß kleiner sein als die Hälfte der Mitgliederzahl. Die Zahl der Mitglieder der Kirchenleitung legt die Landessynode unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen vor Beginn des Wahlgangs fest.
 (2) Die Mitglieder der Kirchenleitung nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 werden von der Landessynode auf ihrer ersten Tagung für die Dauer ihrer Amtszeit aus ihren ordentlichen Mitgliedern gewählt. Unter ihnen müssen mindestens zwei bei kirchlichen Körperschaften, Einrichtungen oder Werken beruflich Tätige, darunter mindestens eine ordinierte Theologin oder ein ordinierter Theologe, sein.
 (3) Die gewählten Mitglieder der Kirchenleitung bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolgerinnen und Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein gewähltes Mitglied vorzeitig aus, wählt die Landessynode für den Rest ihrer Amtszeit ein neues Mitglied.
 (4) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend.

Artikel 83

 (1) Den Vorsitz in der Kirchenleitung führt die Bischöfin oder der Bischof. Im Falle der Verhinderung führt die oder der Präses der Landessynode den Vorsitz.
 (2) Die Kirchenleitung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Für Abstimmungen und Wahlen gilt Artikel 23 Nr.3 und 4 entsprechend.
 (3) An den Abstimmungen zu Beschlüssen, welche die Kirchenleitung als Organ der Aufsicht über das Konsistorium faßt, nehmen die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst des Konsistoriums nicht teil.
 (4) Die Mitglieder des Kollegiums des Konsistoriums nehmen in der Regel an den Sitzungen der Kirchenleitung beratend teil. Der Kirchenleitung steht es frei, Sitzungen ausschließlich im Kreis ihrer Mitglieder durchzuführen.
 (5) Näheres regelt die Geschäftsordnung, die sich die Kirchenleitung gibt.

Artikel 84

 Widerspricht die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator einem Beschluß der Kirchenleitung mit der Begründung, daß dieser mit Bekenntnis oder Ordnung der reformierten Gemeinden nicht in Einklang steht, so hat der Beschluß für die reformierten Gemeinden insoweit keine Geltung.

Artikel 85

 Urkunden über Rechtsgeschäfte, die die Landeskirche gegenüber Dritten verpflichten, und Vollmachten sind namens der Landeskirche von der oder dem Vorsitzenden der Kirchenleitung oder von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Konsistoriums oder den mit deren Stellvertretung Beauftragten zu unterschreiben und mit dem Siegel zu versehen; dadurch wird gegenüber Dritten die Rechtmäßigkeit der Beschlußfassung festgestellt.
 

Abschnitt 4: Die Bischöfin oder der Bischof, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sowie das Evangelisch-reformierte Moderamen

Artikel 86

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten erfüllen im Auftrag der Landessynode eine gesamtkirchliche Aufgabe im Verkündigungsdienst der Kirche. In ihrer Verantwortung sind sie ihrem Ordinationsversprechen gemäß an Jesus Christus und sein Wort gebunden.
 (2) Sie achten mit der Kirchenleitung auf das Geschehen in den Gemeinden und in der Ökumene und helfen, daß die Kirche ihre Aufgaben als Zeugnis- und Dienstgemeinschaft in der Welt wahrnimmt.
 (3) Sie achten gemeinsam mit der Kirchenleitung darauf, daß das Evangelium unverfälscht verkündigt und gelehrt wird.
 (4) Sie achten darauf, daß Gemeinden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei aller Vielfalt an der Einheit des Glaubens festhalten. Sie suchen das Gespräch mit unterschiedlich geprägten Gruppen in der Kirche und bemühen sich um Verständigung.
 (5) Sie versehen an den Gemeinden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einen geschwisterlichen Dienst in geistlicher Beratung und seelsorgerlichem Gespräch. Darüber hinaus stehen sie allen Menschen zur Verfügung, die ihres Dienstes bedürfen.
 (6) Die Bischöfin oder der Bischof hat vornehmlich die Aufgabe, die Gemeinsamkeit im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu fördern. Sie oder er vertritt die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg in der Öffentlichkeit unter Beachtung der Beschlüsse der Landessynode und der Kirchenleitung.
 (7) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten haben vornehmlich seelsorgerliche und visitatorische Aufgaben im Bereich der Sprengel. Die Anzahl der Sprengel und deren Abgrenzung legt die Landessynode auf Antrag der Kirchenleitung fest.

Artikel 87

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten müssen ordinierte Theologinnen oder Theologen sein. Sie sind Pfarrerinnen oder Pfarrer der Landeskirche und üben in einer Kirchengemeinde ihres Dienstsitzes pfarramtliche Dienste aus.
 (2) Sie haben das Recht, in jeder Kirchengemeinde ihres Dienstbereiches zu predigen. Sie können sich mit persönlichen Ansprachen und Anschreiben an Gemeinden sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wenden.
 (3) Sie beraten regelmäßig Fragen ihres gemeinsamen Dienstes. Die geistliche Moderatorin oder der geistliche Moderator und die Pröpstin oder der Propst nehmen an den Beratungen teil.

Artikel 88

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten haben in Ausübung ihres visitatorischen Auftrages das Recht, die Gemeinden und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu besuchen und ihren Besuch bei sich zu erbitten.
 (2) Die Bischöfin oder der Bischof versieht im Rahmen ihrer oder seiner besonderen Verantwortung Visitationsdienste vor allem bei den landeskirchlichen Einrichtungen und Werken.
 (3) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten halten in ihren Sprengeln regelmäßig Visitationen und sind an den kreiskirchlichen Visitationen beteiligt.
 (4) Näheres regelt die Visitationsordnung.
 

Artikel 89

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten versehen im Zusammenwirken mit der Kirchenleitung den Dienst der Ordination.
 (2) Sie achten auf die Gewinnung, Auswahl und Heranbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Verkündigungsdienst sowie deren Fort- und Weiterbildung.
 (3) Die Kirchenleitung regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten bei der Ordination.
 

Artikel 90

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof ist für die Förderung des theologischen Nachwuchses, insbesondere der Kandidatinnen und Kandidaten in den Predigerseminaren verantwortlich. Die Bischöfin oder der Bischof leitet das Theologische Prüfungsamt. Sie oder er kann an allen Prüfungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Verkündigungsdienst teilnehmen.
 (2) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sorgen für die Fort- und Weiterbildung und die geistliche Stärkung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst im Rahmen gesamtkirchlicher Regelungen und unbeschadet der Verantwortung der Superintendentinnen und Superintendenten sowie der Kreiskirchenräte.
 (3) Sie achten darauf, daß die Gemeindeglieder zu Zeugnis und Dienst befähigt werden.
 

Artikel 91

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten versammeln die Superintendentinnen und Superintendenten unter Beteiligung der Kirchenleitung und des Konsistoriums zu Konventen. Sie sorgen für gegenseitige geschwisterliche Beratung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Verkündigungsdienst und halten Konvente je für ihren Dienstbereich ab. Die Kirchenleitung kann nähere Bestimmungen treffen.
 (2) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten sollen die Konvente der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kirchenkreisen häufig besuchen.

Artikel 92

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten haben teil an der Leitung der Kirche. Sie können an den Beratungen aller kirchlichen Gremien in ihrem Bereich teilnehmen.
 (2) Die Bischöfin oder der Bischof sorgt zusammen mit der Kirchenleitung vornehmlich für die geschwisterliche Zusammenarbeit aller kirchlichen Organe, Einrichtungen und Werke, für das Aufnehmen neu erkannter Aufgaben und für die Festlegung der Schwerpunkte und der Rangfolge kirchlicher Leitungsaufgaben.
 (3) Die Bischöfin oder der Bischof sorgt dafür, daß ökumenische Anliegen sowie die Arbeit anderer Kirchen und kirchlicher Zusammenschlüsse in der Arbeit der Kirchenleitung berücksichtigt werden.
 (4) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten helfen dazu, daß die Anliegen der Gemeinden in der Kirchenleitung berücksichtigt werden und der Leitungsdienst der Kirchenleitung in den Gemeinden zur Geltung kommt.
 

Artikel 93

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof sowie die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden für die Dauer von zehn Jahren gewählt; eine einmalige Wiederwahl ist möglich.
 (2) Die Bischöfin oder der Bischof wird von der Landessynode nach den Bestimmungen eines Kirchengesetzes gewählt. Die Einführung findet in einem Gottesdienst statt.
 (3) Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden aufgrund des Wahlvorschlags einer Vorschlagskommission von einem Wahlkonvent gewählt, dem
1. die gewählten Mitglieder der Landessynode,
2. die Vorsitzenden der Kreissynoden und
3. die Superintendentinnen und Superintendenten
des Sprengels angehören. Bei Verhinderung eines Mitgliedes des Wahlkonvents tritt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter an seine Stelle. Der Wahlvorschlag soll mindestens zwei Namen enthalten.
 (4) Der Vorschlagskommission, die den Wahlvorschlag aufstellt, gehören an:
1. die Bischöfin oder der Bischof,
2. vier Mitglieder der Kirchenleitung,
3. zwei Vorsitzende von Kreissynoden des Sprengels,
4. zwei Mitglieder aus dem Kreis der Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels.
Die Mitglieder gemäß Nummer 2 werden von der Kirchenleitung, die Mitglieder gemäß Nummer 3 von den Vorsitzenden der Kreissynoden des Sprengeis und die Mitglieder gemäß Nummer 4 vom Konvent der Superintendentinnen und Superintendenten des Sprengels benannt. Den Vorsitz in der Vorschlagskommission führt die Bischöfin oder der Bischof.
 (5) Der Wahlkonvent wählt die Generalsuperintendentin oder den Generalsuperintendenten mit der Mehrheit seiner Mitglieder; ab dem dritten Wahlgang genügt die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Steht vom ersten Wahlgang an nur eine Person zur Wahl, bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden und von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Wahlkonvents. Die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten werden von der Bischöfin oder dem Bischof in einem Gottesdienst eingeführt.
 

Artikel 94

 (1) Die Bischöfin oder der Bischof und die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten können von ihrem Amt zurücktreten, die Bischöfin oder der Bischof durch Erklärung gegenüber der Landessynode, die Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten durch Erklärung gegenüber der Kirchenleitung.
 (2) Das Ausscheiden aus Altersgründen richtet sich nach dem Pfarrerdienstrecht.
 (3) Die Vertretung der Bischöfin oder des Bischofs und der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten wird von ihnen im Benehmen mit der Kirchenleitung geregelt, bei Verhinderung von längerer Dauer und im Falle der Vakanz durch die Kirchenleitung. Artikel 83 Abs. 1 und 5 bleibt unberührt.
 

Artikel 95

 (1) Das Evangelisch-reformierte Moderamen ist berufen, das reformierte Bekenntnis und die reformierten Gemeinden innerhalb der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu vertreten und im Rahmen der landeskirchlichen Ordnung für die reformierten Gemeinden nach den in ihrem Bekenntnis niedergelegten Schriftverständnis den Gottesdienst mit Einschluß der Sakramente und die Dienste der Predigt, der Lehre, der Zucht und der Diakonie zu ordnen.
 (2) Gegenüber den reformierten Gemeinden und ihren Gliedern nimmt es die Dienste der Bischöfin oder des Bischofs und der Generalsuperintendentinnen und Generalsuperintendenten wahr.
 (3) Das Moderamen besteht aus der geistlichen Moderatorin oder dem geistlichen Moderator, der rechtskundigen Sekretärin oder dem rechtskundigen Sekretär, den zu ihrer Vertretung Bestellten sowie Abgeordneten der reformierten Kreissynoden. Näheres über Bildung und Arbeitsweise des Moderamens regelt die Moderamensordnung.
 (4) Für das Ruhen der Mitgliedschaft gilt Artikel 21 Abs. 7 entsprechend.
 

Abschnitt 5: Das Konsistorium

Artikel 96

 (1) Die laufenden Geschäfte der Landeskirche führt das Konsistorium im Rahmen der kirchlichen Ordnung nach den ihm von der Landessynode und der Kirchenleitung gegebenen Weisungen. Es ist für alle Angelegenheiten der landeskirchlichen Verwaltung zuständig, soweit die kirchliche Ordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.
 (2) Seine Aufgaben sind insbesondere,
1. die Kirchenleitung über wichtige Ereignisse im kirchlichen und außerkirchlichen Geschehen zu unterrichten, Planungen und Entscheidungen der Kirchenleitung anzuregen, Beschlüsse der Kirchenleitung vorzubereiten und auszuführen;
2. die Ausschüsse der Landessynode bei ihrer Arbeit zu unterstützen, sie über wichtige Planungen und Entwicklungen zu unterrichten und ihnen die gewünschte Hilfe zu leisten;
3. die zur Ausführung von Rechtsvorschriften erforderlichen Verwaltungsbestimmungen zu erlassen;
4 Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchengemeinden und Kirchenkreise nach Maßgabe des Pfarrstellenbesetzungsrechts zu berufen, ihnen Stellen zu übertragen sowie über die Bestätigung von Berufungen und Stellenübertragungen zu entscheiden;
5 die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die landeskirchlichen Einrichtungen und Werke bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beraten und zu unterstützen;
6. die Rechtsaufsicht über die Kirchengemeinden und die Kirchenkreise sowie die allgemeine Aufsicht über die landeskirchlichen Einrichtungen zu führen, soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung zuständig sind;
7. die Dienstaufsicht über die Pfarrerinnen und Pfarrer, Superintendentinnen und Superintendenten sowie Kirchenbeamtinnen und - beamten in der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg zu führen, soweit nicht andere Stellen aufgrund kirchengesetzlicher Regelung zuständig sind.
 (3) Das Konsistorium kann unbeschadet der Zuständigkeit der Kirchenleitung nach Artikel 79 Abs. 3 Nr.9 die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg bei der Vornahme von Rechtsgeschäften und vor Gericht vertreten.

Artikel 97

 Das Konsistorium kann rechtswidrige Beschlüsse der Gemeindekirchenräte, der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte außer Kraft setzen. Das Organ ist vorher zu hören. Gegen diese Entscheidungen kann das Kirchliche Verwaltungsgericht angerufen werden.
 

Artikel 98

 (1) Das Konsistorium ist ein kollegial verfaßtes Organ der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg. Dem Kollegium gehören die Präsidentin oder der Präsident, die Pröpstin oder der Propst sowie von der Kirchenleitung berufene Mitglieder an. Näheres über die Berufung der Mitglieder des Kollegiums regelt ein Kirchengesetz.
 (2) Das Konsistorium wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten geleitet. Die Kirchenleitung bestellt für die Dauer der Amtszeit der Präsidentin oder des Präsidenten ein rechtskundiges Mitglied des Kollegiums als Stellvertreterin oder Stellvertreter in der Leitung des Konsistoriums. Der Pröpstin oder dem Propst obliegt die theologische Leitung im Konsistorium.
 (3) Die Präsidentin oder der Präsident und die Pröpstin oder der Propst werden von der Landessynode auf Vorschlag der Kirchenleitung für eine Amtszeit von zehn Jahren gewählt; Wiederwahl ist möglich. Das Präsidentenamt setzt in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst voraus; das Propstamt kann nur von einer ordinierten Theologin oder einem ordinierten Theologen wahrgenommen werden. Näheres über ihre dienstrechtlichen Verhältnisse regelt ein Kirchengesetz.
 (4) Den Vorsitz im Kollegium führt die Präsidentin oder der Präsident, vertretungsweise die Pröpstin oder der Propst. An den Beratungen des Kollegiums können die ihm nicht angehörenden Mitglieder der Kirchenleitung jederzeit teilnehmen und das Wort ergreifen. Die Bischöfin oder der Bischof kann jederzeit das Wort ergreifen, Anträge stellen, an den Abstimmungen teilnehmen und in besonderen Fällen auch den Vorsitz übernehmen.
 (5) Die Kirchenleitung gibt dem Konsistorium eine Geschäftsordnung.
 

Abschnitt 6: Landeskirchliche Einrichtungen und Werke

Artikel 99

 (1) Zur Unterstützung der Kirchengemeinden und Kirchenkreise und zur Wahrnehmung übergemeindlicher Aufgaben kann die Landessynode für einzelne Arbeitsgebiete, in denen eine eigenständige Arbeitsweise sinnvoll ist, Arbeitsstellen, Dienste und Werke als landeskirchliche Einrichtungen schaffen. Dazu gehören die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die schulische Erziehungs- und Bildungsarbeit, die Frauen-, Männer- und Familienarbeit, die Kirchenmusik, die Seelsorge an besonderen Gruppen, die Erwachsenenbildung und die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Erfüllung besonderer Aufgaben in den Bereichen Diakonie, evangelische Diaspora, Ökumene und Mission.
 (2) Die landeskirchlichen Einrichtungen arbeiten in Bindung an Schrift und Bekenntnis. Sie
üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit der kirchlichen Ordnung aus und werden von der Bischöfin oder dem Bischof visitiert. Die landeskirchlichen Einrichtungen tragen gegenüber der Kirchenleitung Verantwortung für ihren Arbeitsbereich. Sie gewähren der Landessynode und der Kirchenleitung auf Verlangen Einsicht in ihre Arbeit. Die Ordnungen für landeskirchliche Einrichtungen werden von der Kirchenleitung im Rahmen der von der Landessynode beschlossenen Zielvorstellungen und strukturellen Rahmenbedingungen erlassen, sofern die Landessynode sie nicht selbst beschließt.
 (3) Die landeskirchlichen Einrichtungen arbeiten mit den Organen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg und den entsprechenden kreiskirchlichen Beauftragten nach Artikel 62 zusammen.
 

Artikel 100

 (1) Die in besonderen Rechtsformen des staatlichen Rechts geordneten Werke sind ungeachtet ihrer Rechtsform Bestandteil der Kirche, wenn sie von der Kirchenleitung als kirchliche Werke anerkannt wurden.
 (2) Die Anerkennung setzt voraus, daß die Arbeit der Werke der Erfüllung des kirchlichen Auftrags dient und sie ihre Tätigkeit in Bindung an Schrift und Bekenntnis sowie unter Wahrung der kirchlichen Ordnung ausüben. Ihre Ordnungen müssen vorsehen, daß die Berufung ordinierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bestätigung durch das Konsistorium die Berufung in leitende Dienste der Bestätigung durch die Kirchenleitung bedarf.
 (3) Die Anerkennung eines Gesamtwerks erstreckt sich auf die ihm angeschlossenen Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit.
 (4) Das Gemeinschaftswerk Berlin-Brandenburg regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbständig.
 

Artikel 101

 (1) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg ist anerkanntes Werk der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg.
 (2) Im Diakonischen Werk Berlin-Brandenburg wirken Kirchengemeinden und Kirchenkreise mit anderen Trägern diakonischer Werke und Einrichtungen unbeschadet ihrer Rechtsform zur gemeinsamen Wahrnehmung missionarisch-diakonischer Verantwortung zusammen.
 (3) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg gibt seinen Mitgliedern und den kirchlichen Körperschaften Anregungen zum diakonischen Handeln, berät sie, unterstützt ihre diakonische Arbeit und hilft ihnen, diese selbständig und in eigener Verantwortung zu leisten.
 (4) Das Diakonische Werk Berlin-Brandenburg vertritt die diakonische Arbeit der kirchlichen Träger im Auftrag der Kirche und im Zusammenwirken mit den Leitungsorganen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg in der Öffentlichkeit, gegenüber den Ländern Berlin und Brandenburg sowie in der Liga der freien Wohlfahrtsverbände. Es regelt seine Angelegenheiten im Rahmen seiner Satzung selbständig unter Beachtung der kirchlichen Ordnung; dabei bleibt die Eigenständigkeit der den Freikirchen zugehörigen Mitglieder unberührt.

Artikel 102

 Das Theologische Prüfungsamt ist für die in der theologischen Ausbildung vorgeschriebenen kirchlichen Prüfungen zuständig. Es wird von der Bischöfin oder dem Bischof geleitet. Seine weiteren Mitglieder werden von der Kirchenleitung berufen. Näheres regelt ein Kirchengesetz.

Artikel 103

 Das Kirchliche Verwaltungsgericht dient dem Rechtsschutz im Bereich der Evangelischen Kirche in Berlin- Brandenburg. Näheres, insbesondere Zusammensetzung, Zuständigkeit und Verfahren, regelt ein Kirchengesetz.
 
 

Teil IV: Die Finanzordnung

Artikel 104

 (1) Die Gemeindeglieder unterstützen durch die Zahlung von Kirchensteuern und Gemeindekirchgeld sowie durch Kollekten und Spenden den Dienst der Kirche.
 (2) Für die Inanspruchnahme kirchlicher Leistungen und die Nutzung kirchlicher Einrichtungen können nach Maßgabe besonderer Bestimmungen Gebühren und Beiträge erhoben werden.

Artikel 105

 (1) Die Kirchengemeinden erheben von ihren Gemeindegliedern Kirchensteuern vom Einkommen, deren Höhe durch Kirchengesetz einheitlich festgesetzt wird. Durch eine angemessene Aufteilung der Kirchensteuern zwischen Kirchengemeinden, Kirchenkreise und Landeskirche wird dafür Sorge getragen, daß diese Körperschaften ihre in der Grundordnung genannten Aufgaben erfüllen können. Der Einzug und die Verwaltung der Kirchensteuern können der Landeskirche durch Kirchengesetz übertragen werden.
 (2) Das Gemeindekirchgeld steht den Kirchengemeinden zu und wird durch diese erbeten. Die Kirchengemeinden können die Verwaltung dem Kirchenkreis übertragen.
 (3) Kollekten werden gemäß den Kollektenplänen oder der anderweitig festgelegten Zweckbestimmung verwendet.
 (4) Spenden und Zuwendungen sind uneingeschränkt für den Zweck zu verwenden, für den sie bestimmt wurden.
 (5) Gebühren und Beiträge stehen der Körperschaft zu, die die Leistung erbracht hat.

Artikel 106

 (1) Das Finanzaufkommen der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg dient insgesamt der Erfüllung der den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche obliegenden Aufgaben.
 (2) Zum Finanzaufkommen der Landeskirche gehören die Erträge aus dem landeskirchlichen Grund- und Kapitalvermögen, die Finanzausgleichszahlungen der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Evangelischen Kirche der Union, die Staatsleistungen sowie sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen der Landeskirche. Dazu gehört außerdem das Kirchensteueraufkommen, sofern Einzug und Verwaltung der Landeskirche übertragen wurden. Außer Betracht bleiben insbesondere das Aufkommen aus dem Gemeindekirchgeld, Kollekten, Spenden und - unbeschadet der Regelungen über den innerkirchlichen Finanzausgleich - Erträge des Grund- und Kapitalvermögens der Kirchengemeinden und Kirchenkreise.
 (3) Das Finanzaufkommen der Landeskirche wird durch ein Kirchengesetz unter den Kirchengemeinden, den Kirchenkreisen und der Landeskirche aufgeteilt.
 (4) Als Verteilungsmaßstab sind neben der Zahl der Gemeindeglieder die Siedlungsstruktur und die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner im Bereich der Kirchengemeinde zu berücksichtigen, um eine ausgewogene Verteilung unter den Kirchengemeinden zu gewährleisten.
 (5) Durch Kirchengesetz kann bestimmt werden, daß die Kirchengemeinden ihre Anteile am landeskirchlichen Finanzaufkommen über den Kirchenkreis erhalten.

Artikel 107

 (1) Im Sinne einer verantwortlichen Haushalterschaft ist auf einen solidarischen, sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz aller Mittel zu achten.
 (2) Alle Einnahmen und Ausgaben der Kirchengemeinden, der Kirchenkreise und der Landeskirche werden in Haushaltsplänen veranschlagt. Haushaltsjahr ist in der Regel das Kalenderjahr. Die Haushaltspläne sind in Einnahme und Ausgabe auszugleichen und offenzulegen.
 (3) Eine erhebliche Minderung der Einnahmen oder eine erhebliche Erhöhung der Ausgaben eines festgestellten Haushaltsplans erfordert einen Nachtragshaushaltsplan.
 (4) Die gesamte Haushalts-, Kassen-, Rechnungs- und Wirtschaftsführung sowie die Vermögensverwaltung der Evangelischen Kirche in Berlin-Brandenburg sowie der kirchlichen Werke unterliegen einer Rechnungsprüfung.
 (5) Einzelheiten der Gliederung und Aufstellung des Haushaltsplans, seiner Ausführung, der Vermögens- und Schuldenverwaltung sowie der Rechnungslegung und -prüfung werden durch Kirchengesetz geregelt.

Artikel 108

 Dem Kirchlichen Rechnungshof steht im Rahmen kirchengesetzlicher Regelungen ein uneingeschränktes Prüfungsrecht zu. Er ist bei der Durchführung seiner Aufgaben unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.
 
 
 

 Mit dieser Grundordnung weiß sich die Synode von neuem in den Gehorsam gegen ihren himmlischen Herrn gerufen. Die Synode gelobt, in der Treue gegen Jesus Christus die Arbeit an der Grundordnung wachsam fortzusetzen und ihre Fassung bei besserer Erkenntnis zu erneuern. Sie befiehlt das Stückwerk ihres Gehorsams und ihrer Erkenntnis der Vergebung Gottes.
 Wir warten des lieben jüngsten Tages, an dem Gott unserem irdischen Dienst ein Ende macht, und um Christi willen hoffen wir, daß Gott uns dann sehen lasse, was Er uns zu glauben gegeben hat.
 

Berlin, den 19. November 1994

Der Präses
Reihlen
 
 


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